Donnerstag, 22. Dezember 2011

Neues Geldwäscherecht kommt 2012 - Änderungen sind nun bekannt



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von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann, IHK

Die Bundesregierung hat unter großem Interesse der Öffentlichkeit und der Wirtschaftsvertreter einen Gesetzesentwurf zur Optimierung der Geldwäscheprävention auf den Weg gebracht. Nach diversen Nachbesserungen hat der Deutsche Bundestag dieses Gesetz am 01.12.2011 verabschiedet und der Bundesrat diesem am 16.12.2011 zugestimmt. In der offiziellen Erläuterung zum Gesetzesentwurf heißt es: „Ziel des Gesetzentwurfes ist es, Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beseitigen.“ Doch die Angst der Betroffenen wird zunehmend größer, dass dies der nächste Schritt hin zur überwachten Gesellschaft ist.

Lange war das neue Geldwäschegesetz vielen Spekulationen ausgeliefert, in welchem inhaltlichen Umfang es letztendlich in Kraft treten wird und wie sich diese Änderungen auf die Betroffenen auswirken wird. Insbesondere die zunächst beabsichtigte Regelung, dass zukünftig viele Unternehmen ab einer Mitarbeiterzahl von über 9 Mitarbeitern einen Geldwäschebeauftragten stellen müssen, stieß auf erheblichen Widerstand in der Wirtschaft. Von dieser Regelung wären nämlich nicht die großen Unternehmen und Kreditinstitute betroffen, die in der Regel bereits professionelle Complianceabteilungen beschäftigen, sondern das kleine bis mittelständische Unternehmen, welches vielfach weder einen hinreichend geschulten Mitarbeiter für diese Position aufweist, noch einen vollzeit-beschäftigten Mitarbeiter hierfür entbehren kann.

Nun stehen die konkreten Regelungen, wie sie 2012 in Kraft treten werden, fest. Danach ist die in vielen Unternehmen, welche nach § 2 Absatz 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet wären, als Schreckgespenst gesehene Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten für Unternehmen mit mehr als 9 Mitarbeitern erst einmal „vom Tisch.“ Nunmehr soll nach dem zukünftig neu eingefügten Absatz 4 in § 9 GwG geregelt sein, dass die nach § 16 Absatz 2 GwG zuständige Behörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen kann, wenn sie dies für angemessen erachtet. Welche die zuständige Behörde ist, richtet sich nach der Branche und deren Aufsichtsbehörde, etwa für Rechtsanwälte die Bundesrechtsanwaltskammer oder für Banken die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Offen bleibt dabei, was unter der Formulierung „kann anordnen, wenn sie dies für angemessen erachtet“ zu verstehen ist und wie dies in der Praxis umgesetzt werden wird.

Weiter heißt es in dem neu gefassten Absatz 4 des § 9 GwG:

„Die in Satz 1 genannte Behörde soll für Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 (= Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, Anm. des Verfassers) die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. Hochwertige Güter im Sinne von Satz 2 sind Gegenstände, die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder auf Grund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.“

Was hierunter zu verstehen ist, liefert das Gesetz gleich nach:

„Hierzu zählen in der Regel Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.“


Dies wird erhebliche Auswirkungen auf das tägliche Geschäft von Edelmetallhändlern, Juwelieren oder Auktionshäusern haben, die insgesamt noch nicht abzusehen sind. Insbesondere wird es sich nach der Umsetzung des neuen Gesetzes zeigen, inwieweit die Beauftragung Dritter als Geldwäschebeauftragte in der Praxis möglich und sinnvoll sein wird.


Allen Unternehmen, die von den geldwäscherechtlichen Neuregelungen betroffen sind, ist daher zu raten, ihre Geschäftstätigkeit von einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um für die neuen Anforderungen gewappnet zu sein.


Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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Lesen Sie weitere Artikel zum Thema Geldwäscherecht:

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http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/das-ende-des-e-gelds---anderungen-im-geldwascherecht.html


http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/geldwaschepravention-praktisch---darf-der-ausweis-nach-dem-personalausweisgesetz-nicht-kopiert-werden.html"


http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/neues-geldwascherecht---gesetzgebungsverfahren-verzogert-sich-weiter.html

http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/geldwasche--gefahr-fur-ihr-unternehmen-und-die-gesamtwirtschaft---hohe-busgelder-und-kontokundigungen-drohen.html


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Mittwoch, 21. Dezember 2011

RWI - Real Wert Invest - weitere Mitgesellschafter identifiziert

Der Nebel rund um die Frage, welche Gesellschafter zusammengehören, lichtet sich.

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, die bereits seit mehreren Monaten diverse Anleger der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH (kurz RWI) anwaltlich vertritt, erhält immer mehr Informationen aus dem Umfeld der RWI und weiteren Quellen der Kanzlei.

So war es den Rechtsanwälten möglich, bereits mehrere 'Standortgesellschaften'' hinsichtlich der Mitgesellschafter zu identifizieren und gesellschaftsrechtliche Mehrheitsverhältnisse zu den konkreten Standorten in der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner ins Leben gerufenen Geschädigtengemeinschaft RWI zu bündeln. In einigen Standort-Gesellschaften wird bereits der Großteil der Gesellschafter von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertreten. In der Gesellschaft Berkheim 2 vertritt die Kanzlei mittlerweile 75 % der hier
investierten Anleger.

Neben der rechtlichen Prüfung der Vertragskonzeption wird die Möglichkeit von Abstimmungen im schriftlichen Verfahren geprüft und ein solches Verfahren vorbereitet. Die Bündelung von Anlegerinteressen in einer Geschädigtengemeinschaft erleichtert es insbesondere, ein tragfähiges und für alle Parteien zufriedenstellendes Konzept zur Fortführung der Standorte auf die Beine zu stellen.

Allen Anlegern der RWI -Real Wert Invest, die ebenfalls der Geschädigtengemeinschaft RWI beitreten wollen, wird daher geraten, sich an den hier sachbearbeitenden Kollegen Rechtsanwalt Christian M. Schulter zu wenden oder diesem eine E-Mail unter schulter@dr-schulte.de zu senden.

Weitere Pressemitteilungen zum Thema RWI - Real Wert Invest:

RWI – Geschäftsführer aus Untersuchungshaft entlassen


RWI - Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner führt Geschädigtenversammlung durch

Auch grüne Wiesen locken schwarze Schafe an - RWI Real Wert Invest GmbH - Der nächste Betrug mit Blockheizkraftwerken?

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RWI - Real Wert Invest- Geschäftsführer aus Untersuchungshaft entlassen

Berlin – 20.12.2011

Matthias Schmidt und Andreas Schmidt sind wieder da, wie informierte Kreise nunmehr bestätigt haben.

Der Schock für die Anleger der RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH (kurz RWI) war groß, als vor ca. zwei Wochen bekannt wurde, dass der Geschäftsführer der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative
Investitionen mbH, Herr Matthias Schmidt sowie dessen Bruder Herr Andreas Schmidt, seines Zeichens Geschäftsführer der RWI - Real Wert Invest Verwaltungsgesellschaft mbH von der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft genommen wurde. Wie der Kanzlei Dr. Schulte
und Partner Rechtsanwälte nun bekannt wurde, sind sowohl Herr Andreas Schmidt als auch sein Bruder Matthias Schmidt unter strengen Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden und befinden sich wieder auf freiem Fuß. Dies ist mittlerweile auch von Seiten der Staatsanwaltschaft Dresden, wie auch von Seiten der beiden Strafverteidiger der Herren Schmidt gegenüber der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte bestätigt worden.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner haben bereits über deren Strafverteidiger zu den Herren Matthias und Andreas Schmidt Kontakt aufgenommen, um die Interessen der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner vertretenden Geschädigten und Teilnehmern der Geschädigtengemeinschaft RWI wahrzunehmen.

In einem am 20.12.2011 geführten Telefonat mit Rechtsanwalt Christian M. Schulter hat der zuständige Staatsanwalt zudem bestätigt, dass die strafrechtlichen Ermittlungen derzeit noch laufen und eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakten momentan noch niemandem gewährt wird. Sobald der Stand der Ermittlungen eine Akteneinsicht jedoch zuließe, wird diese den Vertretern der Geschädigtengemeinschaft RWI umgehend erteilt. Darüber hinaus machte der Staatsanwalt gegenüber Anwalt Schulter deutlich, dass von Seiten der Ermittlungsbehörde grundsätzlich keine Bedenken dagegen bestünden, dass die Herren Andreas und Matthias
Schmidt im Rahmen ihrer strafprozessualen Auflagen in zivilrechtlicher Hinsicht mit der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte als Vertreter der Geschädigtengemeinschaft RWI zusammenarbeiten, um die Umsetzung der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner bereits mit
Anlegern und Vermittlern entwickelten Zukunftskonzepte für die einzelnen Standorte nicht zu gefährden.

„Die Tatsache, dass die beiden Beschuldigten schon wieder aus der Haft entlassen sind, stellt keinen Freispruch dar. Allerdings hält das zuständige Gericht die U-Haft wohl nicht mehr für nötig. Das ist immer dann der Fall, wenn aus Sicht der Behörde keine Verdunklungsgefahr oder Fluchtgefahr besteht,“ erläutert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann.

Zum Verbleib von Rainer Maria Friedrich, der den Anlegern der RWI ebenfalls bekannt ist und der nach Angaben eines Strafverteidigers wohl einer der Hauptgesellschafter der RWI Management ist, wollte sich die Staatsanwaltschaft nicht äußern. Es ist daher anzunehmen, dass sich Herr Friedrich noch in U-Haft befindet.

Allen Geschädigten der RWI Real Wert Invest ist daher zuraten, sich in dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten zu lassen. Betroffene, die der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner ins Leben gerufene Geschädigtengemeinschaft RWI beitreten wollen, wenden sich bitte an den hier sachbearbeitenden Kollegen Rechtsanwalt Christian M. Schulter oder schreiben diesem eine E-Mail unter schulter@dr-schulte.de.

Weitere Pressemitteilungen zum Thema RWI - Real Wert Invest:

RWI - Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner führt Geschädigtenversammlung durch

Auch grüne Wiesen locken schwarze Schafe an - RWI Real Wert Invest GmbH - Der nächste Betrug mit Blockheizkraftwerken?

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Dienstag, 20. Dezember 2011

RWI - Real Wert Invest - Rechtsanwälte bringen immer mehr Licht ins Dunkel

Die dunkle Jahreszeit macht deutlich, dass der Mensch dringend Helligkeit
und Licht braucht. Viele zünden Kerzen an und freuen sich an der gemütlichen Stimmung. Die Anleger der RWI Real Wert Invest (RWI) wissen auf Grund der komplizierten Gesellschaftsstrukturen größtenteils nicht, an welchem Standort ihr Blockheizkraftwerk steht und vor allem mit welchen Mitgesellschaftern sie sich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder in einer Beteiligung als Kommanditist befinden. Auch hier muss Licht ins Dunkel gebracht werden.

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte aus Berlin vertritt seit mehreren Monaten Anleger der Gesellschaft und bringt hier durch eigene Ermittlungen und viele Kontakte zu Beteiligten nun die nötige Aufklärung der Anleger. Zahlreiche Nachfragen bei der Staatsanwaltschaft, den Gemeindeverwaltungen, in denen die Heizkraftwerke stehen sollen, Gespräche mit Anlegern und Vermittlern sowie Informationen von anonymen Informanten haben dazu beigetragen, dass die Anwälte der Kanzlei bereits viele Teile des Puzzles RWI zusammenlegen konnten.

Der Kanzlei ist es sowohl gelungen, die ersten konkreten Anschriften der verschiedenen Standorte, als auch die Zusammensetzung der einzelnen Gesellschafter, die hier als Beteiligte zusammengeschlossen sind, vollständig zu ermitteln. Das Bild vervollständigt sich dadurch, dass sich täglich Anleger oder Vermittler der Gesellschaft melden und ihre Informationen mitteilen. Diese einzelnen Informationssplitter werden durch die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner akribisch zusammengesetzt, um so das große Rätsel um die Standorte und Beteiligten zu lösen.

Auffällig ist auch, dass der Gesellschaft RWI offensichtlich mehrere Fehler unterlaufen sind. So wurden Daten von einzelnen Anlegern an Kunden weitergereicht, obwohl dies in dem Gesellschaftskonstrukt nicht vorgesehen war. Die Gesellschaft argumentierte hier stets mit datenschutzrechtlichen Bedenken, wenn ein Anleger einen anderen Anleger kennenlernen wollte, handelte aber teilweise nicht im Sinne des selbst propagierten Datenschutzes. Hierzu meint Rechtsanwalt Christian M. Schulter, der viele Gespräche mit Anlegern und Vermittlern für die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte führt und diese auswertet: „Die Informationen, die die RWI scheinbar versehentlich an Dritte geschickt hat, helfen uns nun, den Sachverhalt besser auszuermitteln. Zudem wurde bereits Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragt. Auch durch die Akteneinsicht wird weitere Klärung der Angelegenheit erwartet."

In der Vergangenheit hat sich die RWI auch verweigert, die Anschriften für die Standorte, an denen sich die Blockheizkraftwerke befinden, an die einzelnen Anleger herauszugeben. Dies wurde damit begründet, dass angeblich ein "Besichtigungstourismus" vermieden und die Konkurrenz ferngehalten werden sollte. Auch hier konnten bereits Ermittlungserfolge erzielt werden, was dazu führte, dass die Kanzlei nunmehr schon einige konkrete Standorte von Blockheizkraftwerken kennt. An diesen soll nun vor Ort eine Bestandanalyse erfolgen, wie es weitergehen kann und ob sich eine Betriebsaufnahme an den Standorten realisieren lässt.

Anleger oder Vermittler der RWI, die Hilfe bei der Ermittlung ihres Standortes oder der rechtlichen Einschätzung der Vertragssituation benötigen, sollten sich an die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte wenden. Diese vertritt bereits eine große Zahl von Anlegern der RWI und hat bereits am 12.12.2011 eine Geschädigtenversammlung durchgeführt, in der die "Geschädigtengemeinschaft RWI" gegründet wurde. Hier konnten die Anleger und Vermittler den Anwälten der Kanzlei einmal direkt in die Augen schauen und ihre persönlichen Fragen im vertraulichen Gespräch loswerden.


RA Schulter und RA Tintemann bei der Geschädigtenversammlung am 12.12.2011



Weitere Pressemitteilungen zum Thema RWI - Real Wert Invest:

RWI - Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner führt Geschädigtenversammlung durch

http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/rwi--real-wert-invest---kanzlei-dr-schulte-und-partner--fuhrt-geschadigtenversammlung-durch.html


RWI –Probleme – Vermittler wenden sich an Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte

http://tintemann.de/rwi-probleme-vermittler-wenden-sich-an-kanzlei-dr-schulte-und-partner-rechtsanwalte.html


Auch grüne Wiesen locken schwarze Schafe an - RWI Real Wert Invest GmbH - Der nächste Betrug mit Blockheizkraftwerken?

http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/auch-grune-wiesen-locken-schwarze-schafe-an-----rwi--real-wert-invest-gmbh---der-nachste-betrug-mit-blockheizkraftwerken.html




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Mittwoch, 14. Dezember 2011

RWI – Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner führt Geschädigtenversammlung durch

Die RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative
Investitionen mbH (kurz RWI) lockte viele Anleger mit Traumrenditen und lukrativen Zukunftskonzepten. Umgesetzt wurde hiervon bislang nichts.

Nachdem sich nun immer mehr Geschädigte der RWI bei der Kanzlei Dr. Schulte und Partner meldeten, wurde die „Geschädigtengemeinschaft RWI“ ins Leben gerufen. Zudem wurden alle Beteiligten zu einer Versammlung am 12.12.2011 eingeladen. Über 70 Betroffene kamen, um sich zu informieren.













Versammlung am 12.12.2011


Anleger und Vermittler von Kapitalanlagen an der RWI Real Wert Invest
Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH (kurz RWI Real Wert Invest GmbH) trafen sich am 12.12.2011 auf Einladung der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte in Berlin ein, um sich über den aktuellen Stand der Entwicklung rund um die RWI zu informieren.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann (Partner der Kanzlei) und Rechtsanwalt Christian M. Schulter (Associate) gaben den interessierten Zuhörern einen Überblick über die Informationen, die der Kanzlei innerhalb der letzten Tage und Wochen durch verschiedene Informanten zugegangen waren. Insbesondere ging es hierbei um das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, welches die Staatsanwaltschaft Dresden gegen die Geschäftsführer der RWI führt.

Darüber hinaus informierten die Rechtsanwälte über die gesellschaftsrechtliche Konstruktion der einzelnen Standorte, die zum Betrieb eines Blockheizkraftwerks als GbR oder Kommanditbeteiligung durch die RWI aufgesetzt worden waren. Hierbei bestand unter den Betroffenen Konsens, dass zunächst eine wirtschaftliche und rechtliche Ermittlung über die Rentabilität und generelle Tragfähigkeit der einzelnen Standorte erstellt und diese sodann im Rahmen der Anleger besprochen werden müssten, bevor Entscheidungen über weitere Maßnahmen getroffen werden können.

Zum Zweck des Informationsaustauschs und der Exploration der Gegebenheiten schlugen die Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner vor, der bereits gegründeten „Geschädigtengemeinschaft RWI“ beizutreten, in welcher sich die Anleger/Kunden, die Vermögen in Anlagen der RWI investiert haben, versammeln. Die Gemeinschaft wird koordiniert und rechtlich beraten durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte und soll als Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden sowie die bisherigen Geschäftspartner der RWI sein.

„Die Veranstaltung hat gezeigt, dass die Anleger gewillt sind, sich zur Bündelung der Anlegerinteressen zusammenzuschließen, um hierdurch eine Zersplitterung durch die Verfolgung einzelner Interessen zu vermeiden,“ fasst Rechtsanwalt Tintemann den Abend zusammen.



















RA Tintemann


Nach den bisherigen Nachforschungen zeichnet sich ab, dass alle Standorte betroffen sind.

Rechtsanwalt Schulter ergänzt hierzu: „Der Abend hat gezeigt, dass die Anleger engagiert und daran interessiert sind, eine gemeinsame Lösung für die Zukunft zu finden. Die hohe Beteiligung an der Geschädigtengemeinschaft führen wir darauf zurück, dass viele Anleger sich mit der Anlageidee, die grundsätzlich gut ist, stark identifiziert haben. Insgesamt kann man sagen, dass es für alle Beteiligten sinnvoll gewesen ist, schnell eine Veranstaltung für die interessieren Anleger und Vermittler der RWI durchzuführen.“




















RA Schulter



Anleger oder Berater, die an dem Termin nicht teilnehmen konnten, können sich gerne an die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte wenden. Als Ansprechpartner stehen RA Tintemann und RA Schulter gerne zur Verfügung. Eine Teilnahme an der Interessengemeinschaft ist weiterhin möglich.

Die wesentlichen Ergebnisse der Veranstaltung werden in einem Informationsschreiben zusammengefasst und an die Teilnehmer der Geschädigtengemeinschaft nachträglich versendet.

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Dienstag, 13. Dezember 2011

ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG - Wechsel bei der Komplementärin erfolgt

ACM Renditefonds 1 wechselt Haftungsträgerin aus - Was Anleger wissen müssen.

Die ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG, eine Kapitalanlagegesellschaft aus Berlin, hat eine neue Haftungsträgerin. Diese heißt ACM Service Center GmbH und hat ihren Geschäftssitz in Rehfelde OT Zinndorf. Die Gesellschaft ist beim Handelsregister in Frankfurt/Oder zur Handelsregisternummer HRB 11818 eingetragen. Die zustellfähige Anschrift der Gesellschaft lautet Hinterstraße 17, 15345 Rehfelde und stellt nach Angaben informierter Kreise auch den Wohnsitz der Eheleute Melanie und Alexander Welitschkow dar. Frau Melanie Welitschkow ist gleichzeitig Geschäftsführerin er neuen Komplementärgesellschaft ACM Service Center GmbH und zudem Kommanditistin der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG.
Die Beteiligung an der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG wurde nach Kenntnis der Rechtsanwälte in der Vergangenheit durch die Allround Capital Management GmbH & Co. KG verkauft, die ebenfalls durch die Eheleute Welitschkow gegründet wurde. Diese Gesellschaft ist auch dadurch bekannt geworden, dass sie zahlreichen Anlegern eine Beteiligung an der SLR Beteiligungsfonds I. GmbH & Co. KG empfahl.
Die Allround Capital Management GmbH & Co. KG befindet sich mittlerweile in der Insolvenz, und wurde gemäß Eintrag im Handelsregister vom 22.06.2011 aufgelöst.
Die durch die Allround Capital Management vermittelte Kapitalanlage in die SLR Beteiligungsfonds I. GmbH & Co, KG scheint nicht sehr renditeträchtig zu werden. Vielmehr hat die Gesellschaft Anlegern, die hier investiert waren und nunmehr durch Urteile des Landgerichts Berlin aus der Gesellschaft ausscheiden dürfen, mitgeteilt, dass von Ihrer Anlagesumme nicht einmal mehr ein Prozent zur Rückzahlung kommen würden (zu unserem Artikel). Das ist nahe am „Totalverlust."

Zu dem Wechsel in der Komplementärstellung meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Ein Wechsel in der Komplementärstellung bedeutet, dass nunmehr eine neue Gesellschaft Haftungsträgerin für die ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG ist. Bei einem solchen Vorgang ist es verwunderlich, dass die in der Gesellschaft investierten Anleger hierüber nicht informiert wurden. Es stellt sich sogar die Frage, ob die Anleger, die hier als sogenannte Treuhandkommanditisten investiert sind, nicht sogar der Auswechslung der Haftungsträgerin hätten zustimmen müssen.“

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertritt bereits Anleger, die in der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG investiert sind. Diese beabsichtigen nunmehr eine außerordentliche Versammlung der Treugeber durchzuführen. Um hier über eine Ablösung der Treuhandgesellschaft Consult Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH abzustimmen.
Da sich die Anleger oftmals untereinander nicht kennen, muss zunächst einmal eine Bündelung der Anlegerinteressen über eine Gemeinschaft der Treugeber realisiert werden. Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte hat sich hier bereit erklärt, die Treugeber bei einer Durchführung einer außerordentlichen Treugeberversammlung zu unterstützen.
Die Treugeberversammlung soll im Januar 2012 stattfinden. Eine Einberufung der Treugeberversammlung wird in Kürze erfolgen. Sollte eine Einladung nicht über die Treuhandkommanditistin Consult Treuhand Steuerberatungsgesellschaft zugestellt werden, wird die Treugeberversammlung auf anderem Wege realisiert werden.

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Mittwoch, 7. Dezember 2011

SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG hinterlässt leere Villa

Geschäftssitz der SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG und BMH Beratungsgesellschaft mbH & Co. KG verweist aufgefunden.

Die SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG, in die viele Anleger aus Berlin Geld zu Anlagezwecken investiert haben, ist an ihrem ehemaligen Geschäftssitz, der sich in der Frauenstraße 6 in 12207 Berlin befand, nicht mehr zu finden. Bei dem Versuch der SLR persönlich Post zuzustellen, fand der durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte eingesetzte Bote kein Geschäftsschild der Firma SLR mehr an deren ehemaligem Geschäftssitz, einer Villa in der Frauenstraße 6 in Berlin-Lichterfelde, vor. Auch die dort bislang tätige BMH hat das Geschäftsschild entfernt und residiert dort nicht mehr. Ein Blick durch die Fenster der Villa zeigte, dass die Räume leer sind und somit dort keine Geschäftstätigkeit der Gesellschaften mehr ausgeübt wird. Die SLR hat einen neuen Geschäftssitz im Handelsregister angemeldet. Dieser befindet sich in einer Wohnhaussiedlung in Spandau. An dieser Adresse wohnt allerdings der Geschäftsführer der MHB Consult GmbH, Herr Matthias Schröder. Hinter dieser Gesellschaft steht Alexander Welitschkow, der die SLR seinerzeit mit gegründet hatte. Der Geschäftsführer der SLR, Herr Michael Faust, ist dort nicht gemeldet.
Zu der Sitzverlegung meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der schon seit Jahren Rechtsstreitigkeiten für Anleger der SLR gegen die Gesellschaft führt: „Eine Sitzverlegung von einer Villa in eine Wohnhaussiedlung gibt begründeten Anlass zur Sorge. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaft einen sogenannten Mietkaufvertrag für die Villa in der Frauenstraße hatte. Der Mietkaufvertrag sah vor, dass über Jahre hinweg eine feste Miete gezahlt wird. Nur wenn die vereinbarte Summe voll zur Einzahlung kommen würde, kann die SLR Eigentum an dem Objekt erwerben. Der Auszug aus der Villa lässt es fraglich werden, ob die Gesellschaft tatsächlich noch für das Objekt in der Frauenstraße Miete zahlt. Sollte dies nicht mehr der Fall sein, wäre die bisher gezahlte Summe von monatlich ca. 8000 Euro, die sicherlich mit Anlegergeldern aufgebracht wurde, uneinbringlich verloren, da die Gesellschaft nie mehr Eigentum an der Villa erlangen kann."
Bereits in der Vergangenheit hatte die Gesellschaft Anlegern die durch die Rechtsanwälte vertreten wurden, mitgeteilt, dass bei einem Ausscheiden nur noch ca. 1 % der Einlagesumme zur Rückzahlung kommen würde. Es scheint sich nunmehr eindrucksvoll zu bestätigen, dass die Anlegergelder nicht so angelegt wurden, dass hier eine Rendite erwirtschaftet werden konnte, sondern vielmehr der Totalverlust droht.

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Donnerstag, 1. Dezember 2011

ALAG-Anleger erhält komplette Einlagesumme zurück

Vermittlungsgesellschaft Eminence Capital Management GmbH & Co. KG zahlt 13.000,00 € an einen geschädigten ALAG-Anleger.

Die Anleger der ALAG sind gebeutelt, weil sich die Geldanlage nicht wie erwartet entwickelt hat. Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte konnte nun vor dem Kammergericht in Berlin einen Erfolg für einen hier vertretenen Anleger erzielen. Der Anleger, der von Beruf Lehrer ist, hatte gegen seine Vermittlungsgesellschaft Eminence Capital Management GmbH & Co. KG vor dem Landgericht Berlin geklagt. Der Anleger machte geltend, von der Eminence nicht hinreichend über Funktionsweise und Risiken der Anlage aufgeklärt worden zu sein.

Die Klage wurde von dem Landgericht zunächst mit der Begründung abgewiesen, dass die Forderung verjährt sei. Gegen dieses Urteil legte die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Berufung zum Kammergericht ein.

Das Kammergericht Berlin, also Berlins höchstes Zivilgericht, hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und teilte in der mündlichen Hauptverhandlung mit, dass es von einer Verjährung gerade nicht ausgehen würde. Es kam zur Vernehmung der Berater, die den hier vertretenen Anleger seinerzeit beraten hatten. Diese konnten dem Gericht nicht erklären, welche Risikohinweise sie seinerzeit an den Kläger gegeben hatten, da sie selbst davon ausgegangen waren, dass die Anlage nahezu risikolos sei. Das war aber grob falsch.

Das Gericht regte daher die vergleichsweise Erledigung der Angelegenheit an. Hierzu erklärte sich auch die beklagte Vermittlungsgesellschaft Eminence (Geschäftsführer Wolfgang Lein) bereit und vereinbarte mit dem Kläger eine Zahlung des von ihm bei der ALAG eingezahlten Anlagebetrages. Zudem wurden die außergerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte übernommen ebenso wie die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs.

Zu der Angelegenheit meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Der Prozess hat wieder einmal gezeigt, dass die Landgerichte zu leichtfertig Klagen von geschädigten Anlegern mit dem Argument der Verjährung abweisen. Das Kammergericht hat noch einmal deutlich gemacht, dass dies so nicht möglich ist, sondern dass jeder Beratungsfehler gesondert verjährt und die Verjährung daher auch sehr akribisch geprüft werden muss. Zudem zeigt der vorliegende Prozess, dass es sich lohnt, nicht in der ersten Instanz aufzugeben, sondern weiter zu kämpfen. Der hier vertretene Anleger konnte sich somit von seiner Beteiligung lösen und hat keinen finanziellen Schaden erlitten."

Die Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner raten Anlegern, immer ihre Ansprüche gegen den Vertrieb, die Kapitalanlagegesellschaft und ggf. auch gegen eine finanzierende Bank anwaltlich prüfen zu lassen. Oftmals macht ein Prozess gegen den Vertrieb allerdings nur dann Sinn, wenn bei diesem eine entsprechende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vorlag.

Dies war auch im vorliegenden Fall gegeben, weshalb eine Klage zunächst gegen die Vertriebsgesellschaft eingereicht wurde und nun zum Erfolg geführt hat.

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin, hierzu: "Neues Recht aus dem November 2011 zwingt die Vertriebe von Finanzanlagen jetzt flächendeckend Vermögensschadensversicherungen einzuführen. Der Schutz vor unseriösen oder schlecht qualifizierten Vermittlern und Beratern im Bereich der Finanzanlagen wird im Gesetzentwurf durch eine Neuregelung der gewerberechtlichen Erlaubnis verbessert, indem

– ein Sachkundenachweis und
– der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer entsprechenden Kapitalausstattung

nach § 34f Abs. 1 bzw. Abs. 2 in die Gewerbeordnung eingeführt wird."

Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Auch grüne Wiesen locken schwarze Schafe an - RWI Real Wert Invest GmbH - Der nächste Betrug mit Blockheizkraftwerken?

von Rechtsanwalt Christian M. Schulter, Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte

Blockheizkraftwerke sind nicht erst nach dem Atom-Ausstieg die ökologische Zukunft der Stromerzeugung. Die Möglichkeit der Förderung erneuerbarer Energien zusammen mit renditeträchtigen Kapitalanlagen haben viele Anleger zu Investitionen in sog. „grüne Kapitalanlagen“ bewogen. Es sah alles auch so gut aus. Ökologie und Ökonomie in einer Kapitalanlage. Doch die Realität sieht oft anders aus. Leider locken auch „grüne Wiesen“ schwarze Schafe an.

Die RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH aus Unterhaching bot potentiellen Anlegern die Möglichkeit, sich mit unterschiedlich hohen Investitionen an verschiedenen Standorten an Blockheizkraftwerken (BHKW) bzw. KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) zu beteiligen. Abhängig von der Höhe der Beteiligung, die mit der anteiligen Kilowattleistung korrespondierte, sollten die Anleger monatliche Zahlungen für die Einspeisung des erzeugten Stroms erhalten. Es handelte sich dabei um ein ähnliches Konzept, wie bereits zuvor die GFE - Gesellschaft für erneuerbare Energien mbH angeboten hatte. Deren Verantwortliche wurden sodann mit großem medialen Aufsehen Ende des Jahres 2010 von der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft genommen und sämtliche Werte und Konten der GFE beschlagnahmt worden.

Das Magazin „Der Spiegel“ veröffentlichte hierzu einen ausführlichen Artikel und interviewte die Kanzlei Dr. Schulte und Partner darin zu diesem Vorgang. Mehr dazu hier: http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-78522287.html

Bei der RWI Real Wert Invest sollte jedoch alles anders sein. Trotz der augenscheinlichen Parallelen im Geschäftsmodell wurde von Seiten des Unternehmens mehrfach betont, dass es sich um ein lauteres Unternehmen handele. Alle Vergleiche zu strafrechtlich relevanten Vorgängen wie bei der GFE mbH, der Erste Mai GmbH usw. wurden stets energisch zurückgewiesen.

Doch die Zweifel und das mulmige Bauchgefühl blieben bei vielen Anlegern bestehen. Nicht zuletzt, weil diese immer wieder hingehalten wurden. Zusagen wurden nicht eingehalten, Abrechnungen grundlos ausgesetzt oder verringert. Die RWI Real Wert Invest GmbH verschwieg den Anlegern die konkreten Anschriften der Standorte und erstellte Abrechnungen für Blockheizkraftwerke, die nach eigenen Nachforschungen durch die Anleger seit Monaten nicht in Betrieb waren.
Nun haben sich die Befürchtungen offenbar bestätigt. Nach bestätigten Angaben der zuständigen Staatsanwaltschaft wurden die Büroräume der RWI vor wenigen Tagen durchsucht, die Konten der Gesellschaft eingefroren und die Verantwortlichen, allen voran der Geschäftsführer der RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH Herr Matthias Schmidt verhaftet. Dieser, wie auch einige weitere Personen, sitzen seitdem in Untersuchungshaft. Offenbar besteht hier der Verdacht, dass es sich bei dem Geschäftskonzept um ein betrügerisches Schneeball-System handelt.

Den Geschädigten bzw. bisherigen Anlegern der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH ist dringend zu raten, sich anwaltlichen Rat einzuholen, um ihre angelegten Gelder womöglich doch noch zurückzuerhalten.

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner, die bereits mehrere Anleger der RWI anwaltlich vertritt, beabsichtigt hierzu die Gründung einer Geschädigtengemeinschaft, um die Interessen der Anleger gebündelt durchsetzen zu können.

Christian M. Schulter
Rechtsanwalt – Associate

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Hänschen klein geht in die Welt hinein - Die Kreditkarte im Rucksack wird als grobe Fahrlässigkeit des Kreditkartennutzers bewertet

Das Landgericht Berlin wies am 30.11.2011 in einer mündlichen Hauptverhandlung darauf hin, dass die Kreditkarte nicht im Rucksack ohne direkte Aufsicht im Auto abgelegt werden darf.

Das Landgericht Berlin hat in zweiter Instanz eine Klage eines Kreditkarteninhabers auf Rückzahlung von ca. 950,00 € abgewiesen. Das Gericht, welches hier als Berufungsgericht tätig wurde, wies die Berufung des Karteninhabers zurück. Was war Hintergrund der Entscheidung?

Der Kreditkarteninhaber und seine Ehefrau befanden sich im wohlverdienten Urlaub in Spanien. In der Nähe von Marbella passierte es. Nach einem Einkauf in einem Supermarkt waren die Eheleute damit beschäftigt, die Einkäufe im Kofferraum des Mietautos zu verstauen. Zuvor hatte die Ehefrau des hier vertretenen Klägers eine von ihr genutzte Kreditkarte im Kraftfahrzeug auf den Vordersitzen in einem Rucksack abgelegt. Binnen kurzer Zeit wurde die Kreditkarte durch Diebe entwendet. Dem Pärchen gelang es nicht, die Diebe aufzuhalten. Natürlich wurde sofort die spanische Polizei informiert. Diese mutmaßte, dass es sich bei den Tätern um eine rumänische Mafiabande handeln würde. Ebenfalls wurde sofort die Sperrung der Kreditkarte veranlasst. Diese ließ allerdings einige Minuten auf sich warten. In der Zwischenzeit gelang es den scheinbar professionell organisierten Tätern, die Kreditkarte zu benutzen und einen Betrag in Höhe von ca. 900,00 € abzuheben. Hinzu kamen noch Kosten für die jeweiligen Abhebungen, die der Kläger von seiner Bank in Rechnung gestellt bekam. Der Kläger verlangte nun Rückzahlung der von der Bank verrechneten Beträge auf sein Konto.

In der ersten Instanz scheiterte die Klage bereits wegen des sogenannten Anscheinsbeweises, den der Kläger nicht hinreichend erschüttern konnte. Das bedeutet, dass das Gericht wegen der sehr schnell nach dem Diebstahl erfolgten Abhebung unter Eingabe der korrekten PIN davon ausging, dass die PIN entweder auf der Kreditkarte selbst oder in deren Nähe notiert war. Die Kläger hätten es somit den Tätern ermöglicht, die PIN zu benutzen, was eine Fahrlässigkeit und einen Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen der Bank darstelle, urteilte das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht.

Die Berufungsinstanz sah dies ebenso, wies jedoch zusätzlich darauf hin, dass bereits das Ablegen der Kreditkarte im Rucksack vorne im Auto eine grobe Fahrlässigkeit darstelle, wenn man die Einkäufe in dem Kofferraum verladen würde und somit die Kreditkarte nicht mehr in direkten Zugriff habe. Der Karteninhaber eröffnet damit den Tätern quasi Tür und Tor, um die Karte zu entwenden. Er müsse auf die Karte besser aufpassen, teilte das Gericht in der mündlichen Hauptverhandlung mit.

Hierzu meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der den Termin vor dem Landgericht Berlin wahrgenommen hatte: „Das Gericht hat hier hohe Haftungsmaßstäbe an die Verwendung von Kreditkarten geknüpft. Es war bereits bekannt, dass Kreditkarten nicht unbeaufsichtigt im Mantel an der Garderobe verwahrt werden dürften. Gleiches gilt auch für das unbeaufsichtigte Liegenlassen der Kreditkarte im verschlossenen Kraftfahrzeug. Nunmehr ist eine weitere Verschärfung durch das Landgericht Berlin definiert worden, indem der Kreditkarteninhaber nicht einmal mehr die Kreditkarte in seiner Nähe in einem Behältnis wie etwa einem Rucksack ablegen darf, wenn sie seinem direkten Zugriff entzogen ist. Verwender von Kreditkarten sind somit quasi dazu verpflichtet, diese ständig direkt am Körper zu tragen, oder zumindest die Behältnisse, in denen sie die Kreditkarten aufbewahren, nicht mehr aus den Augen bzw. aus den Händen zu geben. Das sind hohe Haftungsanforderungen, die jeder Kreditkartennutzer wissen sollte. Wird die Kreditkarte entwendet und missbraucht, kann somit keine Rückzahlung von der Bank verlangt werden."

V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
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Dienstag, 29. November 2011

Geldwäscheabwehr – Alle gewerblichen Händler müssen die Vorgaben des Geldwäscherechts beachten

Das Geldwäschegesetz verfolgt vordergründig zwei Ziele: Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die der Terrorismusfinanzierung. Hierzu gibt das Geldwäschegesetz umfangreiche Sorgfaltspflichten vor, die im täglichen Geschäftsbetrieb einzuhalten sind. Doch wer ist eigentlich „Verpflichteter“ im Sinne des Gesetzes? Das heisst, wer muss sich an das Gesetz halten?

Wer sich einmal das Geldwäschegesetz (GwG) zur Hand nimmt wird ziemlich schnell beim § 2 GwG landen und feststellen, dass der Kreis der Verpflichteten sehr umfangreich und vor allem unverständlich ist. Neben unbestimmten Begriffen wie Finanzdienstleistungs- und Finanzunternehmen lassen vor allem die diversen Querverweise auf solch unbekannte Gesetze wie das Kreditwesengesetz, das Versicherungsvertragsgesetzes, das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder die EU-Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments die Norm für juristische Laien zu einem „Gesetzesmonster“ werden.

Welche Verpflichteten verstecken sich also wirklich alles im § 2 GwG?

Ohne hier eine abschließende Aufzählung vornehmen zu können, sind dies insbesondere die Banken nach Absatz 1 Nr. 1 und Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 4, die nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind. Des weiteren sind ausdrücklich die Immobilienmakler nach Absatz 1 Nr. 10, Spielbanken nach Absatz 1 Nr. 11, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nach Absatz 1 Nr. 8 und Rechtsanwälte, Notare und andere registrierte Personen im Sinne des § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz. Zu letzteren zählen etwa auch Inkasso-Unternehmen.

Fast völlig geht am Ende des Absatzes 1 die Nr. 12 unter, in der es heißt: „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“. Mit dieser letzten Nummer ist jedoch ein Großteil der im Handel und in der Herstellung tätigen Unternehmen plötzlich doch noch mit umfasst. Gewerbliches Handeln ist dabei als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen.

Besonders betroffen sind dabei die Branchen, in denen traditionell mit großen Barbeträgen gezahlt wird, wie beispielsweise die Gebrauchtwagenbranche, Edelmetallbranche und Juweliere, bei Kunst- und Antiquitätenhändler und bei Anbietern von Waren des Luxussegments.

Somit wird deutlich, dass stets individuell anhand der konkret ausgeübten Geschäftstätigkeit zu beurteilen ist, ob das Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet ist. Welche Sorgfaltspflichten sodann das verpflichtete Unternehmen treffen, bestimmt sich ebenfalls anhand der konkreten Umstände, da für die Einordnung der entsprechenden Sorgfaltspflichten stets ein risikobezogener Ansatz heranzuziehen ist, d.h. in welchem Umfang das Unternehmen Sorgfaltspflichten treffen, richtet sich größtenteils danach, wie oft und in welchem Umfang im täglichen Geschäft des Unternehmen Geschäfte oder andere Umstände sich ereignen, die ein erhöhtes Risiko von Geldwäschestraftaten aufweisen.

Das Gesetz ist aber klar und deutlich: Personen oder Firmen, die gewerblich mit Gütern handeln, unterliegen dem Geldwäscherecht. Wer nichts unternimmt oder seine Organisation nicht darauf einstellt, riskiert hohe Bußgelder und andere Strafen, unter anderem können Gelder eingezogen werden.

Zum Thema „Geldwäscheprävention in der Praxis“ fand am 07.11.2011 ein von der IHK Berlin organisierter Vortragabend statt, an dem neben Vertretern der Kanzlei Dr. Schulte und Partner und dem Landeskriminalamtes Berlin auch Vertreter der Aufsichtsbehörde zur Geldwäscheprävention der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie vertreten waren. Im Rahmen der Veranstaltung wurde zunehmend deutlich, dass die verpflichteten Unternehmen leider oftmals nicht genau wissen, ob sie überhaupt verpflichtet sind und welche Sorgfaltspflichten sie treffen.

Aus diesem Grund veranstaltet die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte zukünftig einige Seminare, in denen den interessierten Unternehmen das Geldwäscherecht und die daraus konkret folgenden Sorgfaltspflicht näher gebracht werden soll.

Bei Teilnahmeinteresse, informieren Sie sich bitte auf unserer Homepage unter www.dr-schulte.de oder schreiben dem für das Geldwäscherecht zuständigen Rechtsanwalt Christian M. Schulter eine E-Mail schulter@dr-schulte.de.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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Montag, 28. November 2011

Neues Vermögensanlagegesetz bringt § 34f Abs. 4 Gewerbeordnung - Vermögensanlagen müssen vermittelt werden von qualifizierten Marktteilnehmer

- Der Gesetzgeber versucht durch neues Recht Tippgeber und Mitarbeiter bei Vertrieben zu bändigen -

Von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Bankkaufmann (IHK)

Das Vermögensanlagegesetz verändert die Rechtsanlage in Bezug auf die Vermittlung von Kapitalanlagen und versucht mit einer Unsitte Schluss zu machen. Der Vertrieb von Kapitalanlagen über Tippgeber und unqualifizierte Personen wird erschwert. Dieses ist Teil des Konzepts, den Kapitalmarkt von unsauberen Produkten und Vertrieben zu reinigen.

Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung eines neuen Gesetzes über Vermögensanlagen (Vermögensanlagegesetz – VermAnlG) sowie die Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes vor. Darüber hinaus ergeben sich Änderungen in weiteren Gesetzen und Verordnungen. Damit soll der sogenannte Graue Kapitalmarkt in teilweiser Anlehnung an die Bestimmungen für den Wertpapiermarkt strenger als bisher reguliert werden, um Anleger besser vor finanziellen Schäden zu schützen.

Darüber hinaus entstehen für die gewerblichen Finanzanlagenvermittler laufende jährliche Kosten in Höhe von ca. 800 bis 1 200 Euro durch die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Vermögensschäden, die aus der fehlerhaften Vermittlung oder Beratung entstehen.

Der Schutz vor unseriösen oder schlecht qualifizierten Vermittlern und Beratern im Bereich der Finanzanlagen wird im Gesetzentwurf durch eine Neuregelung der gewerberechtlichen Erlaubnis verbessert, indem

– ein Sachkundenachweis und
– der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer entsprechenden Kapitalausstattung

Prüfungsschema ist nach der neuen Gewerbeordnung:

1. § 34f Abs. 1
Definition des Finanzanlagevermittlers, der die Finanzanlagen vermittelt. Erlaubnis erforderlich.
2. § 34f Abs. 2
Die Erlaubnis ist zu versagen, bei

a. negativer strafrechtlicher Belastung und
b. ungeordneten Vermögensverhältnissen oder
c. Berufshaftpflichtversicherung sowie bei
d. Nichterfüllung einer inhaltlichen Prüfung.

Nicht nur die Person des Gewerbetreibenden muss diese Kriterien erfüllen, sondern folgendes gilt nach dem neuen Recht auch für den in den Vertrieb eingeschaltete Personen (§ 34f Abs. 4 Gewerbeordnung):

Finanzanlagevermittler dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Nach der Intention des Gesetzes dürfte die Klausel umfassend auszulegen sein, dahingehend, dass jeder der mit dem Finanzanleger Kontakt hat, sei der Gewerbetreibende selber oder der in den Vertrieb einschaltete Dritte sowohl die notwendige Prüfung bestanden hat als auch zuverlässig ist.

Erstaunlicherweise gilt diese sinnvolle Regelung im Sinne des Finanzanlegerschutzes nicht für Banken und auch nicht für die Vermittlung von Versicherungen. Die neue Norm des § 34f Abs. 4 Gewerbeordnung soll sicherstellen, dass nicht unqualifizierte Personen in den Vertrieb eingeschaltet werden, die dann an z.B. Bekannte und Verwandte Finanzanlagen vermitteln. Nur Profis sollen in Zukunft beraten oder vermitteln. Laien- und Strukturvertriebe werden es daher in Zukunft schwerer haben.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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Alte Hasen Regel bei der Finanzanlagenvermittlung beschlossen

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts schützt bisher Tätige durch Übergangsregelungen

von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann (IHK)


Der Kapitalmarkt für Produkte, die ausserhalb von Banken und Versicherungen vertrieben werden, wird reformiert. Dazu gehört auch, dass die Gewerbeordnung geändert wird und freie Finanzanlagenvermittler jetzt erhebliche Berufspflichten haben.

Im Bereich Vermittler wird der Berufszugang erschwert. Finanzanlagenvermittler benötigen einen Sachkundenachweis (müssen also eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer machen). Eine Berufshaftpflichtversicherung muss abgeschlossen werden. Damit könnte die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen möglich werden. Es wird ein Register eingeführt wie bereits für die Versicherungsvermittler bei den Industrie- und Handelskammern.

Lange umstritten war, ob bereits berufstätige Vermittler durch eine Übergangsregelung geschützt werden sollen. Bei diesen soll auf die Prüfung verzichtet werden. Dagegen regte sich erheblicher Widerstand. Grund des Gesetzesvorhabens waren u.a. dunkle Gestalten, die zwar wenig Wissen aber sehr viel Vertriebskraft hatten. Rechtsanwalt Tintemann, Fachanwalt in Berlin hierzu: "Ein Bademeister sollte schwimmen können, um die kleinen Mädchen notfalls zu retten! Diese Idee hat sich nicht durchgesetzt."

Gesetzesinhalt ist der Bestandsschutzregelung für Finanzanlagenvermittler (sog. Alte-Hasen-Regelung), wonach der Gewerbetreibende bzw. der Angestellte keiner Sachkundeprüfung bedarf, wenn er seit 01. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder Analgeberater tätig war. Nach den neuen Regeln müssen aber auch unmittelbare Angestellte oder Mitarbeiter, die beraten, entsprechend qualifiziert sein.

Für die Prüfung gelten lange Fristen:

"Für Gewerbetreibende sieht § 157 Absatz 3 Gewerbeordnung eine Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes (Mitte 2012) für den Nachweis der Sachkunde vor. Da auch Mitarbeiter von Gewerbetreibenden, die unmittelbar bei der Anlageberatung und –vermittlung mit- wirken, gemäß § 34f Absatz 4 über einen Sachkundenachweis verfügen müssen, muss auch Ihnen eine zweijährige Übergangsfrist gewährt werden, innerhalb derer sie sich qualifizieren und den Sachkundenachweis erwerben können."

Für alte Hasen gilt die Schonklausel:

Auch hier ein Zitat aus der Begründung und Erläuterung des Gesetzes: "Für Gewerbetreibende und Angestellte im Sinne des § 34f Absatz 4 der Gewerbeordnung, die langjährig und ununterbrochen als selbständige Anlagevermittler oder Anlageberater mit einer Erlaubnis gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung oder als unselbständige Anlagevermittler oder –berater tätig waren, wird eine Bestandsschutzregelung eingeführt. Die erforderliche Sachkunde wird vermutet, sofern der Gewerbetreibende oder der Angestellte eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 1. Januar 2006 nachweisen kann. Bei selbständig tätigen Anlagevermittlern und/oder –beratern ist die ununterbrochene Tätigkeit durch die Vorlage der Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung nachzuweisen. Bei unselbständigen Anlagevermittlern und/ oder –beratern ist der Nachweis durch Vorlage eines Arbeitsvertrages, von Arbeitszeugnissen oder einer Be- stätigung des Arbeitgebers zu erbringen. Der Stichtag 1. Januar 2006 entspricht dem in § 4 Satz 2 des Entwurfs der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) gewählten Stichtag."

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte hierzu: "Die Alte-Hasen-Regelung ist ein zweischneidiges Schwert. Natürlich macht es Sinn, Bestandsschutzregeln einzuführen, um den Aufwand nicht zu übertreiben. Zusammen mit dem sonstigen Instrumentarium des Anlegerschutzes durch das neue Recht ist ein extrem kompliziertes und formales Recht entstanden. Das dürfte ausreichend sein, um die Anleger zu schützen".

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FINANZANLAGENVERMITTLERGESETZ beschlossen - Rechtsänderungen zum Jahre 2012/2013

von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann (IHK)

Die Rechtszersplitterung im Bereich Kapitalanlagen- und Versicherungsrecht wird seitens der Bundesregierung konsequent weiter betrieben und nunmehr ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts verkündet. Diese Normen sollen alle Fragen rund um den sogenannten grauen Kapitalmarkt neu regeln. Grauer Kapitalmarkt - im Unterschied zum weißen Kapitalmarkt deshalb, weil die freien Kräfte der Wirtschaft hier regierten, während früher der Bereich der Versicherungen und Banken staatlich stark überwacht war. Hier wurde aufgrund des Europarechts erst Marktfreiheit eingeführt Anfang der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts (Deregulierung des Versicherungsmarktes).

Aktuell erfährt der "graue" Kapitalmarkt also eine Regulierungswelle. So ist durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ein Produktinformationsblatt (PID) und durch das OGAW Umsetzungsgesetz ein wesentliche Anlegerinformation vorgeschrieben worden.

Hintergrund sind die Skandale und Vermögensverluste für weite Teile der Anleger in den letzten Jahren sowie das Europarecht. Bisher galt: Produktanbieter und Vermittler auf dem grauen Kapitalmarkt bedurften schon immer einer Gewerbeerlaubnis und unterliegen den allgemeinen Anforderungen der Gewerbeordnung. In der Praxis war aber der Vertrauensgrundsatz sowie Vollzugsdefizite zu beobachten. Zudem bringen Regelungslücken immer Richterrecht hervor, welches häufig zu Rechtsunklarheit und schleichenden Entwicklungen führte.

Bisher galt schon:

- umfassende Prospektpflicht.
- Haustürgeschäfte als Widerrufsrecht.
- verbundene Darlehen.

Der graue Kapitalmarkt war und ist Geldumverteilungsmaschine und Modebranche, wobei große Player sich vom Markt verabschieden mussten (Pleiten wie z.B. bei der Göttinger Gruppe, Eurogruppe).

Das neue Recht erhöht die Anforderungen an freie Vermittler und an die Produkte des Graumarkts. Der Unterschied zum Wertpapierrecht ergibt sich wie folgt: Wertpapiere sind standardisiert und liquide, Vermögensanlagen sehr verschieden und oft illiquide Finanzprodukte (Treuhand-KGs, Atypisch stille Beteiligungen). Deshalb und wegen der Frage der Organisation erfolgt keine Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, sondern durch die Gewerbeaufsicht vor Ort. Politisch nicht durchsetzen konnten sich Stimmen, die diese Art der Aufteilung der Aufsicht für widersinnig halten.

Ansatzpunkte des neuen Rechts sind:

- Gewerbeaufsicht wie bei der Versicherungsvermittlung
- Produktregulierung ähnlich wie bei Wertpapieren
- Haftungsregelungen und Vertriebsregeln wie bei dem Wertpapierrecht

Zuerst zum Bereich Produkte: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht obliegt es nunmehr die Verkaufsprospekte auf Verständlichkeit zu überprüfen (wie bei Wertpapierverkaufsprospekten). Es wird zukünftig auch die innere Widerspruchsfreiheit der zwingenden Prospektangaben überprüfen.

Im Bereich Vermittler wird der Berufszugang erschwert. Finanzanlagenvermittler benötigen einen Sachkundenachweis. Eine Berufshaftpflichtversicherung muss abgeschlossen werden. Damit könnte die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen möglich werden. Es wird ein Verzeichnis eingeführt wie bereits für Versicherungsvermittler bei den Industrie- und Handelskammern geführte Verzeichnis um die Finanzanlagenvermittler. Beschlossen ist der Bestandsschutzregelung für Finanzanlagenvermittler (sog. Alte-Hasen-Regelung), wonach der Gewerbetreibende bzw. der Angestellte keiner Sachkundeprüfung bedarf, wenn er seit 01. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder Analgeberater tätig war. Nach den neuen Regeln müssen aber auch unmittelbare Angestellte oder Mitarbeiter, die beraten, entsprechend qualifiziert sein.

Abgerundet wird das Gesetz durch eine systematisierende Angleichung bei der Prospekthaftung. Durch die Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes und die Streichung der Vorschriften über die Prospekthaftung aus dem Börsengesetz wird die bisherige künstliche Trennung aufgehoben. Inhaltlich finden sich die Vorschriften dann in Form einer Regelung im Wertpapierprospektgesetz wieder. Endlich wird dann auch die Verjährung der Haftung einheitlicher aussehen und vor allem verlängert. Künftig werden Banken und Sparkassen auch bei der Vermittlung von Finanzprodukten des Grauen Kapitalmarktes, bspw. Anteile an geschlossenen Fonds, die anlegerschützenden Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zu erfüllen haben. Die Anforderungen an Inhalt und Prüfung von Verkaufsprospekten für Vermögensanlagen werden erhöht und Anbieter verpflichtet, Anlegerinnen und Anleger mittels eines Kurzinformationsblattes zu informieren.


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Samstag, 26. November 2011

Das Ende des E-Gelds? - Änderungen im Geldwäscherecht

Hat die Anonymität im Internet bald ein Ende? Die Bezahlmöglichkeiten im Internet durch den Gebrauch von sogenanntem E-Geld sollen deutlich eingeengt und verschärft werden.


Der Begriff des E-Gelds ist weitestgehend unbekannt, die Möglichkeit anonym im Internet zu bezahlen haben dagegen schon viele genutzt. Bevorzugt werden dabei Prepaid-Bezahlkarten wie etwa Paysafecard oder Ukash. Aus Sicht der Geldwäscheprävention ist das E-Geld dem Gesetzgeber dabei schon länger ein Dorn im Auge. Während die Geldwäscheprävention gerade auf größtmögliche Transparenz ausgerichtet ist, um das „Waschen“ von Geldern aus Straftaten zu verhindern, ist gerade die Anonymität des E-Geldes ein begehrter Vorteil. Den Tätern einer Geldwäschestraftat, bei der illegale Gelder durch Verschleiern, mehrfache Transaktionen und Investitionen in z.B. Scheinunternehmen zu legalem Geld „gewaschen“ werden sollen, stehen durch den anonymen Erwerb solcher E-Geld-Karten und der sich daran anschließenden Möglichkeit der Investition oder erneuten Auszahlung des Geldes alle Türen offen. Genau dies soll zukünftig nicht mehr so einfach möglich sein.

Aber was ist eigentlich E-Geld genau? Das E-Geld ist eine relativ neue Form des Geldes. Definiert ist dieses in der EG-Richtlinie 2000/46 EG, worin in Artikel 1 E-Geld bezeichnet wird als:

„b) ...ein monetärer Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der
(I) auf einem Datenträger gespeichert ist,
(II) gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert,
(III) von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.“

Dabei ist der Umsatz der E-Geld-Branche in den letzten Jahren geradezu unbemerkt enorm angewachsen. Nach bei Handelsblatt Online veröffentlichten Angaben von Hugo Godschalk, dem Koordinator des neu gegründeten Prepaid Forum Deutschland (PFD), welche als Zusammenschluss von 15 Anbietern die Interessen der Branche vertritt, gibt es deutschlandweit bereits etwa 40.000 Verkaufsstellen für Prepaid-Bezahlkarten. Der Umsatz soll sich im Jahr 2010 auf über 500 Millionen Euro belaufen haben.

Das E-Geld an sich existiert dabei in zwei verschiedenen Formen, dem Kartengeld und dem Softwaregeld. Der Vorteil bei der Bezahlung mit E-Geld ist, dass man nicht seine persönliche Kreditkartennummer oder sonstige persönliche Daten angeben muss, sondern anonym bleiben kann. Genau dies ist jedoch auch der Grund, warum diese Bezahlform oftmals für kriminelle Handlungen, insbesondere Geldwäsche genutzt wird.

Aufsehen erregte hier etwa der Fall der E-Gold Ltd. Hierbei handelte es sich um eine auf der Karibikinsel Nevis beheimatetes E-Geld-Unternehmen, welches den Kunden versprach, dass all ihr im Umlauf befindliches E-Geld von Edelmetallen wie Gold, Silber, Platin etc. gedeckt sei. 2008 wurden die geständigen Betreiber der E-Gold Ltd. wegen Geldwäsche im großen Stil von einem US-amerikanischen Gericht verurteilt.

Aus Gründen und Erfahrungen wie diesem, beabsichtigt die Bundesregierung im Wege der Neuerungen im Geldwäscherecht auch den Bereich „E-Geld“ verstärkt unter die Lupe zu nehmen und das anonyme Zahlen zukünftig zu erschweren.

War es bislang problemlos möglich sich an Tankstellen, Kiosken usw. besagte E-Geld-Karten zu kaufen, ohne dabei seine Identität feststellen zu lassen, soll dies nach den Plänen der Regierung nicht mehr möglich sein. Der bisherige Entwurf des neuen "Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention" sah bislang vor, dass jeder Kunde beim Kauf einer E-Geld-Karte seine Identität preisgeben muss, egal ob er E-Geld für 50.000 € oder für 1 € kauft. Damit wäre die Branche quasi am Ende, da es dem Kiosk an der Ecke oder der viel besuchten Tankstelle nicht möglich wäre, bei jedem dieser Kunden die persönlichen Daten abzufragen.

Allerdings ist hierbei noch nichts entschieden. Die geplante Abstimmung des Bundestags am 10.11.2011 über das "Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention" wurde unter anderem deshalb kurzfristig verschoben, weil über den Themenbereich des E-Geldes noch Änderungsanträge eingereicht wurden, über die noch zu verhandeln war. Nach Angaben des Handelsblatt Online, soll dieser Antrag eine dahingehende Änderung vorsehen, dass die Identifizierungsgrenze beim Kauf von E-Geld-Karten auf 100 € angehoben werden soll. Damit wird der Branche zumindest das Überleben zugestanden. Ob dieser Vorschlag letztendlich umgesetzt und in das neue Geldwäschegesetz aufgenommen wird, bleibt indes abzuwarten.

Genau diese Schwebelage führt jedoch bei den nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmern zunehmend zu Unmut. Niemand weiß genau, ob und in welchem Umfang er zukünftig Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen hat und welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen.


Aus diesem Grunde veranstaltete die IHK Berlin am 07.11.2011 ein Seminar zum Thema Geldwäsche, zu dem neben dem Leiter der Geldwäschebekämpfung des Landeskriminalamtes Berlin und dem Leiter der Aufsichtsbehörde zur Geldwäscheprävention auch Vertreter der Kanzlei Dr. Schulte und Partner als Referenten geladen waren. Dabei wurde im Laufe des Abends deutlich, dass die verpflichteten Unternehmen sich in der Praxis vom Gesetzgeber allein gelassen fühlen und teilweise nicht wissen, wie sie die gesetzlich vorgegebenen Sorgfaltspflichten tatsächlich umsetzen sollen. Auch von offizieller Seite könne den Unternehmern bei bestimmten Fragen nicht geholfen werden, so die Erfahrungen der Unternehmer. Der erste Kriminalhauptkommissar des Kommissariats für verfahrensunabhängige Finanzermittlungen und Geldwäschebekämpfung erklärte den Teilnehmern hierzu, dass die Zusammenarbeit mit den verpflichteten Unternehmen wichtig für die Ermittlungsbehörden sei. Dabei käme es konkret darauf an, dass die Unternehmen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten eine sog. „Papierspur“ legten, die es den staatlichen Behörden bei späteren Ermittlungen erleichtern würde.

Den Anbietern und Verkäufern besagter E-Geld-Karten, aber auch allen anderen verpflichteten Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz ist unbedingt zu raten, die Entwicklungen im Geldwäscherecht zu beachten und sich gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um nicht gegen die neuen Vorgaben des Geldwäschegesetzes zu verstoßen und damit erhebliche Geldbußen zu riskieren.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/geldwascherecht--sorgfaltspflichten-gibt-es-viele.html"Geldwäscherecht - Sorgfaltspflichten gibt es viele


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Mittwoch, 23. November 2011

Oberlandesgericht (OLG) München - Rechtsschutz muss auch geschädigten Anlegern helfen

von Rechtsanwältin Danuta Wiest und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann

Gerichtsurteil erklärt negative Versicherungsbedingungen für unwirksam

Berlin/München
Viele Verbraucher haben in den letzten Jahren Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen oder die alten Versicherungen modifiziert. Im Schadensfall ist die Überraschung groß, wenn die Versicherung mit Verweis auf die Ausschlussgründe die Hilfe verweigert. Teure und schwierige Rechtsstreite versucht die Versicherung so zu vermeiden und Kosten zu sparen.

Gerade Rechtsschutzverträge der neueren Generation enthalten Ausschlussgründe, wonach der Versicherungsnehmer keinen Leistungseintritt seines Rechtsschutzversicherers fordern kann.

Das OLG München hatte sich mit folgender Klausel in einem Rechtsschutzvertrag zu befassen und zu klären, ob diese Klausel wirksam ist. Die Klausel lautet wie folgt:

„Rechtschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).“

Das OLG München sah in seiner Entscheidung vom 22.09.2011 zum Az.: 29 U 589/11 diese Klausel als unwirksam an. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Versicherer als Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten ist, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen.

Die hier streitgegenständliche Klausel werde diesen Anforderungen aber nicht gerecht. Bereits die Verwendung des Wortes „Effekten“ mache dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich, welche Reichweite der Ausschluss hat. Aus diesem Grund kann der Versicherungsnehmer die wirtschaftliche Tragweite eines Versicherungsvertragsabschlusses nicht ausreichend einschätzen.

Das OLG führt zur Begründung aus, dass der Versicherungsnehmer bei Konsultation allgemein zugänglicher Quellen, keine eindeutige Antwort zur Erklärung des Begriffs „Effekten“ erhält. Dies ist jedoch gerade wichtig, da der Versicherungsnehmer nur so erkennen kann, wie weit die Tragweite des Ausschlusses wirkt.

Mit der gleichen Begründung sah das OLG München auch den Ausschlussgrund „auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind“ als unwirksam an. Auch in diesem Fall handelt es sich nach Auffassung des OLG München um keine klare und eindeutige Umschreibung.

Zur Begründung führt das OLG München wie folgt aus:

„Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist die Reichweite des Nebensatzes „auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind“ und der hiervon abhängende Umfang des Versicherungsschutzes nicht hinreichend verständlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klausel den durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Unklaren lässt, ob sich der Ausschluss nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen erstreckt, die konkret auf Prospekthaftung als Grundlage gestützt werden (z.B. § 13, § 13a VerkProspG), oder auch auf die Geltendmachung anderer, z.B. deliktischer Ansprüche, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen stehen, auf welche – abstrakt – die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind.“

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte aus Berlin hierzu: "Die Entscheidung des OLG München hat weitreichende Konsequenzen für die Rechtsschutzversicherer. Findet sich eine Formulierung der Klausel, wie vom OLG München zu entscheidenden Fall, im Rechtsschutzvertrag, kann der Rechtsschutzversicherer nicht mehr so einfach seinen Leistungseintritt ablehnen.“

„Da diese Klausel insgesamt unwirksam ist, entfällt sie vollständig, so dass dieser Ausschlussgrund kein Vertragsgegenstand mehr ist. Der Versicherer ist damit eintrittspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer sich zum Beispiel an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hat und der der Beteiligung zugrunde liegende Emissionsprospekt fehlerhaft ist. Ebenso ist der Rechtsschutzversicherer zum Leistungseintritt verpflichtet, wenn Aktien oder Zertifikate erworben wurden und die Beratung vor dem Erwerb fehlerhaft war“, teilt Rechtsanwalt Tintemann mit.

Rechtsanwältin Wiest hierzu: „Es lohnt sich also, auch bereits abgeschriebene Sachverhalte noch einmal bei der Rechtsschutzversicherung einzureichen. Diese muss dann eine Deckungsschutzzusage geben. Weigert sich die Versicherung hilft nur die Klage auf Erteilung des Deckungsschutzes. Droht die Verjährung muss man ggf. die Rechtsschutzversicherung und den eigentlichen Prozessgegner zunächst auf eigene Kosten verklagen, um seine Ansprüche zu sichern.


Danuta Wiest, Rechtsanwältin
Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Geldwäscheprävention praktisch - darf der Ausweis nach dem Personalausweisgesetz nicht kopiert werden?

Das deutsche Geldwäschegesetz hält für die verpflichteten Unternehmen viele Sorgfaltspflichten bereit, bei deren Umsetzung viele Fragen offen bleiben.

Wir berichteten hierüber ausführlich:

Geldwäscherecht - Sorgfaltspflichten gibt es viele
http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/geldwascherecht--sorgfaltspflichten-gibt-es-viele.html

Geldwäsche - Gefahr für Ihr Unternehmen und die Gesamtwirtschaft
http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/geldwasche--gefahr-fur-ihr-unternehmen-und-die-gesamtwirtschaft---hohe-busgelder-und-kontokundigungen-drohen.html

So sind die Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, für die Ermittlungsbehörden eine sog. „Papierspur“ zu legen, damit im Verdachtsfall der eigentliche Täter festgestellt werden kann. Hierbei ist unter anderem die Identität des Vertragspartners festzustellen. In der Praxis erfolgt dies oftmals durch Kopieren des Personalausweises oder Reisepass. Doch stellt sich dabei die Frage: Darf man das?

Insbesondere beim neuen Personalausweis herrscht hierzu eine besondere Verunsicherung. Das einschlägige Personalausweisgesetz (PauswG) regelt hierzu:
§ 14 PauswG
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
- 1. zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
- 2. öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.

Was genau darunter zu verstehen ist, wird unterschiedlich ausgelegt. So schrieb die Stiftung Warentest in ihrem Bericht vom 21.03.2011 zum neuen Personalausweis, dass es zukünftig verboten sei, den Personalausweis zu kopieren. Eine eindeutige gesetzliche Regelung konnte darin jedoch nicht genannt werden.
Dabei ist es zumindest für den Bereich der Geldwäscheprävention relativ eindeutig. Selbst wenn ein generelles Kopieren des Personalausweises und Verwenden der so gespeicherten Daten eine Ordnungswidrigkeit darstellt, so ist es den nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Geldwäschegesetz (GwG) genehmigt Fotokopien anzufertigen. Im Gesetzestext heißt es:

„Die Anfertigung einer Kopie des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments nach §4 "http://dejure.org/gesetze/GwG/4.html"
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und die Anfertigung einer Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgelegten oder herangezogenen Unterlagen nach §4 "http://dejure.org/gesetze/GwG/4.html" Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 gelten als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben...“

Damit wird deutlich, ein Kopieren des Personalausweises zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz ist auch zukünftig erlaubt.
Bei Seminarveranstaltung in den Räumen der IHK Berlin am 07.11.2011 wurden den Referenten Dr. Schulte, Andreas Ertel (LKA Berlin) und Jörg Lehnert (Berliner Senat) durch die Fülle der Fragen deutlich, dass erhebliche Verständnisprobleme und Umsetzungsprobleme seitens der betroffenen Unternehmen bestehen. Unter anderem kam die Frage auf: Widerspricht nicht das Personalausweisgesetz dem Geldwäscherecht.

Dr. Thomas Schulte
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Montag, 21. November 2011

Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes - Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten

Unternehmen, die nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind, treffen in bestimmten Situationen verschiedene Sorgfaltspflichten. Diese sind zu unterscheiden nach vereinfachte, allgemeine und verstärkte Sorgfaltspflichten. Die Einordnung richtet sich hierbei grundsätzlich nach einem risikobezogenen Ansatz. Konkret bedeutet dies, dass die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und der Kreis der Vertragspartner dafür ausschlaggebend sind, welche Sorgfaltspflichten das Unternehmen treffen.

Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 GwG hat der Verpflichtete unter anderem den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Dies stellt in der Praxis gewisse Schwierigkeiten dar und soll im Folgenden kurz erläutert werden.

Der Grundsatz bei der Geldwäscheprävention heißt: Know your customer

Es soll somit eine größtmögliche Transparenz im geschäftlichen Alltag geschaffen werden. Dabei muss, neben anderen Pflichten, zu den in § 3 Abs. 2 GwG genannten Zeitpunkten auch ein möglicher wirtschaftliche Berechtigter abgeklärt werden.

Es muss zunächst durch einfaches Nachfragen festgestellt werden, ob hinter dem Vertragspartner ein wirtschaftlich Berechtigter steht, für den das Geschäft eigentlich getätigt wird. Ist dies der Fall, muss auch dessen Identität festgestellt werden und diese Angaben verifiziert werden.

Wirtschaftlich Berechtigter kann sein:

- Die natürliche Person, die den Vertragspartner direkt oder indirekt kontrolliert
- Die Person, auf deren Veranlassung das Geschäft letztendlich durchgeführt wird oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird
- Der hauptnützige Begünstigte einer fremdnützigen Gestaltung

Doch was ist konkret zu prüfen?

Schwierig wird es, wenn der Vertragspartner eine juristische Person ist. Es ist sodann zu prüfen, wer genau hinter dieser steht. Dabei ist die Eigentümerstellung ein Indiz dafür, dass dieser sodann auch der eigentliche wirtschaftlich Berechtigte ist. Ab einem Eigentums- bzw. Stimmrechtsanteil von 25 % oder mehr besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass es sich bei dem Inhaber derselben um den wirtschaftlich Berechtigten handelt.

Bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen sind darüber hinaus diejenigen Personen festzustellen, die die dazwischengeschalteten Gesellschaften kontrollieren. Die Stimmrechte an verschiedenen Gesellschaften, die in einer Linie zu einem möglichen wirtschaftlich Berechtigten führen, werden dabei addiert.

Eine Befreiung von der Feststellungspflicht des wirtschaftlich Berechtigten ist in § 5 Abs.2 GwG geregelt, wonach z.B. bei Geschäften mit börsennotierten Gesellschaften oder mit Kredit- bzw. Finanzinstituten.

Insgesamt ist immer auf die im Hintergrund stehende natürliche Person abzustellen.

Aus rechtlicher Sicht ist zu raten, das Unternehmen auf die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten hin zu überprüfen. Sofern das nötige Wissen oder entsprechend geschulte Mitarbeiter fehlen, ist weiter zu raten, die gesetzliche auferlegten Sorgfaltspflichten an professionelle Dritte „outzusourcen“, um Verstöße und Sanktionen zu vermeiden.


Dr. Thomas Schulte
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Freitag, 18. November 2011

Geldwäscherecht – Sorgfaltspflichten gibt es viele

Das Geldwäscherecht ist im Wandel. Zukünftig werden die bestehenden gesetzlichen Regelungen stärker kontrolliert und zusätzliche Pflichten den Unternehmen auferlegt.

Was hierbei zu erfüllen ist und von wem, ist vielen nicht bekannt. Dabei sind die meisten Unternehmen einer Umsetzung nicht abgeneigt, sondern im Gegenteil daran interessiert, dass niemand ihr Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht.

Die Frage lautet somit: Wer muss was wann tun?

Die Antwort hierauf ist eigentlich ganz leicht und doch wieder schwer.

Wer?

Grundsätzlich ergibt sich aus § 2 Geldwäschegesetz (GwG), wer sog. Verpflichteter ist. Neben den Banken und Versicherungen sind dies z.B. auch Immobilienmakler, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare (unter bestimmten Voraussetzungen), Spielbanken und Personen, die mit Gütern handeln (!). Diese als letztes genannte Variante betrifft so gut wie alle gewerblich handelnden Unternehmen.

Was?

Was zu tun ist und wann, regeln dagegen die §§ 3, 5 und 6 GwG. Hierbei ist zunächst anhand einer Risikoanalyse zu prüfen, wie hoch das Geldwäscherisiko im konkreten Unternehmen ist und ob das Unternehmen dann vereinfachte, allgemeine oder verstärkte Sorgfaltspflichten treffen. So sind etwa die allgemeinen Sorgfaltspflichten in § 3 Absatz 2 GwG benannt. Diese sind im wesentlichen:

- Die Identifizierung des Vertragspartners
- Die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung
- Die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt
- Die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und Aktualisierung der Kundendaten

Trifft Sie als Unternehmen etwa eine verstärkte Sorgfaltspflicht, so haben Sie hierneben z.B. auch noch den PEP-Status abzuklären. Bei einem PEP handelt es sich um eine politisch exponierte Person, also z.B. ein ausländischer Staatschef, aber auch deren Frau, Tochter usw.

Wann?

Hiermit ist weniger der reine Zeitfaktor gemeint, sondern vielmehr der Anlass. So sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 Absatz 2 GwG bei folgenden Umständen einzuhalten:

- Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung
- Bei Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15 000 Euro oder mehr
- Bei hinreichendem Verdacht, dass eine Transaktion einer Straftat nach § http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html 261 StGB (Geldwäsche) oder der Terrorismusfinanzierung dient
- Bei Zweifeln, ob die erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind

Kann oder will der Geschäftspartner diese Pflichten nicht erfüllen, so ist der Unternehmer dazu verpflichtet, die Geschäftsbeziehung nicht zu begründen oder bestehende Geschäftsbeziehungen abzubrechen.

Letztlich trifft das Unternehmen, das gesicherte Hinweise auf eine mögliche Geldwäsche hat, die Pflicht, hierüber eine sog. Verdachtsanzeige zu fertigen. Hierzu ist bereits deshalb zu raten, da das Unternehmen sich so vor der seinerseits drohenden “Mithilfe“ zur Geldwäsche befreien kann.

Diese vorangegangenen Ausführungen stellen nur im groben die regelmäßigen Pflichten und Vorgaben dar. Darüber hinaus gibt es etliche weitere Regelungen, die es in der Praxis den Unternehmen schwierig machen, sich völlig gesetzeskonform zu verhalten, ohne dabei die eigene Geschäftstätigkeit zu gefährden.

Um diese Probleme für die Unternehmen zu lösen, hatte zuletzt die IHK Berlin zu einem Seminar eingeladen, bei welchem neben Vertretern des Landeskriminalamtes Berlin und der Senatsverwaltung auch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner als juristische Referenten geladen waren. Da sich jedoch auch in diesem Rahmen erneut gezeigt hat, dass die Unkenntnis und Verunsicherung unter den Unternehmern weiterhin groß ist, wird die Kanzlei Dr. Schulte und Partner auch zukünftig zu diesem Thema Vorträge anbieten und einzelne Unternehmen in Sachen der Geldwäscheprävention beraten zur Seite stehen.

Dr. Thomas Schulte
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