Donnerstag, 22. Dezember 2011

Neues Geldwäscherecht kommt 2012 - Änderungen sind nun bekannt



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von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann, IHK

Die Bundesregierung hat unter großem Interesse der Öffentlichkeit und der Wirtschaftsvertreter einen Gesetzesentwurf zur Optimierung der Geldwäscheprävention auf den Weg gebracht. Nach diversen Nachbesserungen hat der Deutsche Bundestag dieses Gesetz am 01.12.2011 verabschiedet und der Bundesrat diesem am 16.12.2011 zugestimmt. In der offiziellen Erläuterung zum Gesetzesentwurf heißt es: „Ziel des Gesetzentwurfes ist es, Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beseitigen.“ Doch die Angst der Betroffenen wird zunehmend größer, dass dies der nächste Schritt hin zur überwachten Gesellschaft ist.

Lange war das neue Geldwäschegesetz vielen Spekulationen ausgeliefert, in welchem inhaltlichen Umfang es letztendlich in Kraft treten wird und wie sich diese Änderungen auf die Betroffenen auswirken wird. Insbesondere die zunächst beabsichtigte Regelung, dass zukünftig viele Unternehmen ab einer Mitarbeiterzahl von über 9 Mitarbeitern einen Geldwäschebeauftragten stellen müssen, stieß auf erheblichen Widerstand in der Wirtschaft. Von dieser Regelung wären nämlich nicht die großen Unternehmen und Kreditinstitute betroffen, die in der Regel bereits professionelle Complianceabteilungen beschäftigen, sondern das kleine bis mittelständische Unternehmen, welches vielfach weder einen hinreichend geschulten Mitarbeiter für diese Position aufweist, noch einen vollzeit-beschäftigten Mitarbeiter hierfür entbehren kann.

Nun stehen die konkreten Regelungen, wie sie 2012 in Kraft treten werden, fest. Danach ist die in vielen Unternehmen, welche nach § 2 Absatz 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet wären, als Schreckgespenst gesehene Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten für Unternehmen mit mehr als 9 Mitarbeitern erst einmal „vom Tisch.“ Nunmehr soll nach dem zukünftig neu eingefügten Absatz 4 in § 9 GwG geregelt sein, dass die nach § 16 Absatz 2 GwG zuständige Behörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen kann, wenn sie dies für angemessen erachtet. Welche die zuständige Behörde ist, richtet sich nach der Branche und deren Aufsichtsbehörde, etwa für Rechtsanwälte die Bundesrechtsanwaltskammer oder für Banken die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Offen bleibt dabei, was unter der Formulierung „kann anordnen, wenn sie dies für angemessen erachtet“ zu verstehen ist und wie dies in der Praxis umgesetzt werden wird.

Weiter heißt es in dem neu gefassten Absatz 4 des § 9 GwG:

„Die in Satz 1 genannte Behörde soll für Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 (= Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, Anm. des Verfassers) die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. Hochwertige Güter im Sinne von Satz 2 sind Gegenstände, die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder auf Grund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.“

Was hierunter zu verstehen ist, liefert das Gesetz gleich nach:

„Hierzu zählen in der Regel Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.“


Dies wird erhebliche Auswirkungen auf das tägliche Geschäft von Edelmetallhändlern, Juwelieren oder Auktionshäusern haben, die insgesamt noch nicht abzusehen sind. Insbesondere wird es sich nach der Umsetzung des neuen Gesetzes zeigen, inwieweit die Beauftragung Dritter als Geldwäschebeauftragte in der Praxis möglich und sinnvoll sein wird.


Allen Unternehmen, die von den geldwäscherechtlichen Neuregelungen betroffen sind, ist daher zu raten, ihre Geschäftstätigkeit von einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um für die neuen Anforderungen gewappnet zu sein.


Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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Lesen Sie weitere Artikel zum Thema Geldwäscherecht:

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http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/das-ende-des-e-gelds---anderungen-im-geldwascherecht.html


http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/geldwaschepravention-praktisch---darf-der-ausweis-nach-dem-personalausweisgesetz-nicht-kopiert-werden.html"


http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/neues-geldwascherecht---gesetzgebungsverfahren-verzogert-sich-weiter.html

http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/geldwasche--gefahr-fur-ihr-unternehmen-und-die-gesamtwirtschaft---hohe-busgelder-und-kontokundigungen-drohen.html


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Mittwoch, 21. Dezember 2011

RWI - Real Wert Invest - weitere Mitgesellschafter identifiziert

Der Nebel rund um die Frage, welche Gesellschafter zusammengehören, lichtet sich.

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, die bereits seit mehreren Monaten diverse Anleger der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH (kurz RWI) anwaltlich vertritt, erhält immer mehr Informationen aus dem Umfeld der RWI und weiteren Quellen der Kanzlei.

So war es den Rechtsanwälten möglich, bereits mehrere 'Standortgesellschaften'' hinsichtlich der Mitgesellschafter zu identifizieren und gesellschaftsrechtliche Mehrheitsverhältnisse zu den konkreten Standorten in der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner ins Leben gerufenen Geschädigtengemeinschaft RWI zu bündeln. In einigen Standort-Gesellschaften wird bereits der Großteil der Gesellschafter von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertreten. In der Gesellschaft Berkheim 2 vertritt die Kanzlei mittlerweile 75 % der hier
investierten Anleger.

Neben der rechtlichen Prüfung der Vertragskonzeption wird die Möglichkeit von Abstimmungen im schriftlichen Verfahren geprüft und ein solches Verfahren vorbereitet. Die Bündelung von Anlegerinteressen in einer Geschädigtengemeinschaft erleichtert es insbesondere, ein tragfähiges und für alle Parteien zufriedenstellendes Konzept zur Fortführung der Standorte auf die Beine zu stellen.

Allen Anlegern der RWI -Real Wert Invest, die ebenfalls der Geschädigtengemeinschaft RWI beitreten wollen, wird daher geraten, sich an den hier sachbearbeitenden Kollegen Rechtsanwalt Christian M. Schulter zu wenden oder diesem eine E-Mail unter schulter@dr-schulte.de zu senden.

Weitere Pressemitteilungen zum Thema RWI - Real Wert Invest:

RWI – Geschäftsführer aus Untersuchungshaft entlassen


RWI - Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner führt Geschädigtenversammlung durch

Auch grüne Wiesen locken schwarze Schafe an - RWI Real Wert Invest GmbH - Der nächste Betrug mit Blockheizkraftwerken?

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RWI - Real Wert Invest- Geschäftsführer aus Untersuchungshaft entlassen

Berlin – 20.12.2011

Matthias Schmidt und Andreas Schmidt sind wieder da, wie informierte Kreise nunmehr bestätigt haben.

Der Schock für die Anleger der RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH (kurz RWI) war groß, als vor ca. zwei Wochen bekannt wurde, dass der Geschäftsführer der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative
Investitionen mbH, Herr Matthias Schmidt sowie dessen Bruder Herr Andreas Schmidt, seines Zeichens Geschäftsführer der RWI - Real Wert Invest Verwaltungsgesellschaft mbH von der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft genommen wurde. Wie der Kanzlei Dr. Schulte
und Partner Rechtsanwälte nun bekannt wurde, sind sowohl Herr Andreas Schmidt als auch sein Bruder Matthias Schmidt unter strengen Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden und befinden sich wieder auf freiem Fuß. Dies ist mittlerweile auch von Seiten der Staatsanwaltschaft Dresden, wie auch von Seiten der beiden Strafverteidiger der Herren Schmidt gegenüber der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte bestätigt worden.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner haben bereits über deren Strafverteidiger zu den Herren Matthias und Andreas Schmidt Kontakt aufgenommen, um die Interessen der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner vertretenden Geschädigten und Teilnehmern der Geschädigtengemeinschaft RWI wahrzunehmen.

In einem am 20.12.2011 geführten Telefonat mit Rechtsanwalt Christian M. Schulter hat der zuständige Staatsanwalt zudem bestätigt, dass die strafrechtlichen Ermittlungen derzeit noch laufen und eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakten momentan noch niemandem gewährt wird. Sobald der Stand der Ermittlungen eine Akteneinsicht jedoch zuließe, wird diese den Vertretern der Geschädigtengemeinschaft RWI umgehend erteilt. Darüber hinaus machte der Staatsanwalt gegenüber Anwalt Schulter deutlich, dass von Seiten der Ermittlungsbehörde grundsätzlich keine Bedenken dagegen bestünden, dass die Herren Andreas und Matthias
Schmidt im Rahmen ihrer strafprozessualen Auflagen in zivilrechtlicher Hinsicht mit der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte als Vertreter der Geschädigtengemeinschaft RWI zusammenarbeiten, um die Umsetzung der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner bereits mit
Anlegern und Vermittlern entwickelten Zukunftskonzepte für die einzelnen Standorte nicht zu gefährden.

„Die Tatsache, dass die beiden Beschuldigten schon wieder aus der Haft entlassen sind, stellt keinen Freispruch dar. Allerdings hält das zuständige Gericht die U-Haft wohl nicht mehr für nötig. Das ist immer dann der Fall, wenn aus Sicht der Behörde keine Verdunklungsgefahr oder Fluchtgefahr besteht,“ erläutert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann.

Zum Verbleib von Rainer Maria Friedrich, der den Anlegern der RWI ebenfalls bekannt ist und der nach Angaben eines Strafverteidigers wohl einer der Hauptgesellschafter der RWI Management ist, wollte sich die Staatsanwaltschaft nicht äußern. Es ist daher anzunehmen, dass sich Herr Friedrich noch in U-Haft befindet.

Allen Geschädigten der RWI Real Wert Invest ist daher zuraten, sich in dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten zu lassen. Betroffene, die der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner ins Leben gerufene Geschädigtengemeinschaft RWI beitreten wollen, wenden sich bitte an den hier sachbearbeitenden Kollegen Rechtsanwalt Christian M. Schulter oder schreiben diesem eine E-Mail unter schulter@dr-schulte.de.

Weitere Pressemitteilungen zum Thema RWI - Real Wert Invest:

RWI - Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner führt Geschädigtenversammlung durch

Auch grüne Wiesen locken schwarze Schafe an - RWI Real Wert Invest GmbH - Der nächste Betrug mit Blockheizkraftwerken?

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Dienstag, 20. Dezember 2011

RWI - Real Wert Invest - Rechtsanwälte bringen immer mehr Licht ins Dunkel

Die dunkle Jahreszeit macht deutlich, dass der Mensch dringend Helligkeit
und Licht braucht. Viele zünden Kerzen an und freuen sich an der gemütlichen Stimmung. Die Anleger der RWI Real Wert Invest (RWI) wissen auf Grund der komplizierten Gesellschaftsstrukturen größtenteils nicht, an welchem Standort ihr Blockheizkraftwerk steht und vor allem mit welchen Mitgesellschaftern sie sich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder in einer Beteiligung als Kommanditist befinden. Auch hier muss Licht ins Dunkel gebracht werden.

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte aus Berlin vertritt seit mehreren Monaten Anleger der Gesellschaft und bringt hier durch eigene Ermittlungen und viele Kontakte zu Beteiligten nun die nötige Aufklärung der Anleger. Zahlreiche Nachfragen bei der Staatsanwaltschaft, den Gemeindeverwaltungen, in denen die Heizkraftwerke stehen sollen, Gespräche mit Anlegern und Vermittlern sowie Informationen von anonymen Informanten haben dazu beigetragen, dass die Anwälte der Kanzlei bereits viele Teile des Puzzles RWI zusammenlegen konnten.

Der Kanzlei ist es sowohl gelungen, die ersten konkreten Anschriften der verschiedenen Standorte, als auch die Zusammensetzung der einzelnen Gesellschafter, die hier als Beteiligte zusammengeschlossen sind, vollständig zu ermitteln. Das Bild vervollständigt sich dadurch, dass sich täglich Anleger oder Vermittler der Gesellschaft melden und ihre Informationen mitteilen. Diese einzelnen Informationssplitter werden durch die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner akribisch zusammengesetzt, um so das große Rätsel um die Standorte und Beteiligten zu lösen.

Auffällig ist auch, dass der Gesellschaft RWI offensichtlich mehrere Fehler unterlaufen sind. So wurden Daten von einzelnen Anlegern an Kunden weitergereicht, obwohl dies in dem Gesellschaftskonstrukt nicht vorgesehen war. Die Gesellschaft argumentierte hier stets mit datenschutzrechtlichen Bedenken, wenn ein Anleger einen anderen Anleger kennenlernen wollte, handelte aber teilweise nicht im Sinne des selbst propagierten Datenschutzes. Hierzu meint Rechtsanwalt Christian M. Schulter, der viele Gespräche mit Anlegern und Vermittlern für die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte führt und diese auswertet: „Die Informationen, die die RWI scheinbar versehentlich an Dritte geschickt hat, helfen uns nun, den Sachverhalt besser auszuermitteln. Zudem wurde bereits Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragt. Auch durch die Akteneinsicht wird weitere Klärung der Angelegenheit erwartet."

In der Vergangenheit hat sich die RWI auch verweigert, die Anschriften für die Standorte, an denen sich die Blockheizkraftwerke befinden, an die einzelnen Anleger herauszugeben. Dies wurde damit begründet, dass angeblich ein "Besichtigungstourismus" vermieden und die Konkurrenz ferngehalten werden sollte. Auch hier konnten bereits Ermittlungserfolge erzielt werden, was dazu führte, dass die Kanzlei nunmehr schon einige konkrete Standorte von Blockheizkraftwerken kennt. An diesen soll nun vor Ort eine Bestandanalyse erfolgen, wie es weitergehen kann und ob sich eine Betriebsaufnahme an den Standorten realisieren lässt.

Anleger oder Vermittler der RWI, die Hilfe bei der Ermittlung ihres Standortes oder der rechtlichen Einschätzung der Vertragssituation benötigen, sollten sich an die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte wenden. Diese vertritt bereits eine große Zahl von Anlegern der RWI und hat bereits am 12.12.2011 eine Geschädigtenversammlung durchgeführt, in der die "Geschädigtengemeinschaft RWI" gegründet wurde. Hier konnten die Anleger und Vermittler den Anwälten der Kanzlei einmal direkt in die Augen schauen und ihre persönlichen Fragen im vertraulichen Gespräch loswerden.


RA Schulter und RA Tintemann bei der Geschädigtenversammlung am 12.12.2011



Weitere Pressemitteilungen zum Thema RWI - Real Wert Invest:

RWI - Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner führt Geschädigtenversammlung durch

http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/rwi--real-wert-invest---kanzlei-dr-schulte-und-partner--fuhrt-geschadigtenversammlung-durch.html


RWI –Probleme – Vermittler wenden sich an Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte

http://tintemann.de/rwi-probleme-vermittler-wenden-sich-an-kanzlei-dr-schulte-und-partner-rechtsanwalte.html


Auch grüne Wiesen locken schwarze Schafe an - RWI Real Wert Invest GmbH - Der nächste Betrug mit Blockheizkraftwerken?

http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/auch-grune-wiesen-locken-schwarze-schafe-an-----rwi--real-wert-invest-gmbh---der-nachste-betrug-mit-blockheizkraftwerken.html




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Mittwoch, 14. Dezember 2011

RWI – Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner führt Geschädigtenversammlung durch

Die RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative
Investitionen mbH (kurz RWI) lockte viele Anleger mit Traumrenditen und lukrativen Zukunftskonzepten. Umgesetzt wurde hiervon bislang nichts.

Nachdem sich nun immer mehr Geschädigte der RWI bei der Kanzlei Dr. Schulte und Partner meldeten, wurde die „Geschädigtengemeinschaft RWI“ ins Leben gerufen. Zudem wurden alle Beteiligten zu einer Versammlung am 12.12.2011 eingeladen. Über 70 Betroffene kamen, um sich zu informieren.













Versammlung am 12.12.2011


Anleger und Vermittler von Kapitalanlagen an der RWI Real Wert Invest
Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH (kurz RWI Real Wert Invest GmbH) trafen sich am 12.12.2011 auf Einladung der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte in Berlin ein, um sich über den aktuellen Stand der Entwicklung rund um die RWI zu informieren.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann (Partner der Kanzlei) und Rechtsanwalt Christian M. Schulter (Associate) gaben den interessierten Zuhörern einen Überblick über die Informationen, die der Kanzlei innerhalb der letzten Tage und Wochen durch verschiedene Informanten zugegangen waren. Insbesondere ging es hierbei um das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, welches die Staatsanwaltschaft Dresden gegen die Geschäftsführer der RWI führt.

Darüber hinaus informierten die Rechtsanwälte über die gesellschaftsrechtliche Konstruktion der einzelnen Standorte, die zum Betrieb eines Blockheizkraftwerks als GbR oder Kommanditbeteiligung durch die RWI aufgesetzt worden waren. Hierbei bestand unter den Betroffenen Konsens, dass zunächst eine wirtschaftliche und rechtliche Ermittlung über die Rentabilität und generelle Tragfähigkeit der einzelnen Standorte erstellt und diese sodann im Rahmen der Anleger besprochen werden müssten, bevor Entscheidungen über weitere Maßnahmen getroffen werden können.

Zum Zweck des Informationsaustauschs und der Exploration der Gegebenheiten schlugen die Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner vor, der bereits gegründeten „Geschädigtengemeinschaft RWI“ beizutreten, in welcher sich die Anleger/Kunden, die Vermögen in Anlagen der RWI investiert haben, versammeln. Die Gemeinschaft wird koordiniert und rechtlich beraten durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte und soll als Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden sowie die bisherigen Geschäftspartner der RWI sein.

„Die Veranstaltung hat gezeigt, dass die Anleger gewillt sind, sich zur Bündelung der Anlegerinteressen zusammenzuschließen, um hierdurch eine Zersplitterung durch die Verfolgung einzelner Interessen zu vermeiden,“ fasst Rechtsanwalt Tintemann den Abend zusammen.



















RA Tintemann


Nach den bisherigen Nachforschungen zeichnet sich ab, dass alle Standorte betroffen sind.

Rechtsanwalt Schulter ergänzt hierzu: „Der Abend hat gezeigt, dass die Anleger engagiert und daran interessiert sind, eine gemeinsame Lösung für die Zukunft zu finden. Die hohe Beteiligung an der Geschädigtengemeinschaft führen wir darauf zurück, dass viele Anleger sich mit der Anlageidee, die grundsätzlich gut ist, stark identifiziert haben. Insgesamt kann man sagen, dass es für alle Beteiligten sinnvoll gewesen ist, schnell eine Veranstaltung für die interessieren Anleger und Vermittler der RWI durchzuführen.“




















RA Schulter



Anleger oder Berater, die an dem Termin nicht teilnehmen konnten, können sich gerne an die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte wenden. Als Ansprechpartner stehen RA Tintemann und RA Schulter gerne zur Verfügung. Eine Teilnahme an der Interessengemeinschaft ist weiterhin möglich.

Die wesentlichen Ergebnisse der Veranstaltung werden in einem Informationsschreiben zusammengefasst und an die Teilnehmer der Geschädigtengemeinschaft nachträglich versendet.

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Dienstag, 13. Dezember 2011

ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG - Wechsel bei der Komplementärin erfolgt

ACM Renditefonds 1 wechselt Haftungsträgerin aus - Was Anleger wissen müssen.

Die ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG, eine Kapitalanlagegesellschaft aus Berlin, hat eine neue Haftungsträgerin. Diese heißt ACM Service Center GmbH und hat ihren Geschäftssitz in Rehfelde OT Zinndorf. Die Gesellschaft ist beim Handelsregister in Frankfurt/Oder zur Handelsregisternummer HRB 11818 eingetragen. Die zustellfähige Anschrift der Gesellschaft lautet Hinterstraße 17, 15345 Rehfelde und stellt nach Angaben informierter Kreise auch den Wohnsitz der Eheleute Melanie und Alexander Welitschkow dar. Frau Melanie Welitschkow ist gleichzeitig Geschäftsführerin er neuen Komplementärgesellschaft ACM Service Center GmbH und zudem Kommanditistin der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG.
Die Beteiligung an der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG wurde nach Kenntnis der Rechtsanwälte in der Vergangenheit durch die Allround Capital Management GmbH & Co. KG verkauft, die ebenfalls durch die Eheleute Welitschkow gegründet wurde. Diese Gesellschaft ist auch dadurch bekannt geworden, dass sie zahlreichen Anlegern eine Beteiligung an der SLR Beteiligungsfonds I. GmbH & Co. KG empfahl.
Die Allround Capital Management GmbH & Co. KG befindet sich mittlerweile in der Insolvenz, und wurde gemäß Eintrag im Handelsregister vom 22.06.2011 aufgelöst.
Die durch die Allround Capital Management vermittelte Kapitalanlage in die SLR Beteiligungsfonds I. GmbH & Co, KG scheint nicht sehr renditeträchtig zu werden. Vielmehr hat die Gesellschaft Anlegern, die hier investiert waren und nunmehr durch Urteile des Landgerichts Berlin aus der Gesellschaft ausscheiden dürfen, mitgeteilt, dass von Ihrer Anlagesumme nicht einmal mehr ein Prozent zur Rückzahlung kommen würden (zu unserem Artikel). Das ist nahe am „Totalverlust."

Zu dem Wechsel in der Komplementärstellung meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Ein Wechsel in der Komplementärstellung bedeutet, dass nunmehr eine neue Gesellschaft Haftungsträgerin für die ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG ist. Bei einem solchen Vorgang ist es verwunderlich, dass die in der Gesellschaft investierten Anleger hierüber nicht informiert wurden. Es stellt sich sogar die Frage, ob die Anleger, die hier als sogenannte Treuhandkommanditisten investiert sind, nicht sogar der Auswechslung der Haftungsträgerin hätten zustimmen müssen.“

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertritt bereits Anleger, die in der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG investiert sind. Diese beabsichtigen nunmehr eine außerordentliche Versammlung der Treugeber durchzuführen. Um hier über eine Ablösung der Treuhandgesellschaft Consult Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH abzustimmen.
Da sich die Anleger oftmals untereinander nicht kennen, muss zunächst einmal eine Bündelung der Anlegerinteressen über eine Gemeinschaft der Treugeber realisiert werden. Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte hat sich hier bereit erklärt, die Treugeber bei einer Durchführung einer außerordentlichen Treugeberversammlung zu unterstützen.
Die Treugeberversammlung soll im Januar 2012 stattfinden. Eine Einberufung der Treugeberversammlung wird in Kürze erfolgen. Sollte eine Einladung nicht über die Treuhandkommanditistin Consult Treuhand Steuerberatungsgesellschaft zugestellt werden, wird die Treugeberversammlung auf anderem Wege realisiert werden.

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Mittwoch, 7. Dezember 2011

SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG hinterlässt leere Villa

Geschäftssitz der SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG und BMH Beratungsgesellschaft mbH & Co. KG verweist aufgefunden.

Die SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG, in die viele Anleger aus Berlin Geld zu Anlagezwecken investiert haben, ist an ihrem ehemaligen Geschäftssitz, der sich in der Frauenstraße 6 in 12207 Berlin befand, nicht mehr zu finden. Bei dem Versuch der SLR persönlich Post zuzustellen, fand der durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte eingesetzte Bote kein Geschäftsschild der Firma SLR mehr an deren ehemaligem Geschäftssitz, einer Villa in der Frauenstraße 6 in Berlin-Lichterfelde, vor. Auch die dort bislang tätige BMH hat das Geschäftsschild entfernt und residiert dort nicht mehr. Ein Blick durch die Fenster der Villa zeigte, dass die Räume leer sind und somit dort keine Geschäftstätigkeit der Gesellschaften mehr ausgeübt wird. Die SLR hat einen neuen Geschäftssitz im Handelsregister angemeldet. Dieser befindet sich in einer Wohnhaussiedlung in Spandau. An dieser Adresse wohnt allerdings der Geschäftsführer der MHB Consult GmbH, Herr Matthias Schröder. Hinter dieser Gesellschaft steht Alexander Welitschkow, der die SLR seinerzeit mit gegründet hatte. Der Geschäftsführer der SLR, Herr Michael Faust, ist dort nicht gemeldet.
Zu der Sitzverlegung meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der schon seit Jahren Rechtsstreitigkeiten für Anleger der SLR gegen die Gesellschaft führt: „Eine Sitzverlegung von einer Villa in eine Wohnhaussiedlung gibt begründeten Anlass zur Sorge. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaft einen sogenannten Mietkaufvertrag für die Villa in der Frauenstraße hatte. Der Mietkaufvertrag sah vor, dass über Jahre hinweg eine feste Miete gezahlt wird. Nur wenn die vereinbarte Summe voll zur Einzahlung kommen würde, kann die SLR Eigentum an dem Objekt erwerben. Der Auszug aus der Villa lässt es fraglich werden, ob die Gesellschaft tatsächlich noch für das Objekt in der Frauenstraße Miete zahlt. Sollte dies nicht mehr der Fall sein, wäre die bisher gezahlte Summe von monatlich ca. 8000 Euro, die sicherlich mit Anlegergeldern aufgebracht wurde, uneinbringlich verloren, da die Gesellschaft nie mehr Eigentum an der Villa erlangen kann."
Bereits in der Vergangenheit hatte die Gesellschaft Anlegern die durch die Rechtsanwälte vertreten wurden, mitgeteilt, dass bei einem Ausscheiden nur noch ca. 1 % der Einlagesumme zur Rückzahlung kommen würde. Es scheint sich nunmehr eindrucksvoll zu bestätigen, dass die Anlegergelder nicht so angelegt wurden, dass hier eine Rendite erwirtschaftet werden konnte, sondern vielmehr der Totalverlust droht.

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Donnerstag, 1. Dezember 2011

ALAG-Anleger erhält komplette Einlagesumme zurück

Vermittlungsgesellschaft Eminence Capital Management GmbH & Co. KG zahlt 13.000,00 € an einen geschädigten ALAG-Anleger.

Die Anleger der ALAG sind gebeutelt, weil sich die Geldanlage nicht wie erwartet entwickelt hat. Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte konnte nun vor dem Kammergericht in Berlin einen Erfolg für einen hier vertretenen Anleger erzielen. Der Anleger, der von Beruf Lehrer ist, hatte gegen seine Vermittlungsgesellschaft Eminence Capital Management GmbH & Co. KG vor dem Landgericht Berlin geklagt. Der Anleger machte geltend, von der Eminence nicht hinreichend über Funktionsweise und Risiken der Anlage aufgeklärt worden zu sein.

Die Klage wurde von dem Landgericht zunächst mit der Begründung abgewiesen, dass die Forderung verjährt sei. Gegen dieses Urteil legte die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Berufung zum Kammergericht ein.

Das Kammergericht Berlin, also Berlins höchstes Zivilgericht, hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und teilte in der mündlichen Hauptverhandlung mit, dass es von einer Verjährung gerade nicht ausgehen würde. Es kam zur Vernehmung der Berater, die den hier vertretenen Anleger seinerzeit beraten hatten. Diese konnten dem Gericht nicht erklären, welche Risikohinweise sie seinerzeit an den Kläger gegeben hatten, da sie selbst davon ausgegangen waren, dass die Anlage nahezu risikolos sei. Das war aber grob falsch.

Das Gericht regte daher die vergleichsweise Erledigung der Angelegenheit an. Hierzu erklärte sich auch die beklagte Vermittlungsgesellschaft Eminence (Geschäftsführer Wolfgang Lein) bereit und vereinbarte mit dem Kläger eine Zahlung des von ihm bei der ALAG eingezahlten Anlagebetrages. Zudem wurden die außergerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte übernommen ebenso wie die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs.

Zu der Angelegenheit meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Der Prozess hat wieder einmal gezeigt, dass die Landgerichte zu leichtfertig Klagen von geschädigten Anlegern mit dem Argument der Verjährung abweisen. Das Kammergericht hat noch einmal deutlich gemacht, dass dies so nicht möglich ist, sondern dass jeder Beratungsfehler gesondert verjährt und die Verjährung daher auch sehr akribisch geprüft werden muss. Zudem zeigt der vorliegende Prozess, dass es sich lohnt, nicht in der ersten Instanz aufzugeben, sondern weiter zu kämpfen. Der hier vertretene Anleger konnte sich somit von seiner Beteiligung lösen und hat keinen finanziellen Schaden erlitten."

Die Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner raten Anlegern, immer ihre Ansprüche gegen den Vertrieb, die Kapitalanlagegesellschaft und ggf. auch gegen eine finanzierende Bank anwaltlich prüfen zu lassen. Oftmals macht ein Prozess gegen den Vertrieb allerdings nur dann Sinn, wenn bei diesem eine entsprechende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vorlag.

Dies war auch im vorliegenden Fall gegeben, weshalb eine Klage zunächst gegen die Vertriebsgesellschaft eingereicht wurde und nun zum Erfolg geführt hat.

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin, hierzu: "Neues Recht aus dem November 2011 zwingt die Vertriebe von Finanzanlagen jetzt flächendeckend Vermögensschadensversicherungen einzuführen. Der Schutz vor unseriösen oder schlecht qualifizierten Vermittlern und Beratern im Bereich der Finanzanlagen wird im Gesetzentwurf durch eine Neuregelung der gewerberechtlichen Erlaubnis verbessert, indem

– ein Sachkundenachweis und
– der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer entsprechenden Kapitalausstattung

nach § 34f Abs. 1 bzw. Abs. 2 in die Gewerbeordnung eingeführt wird."

Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Auch grüne Wiesen locken schwarze Schafe an - RWI Real Wert Invest GmbH - Der nächste Betrug mit Blockheizkraftwerken?

von Rechtsanwalt Christian M. Schulter, Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte

Blockheizkraftwerke sind nicht erst nach dem Atom-Ausstieg die ökologische Zukunft der Stromerzeugung. Die Möglichkeit der Förderung erneuerbarer Energien zusammen mit renditeträchtigen Kapitalanlagen haben viele Anleger zu Investitionen in sog. „grüne Kapitalanlagen“ bewogen. Es sah alles auch so gut aus. Ökologie und Ökonomie in einer Kapitalanlage. Doch die Realität sieht oft anders aus. Leider locken auch „grüne Wiesen“ schwarze Schafe an.

Die RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH aus Unterhaching bot potentiellen Anlegern die Möglichkeit, sich mit unterschiedlich hohen Investitionen an verschiedenen Standorten an Blockheizkraftwerken (BHKW) bzw. KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) zu beteiligen. Abhängig von der Höhe der Beteiligung, die mit der anteiligen Kilowattleistung korrespondierte, sollten die Anleger monatliche Zahlungen für die Einspeisung des erzeugten Stroms erhalten. Es handelte sich dabei um ein ähnliches Konzept, wie bereits zuvor die GFE - Gesellschaft für erneuerbare Energien mbH angeboten hatte. Deren Verantwortliche wurden sodann mit großem medialen Aufsehen Ende des Jahres 2010 von der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft genommen und sämtliche Werte und Konten der GFE beschlagnahmt worden.

Das Magazin „Der Spiegel“ veröffentlichte hierzu einen ausführlichen Artikel und interviewte die Kanzlei Dr. Schulte und Partner darin zu diesem Vorgang. Mehr dazu hier: http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-78522287.html

Bei der RWI Real Wert Invest sollte jedoch alles anders sein. Trotz der augenscheinlichen Parallelen im Geschäftsmodell wurde von Seiten des Unternehmens mehrfach betont, dass es sich um ein lauteres Unternehmen handele. Alle Vergleiche zu strafrechtlich relevanten Vorgängen wie bei der GFE mbH, der Erste Mai GmbH usw. wurden stets energisch zurückgewiesen.

Doch die Zweifel und das mulmige Bauchgefühl blieben bei vielen Anlegern bestehen. Nicht zuletzt, weil diese immer wieder hingehalten wurden. Zusagen wurden nicht eingehalten, Abrechnungen grundlos ausgesetzt oder verringert. Die RWI Real Wert Invest GmbH verschwieg den Anlegern die konkreten Anschriften der Standorte und erstellte Abrechnungen für Blockheizkraftwerke, die nach eigenen Nachforschungen durch die Anleger seit Monaten nicht in Betrieb waren.
Nun haben sich die Befürchtungen offenbar bestätigt. Nach bestätigten Angaben der zuständigen Staatsanwaltschaft wurden die Büroräume der RWI vor wenigen Tagen durchsucht, die Konten der Gesellschaft eingefroren und die Verantwortlichen, allen voran der Geschäftsführer der RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH Herr Matthias Schmidt verhaftet. Dieser, wie auch einige weitere Personen, sitzen seitdem in Untersuchungshaft. Offenbar besteht hier der Verdacht, dass es sich bei dem Geschäftskonzept um ein betrügerisches Schneeball-System handelt.

Den Geschädigten bzw. bisherigen Anlegern der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH ist dringend zu raten, sich anwaltlichen Rat einzuholen, um ihre angelegten Gelder womöglich doch noch zurückzuerhalten.

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner, die bereits mehrere Anleger der RWI anwaltlich vertritt, beabsichtigt hierzu die Gründung einer Geschädigtengemeinschaft, um die Interessen der Anleger gebündelt durchsetzen zu können.

Christian M. Schulter
Rechtsanwalt – Associate

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Hänschen klein geht in die Welt hinein - Die Kreditkarte im Rucksack wird als grobe Fahrlässigkeit des Kreditkartennutzers bewertet

Das Landgericht Berlin wies am 30.11.2011 in einer mündlichen Hauptverhandlung darauf hin, dass die Kreditkarte nicht im Rucksack ohne direkte Aufsicht im Auto abgelegt werden darf.

Das Landgericht Berlin hat in zweiter Instanz eine Klage eines Kreditkarteninhabers auf Rückzahlung von ca. 950,00 € abgewiesen. Das Gericht, welches hier als Berufungsgericht tätig wurde, wies die Berufung des Karteninhabers zurück. Was war Hintergrund der Entscheidung?

Der Kreditkarteninhaber und seine Ehefrau befanden sich im wohlverdienten Urlaub in Spanien. In der Nähe von Marbella passierte es. Nach einem Einkauf in einem Supermarkt waren die Eheleute damit beschäftigt, die Einkäufe im Kofferraum des Mietautos zu verstauen. Zuvor hatte die Ehefrau des hier vertretenen Klägers eine von ihr genutzte Kreditkarte im Kraftfahrzeug auf den Vordersitzen in einem Rucksack abgelegt. Binnen kurzer Zeit wurde die Kreditkarte durch Diebe entwendet. Dem Pärchen gelang es nicht, die Diebe aufzuhalten. Natürlich wurde sofort die spanische Polizei informiert. Diese mutmaßte, dass es sich bei den Tätern um eine rumänische Mafiabande handeln würde. Ebenfalls wurde sofort die Sperrung der Kreditkarte veranlasst. Diese ließ allerdings einige Minuten auf sich warten. In der Zwischenzeit gelang es den scheinbar professionell organisierten Tätern, die Kreditkarte zu benutzen und einen Betrag in Höhe von ca. 900,00 € abzuheben. Hinzu kamen noch Kosten für die jeweiligen Abhebungen, die der Kläger von seiner Bank in Rechnung gestellt bekam. Der Kläger verlangte nun Rückzahlung der von der Bank verrechneten Beträge auf sein Konto.

In der ersten Instanz scheiterte die Klage bereits wegen des sogenannten Anscheinsbeweises, den der Kläger nicht hinreichend erschüttern konnte. Das bedeutet, dass das Gericht wegen der sehr schnell nach dem Diebstahl erfolgten Abhebung unter Eingabe der korrekten PIN davon ausging, dass die PIN entweder auf der Kreditkarte selbst oder in deren Nähe notiert war. Die Kläger hätten es somit den Tätern ermöglicht, die PIN zu benutzen, was eine Fahrlässigkeit und einen Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen der Bank darstelle, urteilte das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht.

Die Berufungsinstanz sah dies ebenso, wies jedoch zusätzlich darauf hin, dass bereits das Ablegen der Kreditkarte im Rucksack vorne im Auto eine grobe Fahrlässigkeit darstelle, wenn man die Einkäufe in dem Kofferraum verladen würde und somit die Kreditkarte nicht mehr in direkten Zugriff habe. Der Karteninhaber eröffnet damit den Tätern quasi Tür und Tor, um die Karte zu entwenden. Er müsse auf die Karte besser aufpassen, teilte das Gericht in der mündlichen Hauptverhandlung mit.

Hierzu meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der den Termin vor dem Landgericht Berlin wahrgenommen hatte: „Das Gericht hat hier hohe Haftungsmaßstäbe an die Verwendung von Kreditkarten geknüpft. Es war bereits bekannt, dass Kreditkarten nicht unbeaufsichtigt im Mantel an der Garderobe verwahrt werden dürften. Gleiches gilt auch für das unbeaufsichtigte Liegenlassen der Kreditkarte im verschlossenen Kraftfahrzeug. Nunmehr ist eine weitere Verschärfung durch das Landgericht Berlin definiert worden, indem der Kreditkarteninhaber nicht einmal mehr die Kreditkarte in seiner Nähe in einem Behältnis wie etwa einem Rucksack ablegen darf, wenn sie seinem direkten Zugriff entzogen ist. Verwender von Kreditkarten sind somit quasi dazu verpflichtet, diese ständig direkt am Körper zu tragen, oder zumindest die Behältnisse, in denen sie die Kreditkarten aufbewahren, nicht mehr aus den Augen bzw. aus den Händen zu geben. Das sind hohe Haftungsanforderungen, die jeder Kreditkartennutzer wissen sollte. Wird die Kreditkarte entwendet und missbraucht, kann somit keine Rückzahlung von der Bank verlangt werden."

V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
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