Montag, 19. September 2011

Der weiße Fleck an der Wand - oder wie der Doktor-Titel wegen Unwürdigkeit nachträglich entzogen werden kann

Von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin/München

Kommentar zum Urteil des Mannheimer Verwaltungsgerichtshof zur Entziehung des Titels wegen Unwürdigkeit

Ein weißer Fleck an der Wand im Wohnzimmer. Bisher hing dort jahrelang die Doktorurkunde. Wie konnte es dazu kommen?

Die öffentliche Antwort des Nobelpreisträgers Thomas Mann, dem mit einer dürftigen Postkarte seine Doktorwürde entzogen wurde, war eine flammende Anklage gegen Deutschland zu Zeiten des Nationalsozialismus. Die Doktorwürde nachträglich auf einer Postkarte zu entziehen, war ein schrecklicher Affront gegen den Künstler. Ähnliches passierte jetzt einem Forscher vor dem Mannheimer Verwaltungsgerichtshof, dessen Forscherleben allerdings durch Fälschungen und Plagiate geprägt war.

Der Hintergrund war allerdings anders als bei Thomas Mann.
Während Thomas Mann der Titel entzogen wurde, weil er als politischer Gegner eingestuft wurde, war der aktuelle Fall Reaktion auf die Enttarnung des Titelträgers als wissenschaftlicher Scharlatan. Die Besonderheit dieses Falles ist es, dass die Doktorarbeit gerade keine Fälschung war. Diese war korrekt erstellt worden. Weitere wissenschaftliche Arbeiten waren gefälscht worden. Deshalb entzog im Jahre 2004 die Universität Konstanz den Doktortitel und der betroffene Wissenschaftler klagte gegen den weißen Fleck an der Wand.

Auch in zweiter Instanz wurde die Klage abgewiesen. Interessant ist das Urteil wegen der Bezugnahme auf den Begriff der "Unwürdigkeit" des § 35 Abs. 7 des Baden-Württembergischen Landeshochschulgesetzes. Prof. Dr. Dr. Tiedemann weist in einer Entscheidungsbesprechung zu Recht auf die juristische Fragwürdigkeit dieses Begriffes hin. Ist es z.B. unwürdig in der Vorschrift, wie weiland ein Prinz aus Hannover gegen eine Ausstellungsgebäude auf der Expo 2000 zu pinkeln? Das ist nicht entschieden.
Prof. Tiedemann kritisiert das Urteil trotzdem: "Erstaunlicherweise hat sich der VGH recht leichtfüßig über die von ihm selbst geäußerten Bedenken bezüglich der "Konturlosigkeit" des Begriffs der Unwürdigkeit hinweggesetzt. Vorbehaltlich der noch nicht veröffentlichten Urteilsgründe haben die Richter sich offenkundig nicht damit beschäftigt, dass § 35 Abs. 7 LHG ursprünglich auf eine Formulierung aus der Zeit des Nationalsozialismus zurückgeht. Damals wurden über diese Regelung jüdischen und politisch missliebigen Akademikern der Doktorgrad und die damit verbundene Reputation entzogen.
Der VGH hat sich ebenso wenig von dem Umstand beeindrucken lassen, dass der Begriff der Unwürdigkeit bis auf eine einzige Ausnahme bisher immer nur so ausgelegt worden ist, dass die Entziehung des Doktorgrades als eine Art Nebenstrafrecht fungierte. Die Konsequenzen eines Fehlverhaltens wurden allerdings (wenn auch nur selten) nicht von den Strafverfolgungsbehörden, sondern von den Universitäten exekutiert, wenn etwa der Titelträger Kandidaten beim Prüfungsbetrug im Staatsexamen geholfen, ein Tötungsdelikt oder Betrugsdelikte begangen hatte. Aufgrund dieser Vorgeschichte hätte es nahe gelegen, den Begriff der Unwürdigkeit als unbrauchbar für eine rechtsstaatliche Eingriffsregelung zu qualifizieren. Statt es bei schwammigen Formulierungen zu belassen, wären die Landesgesetzgeber gezwungen worden, sich konkretere und rechtstaatlichen Standards entsprechende Tatbestände auszudenken. Vorschläge dafür liegen bereits vor. So aber bleibt es weiterhin der Einsicht und Ansicht des jeweiligen Richters überlassen, in welchen Fällen es zu einem Entzug des Doktorgrades kommt." - soweit der Kommentator Prof. Tiedemann.

Diese Einschätzung ist richtig und natürlich auch das Urteil im Ergebnis, es wäre vermutlich besser gewesen, einem Scharlatan und Betrüger nicht die Möglichkeit zu geben, zu behaupten, er wäre mit ähnlicher Begründung wie Thomas Mann abgestraft worden.

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt

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Donnerstag, 15. September 2011

Amtsgericht Mitte von Berlin – Verurteilte Bank muss Schufa zur Scorewertberichtigung auffordern

Das Amtsgericht Mitte hat die Landesbank Berlin AG in einem Rechtsstreit um negative Schufa-Einträge dazu verurteilt, die Schufa Holding AG zur Scorewertberichtigung aufzufordern. Ferner stellte das Gericht fest, dass die ursprüngliche Einmeldung des mittlerweile gelöschten Negativeintrages fehlerhaft war und die Bank daher die diesbezüglich angefallenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe.

Der Fall:

Bei den Rechtsanwälten meldete sich der selbständig tätige Architekt W. Dieser teilte mit, dass ihm einige seiner Auftraggeber Aufträge verweigern würden, da er mit einem Negativeintrag bei der Schufa belastet sei. Dies stellte sich eine als erhebliche Belastung dar, da es so nicht gelang, wichtige neue Aufträge für die eigene Tätigkeit zu generieren.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte forderten die Landesbank Berlin AG (kurz LBB) also dazu auf, den Negativeintrag bei der Schufa zur Löschung zu bringen, dies wurde jedoch abgelehnt, sodass dann Klage erhoben werden musste.

Während des Prozesses wurde der Eintrag selbständig durch die Schufa gelöscht, da es der Beklagten LBB nicht gelungen war, die Eintragung hinreichend zu begründen. Dieser Erfolg half dem Opfer des falschen Schufaeintrages. Nun wurde von der Bank gefordert, die Schufa auch zur Scorewertberichtigung aufzufordern, sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht Mitte, welches für Klagen gegen die LBB örtlich zuständig ist, verurteilte die LBB dazu, die Schufa aufzufordern, den Scorewert des Klägers so wiederherzustellen, als hätte es den Negativeintrag nicht gegeben.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die LBB es nach eigenem Vortrag unterlassen habe, vor Weiterleitung der Daten des Klägers durch ein Inkassounternehmen an die Schufa eine Interessenabwägung nach § 28 BDSG a.F. vorzunehmen. Die Beklagte LBB hätte nach Auffassung des Gerichts zumindest an das Inkassounternehmen wesentliche Informationen wie das Bestehen einer Restschuldversicherung oder den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen weitergeben müssen. Ohne die Kenntnis dieser Umstände war es nach Ansicht des Gerichts für das Inkassounternehmen nicht möglich, eine vollständige Interessenabwägung durchzuführen.

Nach Ansicht des Gerichts kann eine Interessenabwägung auch nicht nachgeholt werden, da diese vor der Eintragung stattfinden müsse.

Zur Scorewertberichtigung entschied das Gericht, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse daran habe, dass der Scorewert nur auf Grundlage von berechtigten Eintragungen berechnet werde und dass der unberechtigte Eintrag der Beklagten außen vor bleibe.

Die Entscheidung zeigt zwei wesentliche Aspekte auf:

Die Bank muss vor Eintragung eines Schufa Negativeintrages eine Abwägung der Interessen nach § 28 BDSG a.F. (nunmehr § 28 a BDSG) durchführen. Dies kann sie nicht auf ein Inkassounternehmen delegieren, wenn diesem nicht alle Informationen über den Forderungssachverhalt vorliegen.
Auch nach Erledigung eines negativen Schufa-Eintrages kann noch eine Verurteilung zur Scorewertberichtigung erfolgen, da der Betroffene ein Interesse daran hat, dass sein Score ohne die fehlerhafte Eintragung berechnet wird.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, zeigt aber, das bei einer klaren Argumentation gute Chancen bestehen, den guten Ruf wieder herzustellen.

V.i.S.d.P.
Sven Tintemann, Rechtsanwalt

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Neuerungen im Geldwäschegesetz - Edelmetalle wie Gold und Silber bleiben unberührt

Von Bankkaufmann und Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Berlin – München

Das Geldwäschegesetz enthält für den Verpflichteten Anwender in der Praxis umfangreiche und teilweise nur schwer erfüllbare Vorgaben. Nun soll das Gesetz nochmals verschärft werden. Hierzu liegt ein Gesetzesentwurf vor, der insbesondere auf dem Gebiet des E-Geldes Neuerungen vorsieht. Zudem soll die Grenze bei Bareinzahlungen drastisch verringert werden. Nach den bislang geltenden Regelungen mussten Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz ab einem Bargeschäft oder Bareinzahlung von 15.000,00 € die Identität des Einzahlenden feststellen. Diese Grenze soll nun auf 1.000,00 € herabgesetzt werden.

Hiervon ausgenommen sollen jedoch Geschäfte mit Edelmetallen wie Gold oder Silber bleiben. Grund waren Befürchtungen des Gesetzgebers, dass durch die Herabsetzung der Grenze auf 1.000,00 € kaum lösbare Schwierigkeiten für die Edelmetallbranche mit sich bringen würde. So liege bereits der Preis einzelner Sammler-Goldmünzen über diesem Betrag. Somit wäre jeder kleinere Münzhändler dazu verpflichtet gewesen, bei einzelnen Münzkäufen die Identität des Käufers zu prüfen; ein geradezu undurchführbarer Bürokratieaufwand.

Für Geschäfte mit Gold oder Silber bleibt es also, zumindest was die Identitätsprüfung angeht, bei den bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Geldwäsche. Allerdings betrifft die Novellierung des Geldwäschegesetzes weitreichende andere Gebiete. Zu einer Neuausrichtung oder Überprüfung der bisherigen Vorkehrungen bei den täglichen Geschäften ist daher aus anwaltlicher Sicht zu raten.

Gewerblichen Teilnehmern am Markt ist eher zu einer Übererfüllung und Transparenz zu raten, da Geldwäscheüberprüfungen häufig erhebliche Störungen des Geschäftsablaufes mit sich bringen. Da ist es hilfreich, Verdachtsmomente sofort ausräumen zu können. Auch an die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und entsprechende Handlungsanweisungen ist zu denken.

Titelbeitrag im Magazin "Capital", Ausgabe 07/2008
Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung im Bankenrecht.

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Mittwoch, 14. September 2011

Verschärfung des Geldwäschegesetzes geplant - Branche fürchtet zusätzlichen Bürokratieaufwand

Von Dr. Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann

Das bislang geltende Geldwäschegesetz sah für die hiernach Verpflichteten bereits umfangreiche Regelungen vor, die ihnen das tägliche Geschäft nicht erleichterten. Nun beabsichtigt die Bundesregierung eine Novellierung und Verschärfung der Regelungen zur Geldwäsche.

So muss bei Bargeschäften zukünftig nicht erst ab einem Betrag von 15.000,00 € die Identität des Gegenüber festgestellt werden, sondern bereits ab der Grenze von 1.000,00 €. Dies stellt sich für die Verpflichteten als ein erheblicher Mehraufwand bei der bürokratischen Abwicklung solcher Geschäfte dar. Hiervon ausgenommen sollen Edelmetallhändler und generell Geschäfte mit Gold, Silber etc. bleiben.

Insbesondere jedoch für die ebenfalls nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Banken ist dies eine Hiobsbotschaft. Im Finanzsektor wird bereits laut darüber nachgedacht, ob Banken sodann den Service der Bareinzahlung überhaupt noch anbieten werden.

Mit den neuen Regelungen sollen jedoch auch generell die Meldepflichten und Sanktionen verschärft werden. Auch der sog. „Nichtfinanzsektor“ wird zunehmend von den geldwäscherechtlichen Vorgaben verpflichtet. Zukünftig treffen auch diese die verschärften Melde- und Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes.

Aber auch der momentan boomende Bereich des „E-Geldes“ wird nun in das Geldwäschegesetz mit einbezogen. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um den Bereich des anonymen Bezahlens im Internet, bei dem zuvor an Kiosken, Tankstellen u.ä. Bezahlkarten gekauft werden können, die sodann anonym im Internet als Zahlmittel dienen. Der Gesetzesentwurf beabsichtigt den Verkauf solcher Bezahlkarten zu regulieren und den Verkäufern aufzugeben, die Identität der Käufer, gleich welchen Betrags, festzustellen. Es ist damit zu rechnen, dass wenn diese Regelung umgesetzt wird, dieses Zahlungssystem wohl zum Erliegen kommen wird.

Mit einer Entscheidung über die Gesetzesvorlage wird im November 2011 gerechnet.

Aus anwaltlicher Sicht ist jedoch bereits jetzt zu einer Neuausrichtung oder Überprüfung der bisherigen Vorkehrungen bei den täglichen Geschäften zu raten. Ansonsten setzten Sie sich spätestens mit Wirksamwerden der neuen Regelungen der Gefahr einer Haftung aus.

Titelbeitrag im Magazin "Capital", Ausgabe 07/2008

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Donnerstag, 1. September 2011

Genossenschaftsmitglieder müssen zahlen - Kanzlei Dr. Schulte und Partner erstreitet weitere Urteile

Wie überall im Leben, lässt auch die Zahlungsmoral vieler Genossenschaftsmitglieder oftmals zu wünschen übrig. Insbesondere Mitglieder, die sich mit einer Ratenzahlung an einer Genossenschaft beteiligt haben, kommen ihrer Verpflichtung nicht immer nach. So laufen bei den Genossenschaften nicht selten große Rückstände auf, die die Genossenschaft selbst in finanzielle Bedrängnis bringen.

Von verschiedenen Literaturstimmen wurde bislang die Rechtsauffassung vertreten, dass ausgeschiedene Mitglieder von der eigenen Genossenschaft wegen Zahlungsrückständen nicht mehr in Anspruch genommen werden konnten. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner vertraten hier, entgegen der allgemeinen Rechtsauffassung, eine Gegenansicht, nach der die Zahlungsverpflichtung trotz des Ausscheidens fortwirkt.

Zwischenzeitlich führt die Kanzlei Dr. Schulte und Partner über 70 Verfahren, in denen die Rechtsprechung die o.g. Auffassung bestätigt hat. So hat etwa das Landgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung (Az. 22 O 34/11) zuletzt eindeutig festgestellt, dass es für das Bestehen der Zahlungsverpflichtung nicht auf die Kündigung des Genossenschaftsmitglieds ankomme. Mittlerweile hat sich die von den Rechtsanwälten Dr. Schulte und Partner entwickelte Rechtsauffassung anscheinend bei den Gerichten durchgesetzt, sodass die Ansprüche der Genossenschaften nicht selten von in Anspruch genommenen Mitgliedern anerkannt werden.

Für viele Genossenschaften ergibt sich so die Möglichkeit, bislang verloren geglaubte Gelder doch noch zu realisieren.

Genossenschaften, die offene Forderungen gegen ihre Mitglieder haben, ausgeschieden oder nicht, sollten ihre Ansprüche und deren Durchsetzbarkeit von einem im Genossenschaftsrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Christian M. Schulter, Rechtsanwalt – Associate
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Erste Mai GmbH versinkt im Chaos - Verantwortliche sitzen in Untersuchungshaft - Anlegergelder verloren?

Nach den letzten Entwicklungen bei der Erste Mai GmbH muss man den Verantwortlichen neidlos zugestehen, dass sie keinen besseren Namen für ihr Unternehmen hätten finden können.

Auch der jährlich stattfindende, ganz normale erste Mai im beschaulichen Berliner Bezirk Kreuzberg beginnt regelmäßig ruhig und friedlich. Alles geht seine geordneten Wege. Mit fortschreitender Zeit werden die Spannungen jedoch immer größer, bis abends das Chaos ausbricht und die Verantwortlichen die Berliner Polizei kennenlernen und ihre Nacht oftmals hinter Gittern verbringen müssen.

Ähnlich sind die Entwicklungen der namensgleichen Erste Mai GmbH, wobei Mai für Mission für Autarkie und Innovation steht. Hier ging das Unternehmen mit einer zukunftsweisenden und umweltschonenden Idee an den Markt. Die Zukunft war vielversprechend. Die Probleme nahmen jedoch immer mehr zu. Zuletzt hat das Landgericht Stuttgart über das Vermögen der Erste Mai GmbH den dinglichen Arrest verhängt. Ende Juli durchsuchte dann die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Geschäftsräume der Erste Mai GmbH. Im persönlichen Gespräch mit der Kanzlei Dr. Schulte und Partner erklärte der zuständige Staatsanwalt, dass zwar noch keine endgültigen Ergebnisse vorlägen, die Erste Mai GmbH und die handelnden Personen seien jedoch keine Unbekannten bei der Staatsanwaltschaft, sodass nicht damit zu rechnen wäre, dass sich die Vorwürfe des bandenmäßigen Betrugs vollständig in Luft auflösen würden.

Mittlerweile sitzen die Verantwortlichen der Erste Mai GmbH (Schwertner, Redzepagic, Reinhofer) in Untersuchungshaft. Nach Informationen des Nachrichtenportals GoMoPa.net, sollen zudem rund 75 % des von den Anlegern eingezahlten Kapitals verschwunden sein.

Das Fazit muss daher lauten:

Je höher die Renditeversprechen vor der Investition in neue Produkte sind, desto höher sollte auch die gesunde Skepsis der Anleger sein. Oft bietet es sich an, schon vor der Investition der ersparten Gelder das Konzept von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Verläuft die Entwicklung der Kapitalanlage so wie bei der Erste Mai GmbH, ist der Gang zum Anwalt irgendwann sowieso vorprogrammiert.

Anlegern der Erste Mai GmbH oder anderer Anbieter von sogenannten „grünen Kapitalanlagen“, ist zu raten, ihre Beteiligung schnellstmöglich von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt auf Tragfähigkeit des Anlegkonzepts und Seriosität der handelnden Personen überprüfen zu lassen.

Denn bricht das „Chaos“ erst einmal aus, läuft der Anleger den Entwicklungen nur noch hinterher. Die allgemein geltenden Regeln des gesunden Menschenverstandes treffen aber auch auf Kapitalanleger zu:

1. Niemand ruft andere Goldsucher herbei, wenn er eine lohnende Ader gefunden hat.
2. Null plus Null bleibt immer Null, auch wenn man versucht, Geldanlegern etwas anderes zu verkaufen.


Dr. Thomas Schulte
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Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bei Beratung durch Tochterunternehmen einer Bank

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 29.03.2011 die bislang vom Bundesgerichtshof aufgestellte strikte Unterscheidung zwischen bankgebundenen und freien Anlageberatern zumindest teilweise durchbrochen. Danach können unter bestimmten Umständen auch freie Berater von der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen betroffen sein.

Der Fall

Ein Anleger zeichnete im Jahr 2004 nach Beratung eines freien Kapitalanlageberaters eine Beteiligung an einem Medienfonds über 100.000,00 Euro. Obwohl die Kontaktanbahnung über die den Anleger bereits betreuende Bank zustande kam und das Beratungsgespräch auch in den Räumlichkeiten der Bank stattfand, trat der für das Beratungsunternehmen handelnde Kapitalanlageberater als freier, ungebundener Berater auf. Was dem Anleger nach seiner eigenen Aussage jedoch nicht bewusst war, war die Tatsache, dass es sich bei der Beratungsgesellschaft um ein 100 %iges Tochterunternehmen der Bank handelte. Dieses erhielt für die Vermittlung der Beteiligung von der Fondsgesellschaft ein Provision in Höhe von mindestens 8,25 %.

Der nun klagende Anleger war der Ansicht, dass das Beratungsunternehmen nicht ungebunden gewesen sei und ihn somit über die erhaltenen Rückvergütungen hätte unaufgefordert aufklären müssen. Die beklagte Beratungsgesellschaft vertrat dagegen die Auffassung, dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht dazu verpflichtet gewesen sei, ungefragt über mögliche Rückvergütungen aufzuklären, da sie als freie, bankungebunde Beratungsgesellschaft gehandelt hätte.

Das Landgericht München hatte in erster Instanz der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Die Entscheidung

Die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung durch das beklagte Unternehmen bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Das OLG München gelangte im Berufungsverfahren zu der Überzeugung, dass hier ein Beratungsvertrag mit einer bankgebundenen Beratung vorgelegen habe. Vertragspflicht sei es daher gewesen, den Anleger über die zu erwartende Rückvergütung selbständig aufzuklären. Durch das bloße "Outsourcing" der Beratungstätigkeit, also die Auslagerung von Aufgaben an Drittunternehmen, auf eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Bank, bei gleichzeitiger Nutzung der bankbekannten Kundendaten und Vermögensverhältnisse zum Zweck der Einfädelung von Beratungsgesprächen wird der bestehende Interessenkonflikt, der bei der eigentlichen Beratung der Bank besteht, nicht behoben, urteilte das OLG München. Die sonst allgemein anerkannte Unterscheidung zwischen bankgebundenen und freien Anlageberatern würde hier durch die Auslagerung der Beratungstätigkeit umgangen werden und sei daher nicht anzuwenden. Das Gericht führt hierzu weiter aus:

"Dem Interessenkonflikt ist durch Offenlegung gegenüber dem Bankkunden zu begegnen; ein effektiver Schutz des Bankkunden vor den Gefahren einer nur vorgegebenen neutralen und am Kundeninteresse ausgerichteten, in Wahrheit aber von Eigeninteressen beeinflussten Beratung ist nicht durch Auslagerung der Beratungstätigkeit zu erreichen, wenn das rechtlich selbständige Drittunternehmen die Erkenntnisse der Bank und die dort vorhandenen Kundendaten sowie das Vertrauen des Bankkunden in die Integrität seiner Bank für die Herbeiführung und Durchführung einer Anlageberatung planmäßig und mit Wissen und Wollen der Bank nutzt."

Der Anlageberater hätte somit ungefragt über die zu erwartenden Rückvergütungen aufklären müssen und hat mit Unterlassen dieser Aufklärung seine Vertragspflichten verletzt. Die Beratungsgesellschaft ist daher zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.

Kommentar

Mit dieser Entscheidung hat das OLG München die vom Bundesgerichtshof aufgestellte strikte Unterscheidung zwischen freien und bankgebundenen Anlageberatern zumindest teilweise durchbrochen. So kommt es in tatsächlicher Hinsicht nicht darauf an, ob der Berater Mitarbeiter der Bank ist oder für ein drittes Beratungsunternehmen tätig wird. Vielmehr ist entscheidend, ob der Anlageberater bzw. das Beratungsunternehmen tatsächlich ungebunden und eigenständig ist. Rechtsanwalt Christian M. Schulter von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte sagt hierzu:
"Das Urteil des OLG München führt dazu, dass zukünftig alle vermeintlich freien Anlageberater bzw. deren Beratungsunternehmen auf die tatsächliche Unabhängigkeit hin überprüft werden müssen. Die Ausweitung der Aufklärungsverpflichtung über erhaltene Rückvergütungen und Provisionen kann nicht nur 100 %ige Tochterunternehmen treffen. Vielmehr ist in jedem Fall individuell zu prüfen, ob zwischen einer Bank und dem vermeintlich freien Anlageberater ein verstecktes Abhängigkeitsverhältnis besteht, durch das der Anlageberater tatsächlich als bankgebunden anzusehen ist."

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