Mittwoch, 31. August 2011

Baurecht: Funktionale Leistungsbeschreibung und Pauschalpreis – keine Chance für Mehrvergütung? Bundesgerichtshof urteilt am 30.06.2011 – welche Leitlinien gibt es?

Interview Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte mit Rechtsanwalt Klevenhagen, Immobilienrechtsprofi der Rechtsanwälte.

Dr. Thomas Schulte:
Herr Klevenhagen, das Problem kennt jeder Unternehmer: Der Auftraggeber möchte den Preis deckeln, aber gleichzeitig den Leistungsumfang soweit offen halten, dass der Auftragnehmer im Zweifel mehr zu leisten hat, als ursprünglich vereinbart war. Wie kommt man aus dieser Falle wieder heraus?

RA Klevenhagen:
Eine neues Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30.06.2011, Aktenzeichen VII ZR 13/10 eröffnet eine Möglichkeit.
Der Bundesgerichtshof hatte folgenden Fall zu entscheiden: In der funktionalen Leistungsbeschreibung einer Zulageposition für den Abbruch von Estrich ist die Estrichstärke durch den Auftraggeber mit „3cm, geschätzt“ angegeben worden. Als Vergütung war eine Pauschale vereinbart. Der abzubrechende Estrich wies aber eine Stärke von über 4cm auf, so dass der Auftragnehmer Vergütung des anfallenden Mehraufwandes verlangte.

… ein Mehraufwand von über 30%! ...

In der Tat, ja. Soviel Reserve kann kaum jemand in der Kalkulation berücksichtigen. Das heisst, hier werden nicht nur die kalkulierten Gewinne aufgezehrt, sondern auch noch Verlust eingefahren. Das darf nicht sein.
Das sieht auch der BGH so, steuert aber nicht unmittelbar auf einen Anspruch auf Mehrvergütung zu. Es müsse durch Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133 und 157 BGB ermittelt werden, ob eine detaillierte Angabe in einer funktionalen Leistungsbeschreibung die Pauschalierung der Vergütung begrenze. Dabei sind „der wirkliche Wille zu erforschen“ und die nieder geschriebenen Vereinbarungen „nach Treu und Glauben“ auszulegen“.

Dabei kann es zu dem Ergebnis kommen, dass die detaillierte Angabe lediglich die Geschäftsgrundlage des Vertrages beschreibe, wie der BGH sagt. Dies könne, wie im entschiedenen Fall geschehen, insbesondere dann angenommen werden, wenn der Auftragnehmer davon ausgehen durfte, der Auftraggeber habe durch die detaillierten Angaben der die Mengen beeinflussenden Faktoren eine gewisse Gewähr für eine verlässliche Kalkulationsgrundlage geben wollen.

Welche Folgen hat das für den Unternehmer?

Die Lösung des BGH über die Auslegungsregeln nach den §§ 133,157 BGB bietet die Möglichkeit, die pauschale Vergütungsvereinbarung sodann über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach §313 BGB zu kippen. In diesen Fällen leitet der BGH einen Anspruch auf Vergütung der Mehraufwendungen aus §2 Nr 7 Absatz 1 Satz 2 VOB/B her. Dort heisst es:

„Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren.“

Wirken sich die von den irreführenden Angaben des Auftraggebers im Vertrag abweichenden Mengen derart auf die Vergütung aus, dass das finanzielle Gesamtergebnis des Vertrages nicht nur den zu erwartenden Gewinn des Auftragnehmers aufzehrt, sondern auch zu Verlusten führt, wird das Festhalten an der Preisvereinbarung in der Regel nicht mehr zumutbar sein.

Dann kann also nichts mehr passieren und der Unternehmer ist aus dem Schneider?

Leider nicht. Der BGH erteilt zwar auch einer starren Risikogrenze von 20%, bis zu der der Unternehmer eben Pech hätte, wenn sich die Mengen ändern, eine Absage. Der Unternehmer wird aber künftig darlegen müssen, dass er bei Änderung mengenrelevanter Detailvorgaben mehr als seine kalkulierten Gewinne opfern müsste. Nicht jeder wird sich dazu in der Lage sehen.
Es besteht auch die Gefahr, dass die unteren Instanzen eben nicht über die Auslegung des Vertrages zum Ergebnis gelangen, dass detaillierte Mengenangaben zu einer Geschäftsgrundlage erhoben wurden und über deren Wegfall das Risiko des Unternehmers begrenzt werden kann.

Im Zweifel bleibt der Unternehmer auf dem Verlust und den Prozesskosten sitzen!

Was kann man tun?

Erst einmal ist das Urteil des BGH zu begrüßen. Denn ein vielfach auftauchendes Problem wird zu einer sachgerechten Lösung gebracht. Dennoch lauern Fallstricke.

Es kommt also darauf an, im Vorfeld zu prüfen, wie die funktionale Leistungsbeschreibung und die Vergütungsvereinbarung ausgestaltet sind und welche weiteren Abreden die Auslegungsmöglichkeiten der Gerichte zugunsten des Unternehmers beeinflussen.
Hier hilft der Spezialist.

Dr. Schulte, Rechtsanwalt
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Unser Büro ist mit einem Team von vier Rechtsanwälten wirtschaftsberatend tätig und deckt ein breites Spektrum wirtschafts- und verbraucherschutzrechtlicher Themenstellungen ab. Der Verfasser arbeitet schwerpunktmäßig im Bereich des Banken- und Kapitalmarktrechtes. Die Rechtsanwälte sind ebenfalls im Bereich des Versicherungsrechtes sowie des Immobilienrechtes aktiv. Interdisziplinär kooperieren die Rechtsanwälte mit Steuerberatern. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin und über eine Zweigstelle in München.

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Dienstag, 30. August 2011

Führung eines Doktortitels als Wettbewerbsverstoß – was es nicht alles gibt!

Von Dr. Schulte, Rechtsanwalt in Berlin und München

Die Führung eines in der Slowakei erlangten Grades des „doctor filozofie" (PhDr.) von einem in Deutschland tätigen Steuerberater mit der Abkürzung „Dr.“ stellt eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (OLG Schleswig Holstein, Az. 6 U 6/10).

Ein erfolgreicher Steuerberater, tätig bei einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft legte im Jahr 2004 an der Comenius-Universität in Bratislava/Slowakei die Doktorprüfung in der Fachrichtung „Management, Spezialisierung: Finanzmanagement und Dienstleistungen im Finanzwesen“ ab. Daraufhin verlieh ihm die Universität den akademischen Grad „doktor filozofie“ (Abkürzung: „PhDr.“).
Seinen Titel nutzte der Steuerberater unter der Abkürzung „Dr.“ neben seiner Berufsbezeichnung auf seinen Briefbögen unter anderem auch für die Korrespondenz mit seinen Mandanten im gesamten Bundesgebiet.
Seine Steuerberaterkammer forderte ihn auf, unter dem Verweis auf einen Wettbewerbsverstoß, dieses zu unterlassen. Der Rechtsstreit ging bis vor das Oberlandesgericht.

Das Urteil brachte viele neue Erkenntnisse.
Es stellte sich Anfangs bereits die Frage ob eine Steuerberaterkammer auch dazu berechtigt ist, gegen Wettbewerbsverstöße ihrer Mitglieder Klage zu erheben, ob sie also juristisch gesagt „aktivlegitimiert“ ist.
Nach dem OLG ergibt sich die Aktivlegitimation aus § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG. Danach steht der Unterlassungsanspruch auch rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, soweit die Zuwiderhandlung die Interessen der Mitglieder berührt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Steuerberaterkammer. Sie ist ein rechtsfähiger Verband und zu ihren Aufgaben gehört die Förderung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder (vgl. §§ 73 ff. StBerG).
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 Absatz 1 UWG. Vorausgesetzt ist hierfür eine unlautere und unzulässige geschäftliche Handlung.
Vorliegend hat das Gericht die Führung des Doktortitels als „geschäftliche Handlung“ gesehen:
Der Beklagte verwendet den „Dr.“-Titel ohne Zusatz unstreitig auch auf den Briefbögen der Wirtschaftsprüfergesellschaft P., für die er tätig ist. Hier liegt der Zusammenhang mit der steuerberatenden Tätigkeit des Beklagten auf der Hand. Unter Benutzung der Briefbögen tritt der Beklagte seinen Kunden auf dem Markt gegenüber. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Beklagte den Briefbogen nach seinem Vortrag nur bei bestehenden Mandaten und nicht zur Gewinnung von Neukunden benutzt. Auch Maßnahmen zur Erhaltung des Kundenstammes sind objektiv zur Förderung des Absatzes der Dienstleistung geeignet.

Das Führen seines Titels mit der Abkürzung „Dr.“ hielt die Kammer auch für „unlauter“ im Sinne des UWG.
Gemäß § 4 Absatz I Nr. 11 UWG ist eine geschäftliche Handlung unlauter, die gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, wenn diese auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Eine solche Marktverhaltensregel stellt nach Ansicht des Gerichts der § 43 StBerG dar.
Eine Marktverhaltensregel liegt dann vor, wenn die Vorschrift zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dieser Zweck muss nicht der einzige und nicht einmal der primäre sein.

Der § 43 StBerG regelt die Berufsbezeichnung. Nach seinem Absatz 3 sind Zusätze, die auf einen akademischen Grad hinweisen zulässig.
Die Regelung zum Führen einer Berufsbezeichnung dient auch den Interessen der potentiellen Kunden, die mit diesem Marktverhalten in Berührung kommen. Diese sollen bereits aus der Berufsbezeichnung und ggf. den Zusätzen ersehen können, dass eine bestimmte Qualifikation des Marktteilnehmers vorliegt. Durch die Regelung des § 43 StBerG sollen sie in ihrem Vertrauen darauf geschützt werden.

Zwar lässt der § 43 StBerG Zusätze, die auf akademische Grade hinweisen zu, allerdings sollte diese Norm nach Ansicht des Gerichts, unter der Berücksichtigung des § 132 a StGB ausgelegt werden, der das unbefugte Führen akademischer Grade verbietet.
Da es sich vorliegend um einen slowakischen akademischen Grad handelt müssen die Landesgesetze zur Führung ausländischer akademischer Grade berücksichtigt werden.
Und hier kommt § 57 Absatz 1 HochschulG ins Spiel. Danach kann ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, nur in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden.
Somit hätte der Steuerberater hier nach Ansicht der Kammer die vollständige Bezeichnung seines Titels „Ph.Dr.“ angeben müssen.
Bei der Führung ausländischer Grade in den Bundesländern sollten immer die landesrechtlichen Regelungen und die zwischenstaatlichen Abkommen beachtet werden um eine eventuelle Strafbarkeit oder auch Wettbewerbsverstöße zu vermeiden.

Dr. Schulte, Rechtsanwalt
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Keine Angst vor der Schufa? Die Targobank (ehemals Citibank) löscht Schufa-Negativmerkmal - Klage vor dem Landgericht vorzeitig gewonnen

Negative Schufaeinträge belasten den Menschen genauso wie eine böse Schwiegermutter. Die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit wird stark eingeschränkt. Was tun?

Bei den Rechtsanwälten meldete sich Franz M. aus S. Dieser fühlte sich durch die Citibank, nunmehr Targobank, zu Unrecht mit einem sogenannten Schufa-Negativeintrag belastet. In der Schufa wurde Franz M. als schlechter Schuldner geführt, weil die Targobank noch unter dem Namen CitiBank die Kündigung eines Kredites über 34.147,00 Euro eingetragen hat. Franz M. war sich sicher, dass er Kündigungsschreiben bezüglich seiner Kreditlinie nicht erhalten hatte und fühlte sich somit ungerecht behandelt. Deswegen wandte er sich an die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte.

Ein außergerichtliches Anschreiben brachte zunächst keinen Erfolg, so dass Klage beim Landgericht Düsseldorf erhoben wurde. Das Gericht machte hier deutlich, dass durch die Bank zwingend eine Interessenabwägung durchzuführen ist. Das Gericht sah die Bank hierfür auch in der Beweislast und lud die zuständigen Sachbearbeiter der Targobank als Zeugen.

Die Wende:

Zu einer Vernehmung der geladenen Zeugen kam es jedoch nicht mehr. Die Targobank teilte vielmehr in einem Schriftsatz vom 25.07.2011 mit, dass sie sich selbst nicht mehr in der Lage sehe, das Vorliegen einer sogenannten qualifizierten Mahnung zu beweisen. Zudem legte die Targobank ein Schreiben vor, indem sie die Schufa bat, die von der Targobank veranlassten Negativmerkmale zum Konto des Franz M. zu löschen.

Unser Kommentar:

Hierzu meint Rechtsanwalt Sven Tintemann, der die Angelegenheit für die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte bearbeitet hat: „Der Prozess zeigt wieder einmal, dass es wichtig ist, insbesondere beim Eintrag von sogenannten Negativmerkmalen bei der Schufa-Holding AG, darauf zu drängen, dass die interne Abwägungsentscheidung bei der eintragenden Stelle (Bank, Telefonanbieter oder Inkasso-Firma) offen gelegt wird. Hier haben die betreffenden Unternehmen oft Beweisschwierigkeiten und wollen sich nicht die Blöße geben, dass ein Gericht in einem Verhandlungsprotokoll oder im Urteil feststellt, dass die zuständigen Mitarbeiter keine Abwägungsentscheidung vorgenommen haben oder sich an nichts mehr erinnern können. Daher werden die Beweisaufnahmen oft nicht mehr durchgeführt, sondern vielmehr die Ansprüche auf Löschung der Schufa-Einträge anerkannt.“

Der hier vorliegende Prozess zeigt nach Meinung des auf Datenschutzrecht spezialisierten Anwalts wieder einmal, dass es sich lohnt, auch die gerichtliche Konfrontation mit Banken, Telekommunikationsanbietern oder Inkasso-Gesellschaften zu suchen, da oft erst im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung ein Einlenken der Gegenseite stattfindet.

Sven Tintemann, Rechtsanwalt
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Dienstag, 23. August 2011

Bundesgerichtshof zur Bankenhaftung bei so genannten „Schrottimmobilien“: Die HypoVereinsbank wird zur Haftung wegen arglistiger Täuschung verurteilt – Durchbruch für Käufer?

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit Beschluss vom 5.7.2011 (Az.: XI ZR 342/10) das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom Oktober 2010.

Rechtsanwalt Klevenhagen, Immobilienexperte im Gespräch mit Dr. Schulte, Rechtsanwalt:

Herr Klevenhagen; worum ging es in diesem Fall?

„Dem Beschluss liegt erstinstanzlich folgender Fall zu Grunde: 1993 erwarb ein Ehepaar bei Aachen eine Eigentumswohnung zum Preis von 190.000 DM. Wie häufig beim System Steuersparmodell Eigentumswohnung wurde auch hier der gesamte Kaufpreis durch die Bank fremdfinanziert.“

Dr. Schulte: Das ist doch der normale Weg und ist tausendfach passiert? Was war denn das Problem der Eheleute?

Rechtsanwalt Klevenhagen: „Im Zuge des Verfahrens stellte sich heraus, dass die im Berechnungsbeispiel bzw. im Kaufvertrag zugesicherte Miete von 15,45 DM/qm nicht erzielt werden konnte. Tatsächlich konnte nur ein Mietpreis von 7,65 DM/qm erzielt werden. Die Eheleute verloren ihr Geld, weil im Jahre 2006 die Wohnung nur 7500 € zwangsversteigert. Den Restbetrag wollte die Bank von den Kunden.“

Dr. Schulte: Wie hat die Bank dann entschieden?

Rechtsanwalt Klevenhagen: „Das Oberlandesgericht Köln verurteilte danach die HypoVereinsbank zum Schadenersatz wegen arglistiger Täuschung. Das Gericht ging dabei davon aus, dass die Täuschung der Kläger seitens der Vermittler und der bauausführenden Firma arglistig erfolgte. Die Bank haftete als langjähriger Partner der Vermittler und der Verkaufsfirma“.

Dr. Schulte: Wie bewerten Sie die Entscheidung?

„Das Urteil des OLG Köln und die jetzige Bestätigung durch den BGH haben weitreichende Konsequenzen für geschädigte Anleger. Nunmehr erscheint es auch möglich, gegen die darlehensgebende Bank vorzugehen, wenn sich die Falschberatung bzw. arglistige Täuschung durch den Vermittler oder Bauträger herausstellt.“

Wie schon lange unter anderem von den Experten Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte gefordert, müssen auch die Banken für die Fehler bei Immobilienvermittlungen, insbesondere bei dem System Steuersparmodell Eigentumswohnung, haften. Denn nach unserer Ansicht kann sich eine Bank, die immer wieder mit denselben Vermittlern bzw. Bauträgern zusammenarbeitet, nicht dadurch exkulpieren, dass sie sich auf angeblichem Nichtwissen ausruht. Einige, den Rechtsanwälten bestens bekannte Banken, tauchen immer wieder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Eigentumswohnungen auf und tun bei Gerichtsprozessen so, als wäre ihnen die einschlägige Praxis nicht bekannt.

„Aufgrund des jetzigen Urteils kann geschädigten Anlegern deshalb nur geraten werden, ihre Situation durch einen kompetenten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, insbesondere wenn Mieteinnahmen garantiert wurden.“, meint RA Klevenhagen, Dozent im Bereich „Immobilienrecht“ der Verbraucherschutzanwälte.

Kim Oliver Klevenhagen, Rechtsanwalt
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Das Steuersparmodell mit Eigentumswohnungen bzw. sogenannten Schrottimmobilien

Es beginnt immer auf dieselbe Art und Weise. Man will für das Alter vorsorgen, Geld anlegen oder „einfach nur“ Steuern sparen. Mit viel Glück erreichen Sie einfach keines dieser Ziele, andernfalls droht der finanzielle Ruin.

Die Rede ist vom System „Steuersparmodell Eigentumswohnung“, dem nach seriösen Schätzungen schon in den 90igern mehr als 1 Millionen Menschen in Deutschland zum Opfer fielen.

Das System „Steuersparmodell Eigentumswohnungen“ ist ebenso einfach wie genial. Die Verlockung ist in der Regel groß. Denn die Vermittler solcher Eigentumswohnungen preisen ihre Immobilien in der Regel als einmalige Gelegenheit zum Steuersparen an. Gleichzeitig suggerieren die Vermittler, dass es sich um eine hervorragende Möglichkeit handelt, für das Alter vorzusorgen, weil, wie jeder weiß, eine Immobilie eine hervorragende Geldanlage darstellt. Als wirksamste Verkaufsargumente gelten in der Regel der scheinbar günstige Preis, der sich durch die Einnahmen aus Vermietung und durch Steuerrückerstattungen ohne weiteres amortisiert, sowie die Wertsteigerung der Immobilie.
Diese Hauptargumente versuchen die Vermittler von Eigentumswohnungen den potentiellen Anlegern durch immer dasselbe Berechnungsbeispiel schmackhaft zu machen. Häufig bzw. nie erwähnt wird dabei, dass die Lage bzw. der Zustand der Immobilien weder für eine gute Vermietbarkeit noch für eine langfristige Wertsteigerung sprechen. Hinzukommt kommt häufig der viel zu hohe Preis und eine falsche Berechnung der Steuervergünstigungen. Aus diesem Grunde hat sich auch der Begriff Schrottimmobilie durchgesetzt.

Unter diesen Begriff fallen kombinierte Verträge, in denen Anlegern durch einen Strukturvertrieb vermietete Eigentumswohnungen angeboten werden. Durch die Einschaltung eines Strukturvertriebs erhöht sich der Kaufpreis zudem erheblich durch eine Vielzahl von Innenprovisionen gegenüber dem tatsächlich angemessenen Kaufpreis. Die Anlage als Altersvorsorge ist mithin kaum haltbar. Nicht selten vergessen die Vermittler auch über die weiteren Pflichten aus dem Eigentum aufzuklären und realistische Finanzierungen in ihre Überlegungen mit einzubeziehen.
Dazu kommt, dass potentielle Anleger durch die Vermittler des Strukturvertriebes in eine überrumpelungsähnliche Situation gebracht werden. Denn entweder kontaktieren die Vermittler potentielle Anleger aus heiterem Himmel, zum Beispiel nach dem Einkauf im Einkaufscenter oder durch einen blinden Telefonanruf, einen so genannten cold call. Die psychologisch geschulten Vermittler fragen zunächst, ob man nicht Interesse habe, langfristig Steuern zu sparen und dass der hiesige Anrufer der Firma XY Experte in Steuerfragen sei. Da diese Frage im Regelfall mit Ja beantwortet werden kann, ist das Gespräch eröffnet und dem Vermittler Tür und Tor geöffnet, um seine Argumente zu platzieren.
Sodann wird ein reelles Treffen in der Wohnung des Anlegers oder den Beratungsräumen des Vermittlers vereinbart. Dabei erscheint der Vermittler bestenfalls gleich mit Berechnungsbeispielen und Hochglanzprospekten und hat auch schon eine Immobilie für die potentiellen Anleger in Aussicht. Diese ist häufig, so stellen die Vermittler meist dar, so stark nachgefragt, dass sie nur noch für wenige Tage für sie reserviert ist.

Aber da ja nun feststeht, dass der potentielle Anleger Steuern sparen will und der Wohnungseigentumserwerb, wie sich anhand des Berechnungsbeispiels zeigte, hervorragend dafür geeignet ist, weil man quasi ohne Kosten eine Altersvorsorge erhält, könne man auch gleich zum Notar fahren. In der Praxis bearbeiten solche Fälle in der Regel immer dieselben Notare. Nicht ohne Grund! Denn eigentlich gebietet die Warnfunktion der notariellen Beurkundung, dass hier nochmals über das Rechtsgeschäft aufgeklärt wird. Die Betonung liegt auf nochmals. In der Regel erfahren potentielle Anleger hierbei jedoch zum ersten Mal Einzelheiten über den geplanten Kauf, nicht zuletzt eingekleidet in einen Wulst von Rechtsnormen. So bleibt beim Anleger nur Unverständnis. In der Hoffnung, dass alles schon mit rechten Dingen zugehen wird, unterzeichnet er das notarielle Kaufangebot und bindet sich für vier Wochen oder mehr.

Nicht selten werden Anleger vor solchen Notartreffen in Anbetracht der Länge auch von den Vermittlern angehalten, keine Fragen zu stellen. Die Funktion der Beurkundung wird damit völlig entkräftet.
Im ungünstigsten Fall hat der Anleger daher weniger als zwei Tage Bedenkzeit, um sich danach „glücklicher“ Eigentümer bzw. gebundener Käufer einer Wohnung nennen zu können.

Die erworbenen Wohnung gesehen haben dabei die wenigsten und ein „wunderschönes“ Darlehen gibt es vom Vermittler gleich mit dazu. Dieses kann dann über Jahrzehnte zurückgezahlt werden. Alles aus einer Hand.

Rechtsanwalt Klevenhagen, Experte für Rückabwicklungsfragen von Eigentumswohnungen der Anwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner, sagt dazu „dass dies immer dieselbe Methode der Vermittler bzw. der Strukturvertriebe sei. Erst nachdem die Eigentumswohnung erworben wurde und meist das erste bzw. zweite Jahr verstrichen ist, stellen die meisten Anleger fest, dass die ihnen gemachten Versprechungen in keinster Weise eingetroffen sind. Die Finanzierung der fremdgenutzten und fremdfinanzierten Eigentumswohnung lässt sich nicht mehr aufbringen.“

An diesem Punkt kann jedem betroffenen Anleger nur dringendst empfohlen werden, anwaltlichen Rat oder zumindest die Hilfe eines seriösen, wirklich unabhängigen Anlegerschutzvereins zu suchen. Denn die Möglichkeit für Anleger, denen Schrottimmobilien verkauft wurden und die nun die Rückabwicklung suchen, hat sich stetig verbessert. Zu warnen ist aber insbesondere vor übereilten Reaktionen geprellter Anleger. Nur eine genaue Analyse des Einzelfalls hält letzten Endes vor Gericht stand.

Rechtlich haben sich folgende Angriffsoptionen in der Praxis heraus geprägt:

1. Der Angriff des eigentlichen Vermittlers/des Strukturvertriebs
2. Der Angriff auf den Verkäufer
3. Der Angriff auf die darlehensgebende Bank

Zum Fall 1:
Die Anlageberater, die Vermittler, die Herren des Strukturvertriebs schulden dem potentiellen Anleger eine richtige Rentabilitäts- und Liquiditätsberechnung, aus denen der Käufer die wirtschaftlichen Folgen des Eigentumserwerbes ersehen kann. Hierbei finden die Experten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner häufig Defizite. Der Vertrieb erfolgt unter einseitiger Betrachtung und berücksichtigt lediglich nicht erreichbare Gewinnmöglichkeiten. Die errechnete monatliche Zuzahlung fällt höher aus als erwartet oder der Weiterverkauf will nicht gelingen. Alles Folgen einer falschen Aufklärung über den Wert der Immobilie, die steuerlichen Auswirkungen, die monatliche Zuzahlung, den Kreditvertrag, über Innenprovisionen, die zu erzielenden Mieterträge, das Darlehen verbunden mit den verschieden Kosten usw.

Zum Fall 2:
Eine in Bezug auf Fall 1 nachgewiesene Falschberatung, Täuschung oder sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung kann der Verkäuferin zugerechnet werden, wenn sie die Vermittler zum Vertrieb ihrer Immobilien genutzt hat.

Zum Fall 3:
Die neuere Rechtsprechung lässt die Tendenz erkennen, dass oben genannte Falschberatungen auch der Bank zugerechnet werden können. Dies erfolgt durch die Gerichte bisher jedoch nur sehr zögerlich, auch wenn sich die Experten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner darüber einig sind, dass sich die finanzierenden Banken nicht mit Unkenntnis der einschlägigen Praxis herausreden können sollten.
Einen neuen großen Erfolg bedeutet in diesem Bereich der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5.7.2011 (Az.: XI ZR 342/10). Die Bank wurde wegen arglistiger Täuschung in Bezug auf zu erzielende Mieteinnahmen zum Schadenersatz verurteilt.
Letztlich können die Experten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner nur bestätigen, dass sich die Rechtsposition von geprellten Anlegern in diesem Bereich sehr stark verbessert hat und es sich in jedem Fall lohnt, den eigenen Fall überprüfen zu lassen. Denn es kommt immer auf den Einzelfall an.

„Festzustellen ist, dass trotz der mittlerweile erdrückenden Anzahl von Rückabwicklungsklagen gegen verschiedenste Verkäufergesellschaften aus dem Bereich der so genannten Steuerspar-Immobilien, jeder Fall sehr genau betrachtet wird und trotz vielfach ähnlicher Sachverhalte nicht voreingenommen entschieden wird. Klagen gegen Beteiligte am System ‚Steuersparmodell Eigentumswohnung’ sollten deshalb nur durch spezialisierte Kanzleien und individuell in enger Zusammenarbeit mit den Mandanten betrieben werden. Jeder Fall ist unterschiedlich, und vor Gericht kann es auf diese Feinheiten ankommen.“, sagt Rechtsanwalt Klevenhagen.

Kim Oliver Klevenhagen, Rechtsanwalt
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Freitag, 19. August 2011

DSK-Leasing will eigene Liquidation - Kanzlei Dr. Schulte und Partner redet Klartext!

Die Anleger der Fondsgesellschaft DSK-Leasing GmbH & Co. KG haben in den letzten Tagen überraschende Post der Geschäftsleitung erhalten. Darin wird den Anlegern mitgeteilt, dass man die Gesellschaft zum Jahresende 2011 auflösen möchte (sog. Liquidation).

Wir berichteten hierüber: http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/geldanlage-bei-der-dsk-leasing---der-nachste-rothmann-fonds-verabschiedet-sich-vom-markt-erneute-millionenverluste.html

Wie die DSK-Leasing und auch die als Treuhandkommanditistin tätige HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH ausdrücklich mitteilen, wäre eine Fortführung der DSK-Leasing wirtschaftlich möglich. Liquiditätsprobleme sind bei der DSK-Leasing nicht zu erwarten.

Warum löst man sich dann also auf?

Als Grund hierfür wird ausgeführt, dass die Erträge auf absehbare Zeit von den Kosten aufgezehrt würden. Es wäre daher für die Anleger sinnvoll, die langfristigen Leasingverträge der DSK-Leasing nach der Auflösung in eine Tochter der Autobank AG zu überführen. Die Anleger würden so auch in Zukunft indirekt am Leasingmarkt gewinnbringend teilnehmen.

Tatsache ist, dass die DSK-Leasing, bei der Eduard Unzeitig als Geschäftsführer der Komplementärin die Zügel in der Hand hat, sich an der Autobank AG beteiligt hat. Bei der Autobank AG ist Gerhard Fischer Vorstand und Eduard Unzeitig Mitglied im Aufsichtsrat. Tochterunternehmen der Autobank AG ist die LeaseTrend AG. Hierbei handelt es sich um eine weitere Fondsgesellschaft, die, ebenso wie die DSK-Leasing, vom Emissionshaus Rothmann & Cie. (nunmehr HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH) aufgelegt wurde.

Vorstand der LeaseTrend AG ist wiederum Gerhard Fischer, während Eduard Unzeitig der Aufsichtsratsvorsitzende der LeaseTrend AG ist.

Betrachtet man nun diese Konstellation und geht davon aus, dass das bislang unbenannte Leasing-Tochterunternehmen der Autobank AG die LeaseTrend AG ist (was zu erwarten ist), heißt das, dass die Autobank AG mit zwei Leasingunternehmen verbunden ist, die sich auf dem Leasingmarkt die Kunden gegenseitig streitig machen.

Im Klartext heißt das: Man will das Geschäft der einen Gesellschaft in die andere Gesellschaft überführen, um Kosten zu sparen.

Ist das aber tatsächlich im Sinne der Anleger der DSK-Leasing, um die es ja nach den Ausführungen der Geschäftsleitung und der Treuhänderin vordergründig geht?

Nach den bisherigen Erkenntnissen scheint das Wohl der Anleger nicht der primäre Grund dieser Rochade zu sein. Vor diesem undurchsichtigen Hintergrund kann den Anlegern derzeitig nicht dazu geraten werden, der Auflösung der DSK-Leasing GmbH & Co. KG zuzustimmen. Die Folgen und damit verbundenen Risiken sind derzeit noch nicht abzuschätzen. Zudem besteht nach eigenen Angaben der DSK-Leasing und der HFT aus wirtschaftlicher Sicht eigentlich keine zwingende Veranlassung dazu. Bereits im erst vor kurzem veröffentlichten Geschäftsbericht 2010 der DSK-Leasing wurde den Anlegern mitgeteilt, dass die gesteckten Ziele zwar nicht vollständig erreicht wurden, die Aussichten aber grundsätzlich gut wären. Was hat sich nun geändert, dass sich die Gesellschaft selbst auflösen will?

Das Vorgesagte zeigt, dass es zunächst darum gehen wird, Licht in den gesamten Vorgang zu bringen. Erst dann kann den Anlegern der DSK-Leasing ein abschließender Rat zum weiteren Vorgehen erteilt werden. Vor vorschnellen Stimmenabgaben ist daher momentan abzuraten.

Anleger der DSK-Leasing sollten sich mit Ihrer Beteiligung an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahren Rechtsanwalt wenden und ihren Vertrag vor diesem Hintergrund prüfen lassen.

Christian M. Schulter, Rechtsanwalt - Associate
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Frequenta Beteiligungs AG - Von der Wurstfabrik zur Drachentriebwerksproduktion

Mandanten der Rechtsanwälte melden Post, die eher zum 1. April 2011 passen würde. Die Frequenta Beteiligungs AG aus Berlin stellt die Geldanlagepolitik um: weg von Wurst, hin zu Drachen. Die Gesellschaft formuliert, dass sich durch die bisher verfolgte Anlagestrategie (einer Beteiligung an einer Wurstfabrik in China namens DARW Ldt.) Verluste ergeben haben. Die angeblich in China vielversprechende Bratwurstproduktion habe sich leider nicht als umsetzbar herausgestellt. Man hätte die Stückzahlen der benötigten Bratwurstproduktion nicht erreichen können. Nunmehr soll die Produktionsanlage abgestoßen werden. Ein Verkauf ist noch nicht realisiert. Ob durch den Verkauf noch Geld erzielt werden kann sei fraglich, da oftmals Gebäude auch verwaist stehen gelassen würden.

Die Gesellschaft hat aber schon eine gute Idee, wie die eingetretenen Verluste (in welcher Höhe diese auftreten können, wird nicht mitgeteilt) ausglichen werden können. Nunmehr hat sich die Gesellschaft bereits an der Aerotechnics EPB GmbH beteiligt. Die Frequenta will hier mit 26 % an der GmbH eingestiegen sein. Das eingesetzte Kapital soll nach einer Aussage der Frequenta 40.000,00 € betragen. Die Frequentra rechnet mit Erlösen für das Jahr 2011 in Höhe von 15 %. Für das Jahr 2012 werden 31 % und für das Jahr 2013 50 % erwartet.

Wie sich die Verluste aus China auf die einzelnen Beteiligungen ihrer Anleger auswirken, gibt die Gesellschaft Frequenta Beteiligungs AG nicht bekannt. Zu der Kapitalanlage meint Rechtsanwalt Tintemann von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte: „Die Anlagestrategie der Anlagegesellschaft ist hier wenig überzeugend. Wenn eine Gesellschaft von einer Beteiligung an einer Wurstfabrik in China in eine andere Beteiligung an einer höchst risikoreichen Private Equity Gesellschaft in Deutschland stolpert, ohne genau Auskünfte über bereits entstandene Verluste und zukünftige Geschäftsprognosen abzugeben, ist dies keine vertrauensbildende Maßnahme. Wir raten allen Anlegern, ihr Engagement bei der Gesellschaft schleunigst durch einen Anwalt prüfen zu lassen, der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert ist."


V.i.S.d.P.
Sven Tintemann

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Mittwoch, 3. August 2011

Der nächste Rothmann Fonds meldet sich ab - DSK Leasing

Anleger, die in Produkte der Rothmann Gruppe investiert haben, kommen nicht zur Ruhe. Zuerst gab es massive Probleme bei der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG, dann meldete die Albis Capital Straftaten im Unternehmen. Zuletzt sorgten Garbe Logimac AG und Garbe Logimac Fonds 2 GmbH & Co. KG für negative Schlagzeilen. Nun meldet sich die
DSK Leasing GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 29.07.2011 bei ihren Anlegern und teilt Überraschendes mit.

Die Gesellschaft soll durch Beschluss im Umlaufverfahren zum Jahresende 2011 liquidiert werden. Als Liquidatorin soll die persönlich haftende Gesellschafterin, namentlich also die DSK Leasing Verwaltung GmbH eingesetzt werden, deren Gesellschafter die Herren Gerhard Fischer und Eduard Unzeitig sind.

Begründet wird dieser Schritt damit, dass die Gesellschaftsform der DSK als Kommanditgesellschaft Höhe jährliche Kosten produziert. Ferner soll die Gesellschaft innerhalb der nächsten Jahre nach Einschätzung der Verantwortlichen nicht in der Lage sein, schwarze Zahlen zu schreiben. Es sei lediglich gelungen, die Verluste innerhalb der letzten Jahre zu reduzieren und die Zahl der verwalteten Leasingverträge und das Leasingvermögen zu erhöhen.

Als einziger Lichtblick am dunklen Himmel wird eine Beteiligung der DSK an der AutoBank AG dargestellt. Hier hält die Gesellschaft 4.5 Mio. Aktien von insgesamt 9.143.152 Stückaktien. Hiervon sind 3 Mio. sog. Vorzugsaktien. Diese sollen, wenn die Liquidation Erfolg hat, den Anlegern (genannt sind allerdings im Anschreiben nur die Kommanditisten
im Liquidationsbeschluss nur die Gesellschafter) direkt übertragen werden.

Das vorhandene Leasinggeschäft der DSK soll der AutoBank AG oder deren Tochtergesellschaften übertragen werden.

Was Anleger jetzt wissen müssen:

1) Hohe Verluste in der Vergangenheit

Die DSK hat bisher ca. 60 Mio. Euro an Anlegergeldern eingesammelt. Nach der nun vorgelegten Berechnungsgrundlage sollen hiervon noch ca. 15 Mio. Euro vorhanden sein. Ein hoher Verlust in Höhe von ca. 75% der eingesammelten Gelder.

Die Beteiligungskonten der einzelnen Anleger weisen daher in der Regel einen beachtlichen Verlust aus. Dies gilt vor allem für Anleger der Anlagevariante "Classic", die auch schon sog. Ausschüttungen auf ihre Anlagesumme erhalten haben.

2) Tauschhandel klappt nur, wenn Anlagevariante im Plus ist

"Der vorgeschlagene Tauschhandel, der einen Erwerb von Aktien der AutoBank AG vorsieht, funktioniert nur dann, wenn das Kapitalkonto der Anleger sich überhaupt noch im Plus befindet. Das ist erfahrungsgemäß bei Anlegern der Anlagevariante "Classic" bei den Fonds
der Rothmann Gruppe nicht der Fall", urteilt Rechtsanwalt Sven Tintemann, der viele Anleger aus Fonds der Rothmann Gruppe in den letzten Jahren für die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte betreut hat.

Als Anleger sollte man somit zunächst auf den Stand der Kapitalkonten achten. Nur Anleger, deren Konten saldiert noch im Plus sind, können überhaupt Aktien erwarten.

3) Werthaltigkeit der Aktien der AutoBank AG

Zweifelhaft ist außerdem, ob es sich bei dem Angebot der Aktien überhaupt um eine werthaltige Gegenleistung handelt. Dass Aktien eines jungen Unternehmens wohl hochspekulative Anlageformen sind, sollt jedem Anleger bekannt sein. "Meist wollten Anleger der DSK nicht auf eine Unternehmensbeteiligung zocken, sondern eine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge erwerben", meint Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Bankkaufmann (IHK) und Namensgeber der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte. "Wer jetzt Aktien der AutoBank AG erwirbt, muss wissen, dass die Verlustrisiken dadurch nicht geringer werden", rät Anwalt Dr. Schulte.

Wissenswert ist auch, dass die AutoBank AG vom Gerhard Fischer als Vorstandvorsitzenden geleitet wird. Im Aufsichtsrat sitzt u.a. Eduard Unzeitig.

4) Gesellschafter sind nachrangige Gläubiger

Im Liquidationsverfahren sind zunächst sämtliche Schulden der DSK zu begleichen. Erst danach kann eine Ausschüttung von Vermögen an die Gesellschafter der DSK erfolgen. Das bedeutet, dass Banken und mögliche andere Gläubiger der DSK zuerst ihr Geld bekommen. Die Anleger kommen zuletzt an die Reihe, wenn noch Vermögen vorhanden ist.

Anleger, die schon Ausschüttungen auf die Anlagevariante "Classic" erhalten haben oder deren Ausschüttungen aus der Variante "Classic" in die Variante "Plus" angelegt wurden, müssen ggf. mit Rückforderungen der DSK im Rahmen der Liquidation rechnen. Dies zeigen einschlägige Erfahren, die Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG derzeit machen.

5) Abstimmung

Bei der Abstimmung sollten die Anleger daher zunächst mit "Nein" stimmen. Eine Liquidation der Gesellschaft hat bisher ungeklärte Folgen. Es ist nicht erkennbar, was genau nach der Liquidation übrig bleiben wird.

Zudem ist nicht einzusehen, weshalb die bisherige Komplementärin DSK Leasing Verwaltung GmbH als Liquidatorin eingesetzt werden soll. Hier ist bereits aus Gründen der Transparenz eine unabhängige Liquidatorin zu verlangen.

Ebenfalls ist nicht einzusehen, weshalb das bei der DSK vorhandene Leasinggeschäft zwingend auf die AutoBank AG zu übertragen ist. Hier sollten ggf. auch Angebote anderer Mitbewerber eingeholt und an den Meistbietenden veräußert werden. Es droht hier ein Verkauf zum Ramschpreis.

Zuletzt ist aus Gründen der Transparenz eine Abstimmung im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung der DSK zu verlangen. Eine Abstimmung so wichtiger Themenkomplexe ohne die Möglichkeit einer Aussprache und ohne die Möglichkeit anderer Anträge kann nicht im Sinne des Anlegerschutzes sein.

6) Erstberatung

Eine Erstberatung ist bereits für geringe Kosten von 100,00 Euro zzgl. MwSt. möglich. Fordern Sie als interessierter Anleger bitte unseren Fragebogen per Email an. Rechtsanwalt Tintemann (tintemann@dr-schulte.de) steht Ihnen auch gerne telefonisch für eine Erstberatung zur Verfügung.

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Hässliche Plakate nerven die Wähler mit blöden Sprüchen und entstellenden Politiker-Portraits - Wahlkampf in Berlin

Eine juristische Glosse von Dr. Schulte, Rechtsanwalt

Berlin, August 2011
Die schöne Stadt Berlin, die Perle an der Spree, das Spreeathen, wird überflutet mit hässlichen Menschen und nichts sagenden Sprüchen: „Für Berlin!“ „Berlin verstehen“
Mit anderen Worten: Es ist Wahlkampf in der Hauptstadt.

Rechtlich gehört die Nutzung des Straßenraums für Wahlkampfzwecke zu einem wichtigen Recht der politischen Parteien gemäß den Vorgaben des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Das Verwaltungsgericht Dresden schreibt 2011 so schön:

„Wahlwerbung mit Plakaten im öffentlichen Straßenraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, die den Parteien im Vorfeld einer Wahl allerdings in angemessener Weise durch Erteilung entsprechender Sondernutzungserlaubnisse zu ermöglichen ist.“

Gutes Aussehen oder sogar politisch korrekte Aussagen sind juristisch nicht notwendig. Niemand muss ins Gefängnis, nur weil er die Wähler betrügt durch falsche Zähne, Toupets oder leere Wahlversprechen. Das ist ausdrücklich im § 108 a Strafgesetzbuch geregelt. Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren darf nur absitzen, wer durch Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt.
Rechtlich nicht zu fordern ist daher im Umkehrschluss ein Mindestmaß an Sinnhaftigkeit der Aussagen.

Aber natürlich gelten wichtige Regeln für den Straßenverkehr in Bezug auf Wahlplakate. Diese Vorgaben sind in Berlin allerdings unbekannt:

1. Regel: Aussehen und Sprüche egal, Hauptsache wetterfest
So verlangt das Amtsgericht Bonn seit einer Entscheidung aus dem Jahre 2007 von den Parteien, dass die Plakate ordentlich aufgehängt werden und dass nach Wind und Wettereinflüssen kontrolliert werden muss, ob die Befestigung hält. Ansonsten erhält derjenige, der einen Schaden erleidet, weil ein Plakat herunterfällt, ausschlägt oder sich sonst wie selbstständig macht, Schadenersatz. Konkret ging es um eine Fahrertür, die von einem losen Wahlplakat im Orkan beschädigt wurde. Nach der Weigerung der Partei hatte der Fahrer erfolgreich geklagt.

2. Regel: Die richtige politische Partei weiträumig mit Klagen eindecken
Das Landgericht Lübeck hat vor einigen Jahren entschieden, wer haftet. Oh Gott, da gibt es Probleme: Landespartei oder Bundespartei, Politiker persönlich, Aufhänger, Wetterfrosch, Drahtlieferant oder Lampenhersteller oder Petrus als Wettergott. Konkret ging es in Lübeck bei einem Kommunalwahlkampf und einem fliegenden Plakat um die Frage, ob auch die Bundespartei haftet.

3. Regel: Parteivorsitzender muss aufpassen und Plakate ständig bewachen
Bahnbrechend ist auch die Entscheidung des Amtsgerichts Montabaur (in Berlin weiß niemand, wo das liegt) aus dem Jahre 1988:
Wer ein Plakat druckt, haftet immer. Genauer gesagt: Schadenersatzpflicht bei wildem Plakatieren trifft zur Not auch Drucker oder Hersteller der Plakate. Das Gericht urteilt weise:
„Wer Wahlplakate herstellt und in Verkehr bringt, muss wirksame Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen treffen, um wildes Plakatieren zu verhindern. Solange nicht festgestellt werden kann, wer für das wilde Plakatieren ursächlich war, ist der Hersteller und Verteiler der Plakate für den verursachten Schaden in Anspruch zu nehmen.“
Vermutlich hatte die Partei sich bei einem Unfall damit entschuldigt, dass das Plakat gar nicht von offizieller Parteiseite aufgehängt worden war und man sei nicht verantwortlich für den Fehler.
Der Entschuldigungsspruch der Bundeskanzlerin: „Was weiß ich, wer den Blödsinn aufgehängt hat, waren wohl junge Leute“ hilft also nicht.

4. Regel: Wahlplakate sind heilig
Die Wahlplakate dürfen nicht gestohlen oder übermalt werden; so weist Frau Ass. iur. Peggy Wüstenhagen in einem ernstgemeinten juristischen Aufsatz im Jahre 2006 darauf hin, dass das Schnurrbart-Malen auf einem Wahlplakat eine strafbare Sachbeschädigung sei. Das Über-Plakatieren ist im übrigen nicht in jedem Fall eine Sachbeschädigung, so jedenfalls das Oberlandesgericht Oldenburg im Jahr 1981. Hier kommt es auf den Klebstoff an.

Die Regeln lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Hässliche Bilder und Nonsenssprüche sind rechtlich geschützt; Herunterfallen darf das Plakat auf keinen Fall. Gemalte Schnurrbärte sind verboten.


Dr. Schulte, Rechtsanwalt
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Dienstag, 2. August 2011

Geldanlage bei der DSK Leasing - der nächste Rothmann Fonds verabschiedet sich vom Markt. Erneute Millionenverluste?

Die Geldanleger der Rothmann Gruppe müssen den nächsten Schlag verkraften; nach vielen Vermögensverlusten ereilt die DSK Leasing Anleger eine Mitteilung vom 29.07.2011: Die Gesellschaft soll wegen massiver Verluste zum Jahresende 2011 beendet werden. Das möge man als Gesellschafter mittragen. Argumentiert wird damit, dass die Gesellschaft nur Kosten produziert und keine Hoffnung besteht, diese schlechte Einnahmesituation zu ändern.
Mit anderen Worten: das Geld ist weg?
Rechtsanwalt Tintemann, Gründungspartner der Kanzlei Dr. Schulte & Partner Rechtsanwälte dazu im Gespräch mit dem Autor:

Dr. Schulte, Rechtsanwalt:
"Herr Tintemann, was müssen die Anleger jetzt wissen? Sie vertreten viele Geschädigte."

Rechtsanwalt Tintemann:
"Es gibt hohe Verluste; überschlägig hat die DSK bisher ca. 60 Mio Euro an Anlegergeldern eingesammelt. Nach der nun vorgelegten Berechnungsgrundlage sollen hiervon noch ca. 15 Mio Euro vorhanden sein. Ein hoher Verlust in Höhe von ca. 75% der eingesammelten Gelder. Die Beteiligungskonten der einzelnen Anleger weisen daher in der Regel einen beachtlichen Verlust aus. Dies gilt vor allem für Anleger der Anlagevariante "Classic", die auch schon sog. Ausschüttungen auf ihre Anlagesumme erhalten haben."
"Der vorgeschlagene Tauschhandel wegen einer Aktienbeteiligung, der einen Erwerb von Aktien der AutoBank AG vorsieht, funktioniert nur dann, wenn das Kapitalkonto der Anleger sich überhaupt noch im Plus befindet. Das ist erfahrungsgemäß bei Anlegern der Anlagevariante "Classic" bei den Fonds der Rothmann Gruppe nicht der Fall", urteilt Rechtsanwalt Sven Tintemann, der viele Anleger aus Fonds der Rothmann Gruppe in den letzten Jahren für die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte betreut hat.

Dr. Schulte, Rechtsanwalt: "Wie soll denn jetzt gestimmt werden?"

Rechtsanwalt Tintemann: "Bei der Abstimmung sollten die Anleger daher zunächst mit "Nein" stimmen. Eine Liquidation der Gesellschaft hat bisher ungeklärte Folgen. Es ist nicht erkennbar, was genau nach der Liquidation übrig bleiben wird.
Zudem ist nicht einzusehen, weshalb die bisherige Komplementärin DSK Leasing Verwaltung GmbH als Liquidatorin eingesetzt werden soll. Hier ist bereits aus Gründen der Transparenz eine unabhängige Liquidatorin zu verlangen.“


Aus Gründen des Anlegerschutzes verlangt daher Rechtsanwalt Tintemann eine ordentliche Gesellschafterversammlung: "Zuletzt ist aus Gründen der Transparenz eine Abstimmung im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung der DSK zu verlangen. Ein Abstimmung so wichtiger Themenkomplexe ohne die Möglichkeit einer Aussprache und ohne die Möglichkeit anderer Anträge, kann nicht im Sinne des Anlegerschutzes sein."

Wichtig wäre eine Verwaltung der Gelder durch neutrale und erfahrene Dritte; näheres hierzu in dem Interview mit einer externen Verwalterin; siehe http://www.bankenskandal.de/bank/schieflage-garbe-logimac-ag-fonds-ra-roehlke-audaxa-interview.php

Autor: Dr. Schulte, Rechtsanwalt, Berlin, August 2011
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Erste Mai GmbH - Nächster Anbieter von Blockheizkraftwerken im Visier der Ermittler?

Grüne Energie, Solarparks, Blockheizkraftwerke, mit denen die benötigte Energie direkt vor dem Haus erzeugt wird - das alles hörte sich so gut an. Man konnte sein Geld anlegen und die Umwelt schützen. Leider zerplatzen jedoch auch bei Kapitalanlagen die größten Seifenblasen als erstes!

Nachdem bereits die Anleger der GFE - Gesellschaft zur Förderung der erneuerbaren Energien GmbH aus Nürnberg ihr Geld fast vollständig verloren und die GFE mbh in die Insolvenz ging, scheint es auf dem Gebiet der „grünen Kapitalanlagen“ noch weitere schwarze Schafe zu geben.

Der neueste Skandal zeichnet sich bei der Erste Mai GmbH ab. Dabei hat diese Gesellschaft rein gar nichts mit Arbeitskampf oder Sozialismus zu tun. Erste Mai GmbH steht begrifflich für „Erste Mission für Autarkie und Innovation GmbH“.

Der Finanznachrichtendienst Gomopa berichtet nun, dass bereits Mitte Juli das Landgericht Stuttgart (Az. 26 O 278/11) das Vermögen der Erste Mai GmbH für die Anleger gesichert (sog. dinglicher Arrest) und nun auch die Staatsanwaltschaft Stuttgart (Az.: 162 Js 462 42/11) die Geschäftsräume der Erste Mai GmbH wegen des Verdachts des bandenmäßigen Betrugs durchsucht habe. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner hatten im Zusammenhang mit der Kapitalanlage in Blockheizkraftwerke und andere „grüne Anlageprodukte“ bereits vor dieser Entwicklung vor einer Investition in die Erste Mai GmbH gewarnt.

„Die Parallelen zu den Entwicklungen bei der GFE mbH waren bereits offensichtlich. Dabei sind diese beiden Fälle längst nicht die einzigen. Es zeigt sich immer mehr, dass hier nur die sprichwörtliche Spitze des Eisbergs zu sehen ist und das „das Dicke Ende“ erst noch kommt“, warnt Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Namensgeber der Kanzlei Dr. Schulte & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin und München.

Die Vorgehensweisen sind dabei stets gleich. Die Anleger werden mit völlig überzogenen Renditen und dem moralischen Appell für die Umwelt geködert. Oft zeigt sich schon schnell nach der Investition, dass die versprochenen Renditen nicht erwirtschaftet werden können. Nicht selten läuft das vermeintliche Geschäftsprojekt gar nicht erst an und die Anleger hören nach der Zahlung ihrer Investition erst wieder etwas von der Gesellschaft, wenn das Aus vor der Tür steht.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen ist daher bei der Investition in Blockheizkraftwerke (sog. BHKW), Wind- und Solarparks, Umweltfonds usw. zu größter Vorsicht zu raten. Dabei stehen den Anwälten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Informationen zur Verfügung, auf Grund denen zumindest von Investitionen bei der RWI Real Wert Invest GmbH, der TIV Trendinvest GmbH, der Erste Mai GmbH, der Quadrosol AG u.a. abzuraten ist.

Um die ersparten Gelder nicht vollständig in vermeintlichen Umweltanlagen zu verbrennen, wird empfohlen, vor dem Abschluss einer solchen Kapitalanlage das Konzept von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt auf dessen Seriosität hin prüfen zu lassen.

Sofern Sie bereits Gelder in grüne Kapitalanlagemodelle (Umweltfonds, BHKWs usw.) investiert haben, sollten Sie so schnell wie möglich einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt aufsuchen, um gegebenenfalls schnellstmöglich die investierten Gelder zu sichern oder gleich zurückzufordern.

Christian M. Schulter, Rechtsanwalt - Associate
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