Mittwoch, 27. Juli 2011

Verbraucherschutz gestärkt - Neues Urteil aus Europa erlaubt Kostenweitergabe durch Aufwendungen bei mangelhaften Gegenständen

Der Europäische Gerichtshof stärkt Verbraucherrechte, in dem er folgende Rechtsfrage geklärt hat: Bekommt ein Verbraucher auch die Aufwendungen erstattet, die er durch einen mangelhaften Gegenstand hat?

Das ist keinesfalls selbstverständlich. Baut jemand zum Beispiel einen gekauften Gegenstand ein und dieser ist später mangelhaft, so kann er jetzt Geld verlangen für den Ein- und den Ausbau des Gegenstandes (Urteil aus Luxemburg des EuGH vom 16.06.2011 Az. C 65/09 und C 87/09) Das hat das Gericht anhand von Fliesen und einer Spülmaschine entschieden. Damit ist eine wichtige Rechtsfrage geklärt, weil die Verkäufer verurteilt wurden, die Kosten für Ein- und Ausbau zu tragen. Rechtsanwalt Tintemann: "Im Falle eines Mangels eines gekauften Gegenstands nach oder während des Einbaus hat der Verbraucher mehr Rechte als früher. Er sollte aber bevor er den Zustand ändert den Verkäufer informieren und die Beweise sichern. Dann gibt es weniger Schwierigkeiten. Das Urteil ist noch unbekannt, so dass es sicher einige Zeit dauert, bis sich der Gedanke auch bei Gerichten festgesetzt hat."

Die Richtlinie, die diese Rechtsfrage europaweit regelt, stammt bereits aus dem Jahre 1999. Egal ist es, ob der Mangel schuldhaft verursacht wurde.

Rechtsanwalt Sven Tintemann

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Dienstag, 26. Juli 2011

BID Bayerischer Inkassodienst Aktiengesellschaft löscht erneut Schufa-Eintrag

Schufa-Einträge sind ärgerlich, weil Banken, Versicherungen und Leasingfirmen oft Verträge mit Personen ablehnen, die einen negativen Schufaeintrag haben. Für einen solchen Betroffenen konnten die Rechtsanwälte erneut einen außergerichtlichen Erfolg erzielen.

Dieses „Schufaopfer“ meldete sich und berichtete über einen Schufa-Eintrag, den die BID Bayerischer Inkassodienst AG vorgenommen hatte. Nach einer außergerichtlichen Intervention der Rechtsanwälte lenkte die BID ein und löschte den Schufa-Eintrag mit Schreiben vom 21.07.2011.

Hierzu meint Rechtsanwalt Tintemann, der das Verfahren auf Seiten der Kanzlei Dr. Schulte & Partner Rechtsanwälte begleitet hat: „Gerade bei kleinen Forderungen lohnt es sich, die Schufa-Eintragungen anzugreifen. Oftmals machen sich Gesellschaften nicht die Mühe, diese vor der Eintragung hinreichend zu überprüfen. Die im Datenschutzrecht vorgeschriebene Rechtsgüterabwägung vor Eintragung findet oftmals gar nicht statt. Ausserdem besteht bei den Gesellschaften kein hohes Interesse daran, den Negativeintrag aufrecht zu erhalten. Oftmals können gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden, wenn der Betroffene schnell handelt und sich durch ein aussergerichtliches Anspruchsschreiben vehement gegen den Schufa-Eintrag zu Wehr setzt."

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte ist schon seit Jahren erfolgreich im Bereich des Datenschutzrechts aktiv. Hier konnten wegweisende Urteile erstritten werden, die mittlerweile auch in wissenschaftliche Publikationen Eingang gefunden haben. Betroffene können Ihre Rechte schon für eine Erstberatungsgebühr von 150,00 Euro zzgl. MwSt. prüfen lassen. Bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung werden diese Kosten oftmals von der Versicherung übernommen.

V.i.S.d.P.
Rechtsanwalt Sven Tintemann

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Blockheizkraftwerke - Neue Energie mit Zukunft oder neue Form der Geldvernichtung?

Fukushima hat das Ende der Atomkraft in Deutschland eingeläutet. Kohle und Öl werden schon länger als Auslaufmodell gehandelt. Das „grüne“ Bewusstsein der Bevölkerung ist so groß wie nie. Wieso also nicht das stets ungebrochene Bedürfnis nach Rendite mit dem neuen Ökobewusstsein verbinden?

Die Antworten vieler Anbieter hierauf heißen: Blockheizkraftwerke (BHKW), Umweltfonds, Solarparks etc. Allerdings ist es so wie überall. Bei den vielen guten Ideen gibt es auf dem Markt der Möglichkeiten natürlich auch schwarze Schafe unter den weißen.

So warb etwa die GFE - Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH mit ihren verbundenen Unternehmen mit einer Patentlösung für Umwelt und Rendite. Der Anleger sollte einfach nur ein Blockheizkraftwerk (BHKW) kaufen und auf seinem Grundstück aufstellen. Tochterunternehmen der GFE würden sodann das BHKW auf eigene Kosten betreiben und an den Anleger eine monatliche Pachtzahlung leisten, festgeschrieben auf mehrere Jahre. So versprach man Traumrenditen für die interessierten Anleger.

Nachdem die Staatsanwaltschaft die Geschäftsräume der GFE durchsucht und umfangreiche Beweise gesichert hat, sitzen die ehemaligen Verantwortlichen derzeit in Untersuchungshaft. Die GFE - Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH hat Insolvenz angemeldet. Ein Totalverlust der Gelder, die die Anleger im Vertrauen auf den Erwerb eines eigenen Blockheizkraftwerkes gemacht haben, ist höchstwahrscheinlich.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner hatten bereits vor dieser Entwicklung darauf hingewiesen, dass das von der GFE propagierte Konzept mit den darin versprochenen Renditen nicht seriös sei. Die prognostizierten Erträge waren zu hoch, um wirklich erzielt werden zu können.

Mittlerweile hat auch die mediale Öffentlichkeit und die Presse diesem Thema Aufmerksamkeit geschenkt. Das Magazin „Der Spiegel“ wandte sich an die Kanzlei Dr. Schulte und Partner, um auf der Grundlage der Erfahrungen aus den geführten Verfahren unsere Einschätzung hierzu zu erfahren. (Der Spiegel - Verheiztes Geld)

Es zeigt sich, dass immer mehr zwielichtige Unternehmen auf die neue, grüne Welle aufspringen. Die alten Anlageprodukte wie Schiffsfondsbeteiligungen, Eigentumswohnungen, Fondsbeteiligungen als stille Gesellschafter etc. werden zwar weiterhin vertrieben, aber der Sektor der erneuerbaren Energien scheint zu boomen und mit ihm boomen natürlich auch die Angebote von betrügerischen Trittbrettfahrern. Immer mehr Betroffene melden sich bei den Rechtsanwälten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner und berichten von ökologischen Anlagemodellen, in die sie investiert hätten. An die versprochenen Leistungsverpflichtungen und Zahlungen halten sich die wenigsten Unternehmen. Vielmehr werden immer neue Umstände bekannt, die in einigen Fällen stark an die Entwicklungen bei der GFE erinnern und ein baldiges Zusammenbrechen des Geschäftskonzepts erahnen lassen.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass neue Technologien nicht per se unlukrativ sind oder sämtliche Anbieter betrügerisch vorgehen. Es gibt jedoch einige Angebote, die nach den bisherigen Erkenntnissen mit erhöhter Aufmerksamkeit zu beobachten sind.

Besondere Vorsicht ist aus Sicht der Rechtsanwälte bei Angeboten der RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH, der Erste Mai GmbH, der Trendinvest Beratungs GmbH oder auch der QuadroSol Erneuerbare Energien AG geboten, um nur einige zu nennen.

Lassen Sie die Angebote der Gesellschaften daher von einem Experten prüfen oder lassen Sie sich zeigen, wie und wo die Initiatoren bereits erfolgreich Blockheizkraftwerke betreiben. Nur so kann das böse Erwachen in vielen Fällen verhindert werden.

Anlegern, die bereits in besagte Beteiligungen investiert haben, empfehlen wir, ihre Beteiligung schnellstmöglich von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt überprüfen zu lassen.

Christian M. Schulter, Rechtsanwalt - Associate
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Freitag, 22. Juli 2011

Rechtsstreite vor Gericht - Gesetzgeber stärkt die Rechte der Bürger - Rechtsschutz in der Berufung verbessert

Wenn zwei sich streiten, lassen sie den Richter entscheiden. Anhand des Gesetzes soll eine gerechte und wohlabgewogene Entscheidung gefunden werden. Idealerweise sollen die Regeln der Streitentscheidung auch gerecht und wohlabgewogen sein. Der Rechtsstaat muss aber auch darauf achten, dass die Streitentscheidung in einer gewissen Geschwindigkeit erfolgt, damit die Streitparteien zügig Rechtssicherheit haben. Eine Reform wird jetzt teilweise zurückgedreht:

Im Wege der überall herrschenden Maxime der Einsparung von öffentlichen Geldern hatte der Gesetzgeber vor ca. 10 Jahren entschieden, dass Berufungsverfahren gegen Urteile der Vorinstanz ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Berufungsgericht zurückgewiesen werden konnten (Beschluss nach § 522 ZPO). Damit war das Verfahren oftmals schon am Anfang der zweiten Instanz beendet, ohne dass der Berufungsführer überhaupt in einer mündlichen Verhandlung angehört wurde oder die Möglichkeit hatte, gegen den Zurückweisungsbeschluss ein weiteres Rechtsmittel einzulegen. Gerade dem Bürger ist es aber wichtig, seine Rechtsmeinung und Beweise in einer mündlichen Verhandlung präsentieren zu können.

Die problematische Regelung des § 522 ZPO wurde daher reformiert. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) spricht selbst davon, dass nicht länger der effektive Rechtsschutz auf Kosten der Geldeinsparungen geopfert werden darf.

Damit können all diejenigen Kläger wieder Hoffnung schöpfen, die mit ihrer Klage in erster Instanz keinen Erfolg hatten. Zukünftig muss wieder in jedem Verfahren eine mündliche Verhandlung in der Berufung durchgeführt werden. Nur in Ausnahmefällen, in denen die Berufung offensichtlich aussichtslos ist, darf das Berufungsgericht das Verfahren durch Beschluss beenden. Doch selbst für diesen Fall werden die Rechte der Bürger gestärkt. Gegen einen solchen Beschluss ist zukünftig eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, sofern die Beschwer, also sozusagen der abgewiesene Forderungsbetrag, über 20.000 € liegt.

Gerade in Verfahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes, bei dem es oftmals um erhebliche Beträge geht, erhöht dies die Rechtsschutzmöglichkeiten erheblich.

Das neue Gesetz ist bereits vom Bundestag beschlossen worden. Zum In-Kraft-Treten fehlt es somit nur noch an der Unterschrift des Bundespräsidenten.

„Es ist all denjenigen, die mit Ihrer Klage in erster Instanz erfolglos geblieben sind, zu raten, ihren Fall nochmals unter Beachtung der sich bald ändernden Gesetzeslage von einem erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Möglicherweise ist so der bereits verloren geglaubte Fall doch noch zu retten“, rat Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte aus Berlin, der seit Jahren im Bereich des Anlegerschutzes tätig ist.


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Vorsicht Verjährung: Ab dem 01.01.2012 sind viele alte Ansprüche nicht mehr durchsetzbar!

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertritt deutschlandweit deutlich über tausend Anleger verschiedener Anlage- und Beteiligungsgesellschaften. Dabei hat sich gezeigt, dass Anleger oftmals erst nach mehreren Jahren bemerken, dass die von ihnen gezeichnete Anlage nicht so läuft, wie geplant. Ansprüche gegen Berater oder Anlagegesellschaften werden meist erst sehr spät bemerkt. Dennoch wollen die Anleger ihr Recht.

Grundsätzlich gilt zwar auch hier: „Besser spät, als nie.“
Allerdings droht nun in Fällen die Gefahr, dass die Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft, die Bank oder den Berater/Vermittler verjähren und somit nicht mehr durchsetzbar sind. Obwohl die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich erst zu laufen beginnt, wenn der Anleger von dem Schaden Kenntnis erhält, gib es eine wesentliche Hürde, die ebenso, wie die kenntnisabhängige Verjährung im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 ins BGB Einzug gefunden hat. Es handelt sich um das Schreckgespenst der sog. kenntnisunabhängigen oder auch absoluten Verjährung.

Daher verjähren die Schadensersatzansprüche aller Anleger, die sich vor dem Jahr 2002 an einer Kapitalanlagegesellschaft beteiligt haben, mit Ende des Jahres 2011. Für verjährungsunterbrechende Maßnahmen bleibt somit wenig Zeit.

Es ist vor diesem Hintergrund allen Anlegern zu raten, ihre Beteiligung mit Hinsicht auf mögliche Verjährungsprobleme von einem im Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Gegebenenfalls müssen noch vor Ablauf des Jahres 2011 verjährungshemmende bzw. -unterbrechende Maßnahmen ergriffen werden, damit nicht nachher der Satz gilt: „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.“

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Garbe Logimac Fonds Nr. 2 - Anleger wundern sich über fehlende Abbuchung von Raten

Die Probleme bei der Fondsgesellschaft Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG (Garbe 2) sind schon länger bekannt. Bereits mit Schreiben vom 28.03.2011 hatte sich der Vorstand der Garbe 2 an seine Gesellschafter gewandt und mitgeteilt, dass aufgrund der hohen Schulden der Fortbestand der Gesellschaft nicht dauerhaft gewährleistet werden könne. Wir berichteten hierüber ausführlich. http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/keine-zukunft-fur-die-garbe-logimac-fonds-nr-2-.html

In seinem Schreiben teilte der Vorstand den Anlegern zudem mit, dass man im Sommer 2011 darüber entscheiden werde, ob die Garbe Logimac Fonds Nr. 2 fortgesetzt werden kann oder abgewickelt wird.

Nunmehr melden sich mehrere verunsicherte Anleger der Garbe 2 bei der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte und teilen mit, dass die Raten der sog. Sprint-Anleger, welche ihre Anlagesumme in monatlichen Raten leisten, bereits seit zwei Monaten nicht mehr von der Fondsgesellschaft eingezogen wurden. Ein Grund hierfür ist nicht bekannt. Es handelt sich dabei um einen bislang einmaligen Vorgang, der so noch nicht vorgekommen ist.

Dieser Verzicht auf die Einziehung der Raten wirft viele Fragen auf, für die die Garbe 2 momentan keine Antworten liefert. Eins kann jedoch ausgeschlossen werden:

Zu viel Geld hat die Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG sicher nicht!

Insbesondere im Hinblick auf die im Frühjahr angekündigte Entscheidung zur Zukunft der Garbe 2 für diesen Sommer, sind die Spekulationen und Sorgen der Anleger zu den nun nicht mehr erfolgten Rateneinziehungen verständlich.

Anlegern der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG ist daher zu raten, ihre Beteiligung von einem im Anlegerschutz erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen und alles Notwendige zu unternehmen, um die angelegten Gelder für alle denkbaren Entwicklungen bei der Garbe 2 bestmöglich zu sichern.

„Alleine die Tatsache, dass die Gesellschaft nicht mehr abbucht, befreit den Anleger, der sich zu monatlichen Ratenzahlungen verpflichtet hat, nicht von seiner Zahlungsverpflichtung“, stellt Rechtsanwalt Sven Tintemann, Partner der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte fest. „Selbst im Fall der Liquidation oder Insolvenz einer Gesellschaft muss ein Anleger, der sich zu einer Zahlung verpflichtet hat, noch mit Forderungen der Gesellschaft oder eines möglicherweise eingesetzten Insolvenzverwalters rechnen. Das nun nicht eingezogene Geld sollte also nicht leichtfertig anderweitig ausgegeben werden“, rät Anwalt Tintemann den betroffenen Anlegern.



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Mittwoch, 20. Juli 2011

DSK-Leasing legt Geschäftsbericht 2010 vor – Rechtsanwälte berichten

Die DSK-Leasing GmbH & Co. KG hat die Anleger über den Abschluss des Geschäftsjahres 2010 informiert.

Insgesamt stellt die Gesellschaft heraus, dass eine positive Entwicklung zu verzeichnen sei. Gegenüber der schlechteren Ergebnisse der Vergangenheit könnten wieder bessere Zahlen vorgelegt werden. Hervorzuheben sei, dass das Neugeschäft von 14,2 Mio. € in 2009 auf 28,5 Mio. € in 2010 gesteigert werden konnte.

All dies täuscht jedoch darüber hinweg, dass die prognostizierten Ergebnisse aus dem Emissionsprospekt nur mit Mühe oder gar nicht erreicht wurden. So konnte das im Prospekt vorausgesagte Ergebnis für 2010 nur durch deutliche Einsparungen bei den Kosten annähernd realisiert werden.

Dagegen ist das Wachstumsziel, dass die DSK-Leasing im Emissionsprospekt selbst noch vorausgesagt hatte, nun nach eigener Ansicht der DSK-Leasing GmbH & Co. KG in den nächsten Jahren nicht mehr zu erreichen. Die Differenz zwischen den vorausgesagten Zahlen und den tatsächlich zu erwartenden ist derart deutlich, dass kein Zweifel über die Nichterreichbarkeit der einst gesteckten Ziele bestehen kann.

Entgegen den Ausführungen im Prospekt könne frühestens für das Jahr 2014 mit dem Erreichen der Gewinnzone gerechnet werden, nicht dagegen, wie im Prospekt genannt, im Jahr 2012, räumt die Gesellschaft bereits selbst ein. Ob dann im Jahr 2014 tatsächlich Gewinne erzielt werden können, steht momentan in den Sternen.

Um über ausreichend liquide Mittel verfügen zu können, zahlt die DSK-Leasing auch dieses Jahr erneut nicht die maximale Ausschüttungssumme an die Anleger vom Anlagetyp „Classic“ aus. Wie schon im Vorjahr, sollen nur 20% der eigentlichen Ausschüttungen an die Anleger gezahlt werden. Dies entspricht 1,6 % des bisher eingezahlten Kapitals. Die Anleger werden mit gleichem Schreiben dazu aufgefordert, dieser Regelung zuzustimmen.

Viele Anleger, die mit regelmäßigen Ausschüttungen in Höhe von 8% pro Jahr, gerechnet auf ihre Einmalanlage gerechnet hatten, sind nun enttäuscht und überlegen, ob sie der vorgeschlagenen Reduzierung der Auszahlungen zustimmen sollen. Hier wird empfohlen, sich an einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

Anleger, die ihre Beteiligung in einer Haustürsituation abgeschlossen haben, sollten zudem die auf der Beitrittserklärung enthaltene Widerrufsbelehrung überprüfen lassen. Dies ermöglicht oftmals einen vorzeitigen Ausstieg aus der Beteiligung.

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Albis Capital: Treuhänderin sieht Fortbestand erheblich gefährdet

Die Fondsgesellschaft Albis Capital AG & Co. KG hat ihren Geschäftsbericht für das Jahr 2010 vorgelegt. Viel Positives ist diesem aus Anlegersicht nicht zu entnehmen.

Anders als der besagte Geschäftsbericht, findet die HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH, die als Treuhandkommanditistin viele Beteiligung der Anleger hält, hierzu deutliche Worte. In deren Schreiben aus dem Mai 2011 an ihre Treugeber teilt sie mit, dass das Ergebnis der Albis Capital weiterhin stark durch die bekannt gewordenen Betrugsfälle innerhalb der Albis Capital belastet sei. Dem bisher eingezahlten Kommanditkapital in Höhe von 140 Mio. Euro stehen Verluste und Auszahlungen von insgesamt 139 Mio. Euro entgegen. Die eingeleiteten Maßnahmen zur Stabilisierung der in Schieflage geratenen Gesellschaft seien zwar sinnvoll, hätten aber bislang nicht zur Behebung der Probleme geführt.

Am deutlichsten werden die Probleme der Albis Capital AG & Co. KG bei den Ausführungen der HFT zu der zukünftigen Erreichbarkeit der Ziele. So erklärt die Treuhandkommanditistin, die viele Treuhandbeteiligungen für die Anleger hält und verwaltet, dass aus ihrer Sicht die prospektierten Ergebnisse nicht mehr realisiert werden können. Dies heißt nichts anderes, als dass die Albis Capital die im Emissionsprospekt vorausgesagten Ergebnisse höchstwahrscheinlich verfehlen wird. Damit ist die Grundidee, aufgrund der sich viele Anleger bei der Albis Capital beteiligt haben, hinfällig.

Zudem ist nach Auffassung der HFT der Fortbestand der Albis Capital trotz der eingeleiteten Maßnahmen erheblich gefährdet. Vor diesem Hintergrund sind auch die zukünftigen Entwicklungen und Prognosen mit erhöhter Aufmerksamkeit und einer gesunden Skepsis zu bewerten.

Rechtsanwalt Christian Schulter hierzu: „Überflüssig zu erwähnen, dass die Albis Capital aufgrund dieser Situation auch in diesem Jahr wieder keine Ausschüttungen an die Anleger auszahlen wird.“

Um nicht der Entwicklung hinterherzulaufen, ist den betroffenen Anlegern zu raten, ihre Verträge von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Vielfach ergeben sich so rechtliche Möglichkeiten, sich von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft zu lösen.

Auch bei Kapitalanlagen gilt ab und an der Grundsatz: Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende. Ein Ausstieg ist oftmals auch deswegen möglich, weil Anlegern, die die Anlage in einer Haustürsituation abgeschlossen haben, ein noch nicht verfristetes Widerrufsrecht zusteht.

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Mittwoch, 13. Juli 2011

Körperschäden und ihre Folgen - Haftung nach fast 30 Jahren

Es ist ein kalter Winter, damals in Ost-Berlin 1986. Der kleine Ralf ist auf dem Weg zur Schule. Ein starker eisiger Wind weht in sein Gesicht. Der Bürgersteig ist glatt und vereist. An einer Stelle ist er uneben, Ralf verliert sein Gleichgewicht und rutscht aus. Mit seinem Gesicht aus voller Kraft auf die harten, vereisten Betonpflaster.

Es wird schmerzhaft und blutig. Er verliert fast alle Zähne. Der kleine Ralf schämt sich, möchte in diesem Zustand nicht zur Schule. Die Zähne müssen durch Implantate ersetzt werden. Die Prozedur ist sehr teuer. Es muss schnell gehandelt werden.

Verantwortlich für diesen Schaden ist das Kombinat der Stadt Berlin, das Eis und Schnee in den Straßen nicht ordentlich entfernt hatte. Die Verantwortlichkeit ergibt sich aus der so genannten Verkehrssicherungspflicht. Dies ist eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen nach § 823 ff. BGB führt. Juristisch gesagt bedeutet dies, dass Derjenige, der eine Gefahrenquelle in seinem Verantwortungsbereich für Dritte schafft oder unterhält, die Pflicht hat, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern (Palandt, 69. Auflage, § 823 Rn. 45).

Bei Straßen oder Bürgersteigen ist immer der Eigentümer verantwortlich. Hier war es die Stadt Berlin, bzw. die für die Räumung beauftragte Körperschaft.

Nach ständiger Rechtssprechung gehört zur Verkehrssicherungspflicht die Räum- und Streupflicht: Soweit sie den Gemeinden obliegt, haben sie die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen und den Winterdienst zu überwachen. Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Abzustellen ist u. a. auf Art und Bedeutung der Zuwegung, dass Maß der Gefährlichkeit und insbesondere auch die konkrete Verkehrsbedeutung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.10.2000, Az.: 13 U 24/00

Die weitere Verpflichtung der zur Räumung beauftragten Körperschaft folgt aus de sog. Übernahmehaftung. Die Verkehrspflicht resultiert aus der freiwilligen Übernahme einer mit Rechtsgüterschutz oder –gefährdung verbundenen Aufgabe. Der Tragende Zurechnungsgrund ist hier, dass derjenige, der vertraglich eine Aufgabe übernimmt, die eine gesteigerte Verantwortung für die Rechtsgüter Dritter mit sich bringt, dem Vertrauen gerecht werden muss, die Dritte berechtigterweise mit dieser Aufgabenwahrnehmung verbinden (J.Lange/Schmidtbauer in juris PK-BGB 5. Auflage 2010, Rn. 86).

Auch das Land Berlin kann in solchen Fällen zur Haftung gezogen werden. Die zur Stadtreinigung beauftragte Körperschaft ist nämlich ein Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 BGB. Voraussetzung ist allerdings, dass das Land Berlin bei der Auswahl dieses Gehilfen die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dies ist in der Regel nur schwer nachweisbar.

Im vorliegendem Fall hat nach einigem Hin- und Her dann auch die DDR bzw. die Stadt Berlin einen Schadenersatzanspruch dem Grunde nach anerkannt und übernahm die Kosten für die Zahnbehandlung des kleinen Ralf.

1999 mussten dann die Zähne noch einmal saniert werden, der junge Mann war inzwischen 30 Jahre alt. Nach einem Rechtsstreit konnte der Rechtsnachfolger verpflichtet werden, für den Schaden von 1986 einzustehen.

2011 wiederholte sich die Situation. Wieder wurden Schäden an den Zähnen entdeckt. Dies lag daran, dass im Jahr 1986 die Zahnersatztechnik noch nicht so fortschrittlich war. Wieder weigerte sich die Rechtsnachfolgerin die Kosten zu übernehmen. Begründet hat sie dies damit, dass diese Schäden doch nicht mehr Folge des Unfalls, der ja so viele Jahre zurücklege, sind. Ein weiterer Rechtsstreit musste geführt werden. Durch ein ärztliches Gutachten konnte bewiesen werden, dass auch hier der Unfall kausal für die weiteren Beschädigungen ist. Nach dem Schadensrecht übernimmt der Schädiger die Haftung für alle Schäden die unmittelbar auf die Verletzung der Pflicht zurückzuführen sind (§§ 249 ff BGB). Hier hätte der Ralf keine Probleme mit seinem Zahnersatz gehabt, wäre es damals nicht zu diesem Unfall gekommen.

Daraus kann man lernen, dass ein Fehlverhalten eines anderen zu einem jahrelangen Prozess führen kann und dass es wichtig ist, konsequent die Ansprüche zu vertreten, um diese auch noch nach Jahrzehnten durchsetzen zu können.

Weitere Information rund um das Versicherungsrecht oder Bankrecht unter Bankenskandal.de

Dienstag, 12. Juli 2011

Widerrufsbelehrung der SLR vom Kammergericht für irreführend gehalten

Die SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG wird wohl vor Gericht eine weitere Niederlage hinnehmen müssen. Die Gesellschaft hatte bereits erstinstanzlich vor dem Landgericht Berlin mit Urteil vom 18.05.2010 eine Schlappe einstecken müssen, da das Gericht die Widerrufsbelehrung, die die Gesellschaft verwendet hatte, für irreführend hielt und somit der Klage einer Anlegerin auf Anerkennung ihres Widerrufs stattgab. Hiergegen legte die SLR Berufung ein.
Eine Entscheidung über die Berufung ist noch nicht erfolgt. Allerdings wies das Kammergericht mit Schreiben vom 17.03.2011 darauf hin, dass es wohl an seiner bisher vertretenen Rechtsprechung festhalten werde.

Konkret formulierte das Kammergericht wie folgt:
„Der Beitritt zu einer Vermögensverwaltungsgesellschaft wird nach ständiger Rechtsprechung als entgeltliches Geschäft angesehen. Daher sind die Bestimmungen der §§ 312, 355 Abs. 2 BGB anwendbar. Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Senat die hier verwendete Formulierung bereits in anderer Sache für irreführend gehalten hat. Da der Senat sich hiermit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes befindet, ist nicht zu erwarten, dass in dieser Sache anders entschieden wird."

Anleger der SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG, die Ihre Beteiligung in einer sogenannten Haustürsituation abgeschlossen haben, sollten daher die Möglichkeit eines Widerrufs prüfen lassen. Eine Klage auf Anerkennung eines Widerrufsrechts hat zumindest hohe Erfolgsaussichten, urteilt Rechtsanwalt Sven Tintemann, der das erstinstanzliche Urteil vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 2 O 428/09 erstritten hat.

V. i. S. d. P.
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Mittwoch, 6. Juli 2011

Telekom Deutschland GmbH löscht Schufa-Eintrag

Der Fall:
Am 20.06.2011 meldete sich eine erfolgreiche Unternehmerin bei der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte und schilderte ihre Problematik mit einem Eintrag bei der Schufa Holding AG. Die Telekom Deutschland GmbH hatte in der Schufa einen sogenannten Negativeintrag vorgenommen. Hintergrund des Eintrags war die Lieferung eines neuen Mobiltelefons nach einer Vertragsverlängerung.
Da das neue Telefon nicht richtig funktionierte, zahlte die Mandantin nicht und schickte das Telefon zurück. Auch ein neues Austauschtelefon funktionierte nicht ordnungsgemäß. Die Mandantin erklärte daraufhin den Widerruf der Vertragsverlängerung und schloss stattdessen eine neue Vertragsverlängerung ab, um ein Austauschgerät einer anderen Firma zu erhalten.
Scheinbar wurde die Problematik der Reklamation des ersten Mobiltelefons bei der Telekom Deutschland GmbH nicht richtig vermerkt. Zumindest schickte diese Mahnungen und trug den Forderungssachverhalt auch bei der Schufa Holding AG ein.
Die Rechtsanwälte intervenierten hier sofort, da die hier vertretene Mandantin für ihr Unternehmen einen neuen Kredit benötigte.

Die Problemlösung:
Auf das rechtsanwaltliche Scheiben reagierte die Telekom Deutschland GmbH mit Schreiben vom 30.06.2011. Das Unternehmen teilte hierin mit, dass die Schufa-Meldung in der Zwischenzeit gelöscht worden sei. Eine Kostenübernahme solle jedoch nur unter Zugrundeliegen eines geringen Streitwertes erfolgen.
Die hier vertretene Unternehmerin war erleichtert, da nunmehr die Schufa bereinigt wurde und ihr nunmehr keine weiteren Nachteile für ihr Privatleben und das Unternehmen entstehen werden.
Über die Kosten der außergerichtlichen Auseinandersetzung wird zwischen den Parteien weiter gestritten.


V. i. S. d. P.
Rechtsanwalt
Sven Tintemann

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