Montag, 30. Mai 2011

Bank muss Hinweis erteilen, dass die Kreditraten nicht zu stemmen sein werden. Erbschaften oder Lottogewinn als Zukunftsaussichten sind nicht relevant Landgericht Berlin – 24.09.2010 – 4 O 482/09:

Eine Bank muss bei Anbahnung eines Darlehensvertrages die zukünftigen Darlehensnehmer darauf hinweisen, dass sich aus dessen Lebens- und Einkommensverhältnissen einerseits und aus den Rahmendaten des Darlehens andererseits ergibt, dass eine störungsfreie Finanzierung nicht möglich sein wird.
Dies gilt insbesondere, wenn sich aus den Umständen klar ergibt, dass ein Darlehen so nicht finanzierbar ist, weil z.B. das Einkommen sich ändern wird.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Im Rahmen von vorvertraglichen Verhandlungen haftet eine Bank wegen fehlerhafter Beratung gemäß § 280 BGB.
Die Bank muss hier richtige und vollständige Auskunft erteilen.
Unaufgefordert ist das Gegenüber darüber aufzuklären, dass der Vertragszweck vermutlich vereitelt ist. Dies ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 08.05.1980, MDR 1980, Seite 914.
In dem Fall waren die Kläger Rentner. Die Laufzeit des Darlehens war so lange gewählt, dass klar war, dass  die Raten nicht mehr zu zahlen waren.
Daraus folgt, dass die Darlehensnehmer so zu stellen wären, als hätten sie weder den Kauf- noch den Darlehensvertrag (hier ging es um eine Finanzierung eines Gegenstandes) geschlossen.

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Donnerstag, 26. Mai 2011

Rückabwicklung eines Immobilienverkaufes: Rentadomo Grundbesitz GmbH & Co. KG vom Landgericht Berlin verurteilt

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte haben vor dem Landgericht (LG) Berlin erfolgreich gegen die Rentadomo Grundbesitz GmbH & Co. KG auf Rückabwicklung eines finanzierten Kaufes einer so genannten „Steuerspar-Immobilie“ geklagt.

Mit dem am 19.05.2011 (Az.: 5 O 170/10) verkündeten Urteil, hat die 5. Kammer des Landgerichts Berlin die Rentadomo Grundbesitz GmbH & Co. KG aus Berlin dazu verurteilt, eine von ihr verkaufte Eigentumswohnung zurückzunehmen sowie unserer Mandantschaft als Klägerseite jeglichen weiteren Schaden aus dem Kauf dieser Eigentumswohnung zu ersetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Rentadomo Grundbesitz GmbH & Co. KG hatte über einen von ihr eingeschalteten Vertrieb eine Eigentumswohnung in der Wünsdorfer Straße in Berlin an unsere Mandanten verkauft. Die in Berlin ansässige Firma tritt wie folgt nach eigenem Selbstverständnis auf: Sie bietet als "RENTADOMO® Unternehmensgruppe im wesentlichen Eigentumswohnungen für Kapitalanleger und Eigennutzer in Berlin, dem Berliner Umland und Potsdam an.
Für steuerorientierte Kunden konzipiert die RENTADOMO® Unternehmensgruppe Immobilien im Sanierungsgebiet oder mit Denkmalschutz."

Die von dem Vertriebsunternehmen auch nach Ansicht des LG Berlin begangene Falschberatung wurde der Rentadomo Grundbesitz GmbH & Co. KG zugerechnet. Das Gericht folgt damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Falschberatung durch Erfüllungsgehilfen.

Die von der Vertriebsorganisation begangene Falschberatung bestand nach Ansicht des Gerichtes in der Übergabe und Erklärung einer Beispielrechnung, aus der sich die angebliche tatsächliche monatliche finanzielle Belastung nach dem Erwerb der Immobilie ergeben sollte.

Nach Ansicht des Gerichtes war die unserer Mandantin durch den Vertrieb übergebene Beispielrechnung in wesentlichen Punkten falsch und unvollständig.

„Diese Entscheidung des Landgerichts Berlin kommt nicht überraschend“, meint Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen, Partner der Kanzlei Dr. Schulte und Partner aus Berlin.

„Festzustellen ist, dass das Berliner Landgericht, trotz der mittlerweile erdrückenden Anzahl von Rückabwicklungsklagen gegen verschiedenste Verkäufergesellschaften aus dem Bereich der so genannten Steuerspar-Immobilien, jeden Fall sehr genau betrachtet und trotz vielfach ähnlicher Sachverhalte nicht voreingenommen ist. Klagen gegen Beteiligte am System ’Steuersparmodell Eigentumswohnung` sollten deshalb nur durch spezialisierte Kanzleien und individuell in enger Zusammenarbeit mit den Mandanten betrieben werden. Jeder Fall ist unterschiedlich und vor Gericht kann es auf diese Feinheiten ankommen.“, sagt Rechtsanwalt Klevenhagen. 

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Superior Vertriebsmanagement GmbH unterliegt auch in zweiter Instanz vor dem LG Berlin – Nettoprovisionsvereinbarung widerrufen

Die Superior Vertriebsmanagement GmbH hat eine weitere Niederlage vor dem Landgericht Berlin hinnehmen müssen. Die Gesellschaft hatte eine durch die Rechtsanwälte vertretene Anlegerin auf Zahlungen aus einer Nettoprovisionsvereinbarung in Anspruch genommen. Die Rechtsanwälte hatte die Nettoprovisionsvereinbarung nachträglich widerrufen und die unberechtigten Ansprüche der Superior zurückgewiesen. Die Excalibur Unternehmensgruppe zu der die Superior gehört - geleitet von den Familie Tatarelis - erklärt das Produkt wie folgt: In den Netto-Produkten sind keine Vergütungen im Produkt enthalten, sondern die Vergütung des Vermittlers wird durch eine gesonderte Vergütungsvereinbarung realisiert. Diese Vereinbarung wurde jetzt widerrufen.

Daraufhin hatte die Superior Vertriebsmanagement GmbH Klage gegen die Anlegerin vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee auf Zahlung aus der Provisionsvereinbarung erhoben. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee wies die Klage der Superior Vertriebsmanagement GmbH zum Aktenzeichen 4 C 100/10 ab.

Hiergegen legte die Superior Vertriebsmanagement GmbH Berufung zum Landgericht Berlin ein. Das Rechtsmittel hatte jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin wies die Berufung auf Kosten der Superior Vertriebsmanagement GmbH durch Urteil vom 19.05.2011 zurück. Da eine Revision nicht zugelassen wurde und aufgrund des geringen Streitwerts unter 20.000,00 Euro eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht möglich ist, ist das Urteil rechtskräftig.

Zu dem Urteil meint Rechtsanwalt Tintemann von der Kanzlei Dr. Schulte & Partner Rechtsanwälte, der das Urteil für die Anlegerin erstritten hat: „Eine erfreuliche Fortsetzung der Rechtsprechung zu Netto-Policen und fehlerhaften Widerrufsbelehrungen. Anleger sollten hier keinesfalls sofort zahlen oder Angst vor einer Klage der Vermittlungsgesellschaft haben, sondern ihre rechtlichen Möglichkeiten durch einen spezialisierten Anwalt überprüfen lassen. Für die hiesige Anlegerin hat es sich gelohnt, nicht zu zahlen und die Sache durchzufechten. Auch das Argument der Beratungsgesellschaft, die Anlegerin müsse nach erfolgtem Widerruf Wertersatz leisten, ließ das Gericht nicht gelten."


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Staatsaufsicht greift gegen Banken durch - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nimmt endlich den Kampf gegen schlechte Beratung auf

Wer nicht hören will, muss fühlen, hieß es früher von Eltern und Lehrer gegenüber Kindern, die immer wieder Regeln brachen. Offenbar ist die Vorgehensweise auch gegenüber den deutschen Banken notwendig; jetzt hagelt es Kontrollen und Strafen durch die Aufsichtsbehörde.

Die schlechte und verbraucherfeindliche Einstellung der Banken zur Beratung der Bankkunden hatte nach den schlimmen Auswüchsen (Lehman-Zertifikate) fehlerhafter Beratung dazu geführt, dass der Gesetzgeber zaghafte Gesetzesänderungen vorgenommen hat. Durch das Wertpapierhandelsgesetz wurde festgelegt, dass die Vertragsverhandlungen (also die Beratung) dokumentiert werden musste nach genauen Standards. Viele Finanzhäuser hatte in der letzten Zeit notorisch gegen diese Regeln verstoßen. Endlich macht hier die Finanzaufsichtsbehörde BaFin ernst und hat offenbar Bußgeldverfahren gemäß § 39 Wertpapierhandelsgesetz eingeleitet. Hier drohen Banken Bußgelder bis 50.000 €. Jedenfalls hat die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof wohl nicht geholfen, der hat den Satz formuliert in der wichtigen Urteil des XI. Zivilsenats vom 22.3.2011 - XI ZR 33/10  „Mit dem Beratungsvertrag übernimmt die Bank die Pflicht, eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung  abzugeben.“

Auch dieser Satz ist in den Köpfen der Banker noch nicht angekommen. Der Vorteil der staatlichen Aufsicht liegt auf der Hand: gemäß den Vorgaben des Ordnungswidrigkeitengesetzes in Verbindung mit der Strafprozessordnung muss der Sachverhalt von Amts wegen ermittelt werden. Damit kommen wir einem weiteren Meilenstein näher: der alten Forderung, dass die Bank die Richtigkeit einer Beratung beweisen muss…. Die Chancen von Anlegern steigen jedenfalls weiter.



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