Mittwoch, 15. Juni 2011

Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt die Bankenverjährung wegen fehlerhafter Anlageberatung erst in 30 Jahren – deutliche Worte des Gerichts in einem aktuellem Leiturteil

Der Fall:


Die Klägerin hatte im April 2000 540 Anteile eines offenen Investmentfonds aufgrund der Anlage-Empfehlung der beklagten Bank erworben. Sie zahlte bei dem Erwerb einen Ausgabenaufschlag von 3,75 % und eine jährliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 1,25%. Für den Abschluss dieses Geschäfts erhielt die beklagte Bank von der Fondsgesellschaft eine Provision von 3,4% sowie eine jährliche Verwaltungsprovision von 0,41%. Dies wurde der Klägerin vor Kauf der Anteile des Investmentfonds aber nicht mitgeteilt, sondern geheim gehalten. Diese Provisionen wurden bekanntlich in der Vergangenheit den Kunden regelmäßig verschwiegen.

Rechtliche Lösung:

Eine Bankkundin verlangte von der beklagten Bank Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die verschwiegene Provision begründet nach Auffassung des Oberlandesgericht Stuttgart einen Schadensersatzanspruch zugunsten der Bankkundin:

1. Beratungsvertrag

Sucht ein Bankkunde die Bank auf, um sich beraten zu lassen oder berät der Bankmitarbeiter von selbst, kommt ein Beratungsvertrag zwischen Bank und Kunden zustande. Dieser Vertrag verpflichtet die Bank den Kunden umfassend und vollständig zu beraten. Dazu gehört auch eine Aufklärung über die genaue Höhe der Rückvergütungen aus dem Ausgabeaufschlag und die jährliche Verwaltungsprovision (so genannte Kick Back Zahlungen). Diese Pflicht zur Aufklärung hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1990 schon für die Banken geschaffen. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass eine objektive Beratung nur möglich ist, wenn nicht Zahlungsflüsse Dritter geheim gehalten werden. Diese Auffassung macht sich auch das Oberlandesgericht zu eigen.

Verstößt die Bank gegen diese Pflichten aus dem Beratungsvertrag begründet das einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB. Merksatz: Man kann nicht einen Kunden objektiv beraten, falls man heimlich Geld von den Anbietern bekommt. Beispiel: Ein Schmerzpatient kommt zum Arzt; eine Tablettenfirma gibt dem Arzt pro Packung heimlich 10 €, das andere Unternehmen 20 € pro Packung. Der Arzt wird vermutlich immer das zweite Medikament verschreiben, oder? Kein Problem ist es, wenn der Umstand der Zahlungshöhe bekannt wäre,

2. Keine Verjährung, da Straftat

Der Kauf fand bereits 2000 statt. Aber der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht verjährt.

In der Regel gilt die dreijährige Verjährung des § 37a Wertpapierhandelsgesetz. Diese gilt jedoch nicht, wenn der Vertragspartner vorsätzlich gegen die Pflichten verstößt. Mit der Frage des Vorsatzes hat sich das Oberlandesgericht Stuttgart besonders auseinandergesetzt.

Das Oberlandesgericht kam im Ergebnis dazu, dass die beklagte Bank die vereinnahmten Provisionen vorsätzlich verschwiegen hat. Nach Ansicht des Oberlandesgericht Stuttgart verfügt eine Bank bzw. deren Vorstand auch ohne Rechtsabteilung über vertiefte Kenntnisse über die sich aus dem Betreiben der Bankgeschäfte ergebenen Rechte und Pflichten. Es ist sozusagen allgemein klar, dass ein Kommissionär, der also ein Geschäft vermittelt, gemäß § 384 HGB bzw. § 667 BGB verpflichtet sei, das aus dem Geschäft erlangte herauszugeben. Diesbezüglich gibt es ausreichend deutliche Kommentarliteratur und auch höchstrichterliche Rechtsprechung.

Es sei für die Bank der Interessenkonflikt erkennbar gewesen, so dass darauf hinzuweisen gewesen wäre. Schließlich könne die Bank nicht Diener dreier Herren sein; zum einen den Kunden objektiv zu beraten, sich damit selber dienen und auch dem vermittelten Geschäftspartner.

Das Oberlandesgericht begründet dann seine Annahme des vorsätzlichen Handels wie folgt:

„Angesichts einer rechtlich vollkommen zweifelsfreien Herausgabepflicht liegt es nahe, das Verschweigen der Bank, die diese Provisionen für sich behalten will, als vorsätzlich zu bewerten. In Betracht kommt der Tatbestand der Untreue, § 266 StGB oder des Betruges, § 263 StGB. Wer vor gesetzlich normierten und allgemein anerkannten Regelungen und einer auf der Hand liegenden Problematik die Augen verschließt, handelt – auch ohne Rechtsberater – mindestens bedingt vorsätzlich.“

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich in der Entscheidung umfassend mit der Problematik des Verschweigens von Rückvergütungen und dem daraus resultierenden Schadensersatzanspruch auseinandergesetzt. Dabei trat in den Vordergrund, dass die Bank bereits aufgrund ihrer Fachwissens und der vertieften Kenntnisse im Finanzmarktgeschäft erkennen musste, dass die vereinnahmten Provisionen einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt auslösen. Dies durfte dem Kunden nicht verheimlicht werden.

Das Gericht schreibt deutlich und plakativ: „Die Bank durfte die Klägerin als ihre Kundin nicht bezüglich eines Finanzinstrumentes beraten und ihr dabei verheimlichen, dass ihr aus dem Kommissionsvertrag auch die Provision zustand.“

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich umfassend mit der Frage des vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns auseinandergesetzt und den Vorwurf vorsätzlichen Handelns umfassend begründet und kam zu den Schluss, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht verjährt ist.

Die Klägerin erhielt damit von der beklagten Bank ihr Kapital zurück, welches sie 2000 investiert hatte. Zusätzlich erhielt die Klägerin Zinsen.

Fazit:

Die Klägerin hat mit sehr deutlichen Worten gewonnen; das Gericht hat die ständige Beratungspraxis von Banken und Sparkassen in den Bereich von Straftaten angesiedelt, weil es jedermann klar sein musste, dass heimliche Provisionen von Anbietern eine kundenorientierte Beratung der Klägerin ausschließen. Man kann bekanntlich nicht Diener zweier Herren sein.

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Donnerstag, 9. Juni 2011

Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bei Beratung durch Tochterunternehmen einer Bank

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 29.03.2011 die bislang vom Bundesge-richtshof aufgestellte strikte Unterscheidung zwischen bankgebundenen und freien Anlagebe-ratern zumindest teilweise durchbrochen. Danach können unter bestimmten Umständen auch freie Berater von der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen betroffen sein.


Der Fall

Ein Anleger zeichnete im Jahr 2004 nach Beratung eines freien Kapitalanlageberaters eine Be-teiligung an einem Medienfonds über 100.000,00 Euro. Obwohl die Kontaktanbahnung über die den Anleger bereits betreuende Bank zustande kam, und dass Beratungsgespräch auch in den Räumlichkeiten der Bank stattfand, trat der für das Beratungsunternehmen handelnde Kapita-lanlageberater als freier, ungebundener Berater auf. Was dem Anleger nach seiner eigenen Aussage jedoch nicht bewusst war, ist, dass es sich bei der Beratungsgesellschaft um ein 100 %iges Tochterunternehmen der Bank handelte. Dieses erhielt für die Vermittlung der Beteili-gung von der Fondsgesellschaft ein Provision in Höhe von mindestens 8,25 %.

Der nun klagende Anleger ist der Ansicht, dass das Beratungsunternehmen nicht ungebunden gewesen sei und somit über die erhaltenen Rückvergütungen ihn hätte unaufgefordert aufklä-ren müssen. Die beklagte Beratungsgesellschaft vertritt dagegen die Auffassung, dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht dazu verpflichtet gewesen ist, unge-fragt über mögliche Rückvergütungen aufzuklären, da sie als freie, bankungebunde Beratungsgesellschaft gehandelt hätte.

Das Landgericht München hat in erster Instanz der Klage vollumfänglich stattgegeben.


Die Entscheidung

Die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Das OLG München ist im Berufungsverfahren zu der Überzeugung gelangt, dass hier ein Bera-tungsvertrag mit einer bankgebundenen Beratung vorgelegen hat. Vertragspflicht sei es da-her gewesen, den Anleger über die zu erwartende Rückvertgütung von sich aus aufzuklären. Durch das bloße "Outsourcing" der Beratungstätigkeit, also die Auslagerung von Aufgaben an Drittunternehmen, auf eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Bank, bei gleichzeitiger Nut-zung der bankbekannten Kundendaten und Vermögensverhältnisse zum Zweck der Einfäde-lung von Beratungsgesprächen wird der bestehende Interessenkonflikt, der bei der eigentlichen Beratung der Bank besteht nicht behoben, so das OLG München. Die ansonsten allgemein anerkannte Unterscheidung zwischen bankgebundenen und freien Anlageberatern würde hier durch die Auslagerung der Beratungsmäßigkeit umgangen werden und sei daher nicht anzuwenden. Das Gericht führt hierzu weiter aus:

"Dem Interessenkonflikt ist durch Offenlegung gegenüber dem Bankkunden zu begegnen; ein effektiver Schutz des Bankkunden vor den Gefahren einer nur vorgegebenen neutralen und am Kundeninteresse ausgerichteten, in Wahrheit aber von Eigeninteressen beeinflussten Be-ratung ist nicht durch Auslagerung der Beratungstätigkeit zu erreichen, wenn das rechtlich selbständige Drittunternehmen die Erkenntnisse der Bank und die dort vorhandenen Kun-dendaten sowie das Vertrauen des Bankkunden in die Integrität seiner Bank für die Herbei-führung und Durchführung einer Anlageberatung planmäßig und mit Wissen und Wollen der Bank nutzt."

Der Anlageberater hätte somit ungefragt über die zu erwartenden Rückvergütungen aufklä-ren müssen und hat mit Unterlassen dieser Aufklärung seine Vertragspflichten verletzt. Er ist daher zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.


Fazit

Mit dieser Entscheidung hat das OLG München die vom Bundesgerichtshof aufgestellte strikte Unterscheidung zwischen freien und bankgebundenen Anlageberatern zumindest teilweise durchbrochen. So kommt es in tatsächlicher Hinsicht nicht darauf an, ob der Berater Mitarbei-ter der Bank ist oder für ein drittes Beratungsunternehmen tätig ist. Vielmehr ist entschei-dend, ob der Anlageberater bzw. das Beratungsunternehmen tatsächlich ungebunden und ei-genständig ist. Rechtsanwalt Christian M. Schulter von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte sagt hierzu: "Das Urteil des OLG München führt dazu, dass zukünftig alle ver-meintlich freien Anlageberater bzw. deren Beratungsunternehmen auf die tatsächliche Unab-hängigkeit hin überprüft werden müssen. Die Ausweitung der Aufklärungsverpflichtung über erhaltene Rückvergütungen und Provisionen kann nicht nur 100 %ige Tochterunternehmen treffen. Vielmehr ist in jedem Fall individuell zu prüfen, ob zwischen einer Bank und dem -vermeintlichlich freien Anlageberater ein verstecktes Abhängigkeitsverhältnis besteht, durch das der Anlageberater tatsächlich als bankgebunden anzusehen ist."

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Mittwoch, 8. Juni 2011

Seminar zum Geldwäscherecht- Gefahren der täglichen Praxis des Unternehmers

Nach dem großen Erfolg unseres ersten Seminars zum Thema Geldwäsche am 18.03.2011 hat sich die Kanzlei Dr. Schulte und Partner dazu entschlossen, ein weiteres Seminar hierzu anzubieten. Dieses fand am 03.06.2011 in den Räumen der Kanzlei statt. Schwerpunkt waren erneut die konkrete Anwendung der gesetzlichen Vorgaben in der Praxis sowie die für den Unternehmer damit verbundenen Gefahren.

Auf Nachfragen bei den Teilnehmern zeigte sich erneut, dass fast jeder das Wort Geldwäsche kennt, die wenigsten jedoch wissen, was tatsächlich dahinter steckt und wie oft man als Unternehmer bei seinen täglichen Geschäften dem Verdacht der Geldwäsche ausgesetzt ist.

Die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sind zwar umfangreich und für den juristischen Laien teils nur schwer verständlich. Dennoch gibt das Gesetz dem Unternehmer strikte Richtlinien vor, an welche er sich zu halten hat. Gerät man jedoch erst unter Verdacht, oder ist gar ein Verfahren bereits eingeleitet, gilt im Zweifelsfall trotzdem das alte Sprichwort: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“

Dabei sollte es in diesem Fall besser heißen: „Unwissenheit führt erst zur Strafe,“ denn die konkreten Handlungen und Entscheidungen im täglichen Umgang mit ein- und ausgehenden Geldbeträgen, führen ohne entsprechende Kenntnisse schnell dazu, dass die zuständigen Stellen zur Geldwäschebekämpfung den Verdächtigen „durchleuchten.“

Die wenigsten erahnen, wie viele Zahlungsvorgänge tagtäglich von den Kreditinstituten nach Auffälligkeiten überprüft werden. Geraten Sie dabei in den Verdacht der Geldwäsche, egal ob vorsätzlich oder nicht, ziehen die Banken oftmals die Notbremse und kündigen das jeweilige Konto allein aufgrund des Verdachts. Dies ist für die Bank die einfachste und wirtschaftlichste Lösung.

Auch wenn es nur ein Verdacht ist, verbleibt beim gekündigten Unternehmer ein Makel, der, gerade bei Bekanntwerden des Kündigungsgrundes, zu Vertrauensverlust bei den Geschäftspartnern führen kann.

Nach unserem Seminar zum Geldwäscherecht im März 2011 erreichten uns mehrere Anfragen von verunsicherten Unternehmern, wie etwa Autohändlern, Bauunternehmen, Juwelieren, Maklern etc., die sich hierauf hin erstmals Gedanken zum Thema Geldwäsche gemacht hatten. Konkrete Handlungsanweisungen konnten ihnen dabei offenbar weder von den Banken, noch von den zuständigen berufsständischen Kammern gegeben werden.

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner nahm dies zum Anlass, ein weiteres Seminar zum Geldwäscherecht anzubieten. Die rege Teilnahme auch an diesem zweiten Vortrag zeigt, wie groß die Verunsicherung bei dem Thema Geldwäsche ist und wie notwendig konkrete Richtlinien für den geschäftlichen Alltag sind.

Falls auch Sie beim Thema Geldwäsche unsicher sind, werden wir gern für Sie tätig. Wir analysieren Ihr konkretes Geschäftsmodell und die damit verbundenen Handlungspflichten und geben Ihnen sodann anhand eines juristischen Gutachtens konkrete Richtlinien zur Handhabung in der Praxis. So können Sie sich sicher sein, sich nicht in die Gefahr eines Geldwäscheverdachts zu bringen.

Da auch bei unserem letzten Seminar nicht alle Teilnahmeanmeldungen berücksichtigt werden konnten, beabsichtigt die Kanzlei Dr. Schulte und Partner ein weiteres Seminar zum Thema Geldwäscherecht zu geben. Haben Sie hieran Interesse? Dann melden Sie sich unverbindlich bei uns zur Teilnahme an unter:

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
Joachimstaler Straße 20
10719 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (030) 71520670
Telefax: (030) 71520678
e-Mail:
dr.schulte@dr-schulte.de


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Sonntag, 5. Juni 2011

Bank wegen Willkür bei Kündigung verurteilt - Ausführungen des Landgerichtes Neuruppin 6 O 14/2005

„Der 27. September 2001 war für den Holzbau-Unternehmer Wolfgang Schroth aus Rheinsberg im Land Brandenburg der schwärzeste Tag in seinem Leben. Was seine Hausbank, die Sparkasse Ostprignitz-Ruppin, da mit ihm angestellt hatte, ließ ihn und seine Firma Allbau GmbH (vormals Märkischer Holzbau) an den Rand des Ruins schlittern, vor dem ihn nur seine treue Kundschaft bewahrte, die bei ihm Viehtränken, Hundehütten, Carports, Schaukeln, Ferienhütten und sogar Bühnenbauten für die Kammeroper auf Schloss Rheinsberg bestellten.“, so berichtet ein Finanznachrichtendienst über den Fall. 

Die Sparkasse Ostprignitz-Ruppin kündigte dem Mittelständler auf einen Schlag sämtliche Kredite in Höhe von 102.000 Euro, die er für eine Investition seiner rechnergesteuerten Abbundmaschine in Höhe von 850.000 Euro aufgenommen hatte, obwohl er die Kreditraten pünktlich bedient hatte. Es reichte der Sparkasse für diese drastische Maßnahme schon aus, dass das Finanzamt einen Pfändungsbescheid über vergleichsweise lächerliche 4.850 Euro für die Konten von Schroth an das Finanzinstitut geschickt hatte. Die Banker reagierten völlig überzogen, da sie die Pfändung gleich als Liquiditätsschwäche der Allbau GmbH auslegten und sodann alle Geschäftskonten einfroren. Das Landgericht Neuruppin hat in einer sehr sorgfältig begründeten Entscheidung vom 27.05.2011 noch einmal die Grundsätze der Beendigung von Kreditverhältnissen durch Kreditinstitute gegenüber gewerblichen Kunden herausgearbeitet und den Stand der rechtlichen Diskussion gut dokumentiert.
Das Gericht hielt im Ergebnis fest, dass die Kündigung  nicht wirksam war, weil diese zur Unzeit erfolgte bzw. rechtsmissbräuchlich war:  Dazu nahm das Gericht eine Abwägungen zwischen den Interessen der Bank an einer Beendigung des Kreditverhältnisses und den Interessen des Kreditkunden, an einer zumindest vorübergehenden Aufrechterhaltung der Kreditbeziehung um sich umzuschulden, vor.
Das Gericht hielt der Bank unter anderem entgegen, dass es bei der Kontoführung und den Rechnungsabschlüssen Zinsen zugrunde legte, welche aufgrund einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel berechnet wurde. Die Klägerin, also die Bank, berief sich auf Entgeltregelungen aus ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach Entgelte unter Berücksichtigung der Marktklage und des aufwand des gemäß § 315 BGB im nachprüfbaren billigem Ermessen festgelegt und geändert werden können. Solche Klauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 21.04.2009 unwirksam. Das Zinsanpassungsrecht muss auch dahin gehen,  notfalls die Zinsen zu senken, soweit es sich am Markt so ergibt und nicht nur immer zu erhöhen.  Das Gericht hielt auf Seite 14 Absatz 2 ausdrücklich fest, dass diese Schutzklauseln nicht nur für Verbraucher Geltung entfalten müsste, sondern auch für Unternehmer.
Rechtsfolge ist, dass die Kreditverträge zwar wirksam sind, die Zinsanpassung allerdings nicht so vorgenommen werden durfte. Sorgfältig im Urteil wurde herausgearbeitet, dass der Rechnungsabschluss durch Kontoauszüge sowie die Frage der Verjährung nicht zu Lasten des gewerblichen Kreditkunden gewertet werden durfte.
Das Gericht kam in der Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass die Bank nicht hat kündigen dürfen.
Aufgrund der fehlerhaften Kontoführung durch die Bank wegen der unkorrekten Zinsen hat der Kreditnehmer einen Anspruch auf Richtigstellung durch Auskunft und Rechenschaftslegung.
Das Gericht formlierte wie folgt:
„Unabhängig von diesem Transparenzgebot sind Konten so zu führen, dass die Bankkunden die Konten überprüfen können.  Hierzu fordert das Gericht Kundenfreundlichkeit: Unverständliche Abkürzungen und verschlüsselte Hinweise haben zu unterbleiben.“
Der Kreditsachverständige Eibl hierzu gegenüber Anwalt Dr. Schulte: „Der Richter Lütticke hat sich sehr viel Mühe mit dem Urteil gemacht. Eigentlich ist ja nicht üblich Richter persönlich zu loben, aber ich rate diese Entscheidung anderen Gerichten zu schicken, damit diese Sorgfalt Schule macht.“
Fazit des Rechtsanwalts Thomas Schulte: Der Kampf des Unternehmers gegen die Bank ist noch nicht zu Ende, weil immer noch weitere juristische Auseinandersetzungen drohen. Das Zwischenergebnis gibt aber viel Hoffnung auf einen guten und fairen Ausgang des Streits.

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