Donnerstag, 29. September 2011

DSK-Leasing gibt Abstimmungsergebnisse bekannt - Fragen bleiben bestehen

Die DSK-Leasing GmbH & Co. KG hatte mit Schreiben vom 10.06.2011 und 29.07.2011 ihre Anleger aufgefordert, über mehrere Punkte im schriftlichen Verfahren abzustimmen. Neben der normalen Entlastung der Geschäftsführung sollte auch über die Reduzierung der jährlichen Ausschüttungen und vor allem über die Auflösung der DSK-Leasing zum 31.12.2011 abgestimmt werden.

Nun hat die DSK-Leasing die Ergebnisse veröffentlicht, welche jeder DDR-Volkskammer-Abstimmung zu Ehre gereicht hätten. Mit überwältigender Mehrheit haben die Anleger anscheinend der Liquidation der Gesellschaft zugestimmt. Offenbar haben 80,19 % der Gesellschafter erklärt, dass sie sich mit einer Liquidation einverstanden erklären.

Dies ruft deshalb einige Verwunderung und Skepsis hervor, da die rundum vernommenen Stimmen der Anleger hierzu etwas anderes annehmen ließen. Sämtliche Anleger, die sich bei der Kanzlei Dr. Schulte & Partner gemeldet haben, fühlten sich von den Vorgängen stets überrannt und wollten einer Auflösung der Gesellschaft daher nicht zustimmen. Dies vor allem deswegen, weil die Zukunft der Anleger als unsicher eingeschätzt wurde.

Die offenbar große Zustimmung kann auch schon deshalb nicht nachvollzogen werden, da die konkreten Folgen für den jeweiligen Anleger selbst noch gar nicht einzuschätzen sind. So besteht offenbar noch nicht einmal zwischen der AutoBank AG und der DSK-Leasing GmbH & Co. KG zu bestimmten Punkten Einigkeit. Von Seiten der DSK-Leasing wurde den Anlegern mitgeteilt, dass die AutoBank AG die Einbeziehung der Vorzugsaktien, die den Anlegern angeboten wurden, zum Börsenhandel bereits in Aussicht gestellt hätte. Die AutoBank AG selbst lässt jedoch in dem von ihr in Auftrag gegebenen und abgesegneten Gutachten der Midas Research erklären, dass ein Börsenhandel der Vorzugsaktien nicht vorgesehen sei. Haben die Anleger, die hier zugestimmt haben, diesen Widerspruch überhaupt bemerkt?

Dies ist allerdings für die Anleger der DSK-Leasing von elementarer Bedeutung. Werden die erworbenen Aktien der AutoBank AG nicht zum Börsenhandel zugelassen, besteht die Gefahr, dass man auf den Aktien endgültig sitzen bleibt, sofern niemand einem diese in der Zukunft abkauft.

Während die Beteiligung an der DSK-Leasing noch auf eine bestimmte Laufzeit begrenzt war, bleiben die Aktien der AutoBank AG möglicherweise ein Leben lang beim Aktionär, ohne dass dieser hieraus einen monetären Vorteil erlangen kann.

Aber auch andere Punkte des Vorgehens der DSK-Leasing GmbH & Co. KG lassen aufhorchen.

So sind die Anleger über die Jahre hinsichtlich der versprochenen Ausschüttungen ja Kummer gewohnt gewesen. Die jährlichen Auszahlungen blieben dabei fast immer hinter der im Emissionsprospekt genannten Höhe zurück. Auch dieses Jahr sollten die Anleger der Reduzierung der Ausschüttung wieder zustimmen. Begründet wurde die Reduzierung der Ausschüttung auf nur noch 1,6 % von der DSK-Leasing damit, dass die Gelder zur Finanzierung des Neugeschäfts benötigt würden.

Die Frage lautet nun: Wieso müssen die Anleger wegen der Finanzierung des Neugeschäfts auf ihre Ausschüttung verzichten, wenn sich die Gesellschaft doch nun gemäß dem o.g. Beschluss bis Jahresende auflösen will? Ein Widerspruch, den die Anleger offenbar bisher ebenfalls nicht bemerkt haben.

Insgesamt ist somit nicht abzusehen, wohin der nun offenbar eingeschlagene Weg der DSK-Leasing für den einzelnen Anleger führt.

Aus anwaltlicher Sicht ist den Anlegern zu raten, noch vor Auflösung der DSK-Leasing die Möglichkeiten eine Loslösung von der Gesellschaft prüfen zu lassen.

Christian M. Schulter, Rechtsanwalt – Associate
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DSK-Leasing und AutoBank - Vom Regen in die Traufe?

Die Anleger der deutschen Fondsgesellschaft DSK-Leasing GmbH & Co. KG durchleben zurzeit ein Wechselbad der Gefühle. Nachdem der Geschäftsbericht 2010 noch relativ positiv ausfiel, teilte die DSK-Leasing ihren Anlegern nun überraschend mit, dass die Gesellschaft nun beabsichtige, sich aufzulösen.

Die DSK-Leasing hält einen beträchtlichen Anteil an der AutoBank AG. Quasi als Ersatz für die Beteiligung an der DSK-Leasing wird den Anlegern daher angeboten, den Wert ihrer Beteiligung in Aktien der österreichischen AutoBank AG zu erhalten. Dabei ist natürlich nicht vom ursprünglich investierten Betrag auszugehen, sondern vom momentanen Wert der Beteiligung an der DSK, der dann, soweit überhaupt für die Anleger ein Guthaben vorhanden ist, in Aktien umgesetzt werden muss. Der zu ermittelnde Wert der Aktien wird voraussichtlich deutlich unter der gezahlten Investitionssumme liegen.

Ist das ein gutes Geschäft für die Anleger der DSK-Leasing?

Das „Gutachten“ der Midas Research GmbH, welches die AutoBank AG und deren wirtschaftliche Zukunft angeblich ausgiebig durchleuchtet hat, ist mit erheblicher Vorsicht zu genießen. Erst ganz am Ende dieser Analyse wird erwähnt, dass zwischen der Midas Research und der AutoBank AG ein Betreuungsvertrag besteht, für den die Midas Research von der AutoBank AG bezahlt wird. Das Gutachten ist im Rahmen dieses Vertrages entstanden, so der Hinweis der Midas Research.

Wie objektiv ein Gutachten ist, welches vom Begutachteten selbst in Auftrag gegeben und bezahlt worden ist, möge jeder selbst beurteilen.

Ein großes Problem für die Anleger der DSK-Leasing ist jedoch, dass sie aus der einen Gesellschaft ausscheiden, sich an der nächsten jedoch gleich wieder beteiligen. Anders als man landläufig bei Aktien annimmt, sind die Vorzugsaktien der AutoBank AG, welche den Anlegern zukommen sollen, bisher nicht an der Börse handelbar. Es gibt also keinen geregelten Markt, an dem die Anleger ihre neu erhaltenen Aktien verkaufen können. Die Handelbarkeit nicht börsennotierter Aktien ist somit stark eingeschränkt bis unmöglich.

Während die DSK-Leasing in ihrem Schreiben an die Anleger vom 29.07.2011 noch vorgibt, dass die AutoBank AG bereits die Einbeziehung der Vorzugsaktien zum Börsenhandel in Aussicht gestellt hätte (vgl. Seite 2 unten), wird im Gutachten der Midas Research auf Seite 23 ausdrücklich klargestellt, dass eine Börseneinführung der Vorzugsaktien nicht vorgesehen sei, da anderenfalls die Gefahr bestehe, dass aus dem Börsenhandel mit Stammaktien Liquidität entzogen würde. Dem Anleger wird somit durch das Schreiben der DSK ein unscharfes Bild der momentanen Zustände vermittelt.

Unabhängig davon, dass es kein gutes Bild abgibt, wenn die DSK-Leasing und die AutoBank an einer für die Anleger/Aktionäre solch wichtigen Frage von unterschiedlichen Tatsachen ausgehen, würde die fehlende Börsennotierung bedeuten, dass die ehemaligen Anleger der DSK-Leasing erneut auf einer Unternehmensbeteiligung in Form von Aktien einer Gesellschaft sitzen, die sie faktisch nicht veräußern können.

Den Anlegern der DSK-Leasing ist daher zu raten, in dieser schwierigen Situation nicht den Kopf in den Sand zu stecken, sondern sich so schnell wie möglich rechtlich beraten zu lassen.

Christian M. Schulter, Rechtsanwalt – Associate
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Freitag, 23. September 2011

Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG löscht Schufa Eintrag

Einige Anwaltskanzleien sind mittlerweile dazu übergegangen, ihren Mandanten eine Vereinbarung bei Mandatsabschluss vorzulegen, nach der die Abrechnung des Mandatsverhältnisses auch über Dritte erfolgen kann. Einer dieser Anbieter ist die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG, die auch im Internet unter der Abkürzung AnwVS zu finden ist. Viele Mandanten halten dies nicht für eine Besonderheit, da sie ähnliche Vorgehensweisen auch von Ärzten kennen, die sich oftmals einer Verrechnungsstelle bedienen, um ihre Abrechnungen vornehmen zu lassen.

Hier meldete sich ein Mandant, der sich mit seinem ehemaligen Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit über eine offene Honorarforderung befand. Die Firma AnwVS Ries & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hatte diese Forderung durch einen Vollstreckungsbescheid titulieren lassen. Die Forderung war dann aber nicht von der GmbH, sondern der Firma Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG bei der Schufa Holding AG als sogenanntes Negativmerkmal eingetragen worden.

Zudem hatte der hier vertretene Mandant gegen die titulierte Forderung ein Rechtsmittel eingelegt und sich nachträglich im Prozess mit der AnwVS Ries & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verglichen. Der Schufa Negativeintrag war daher auch aus diesem Grunde nicht haltbar.

Nach Intervention der Rechtsanwälte und Darstellung der Problematik konnte nunmehr ein Einlenken der Firma Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG erreicht werden.

Zu dem Sachverhalt meint Rechtsanwalt Sven Tintemann, der die Angelegenheit für die Anwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte bearbeitet hat: „Der Vorgang zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, bei einem Schufa-Negativeintrag die korrekten Daten einzutragen. Wenn eine Forderung als tituliert bezeichnet wird, muss der Titel auch rechtskräftig sein. Dies war hier nicht der Fall. Zudem darf der Anmeldende die Forderung nur dann auf seinen Namen anmelden, wenn diese auch zu seinen Gunsten besteht. Ist dies nicht der Fall, muss er dies kennzeichnen. Es lohnt sich also, eine Negativeintragung inhaltlich einer Überprüfung durch Fachleute zu unterziehen."

Der hier vertretene Mandant konnte durch die schnelle Intervention der Rechtsanwälte binnen wenigen Wochen die Löschung des Schufa-Negativeintrages gegenüber der Firma Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG durchsetzen, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Künftige Vertragspartner werden ihn daher nicht mehr als schlechten Schuldner ansehen.

V.i.S.d.P.
Sven Tintemann

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Montag, 19. September 2011

Geheimnisverrat in der Privatwirtschaft - was ist das? § 17 UWG - ein Interview des Dr. Thomas Schulte, Wirtschaftsanwalt in Berlin

In der Privatwirtschaft herrscht bekanntlich ein fleißiges „Bäumchen-Wechsel-Dich“. Nicht selten nimmt ein ausscheidender Partner Daten mit und nutzt diese für sich oder für einen neuen Vertragspartner. Dabei hat das Gesetz mit dem § 17 UWG solches Verhalten grundsätzlich verboten. Rechtsfolge können teure zivilrechtliche Verfahren sowie das Interesse eines Staatsanwalts an dem verbotenen Tun darstellen. In der Kanzlei Dr. Schulte & Partner treten diese Fallgruppen vermehrt auf. Grund genug, einmal die Hintergründe zu beleuchten.

Andreas Engel: Um welche Fälle des internen Geheimnisverrat in der Privatwirtschaft geht es?

Dr. Schulte: Das Gesetz bestraft den Verräter mit § 17 Abs. 2 UWG. Es ist verboten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse mitzunehmen (also aufzuschreiben oder moderner zu speichern). Dann gilt: Nutzt diese ein Dritter, handelt es sich um einen Geheimnishehler, der ebenso zu bestrafen ist.

Andreas Engel: Sind die Fälle häufig?

Dr. Schulte: Ja, die Fälle kommen seit einigen Jahren vermehrt auf. Ob der Datendiebstahl leicht oder schwer ist, spielt keine Rolle. Es ist aber in der Rechtsprechung zu beobachten, dass diese Fälle zunehmen, weil das Kopieren von Daten sehr einfach geworden ist.

Andreas Engel: Was sind Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse?

Dr. Schulte: Auch Interessenten für Katzenstreu! Alles, was dem Unternehmen dient und nicht offensichtlich ist. So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht Köln Adressdaten für Interessenten für das Produkt "Katzenstreu" unter den Schutz der Norm gestellt. Es war also verboten, die Datenliste weiter zu nutzen, nach dem Ausscheiden aus dem "Katzenstreu"-Unternehmen für den nächsten Geschäftsherrn des Datendiebs.

Andreas Engel: Gilt das nur für Arbeitnehmer?

Dr. Schulte: Nein, der Schutz gilt nicht nur bei Arbeitnehmerverhältnissen, sondern auch bei freien Mitarbeitern oder zum Beispiel bei Subunternehmerverträgen.

Andreas Engel: Ist eine explizite Kundenschutzvereinbarung oder ähnliches notwendig?

Dr. Schulte: Nein, das Berliner Kammergericht hat es am 25.03.2011 nochmals klargestellt, dass dieses nicht nur gilt bei einer ausdrücklichen Vereinbarung einer Kundenschutz- oder Wettbewerbsklausel. Durch den Hinweis des Gerichts, dass der Kundenschutz der Vereinbarung und Durchführung einer Arbeitsteilung zwischen zwei selbstständigen Unternehmen (Generalunternehmer und Subunternehmer) immanent sei, stützt sich das KG Berlin auf die entsprechende Argumentation des BGH zur Zulässigkeit von explizit vereinbarten Kundenschutzklauseln.

Andreas Engel: Welche Praxistipps gibt es?

Dr. Schulte: Verschiedene Punkte sollten beachtet werden. Zum einen bedarf es eines grundsätzlich vorsichtigen Umgangs mit Daten in Unternehmen. Dieses ergibt sich bereits aus dem Datenschutzrecht. Zum anderen helfen klare Regeln in Verträgen natürlich im Streitfall, um Grenzziehungen zu erleichtern. Hier muss allerdings auf rechtssichere Formulierungen geachtet werden. Im Falle der Krise durch einen vollendeten Datendiebstahl muss sofort gehandelt werden. Zum einen müssen die Beweise gesichert werden, zum anderen muss konsequent der Datendiebstahl verfolgt werden. Der heutzutage gern gerufene Chinese soll ja das Sprichwort geprägt haben: „Weiß es einer, weiß es niemand - wissen es zwei, weiß es die ganze Welt.“




Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt bei einem Interview für das Zweite Deutsche Fernsehen

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Der weiße Fleck an der Wand - oder wie der Doktor-Titel wegen Unwürdigkeit nachträglich entzogen werden kann

Von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin/München

Kommentar zum Urteil des Mannheimer Verwaltungsgerichtshof zur Entziehung des Titels wegen Unwürdigkeit

Ein weißer Fleck an der Wand im Wohnzimmer. Bisher hing dort jahrelang die Doktorurkunde. Wie konnte es dazu kommen?

Die öffentliche Antwort des Nobelpreisträgers Thomas Mann, dem mit einer dürftigen Postkarte seine Doktorwürde entzogen wurde, war eine flammende Anklage gegen Deutschland zu Zeiten des Nationalsozialismus. Die Doktorwürde nachträglich auf einer Postkarte zu entziehen, war ein schrecklicher Affront gegen den Künstler. Ähnliches passierte jetzt einem Forscher vor dem Mannheimer Verwaltungsgerichtshof, dessen Forscherleben allerdings durch Fälschungen und Plagiate geprägt war.

Der Hintergrund war allerdings anders als bei Thomas Mann.
Während Thomas Mann der Titel entzogen wurde, weil er als politischer Gegner eingestuft wurde, war der aktuelle Fall Reaktion auf die Enttarnung des Titelträgers als wissenschaftlicher Scharlatan. Die Besonderheit dieses Falles ist es, dass die Doktorarbeit gerade keine Fälschung war. Diese war korrekt erstellt worden. Weitere wissenschaftliche Arbeiten waren gefälscht worden. Deshalb entzog im Jahre 2004 die Universität Konstanz den Doktortitel und der betroffene Wissenschaftler klagte gegen den weißen Fleck an der Wand.

Auch in zweiter Instanz wurde die Klage abgewiesen. Interessant ist das Urteil wegen der Bezugnahme auf den Begriff der "Unwürdigkeit" des § 35 Abs. 7 des Baden-Württembergischen Landeshochschulgesetzes. Prof. Dr. Dr. Tiedemann weist in einer Entscheidungsbesprechung zu Recht auf die juristische Fragwürdigkeit dieses Begriffes hin. Ist es z.B. unwürdig in der Vorschrift, wie weiland ein Prinz aus Hannover gegen eine Ausstellungsgebäude auf der Expo 2000 zu pinkeln? Das ist nicht entschieden.
Prof. Tiedemann kritisiert das Urteil trotzdem: "Erstaunlicherweise hat sich der VGH recht leichtfüßig über die von ihm selbst geäußerten Bedenken bezüglich der "Konturlosigkeit" des Begriffs der Unwürdigkeit hinweggesetzt. Vorbehaltlich der noch nicht veröffentlichten Urteilsgründe haben die Richter sich offenkundig nicht damit beschäftigt, dass § 35 Abs. 7 LHG ursprünglich auf eine Formulierung aus der Zeit des Nationalsozialismus zurückgeht. Damals wurden über diese Regelung jüdischen und politisch missliebigen Akademikern der Doktorgrad und die damit verbundene Reputation entzogen.
Der VGH hat sich ebenso wenig von dem Umstand beeindrucken lassen, dass der Begriff der Unwürdigkeit bis auf eine einzige Ausnahme bisher immer nur so ausgelegt worden ist, dass die Entziehung des Doktorgrades als eine Art Nebenstrafrecht fungierte. Die Konsequenzen eines Fehlverhaltens wurden allerdings (wenn auch nur selten) nicht von den Strafverfolgungsbehörden, sondern von den Universitäten exekutiert, wenn etwa der Titelträger Kandidaten beim Prüfungsbetrug im Staatsexamen geholfen, ein Tötungsdelikt oder Betrugsdelikte begangen hatte. Aufgrund dieser Vorgeschichte hätte es nahe gelegen, den Begriff der Unwürdigkeit als unbrauchbar für eine rechtsstaatliche Eingriffsregelung zu qualifizieren. Statt es bei schwammigen Formulierungen zu belassen, wären die Landesgesetzgeber gezwungen worden, sich konkretere und rechtstaatlichen Standards entsprechende Tatbestände auszudenken. Vorschläge dafür liegen bereits vor. So aber bleibt es weiterhin der Einsicht und Ansicht des jeweiligen Richters überlassen, in welchen Fällen es zu einem Entzug des Doktorgrades kommt." - soweit der Kommentator Prof. Tiedemann.

Diese Einschätzung ist richtig und natürlich auch das Urteil im Ergebnis, es wäre vermutlich besser gewesen, einem Scharlatan und Betrüger nicht die Möglichkeit zu geben, zu behaupten, er wäre mit ähnlicher Begründung wie Thomas Mann abgestraft worden.

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt

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Donnerstag, 15. September 2011

Amtsgericht Mitte von Berlin – Verurteilte Bank muss Schufa zur Scorewertberichtigung auffordern

Das Amtsgericht Mitte hat die Landesbank Berlin AG in einem Rechtsstreit um negative Schufa-Einträge dazu verurteilt, die Schufa Holding AG zur Scorewertberichtigung aufzufordern. Ferner stellte das Gericht fest, dass die ursprüngliche Einmeldung des mittlerweile gelöschten Negativeintrages fehlerhaft war und die Bank daher die diesbezüglich angefallenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe.

Der Fall:

Bei den Rechtsanwälten meldete sich der selbständig tätige Architekt W. Dieser teilte mit, dass ihm einige seiner Auftraggeber Aufträge verweigern würden, da er mit einem Negativeintrag bei der Schufa belastet sei. Dies stellte sich eine als erhebliche Belastung dar, da es so nicht gelang, wichtige neue Aufträge für die eigene Tätigkeit zu generieren.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte forderten die Landesbank Berlin AG (kurz LBB) also dazu auf, den Negativeintrag bei der Schufa zur Löschung zu bringen, dies wurde jedoch abgelehnt, sodass dann Klage erhoben werden musste.

Während des Prozesses wurde der Eintrag selbständig durch die Schufa gelöscht, da es der Beklagten LBB nicht gelungen war, die Eintragung hinreichend zu begründen. Dieser Erfolg half dem Opfer des falschen Schufaeintrages. Nun wurde von der Bank gefordert, die Schufa auch zur Scorewertberichtigung aufzufordern, sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht Mitte, welches für Klagen gegen die LBB örtlich zuständig ist, verurteilte die LBB dazu, die Schufa aufzufordern, den Scorewert des Klägers so wiederherzustellen, als hätte es den Negativeintrag nicht gegeben.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die LBB es nach eigenem Vortrag unterlassen habe, vor Weiterleitung der Daten des Klägers durch ein Inkassounternehmen an die Schufa eine Interessenabwägung nach § 28 BDSG a.F. vorzunehmen. Die Beklagte LBB hätte nach Auffassung des Gerichts zumindest an das Inkassounternehmen wesentliche Informationen wie das Bestehen einer Restschuldversicherung oder den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen weitergeben müssen. Ohne die Kenntnis dieser Umstände war es nach Ansicht des Gerichts für das Inkassounternehmen nicht möglich, eine vollständige Interessenabwägung durchzuführen.

Nach Ansicht des Gerichts kann eine Interessenabwägung auch nicht nachgeholt werden, da diese vor der Eintragung stattfinden müsse.

Zur Scorewertberichtigung entschied das Gericht, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse daran habe, dass der Scorewert nur auf Grundlage von berechtigten Eintragungen berechnet werde und dass der unberechtigte Eintrag der Beklagten außen vor bleibe.

Die Entscheidung zeigt zwei wesentliche Aspekte auf:

Die Bank muss vor Eintragung eines Schufa Negativeintrages eine Abwägung der Interessen nach § 28 BDSG a.F. (nunmehr § 28 a BDSG) durchführen. Dies kann sie nicht auf ein Inkassounternehmen delegieren, wenn diesem nicht alle Informationen über den Forderungssachverhalt vorliegen.
Auch nach Erledigung eines negativen Schufa-Eintrages kann noch eine Verurteilung zur Scorewertberichtigung erfolgen, da der Betroffene ein Interesse daran hat, dass sein Score ohne die fehlerhafte Eintragung berechnet wird.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, zeigt aber, das bei einer klaren Argumentation gute Chancen bestehen, den guten Ruf wieder herzustellen.

V.i.S.d.P.
Sven Tintemann, Rechtsanwalt

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Neuerungen im Geldwäschegesetz - Edelmetalle wie Gold und Silber bleiben unberührt

Von Bankkaufmann und Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Berlin – München

Das Geldwäschegesetz enthält für den Verpflichteten Anwender in der Praxis umfangreiche und teilweise nur schwer erfüllbare Vorgaben. Nun soll das Gesetz nochmals verschärft werden. Hierzu liegt ein Gesetzesentwurf vor, der insbesondere auf dem Gebiet des E-Geldes Neuerungen vorsieht. Zudem soll die Grenze bei Bareinzahlungen drastisch verringert werden. Nach den bislang geltenden Regelungen mussten Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz ab einem Bargeschäft oder Bareinzahlung von 15.000,00 € die Identität des Einzahlenden feststellen. Diese Grenze soll nun auf 1.000,00 € herabgesetzt werden.

Hiervon ausgenommen sollen jedoch Geschäfte mit Edelmetallen wie Gold oder Silber bleiben. Grund waren Befürchtungen des Gesetzgebers, dass durch die Herabsetzung der Grenze auf 1.000,00 € kaum lösbare Schwierigkeiten für die Edelmetallbranche mit sich bringen würde. So liege bereits der Preis einzelner Sammler-Goldmünzen über diesem Betrag. Somit wäre jeder kleinere Münzhändler dazu verpflichtet gewesen, bei einzelnen Münzkäufen die Identität des Käufers zu prüfen; ein geradezu undurchführbarer Bürokratieaufwand.

Für Geschäfte mit Gold oder Silber bleibt es also, zumindest was die Identitätsprüfung angeht, bei den bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Geldwäsche. Allerdings betrifft die Novellierung des Geldwäschegesetzes weitreichende andere Gebiete. Zu einer Neuausrichtung oder Überprüfung der bisherigen Vorkehrungen bei den täglichen Geschäften ist daher aus anwaltlicher Sicht zu raten.

Gewerblichen Teilnehmern am Markt ist eher zu einer Übererfüllung und Transparenz zu raten, da Geldwäscheüberprüfungen häufig erhebliche Störungen des Geschäftsablaufes mit sich bringen. Da ist es hilfreich, Verdachtsmomente sofort ausräumen zu können. Auch an die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und entsprechende Handlungsanweisungen ist zu denken.

Titelbeitrag im Magazin "Capital", Ausgabe 07/2008
Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung im Bankenrecht.

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Mittwoch, 14. September 2011

Verschärfung des Geldwäschegesetzes geplant - Branche fürchtet zusätzlichen Bürokratieaufwand

Von Dr. Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann

Das bislang geltende Geldwäschegesetz sah für die hiernach Verpflichteten bereits umfangreiche Regelungen vor, die ihnen das tägliche Geschäft nicht erleichterten. Nun beabsichtigt die Bundesregierung eine Novellierung und Verschärfung der Regelungen zur Geldwäsche.

So muss bei Bargeschäften zukünftig nicht erst ab einem Betrag von 15.000,00 € die Identität des Gegenüber festgestellt werden, sondern bereits ab der Grenze von 1.000,00 €. Dies stellt sich für die Verpflichteten als ein erheblicher Mehraufwand bei der bürokratischen Abwicklung solcher Geschäfte dar. Hiervon ausgenommen sollen Edelmetallhändler und generell Geschäfte mit Gold, Silber etc. bleiben.

Insbesondere jedoch für die ebenfalls nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Banken ist dies eine Hiobsbotschaft. Im Finanzsektor wird bereits laut darüber nachgedacht, ob Banken sodann den Service der Bareinzahlung überhaupt noch anbieten werden.

Mit den neuen Regelungen sollen jedoch auch generell die Meldepflichten und Sanktionen verschärft werden. Auch der sog. „Nichtfinanzsektor“ wird zunehmend von den geldwäscherechtlichen Vorgaben verpflichtet. Zukünftig treffen auch diese die verschärften Melde- und Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes.

Aber auch der momentan boomende Bereich des „E-Geldes“ wird nun in das Geldwäschegesetz mit einbezogen. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um den Bereich des anonymen Bezahlens im Internet, bei dem zuvor an Kiosken, Tankstellen u.ä. Bezahlkarten gekauft werden können, die sodann anonym im Internet als Zahlmittel dienen. Der Gesetzesentwurf beabsichtigt den Verkauf solcher Bezahlkarten zu regulieren und den Verkäufern aufzugeben, die Identität der Käufer, gleich welchen Betrags, festzustellen. Es ist damit zu rechnen, dass wenn diese Regelung umgesetzt wird, dieses Zahlungssystem wohl zum Erliegen kommen wird.

Mit einer Entscheidung über die Gesetzesvorlage wird im November 2011 gerechnet.

Aus anwaltlicher Sicht ist jedoch bereits jetzt zu einer Neuausrichtung oder Überprüfung der bisherigen Vorkehrungen bei den täglichen Geschäften zu raten. Ansonsten setzten Sie sich spätestens mit Wirksamwerden der neuen Regelungen der Gefahr einer Haftung aus.

Titelbeitrag im Magazin "Capital", Ausgabe 07/2008

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Donnerstag, 1. September 2011

Genossenschaftsmitglieder müssen zahlen - Kanzlei Dr. Schulte und Partner erstreitet weitere Urteile

Wie überall im Leben, lässt auch die Zahlungsmoral vieler Genossenschaftsmitglieder oftmals zu wünschen übrig. Insbesondere Mitglieder, die sich mit einer Ratenzahlung an einer Genossenschaft beteiligt haben, kommen ihrer Verpflichtung nicht immer nach. So laufen bei den Genossenschaften nicht selten große Rückstände auf, die die Genossenschaft selbst in finanzielle Bedrängnis bringen.

Von verschiedenen Literaturstimmen wurde bislang die Rechtsauffassung vertreten, dass ausgeschiedene Mitglieder von der eigenen Genossenschaft wegen Zahlungsrückständen nicht mehr in Anspruch genommen werden konnten. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner vertraten hier, entgegen der allgemeinen Rechtsauffassung, eine Gegenansicht, nach der die Zahlungsverpflichtung trotz des Ausscheidens fortwirkt.

Zwischenzeitlich führt die Kanzlei Dr. Schulte und Partner über 70 Verfahren, in denen die Rechtsprechung die o.g. Auffassung bestätigt hat. So hat etwa das Landgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung (Az. 22 O 34/11) zuletzt eindeutig festgestellt, dass es für das Bestehen der Zahlungsverpflichtung nicht auf die Kündigung des Genossenschaftsmitglieds ankomme. Mittlerweile hat sich die von den Rechtsanwälten Dr. Schulte und Partner entwickelte Rechtsauffassung anscheinend bei den Gerichten durchgesetzt, sodass die Ansprüche der Genossenschaften nicht selten von in Anspruch genommenen Mitgliedern anerkannt werden.

Für viele Genossenschaften ergibt sich so die Möglichkeit, bislang verloren geglaubte Gelder doch noch zu realisieren.

Genossenschaften, die offene Forderungen gegen ihre Mitglieder haben, ausgeschieden oder nicht, sollten ihre Ansprüche und deren Durchsetzbarkeit von einem im Genossenschaftsrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Christian M. Schulter, Rechtsanwalt – Associate
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Erste Mai GmbH versinkt im Chaos - Verantwortliche sitzen in Untersuchungshaft - Anlegergelder verloren?

Nach den letzten Entwicklungen bei der Erste Mai GmbH muss man den Verantwortlichen neidlos zugestehen, dass sie keinen besseren Namen für ihr Unternehmen hätten finden können.

Auch der jährlich stattfindende, ganz normale erste Mai im beschaulichen Berliner Bezirk Kreuzberg beginnt regelmäßig ruhig und friedlich. Alles geht seine geordneten Wege. Mit fortschreitender Zeit werden die Spannungen jedoch immer größer, bis abends das Chaos ausbricht und die Verantwortlichen die Berliner Polizei kennenlernen und ihre Nacht oftmals hinter Gittern verbringen müssen.

Ähnlich sind die Entwicklungen der namensgleichen Erste Mai GmbH, wobei Mai für Mission für Autarkie und Innovation steht. Hier ging das Unternehmen mit einer zukunftsweisenden und umweltschonenden Idee an den Markt. Die Zukunft war vielversprechend. Die Probleme nahmen jedoch immer mehr zu. Zuletzt hat das Landgericht Stuttgart über das Vermögen der Erste Mai GmbH den dinglichen Arrest verhängt. Ende Juli durchsuchte dann die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Geschäftsräume der Erste Mai GmbH. Im persönlichen Gespräch mit der Kanzlei Dr. Schulte und Partner erklärte der zuständige Staatsanwalt, dass zwar noch keine endgültigen Ergebnisse vorlägen, die Erste Mai GmbH und die handelnden Personen seien jedoch keine Unbekannten bei der Staatsanwaltschaft, sodass nicht damit zu rechnen wäre, dass sich die Vorwürfe des bandenmäßigen Betrugs vollständig in Luft auflösen würden.

Mittlerweile sitzen die Verantwortlichen der Erste Mai GmbH (Schwertner, Redzepagic, Reinhofer) in Untersuchungshaft. Nach Informationen des Nachrichtenportals GoMoPa.net, sollen zudem rund 75 % des von den Anlegern eingezahlten Kapitals verschwunden sein.

Das Fazit muss daher lauten:

Je höher die Renditeversprechen vor der Investition in neue Produkte sind, desto höher sollte auch die gesunde Skepsis der Anleger sein. Oft bietet es sich an, schon vor der Investition der ersparten Gelder das Konzept von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Verläuft die Entwicklung der Kapitalanlage so wie bei der Erste Mai GmbH, ist der Gang zum Anwalt irgendwann sowieso vorprogrammiert.

Anlegern der Erste Mai GmbH oder anderer Anbieter von sogenannten „grünen Kapitalanlagen“, ist zu raten, ihre Beteiligung schnellstmöglich von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt auf Tragfähigkeit des Anlegkonzepts und Seriosität der handelnden Personen überprüfen zu lassen.

Denn bricht das „Chaos“ erst einmal aus, läuft der Anleger den Entwicklungen nur noch hinterher. Die allgemein geltenden Regeln des gesunden Menschenverstandes treffen aber auch auf Kapitalanleger zu:

1. Niemand ruft andere Goldsucher herbei, wenn er eine lohnende Ader gefunden hat.
2. Null plus Null bleibt immer Null, auch wenn man versucht, Geldanlegern etwas anderes zu verkaufen.


Dr. Thomas Schulte
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Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bei Beratung durch Tochterunternehmen einer Bank

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 29.03.2011 die bislang vom Bundesgerichtshof aufgestellte strikte Unterscheidung zwischen bankgebundenen und freien Anlageberatern zumindest teilweise durchbrochen. Danach können unter bestimmten Umständen auch freie Berater von der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen betroffen sein.

Der Fall

Ein Anleger zeichnete im Jahr 2004 nach Beratung eines freien Kapitalanlageberaters eine Beteiligung an einem Medienfonds über 100.000,00 Euro. Obwohl die Kontaktanbahnung über die den Anleger bereits betreuende Bank zustande kam und das Beratungsgespräch auch in den Räumlichkeiten der Bank stattfand, trat der für das Beratungsunternehmen handelnde Kapitalanlageberater als freier, ungebundener Berater auf. Was dem Anleger nach seiner eigenen Aussage jedoch nicht bewusst war, war die Tatsache, dass es sich bei der Beratungsgesellschaft um ein 100 %iges Tochterunternehmen der Bank handelte. Dieses erhielt für die Vermittlung der Beteiligung von der Fondsgesellschaft ein Provision in Höhe von mindestens 8,25 %.

Der nun klagende Anleger war der Ansicht, dass das Beratungsunternehmen nicht ungebunden gewesen sei und ihn somit über die erhaltenen Rückvergütungen hätte unaufgefordert aufklären müssen. Die beklagte Beratungsgesellschaft vertrat dagegen die Auffassung, dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht dazu verpflichtet gewesen sei, ungefragt über mögliche Rückvergütungen aufzuklären, da sie als freie, bankungebunde Beratungsgesellschaft gehandelt hätte.

Das Landgericht München hatte in erster Instanz der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Die Entscheidung

Die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung durch das beklagte Unternehmen bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Das OLG München gelangte im Berufungsverfahren zu der Überzeugung, dass hier ein Beratungsvertrag mit einer bankgebundenen Beratung vorgelegen habe. Vertragspflicht sei es daher gewesen, den Anleger über die zu erwartende Rückvergütung selbständig aufzuklären. Durch das bloße "Outsourcing" der Beratungstätigkeit, also die Auslagerung von Aufgaben an Drittunternehmen, auf eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Bank, bei gleichzeitiger Nutzung der bankbekannten Kundendaten und Vermögensverhältnisse zum Zweck der Einfädelung von Beratungsgesprächen wird der bestehende Interessenkonflikt, der bei der eigentlichen Beratung der Bank besteht, nicht behoben, urteilte das OLG München. Die sonst allgemein anerkannte Unterscheidung zwischen bankgebundenen und freien Anlageberatern würde hier durch die Auslagerung der Beratungstätigkeit umgangen werden und sei daher nicht anzuwenden. Das Gericht führt hierzu weiter aus:

"Dem Interessenkonflikt ist durch Offenlegung gegenüber dem Bankkunden zu begegnen; ein effektiver Schutz des Bankkunden vor den Gefahren einer nur vorgegebenen neutralen und am Kundeninteresse ausgerichteten, in Wahrheit aber von Eigeninteressen beeinflussten Beratung ist nicht durch Auslagerung der Beratungstätigkeit zu erreichen, wenn das rechtlich selbständige Drittunternehmen die Erkenntnisse der Bank und die dort vorhandenen Kundendaten sowie das Vertrauen des Bankkunden in die Integrität seiner Bank für die Herbeiführung und Durchführung einer Anlageberatung planmäßig und mit Wissen und Wollen der Bank nutzt."

Der Anlageberater hätte somit ungefragt über die zu erwartenden Rückvergütungen aufklären müssen und hat mit Unterlassen dieser Aufklärung seine Vertragspflichten verletzt. Die Beratungsgesellschaft ist daher zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.

Kommentar

Mit dieser Entscheidung hat das OLG München die vom Bundesgerichtshof aufgestellte strikte Unterscheidung zwischen freien und bankgebundenen Anlageberatern zumindest teilweise durchbrochen. So kommt es in tatsächlicher Hinsicht nicht darauf an, ob der Berater Mitarbeiter der Bank ist oder für ein drittes Beratungsunternehmen tätig wird. Vielmehr ist entscheidend, ob der Anlageberater bzw. das Beratungsunternehmen tatsächlich ungebunden und eigenständig ist. Rechtsanwalt Christian M. Schulter von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte sagt hierzu:
"Das Urteil des OLG München führt dazu, dass zukünftig alle vermeintlich freien Anlageberater bzw. deren Beratungsunternehmen auf die tatsächliche Unabhängigkeit hin überprüft werden müssen. Die Ausweitung der Aufklärungsverpflichtung über erhaltene Rückvergütungen und Provisionen kann nicht nur 100 %ige Tochterunternehmen treffen. Vielmehr ist in jedem Fall individuell zu prüfen, ob zwischen einer Bank und dem vermeintlich freien Anlageberater ein verstecktes Abhängigkeitsverhältnis besteht, durch das der Anlageberater tatsächlich als bankgebunden anzusehen ist."

Christian M. Schulter, Rechtsanwalt - Associate
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