Dienstag, 6. März 2012

Probleme mit Negativeinträgen bei der Schufa? - Lieber nicht selbst Klage einreichen!



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Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte beschäftigt sich seit Jahren mit den Lösungen von Schufa-Negativeinträgen. Hierbei sind bereits viele Prozesserfolge erzielt worden. Die Erfahrung der Rechtsanwälte zeigt jedoch auch, dass die Betroffenen oftmals nicht so handeln, wie es rechtlich für sie von Vorteil wäre. Zwei wichtige Fehlverhalten sollen daher im Rahmen dieses Artikels kurz dargestellt werden, um den Betroffenen weiterzuhelfen.

1. Versuchen Sie es lieber nicht auf eigene Faust

Viele Betroffene versuchen zunächst, die Probleme bezüglich des Schufa-Negativeintrages auf eigene Faust zu lösen. Meist wenden sie sich diesbezüglich an die Schufa, welche die Betroffenen jedoch meist zu Recht darauf hinweist, dass nicht sie der richtige Ansprechpartner sei, sondern vielmehr das Unternehmen, welches den negativen Schufaeintrag lanciert hat.

Wendet sich der Betroffene dann noch an das entsprechende Unternehmen, ist bis zu einer Rückantwort meist sehr viel Zeit verstrichen. Diese Zeit hätte genutzt werden können, um zum Beispiel eine einstweilige Verfügung gegen das eintragende Unternehmen auf Löschung des Schufa-Negativeintrages zu beantragen. Die Gerichte sehen hier die sehr kurze Frist von einem Monat vor, in der der Betroffene reagieren muss, um noch schnelle Hilfe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu erlangen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Sven Tintemann erteilt folgenden Praxistipp: ,,Sollten Sie von einem negativen Schufaeintrag Kenntnis erlangen, müssen Sie schnell handeln. Ab dem Tag, an dem Sie ihre Schufa-Selbstauskunft in den Händen halten, läuft ihre Reaktionsfrist von einem Monat ab. Danach ist eine einstweilige Verfügung auf vorzeitige Löschung des Eintrages nicht mehr möglich. Wenn Sie nur über Dritte, zum Beispiel eine Bank oder einen anderen Vertragspartner vom Negativeintrag Kenntnis erlangt haben, müssen sie in jedem Fall zunächst einmal ihre Schufa-Selbstauskunft anfordern. Wenn diese Schufa-Selbstauskunft bei ihnen eingetroffen ist, sollten sie sich hierzu an einen spezialisierten Anwalt wenden. Die Zeit kann auch genutzt werden, um eine Deckungsschutzanfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung zu stellen, da diese in der Regel eine etwas längere Reaktionszeit benötigt, um Deckungsschutz zu erteilen.''

2. Versuchen Sie es auf keinen Fall auf eigene Faust beim Gericht

Die Praxis zeigt, dass einige Betroffene nicht nur viele Schriftwechsel mit der Schufa oder der eintragenden Gesellschaft führen, sondern tatsächlich auch noch selbst klagen oder einstweilige Verfügungen bei den Gerichten einreichen. Den Rechtsanwälten sind mehrere Beispiele bekannt, in denen sich Betroffene selbst vor Gericht vertreten und auf eigene Faust Klagen eingereicht haben.

Eine einstweilige Verfügung, die durch einen Unternehmer beantragt wurde, scheiterte, da diese nicht gegen die Schufa selbst sondern gegen das eintragende Unternehmen hätte beantragt werden müssen. Auch andere Gerichtsprozesse führten nicht zu Erfolgen, da oftmals falsche Anträge gestellt oder die falschen Rechtsmittel gewählt wurden. Sollte der Betroffene bereits verklagt worden sein, zum Beispiel auf Zahlung eines gewissen Schuldbetrages, ist es ebenfalls wichtig, sich hier kompetenten Rechtsrat zu holen und nicht auf eigene Faust eine Verteidigung aufzubauen.

Hierzu erteilt Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte folgenden Praxistipp: ,,Als Betroffener ist man oft in der Versuchung, die Angelegenheit alleine zu klären. Man ist auch überzeugt davon, dass man die Sache vor dem Gericht schon richtig darstellen kann, da man ja im Recht ist. Hier lassen sich viele Betroffene schnell in die Falle locken und auch von den Gerichten zu prozesstaktischen Fehlern hinreißen. Es macht in jedem Fall keinen Sinn, den Rechtsstreit auf eigene Faust zu führen. Bitte wenden sie sich an einen kompetenten Anwalt, der sich insbesondere im Bereich des Datenschutzrechts und mit der Berichtigung von Negativeinträgen in Auskunfteien auskennt.''

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte hat bereits vielen Betroffenen geholfen, negative Einträge in Auskunfteien, insbesondere solche bei der Schufa Holding AG zur Löschung zu bringen. Wir verweisen, diesbezüglich auf unsere bisher im Internet veröffentlichen Pressemitteilungen, welche Sie im weiteren Text finden und anklicken können.


V.i.S.d.P.

Dr. Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Schufa Holding AG löst Negativeintrag der Targobank nach Intervention der Rechtsanwälte



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Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte hat einer weiteren Betroffenen im Kampf gegen negative Schufa-Einträge Hilfe leisten können. Die Targobank hatte für die hier vertretene Mandantin einen Negativeintrag bei der Schufa lanciert. Die Mandantin hatte jedoch bereits selbst bestritten, einen Betrag von 3.995,00 EUR zu schulden. Angeblich waren die Schulden durch Einkäufe mit der Kreditkarte entstanden. Diese hatte die Mandantin jedoch niemals selbst vorgenommen. Die Kosten für den Fremdeinkauf wurden aber der Kreditkarte belastet und sollten jetzt zurückgezahlt werden. Zudem wandte die Targobank-Kundin ein, dass die Ansprüche außerdem längst verjährt seien.

Ein Anschreiben an die Targobank, welches die Rechtsanwälte fertigten, führte zu keiner Rückmeldung. Allerdings wurde das Anschreiben an die Targobank auch an die Schufa Holding AG weitergeleitet. Diese prüfte den Vorgang bei der Targobank nach, nachdem sich dieser höchstwahrscheinlich in der Abstimmung mit der Targobank nicht bestätigen ließ.

Zu der Angelegenheit meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Sven Tintemann: „Der Fall war hier eigentlich sonnenklar. Die Forderung stammte aus dem Jahr 2003 und war bereits verjährt. Warum die Targobank diese dennoch in der Schufa als Negativeintrag belassen hat, ist nicht erklärbar. Die Lösung des Schufa-Negativeintrages war die logische Konsequenz.“


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Landgericht Bad Kreuznach verurteilt Vermittler zu Schadensersatz wegen Vermittlung einer ALAG-Beteiligung



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Das Landgericht Bad Kreuznach hat in einem durch die Kanzlei Dr. Schute und Partner Rechtsanwälte geführten Prozess einen Anlagevermittler dazu verurteilt, an eine Anlegerin der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG eine Summe von 10.336,00 € als Schadensersatz zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Zudem wurde der Vermittler dazu verurteilt, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der am 05.12.2003 geschlossenen Beteiligung an der ALAG resultieren.

Das Gericht urteilte, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertragsverhältnis entstanden sei. Die Pflichten aus dem Beratungsvertragsverhältnis habe der damals eingesetzte Untervermittler verletzt, da er sich nicht hinreichend über die Ziele der Anlegerin erkundigt habe. Die Beratung sei daher bereits nicht anlegergerecht gewesen. Der Klägerin ging es nach der Überzeugung des Gerichts und der Auswertung von Zeugenaussagen im Rahmen einer Beweisaufnahme vornehmlich um die Altersvorsorge. Die Klägerin hatte nämlich mit dem eingesetzen Berater, der als Untervermittler auftrat, in dem Beratungsgespräch vor Abschluss der ALAG-Beteiligung vornehmlich über das Thema betriebliche Altersvorsorge gesprochen. Erst danach war die ALAG-Beteiligung vorgeschlagen worden.

Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass eine Beteiligung an der ALAG wegen des bestehenden Risikos des Totalverlustes für die Altersvorsorge ungeeignet gewesen sei. Die Anlage durfte daher nicht als sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge eingeordnet und der Klägerin angeboten werden, so das Gericht.

Die Klage auf Schadensersatz hatte daher Erfolg. Die Klägerin musste sich auch Steuervorteile nicht anrechnen lassen. Das Gericht sah auch einen Verjährungseinwand der Gegenseite als nicht gegeben an. Eine grobe fahrlässige Pflichtverletzung konnte das Gericht in dem vorliegenden Fall nicht erkennen. Das Gericht urteile, der Umstand, dass die Klägerin den ihr überlassenen Emissionsprospekt nach der Beratung nicht noch einmal gelesen habe, reiche nicht dafür aus, um den Vorwurf einer groben fahrlässigen Unkenntnis zu begründen und verwies insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die Kosten des Verfahrens hat ebenfalls der verurteilte Anlagevermittler zu tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung ist möglich.

Zu dem Urteil meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Sven Tintemann, der dieses für die Klägerin erstritten hat: „Das Urteil zeigt in erfreulicher Klarheit, dass eine geschlossene Beteiligung an einem Leasingfonds nicht zu Altersvorsorgezwecken dienen kann. Anleger, denen eine Beteiligung an der ALAG zu diesem Zweck verkauft worden ist, haben somit die Möglichkeit, diese wegen Falschberatung auf ihren Anlagevermittler zurück zu übertragen und Schadensersatz zu verlangen. Interessant an dem Urteil sind auch die Randbemerkungen des Gerichts. Das Gericht wies hier in überraschender Deutlichkeit darauf hin, dass der eingesetzte Untervermittler nach seiner Sicht wohl kaum in der Lage gewesen sei, die Anlage überhaupt richtig mit allen Chancen und Risiken darzustellen. Da es in dem Rechtsstreit hierauf aber nicht mehr ankam, bezog das Gericht diese Überlegungen nicht mehr in die Entscheidungsfindung mit ein. Das Urteil macht aber deutlich, dass die Schulungen des in dem konkreten Fall eingesetzten Anlagevermittlers wohl nicht besonders gut gewesen sein können."

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