Montag, 9. Januar 2012

Landgericht Berlin verurteilt Targobank zur Zahlung von Schadensersatz



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von Sven Tintemann (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht)

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.12.2011 einem durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertretenen Anleger koreanischer Herkunft gegen die Targobank (ehemals Citibank) einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.400,00 Euro zugesprochen. Zudem wurde die beklagte Targobank verurteilt, außergerichtliche entstandene Gebühren in Höhe von 523,48 Euro zu zahlen.

Die Prozesse rund um die insolvente Lehman Brothers Gruppe beschäftigen weiterhin zahlreiche Gerichte. Zwar lagen schon einige Prozesse dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor, sodass nunmehr zumindest in vielen Teilfragen Rechtssicherheit gegeben ist. Die erstinstanzlichen Gerichte sind aber weiterhin mit dieser Thematik beschäftigt. So hatte nunmehr die 37. Kammer des Landgerichts Berlin darüber zu entscheiden, ob einem Anleger südkoreanischer Herkunft Schadensersatzansprüche gegen die Targobank zustehen. Der Anleger hatte Lehman Brothers Zertifikate erworben und in diese all sein Vermögen investiert. Ein Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann führte dazu, dass dem Anleger ein kompletter Anspruch auf Rückabwicklung der Kapitalanlage zugesprochen worden war. Der Schlichterspruch war jedoch für die Bank nicht bindend, da der Streitwert über 5.000,00 Euro lag. Die Targobank nahm den Schlichtungsspruch daher nicht an und ließ sich vor dem Landgericht Berlin verklagen.

Das Landgericht Berlin kam nunmehr zu der Entscheidung, dass eine Falschberatung durch die Citibank deswegen gegeben sei, weil dem Anleger nicht die Anlage seines gesamten Vermögens in ein einziges Zertifikat von Lehman Brothers hätte empfohlen werden dürfen. Hintergrund der Entscheidung war, dass der Kläger zuvor verschiedene Kapitalanlagen u.a. in Investmentfonds getätigt hatte und somit eine gemischte Anlagestruktur vorlag. In seiner Entscheidung führte das Gericht wie folgt aus:

,,Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung deshalb verletzt, weil die Empfehlung nahezu das ganze Kapital in ein einzelnes Zertifikat zu investieren, dass ein Markt- und Verlustrisiko in sich barg, vor dem Hintergrund der geäußerten Anlageziele des Klägers nicht anlegergerecht und vertretbar war.''

Zu dem Urteil meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der den Anleger vor dem Landgericht Berlin vertreten hat: „Das Landgericht bestätigt in seinem Urteil, dass die Anlage des gesamten Vermögens in lediglich eine Kapitalanlage nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Insbesondere dann, wenn ein Anleger zuvor ein diversifiziertes Depot hatte, ist die Empfehlung einer Investition in lediglich eine Kapitalanlage nicht berechtigt und stellt einen Beratungsfehler dar. Dies gibt Hoffnung für viele Anleger, deren geraten wurde, ihr Portfolio aufzulösen und lediglich noch in Lehman Zertifikate anzulegen.“

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Es steht zu vermuten, dass die beklagte Targobank das Rechtsmittel der Berufung einlegen wird. Wir werden daher weiter über die Angelegenheit berichten.

V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
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Santander Consumer Bank AG vom Landgericht Hannover zur Löschung eines Schufa-Negativeintrages und zur Kostentragung verurteilt



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von Sven Tintemann (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht)

Das Landgericht Hannover hat am 12.10.2011 die Santander Consumer Bank AG dazu verurteilt, einen Negativeintrag über eine Kreditanfrage zur Bonitätsprüfung bei der Schufa-Holding AG zur Löschung zu bringen. Ferner wurde die Santander Consumer Bank AG dazu verurteilt, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass ein weiterer, in der Zwischenzeit durch die Bank gelöschter Negativeintrag unzulässig war und zurückgenommen werde. Die Bank wurde außerdem verurteilt, zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Was war Hintergrund der Entscheidung?

Die Klägerin hatte am 24.01.2005 mit der Beklagten Santander Consumer Bank AG einen Darlehensvertrag abgeschlossen mit der Maßgabe, dass der Darlehensvertrag in monatlichen Raten zu 43,38 Euro zugezahlt und die Raten im Wege des Lastschrifteinzuges vom Konto der Klägerin abgebucht werden sollten. Aufgrund einer schweren Krankheit konnte die Klägerin nicht fristgerecht zahlen. Die Beklagte erwirkte daraufhin einen Vollstreckungsbescheid gegen die Klägerin. Die Titulierung der Forderung hatte die Beklagte der Schufa mitgeteilt. Die Klägerin beglich am 27.12.2007 die Darlehensforderung vollständig. Auch die Erledigung der Forderung teilte die Beklagte der Schufa-Holding AG zur Eintragung mit.

Mit Schriftsatz vom 26.07.2010 ließ die Klägerin durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte Klage vor dem Landgericht Hannover erheben, und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, den Negativeintrag zu widerrufen. Nachdem der Schufa-Eintrag zwischenzeitlich im Datenbestand der Schufa Holding AG gelöscht worden war, erklärte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt und verfolgte lediglich ihren Anspruch auf Scorewert-Berichtigung sowie Unterlassung eines erneuten Schufa-Eintrages weiter.

Die Klage wurde dann erweitert, da die Beklagte noch im Laufe des Verfahrens eine neue Bonitätsanfrage über die Klägerin bei der Schufa eingetragen hatte. Dieser Bonitätsanfrage lag eine Kreditanfrage bei einem Autohaus in Pasewalk zugrunde. Die Klägerin hatte bei der Kreditanfrage aber keine Schufa-Einwilligungsklausel unterzeichnet.

Das Gericht entschied nun, dass die Klage zum Großteil begründet sei. Die Rücknahme des Eintrages zur Bonitätsanfrage sei bereits deswegen geschuldet, weil die Klägerin nicht direkt bei der Santander Consumer Bank AG eine Kreditanfrage gestellt habe. Dies sei vielmehr ohne Einwilligung der Klägerin durch das Autohaus erfolgt. Da somit eine Einwilligung zur Kreditanfrage bei der Santander Consumer Bank AG nicht vorlag, und diese auch der Schriftform bedurft hätte, welche nicht gegeben war, musste die Bank den Eintrag widerrufen.

Hinsichtlich des wegen Zeitablaufs zwischenzeitig gelöschten Negativ-Eintrages entschied das Gericht, dass dieser Negativ-Eintrag ebenfalls unzulässig war. Das Gericht begründet dies damit, dass eine Einwilligung der Klägerin zur Eintragung bei der Schufa ebenfalls nicht schriftlich vorlag. Auch konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Voraussetzungen des § 28 BDSG in seiner Fassung vor dem 01.04.2010 erfüllt gewesen wären. Die Beklagte hatte in dem Gerichtsprozess nicht dargelegt, wie eine Einzelfallabwägung der Interessen des Klägers gegen die Interessen der angeblich schutzwürdigen Kreditwirtschaft vorgenommen worden war. Auch deswegen sah das Gericht die Klage der Klägerin als begründet an.

Zu der Entscheidung meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der den Prozess für die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte geführt hat: ,,Die Entscheidung des Landgerichts Hannover zeigt wieder einmal, dass bei der Bank eine nachvollziehbare Interessenabwägung vorgenommen werden muss. Kann die Bank im Prozess nicht beweisen, welcher Sachbearbeiter diese Interessenabwägung vorgenommen hat und welche wesentlichen Fakten gegeneinander abgewogen wurden. Insbesondere nach dem alten Bundesdatenschutzgesetz, welches vor dem 01.04.2012 galt, stellt die Interessenabwägung eine unerlässliche Voraussetzung dafür dar, um überhaupt einen ordnungsgemäßen und rechtlich nicht anfechtbaren Eintrag vorzunehmen. Zudem hat das Gericht noch einmal verdeutlicht, dass ohne schriftliche Einwilligungsklausel auch keine Kreditanfragen bei der Schufa eingetragen werden dürfen. Ausufernde Schufa-Einträge durch Bank, Inkassounternehmen oder Telekommunikationsanbieter können daher in der Zukunft besser eingedämmt werden.''

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Hiobsbotschaften der DSK-Leasing – Gesellschaft zum 31.12. in Liquidation – Geld der Anleger wahrscheinlich zum Großteil weg



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(von Rechtsanwalt Christian M. Schulter)

Die DSK-Leasing GmbH & Co. KG, eine weitere Fondsgesellschaft des Hamburger Emissionshauses Rothmann & Cie., hatte bereits im Jahr 2011 ihre Liquidation durch beschlossen. Dies ist bereits seit mehreren Monaten bekannt. Nun erreichen die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte von Seiten der Mandantschaft die ersten Hiobsbotschaften, wie viel ihre Beteiligung derzeit noch wert ist.

Als Beispiel sei ein Fall genannt, in dem der Anleger im Jahre 2005 rund 50.000 € in eine Anlage der DSK Leasing des Typs „Classic“ investiert hatte. Nun bekam er nach längerem, hartnäckigem Nachfragen die Antwort, dass seine Beteiligung derzeit noch ca. 8.400 € wert
sei. Hiervon müssten jedoch noch die über die Jahre erfolgten Auszahlungen, die der Anleger in Höhe von ca. 6.000 € erhalten hatte, abgezogen werden.

Klar gesagt: Von der vor 6 Jahren getätigten Geldanlage bei der DSK-Leasing in Höhe von 50.000 € bekäme der Anleger jetzt noch ca. 2.400 € ausbezahlt. Dabei sind Agio-Zahlungen des Anlegers, die ebenfalls noch in Höhe von 6% geleistet wurden, noch unberücksichtigt. Es ergibt sich somit eine Rückzahlungsquote von ca. 17% des eingezahlten Kapitals. Mit anderen Worten – im konkreten Fall sind 83% des angelegten Kapitals vernichtet.

Letztendlich werden die Anleger der DSK-Leasing im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft zum Jahresende 2011 jedoch nicht einmal das angelegte Kapital zurückgezahlt bekommen, sondern lediglich Aktien der österreichischen AutoBank AG in Höhe des momentanen Gegenwerts ihrer der Beteiligung an der DSK-Leasing erhalten. Schaut man sich die
Entwicklung des Aktienkurses der AutoBank AG über die letzten Jahre genauer an, so fällt auf, dass dieser konstant zwischen ca. 2,50 € und 2,00 € pro Aktie pendelt. Schließt man von der vergangenen Entwicklung auf die zuzkünftige, so dürften hier mittelfristig keine großen Kurssprünge zu erwarten sein. Insgesamt also keine guten Aussichten fürs neue Jahr für Anleger der DSK-Leasing.

Bezüglich der Aktien der AutoBank AG gibt es zudem immer noch widersprüchliche Ansichten und Aussagen, ob die Vorzugsaktien der AutoBank AG, die die Anleger der DSK nun erhalten sollen, börslich überhaupt handelbar sind bzw. sein werden, oder nicht. Eine klare, die Anleger beruhigende Stellungnahme von Seiten der DSK-Leasing blieb bislang aus.

Viele Anleger fragen nun auch bei den Rechtsanwälten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner an, ob ein Vorgehen gegen die DSK überhaupt noch sinnvoll sei, wenn die Gesellschaft nun in Liquidation ist. Hierzu rät Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven
Tintemann: „Die Liquidation einer Gesellschaft bedeutet weder, dass diese pleite ist, noch dass diese nicht mehr verklagt werden kann. Die Gesellschaft ändert mit dem Beschluss der eigenen Liquidation nur ihren Gesellschaftszweck und betreibt kein Neugeschäft mehr. Alle Altverträge
müssen im Rahmen der Liquidation abgewickelt und bestehende Forderungen gegen die Gesellschaft ausgeglichen werden. Daher kann eine Liquidation viel Zeit in Anspruch nehmen. In diesem Zeitraum kann die Gesellschaft noch verklagt und eine vom Gericht ausgeurteilte
Forderung auch vollstreckt werden. Es besteht somit kein Klagehindernis.“

Zu den rechtlichen Möglichkeiten der Anleger erklärt Rechtsanwalt Christian M. Schulter: „Viele Anleger, die die Anlage in einer Haustürsituation abgeschlossen haben, können diese auch
heute noch widerrufen. Auch sollte man prüfen lassen, ob möglicherweise eine Falschberatung bei Abschluss der Kapitalanlage vorlag.“

Allen Anlegern der DSK-Leasing GmbH & Co. KG ist daher zu raten, sich über den derzeitigen Wert ihrer Kapitalanlage informieren zu lassen und sich sodann anwaltlichen Rat von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt einzuholen.

Christian M. Schulter
Rechtsanwalt – Associate

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

Lesen Sie zu diesem Thema auch:

DSK-Leasing - Nächster Rothmann-Fonds meldet sich ab
http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/dsk-leasing---der-nachste-rothmann-fonds-meldet-sich-ab.html

DSK-Leasing - Kanzlei Dr. Schulte und Partner redet Klartext
http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/dsk-leasing-will-eigene-liquidation---kanzlei-dr-schulte-und-partner-redet-klartext.html

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ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG - Ausstieg wegen Fehlern in der Widerrufsbelehrung noch möglich - Informationsveranstaltung am 20.01.2012



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Die ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG hat Widerrufsbelehrung, die Anlegern, die die Kapitalanlage in einer so genannten Haustürsituation abgeschlossen haben, eine vorzeitige Ausstiegsmöglichkeit eröffnet

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann und Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Berlin

Die Beteiligung an der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG, die hauptsächlich Kunden der mittlerweile insolventen Allround Capital Management GmbH & Co. KG vermittelt worden ist, macht den Anlegern Sorgen. Die ACM Renditefonds hat zuletzt ihre haftungstragende Komplementärin gewechselt und ihren Geschäftssitz nach Rehfelde gelegt.
Hierüber hatten wir berichtet (http://anwalt-bankrecht.blogspot.com/2011/12/acm-renditefonds-1-gmbh-co-kg-wechsel.html).
Zufällig wohnen dort auch die Eheleute Melanie und Alexander Welitschkow. Frau Melanie Welitschkow ist gleichzeitig Geschäftsführerin der neuen Komplementärgesellschaft ACM Service Center GmbH und zudem Kommanditistin der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG.
Nachdem betroffene Familien sich hilfesuchend an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte gewandt haben, wurde bei einer Analyse der Widerrufsbelehrung der Gesellschaft festgestellt, dass diese inhaltliche Fehler aufweist. Die inhaltlichen Fehler in der Widerrufsbelehrung führen dazu, dass ein Anleger die Kapitalanlage auch heute noch widerrufen kann, wenn er diese in einer so genannten Haustürsituation (bei sich zuhause, am Arbeitsplatz oder durch Ansprechen in der Öffentlichkeit) vermittelt bekommen hat.

Zu der Widerrufsbelehrung meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: "Die Widerrufsbelehrung ist inhaltlich fehlerhaft. Eine hier verwendete Formulierung, die auch bei der SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG verwendet wurde, ist bereits durch das Landgericht Berlin und auch das Kammergericht Berlin als irreführend bezeichnet worden. Anlegern der SLR wurde daher die Möglichkeit des Ausstiegs aus der Kapitalanlage gewährt. Es ist somit anzunehmen, dass dies auch bei der ACM Renditefonds möglich sein wird. Es handelt sich um inhaltsgleiche Formulierungen.
Unsere Kanzlei vertritt bereits einige Anleger der ACM Renditefonds und wird am 20.01.2012 eine Informationsveranstaltung für Anleger der Gesellschaft durchführen."

Anlegern der Gesellschaft wird nunmehr dringend geraten, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der auf den Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisiert ist und sich hier rechtlich über ihre Möglichkeiten und auch die Risiken der Anlageform beraten zu lassen.

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Donnerstag, 22. Dezember 2011

Neues Geldwäscherecht kommt 2012 - Änderungen sind nun bekannt



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von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann, IHK

Die Bundesregierung hat unter großem Interesse der Öffentlichkeit und der Wirtschaftsvertreter einen Gesetzesentwurf zur Optimierung der Geldwäscheprävention auf den Weg gebracht. Nach diversen Nachbesserungen hat der Deutsche Bundestag dieses Gesetz am 01.12.2011 verabschiedet und der Bundesrat diesem am 16.12.2011 zugestimmt. In der offiziellen Erläuterung zum Gesetzesentwurf heißt es: „Ziel des Gesetzentwurfes ist es, Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beseitigen.“ Doch die Angst der Betroffenen wird zunehmend größer, dass dies der nächste Schritt hin zur überwachten Gesellschaft ist.

Lange war das neue Geldwäschegesetz vielen Spekulationen ausgeliefert, in welchem inhaltlichen Umfang es letztendlich in Kraft treten wird und wie sich diese Änderungen auf die Betroffenen auswirken wird. Insbesondere die zunächst beabsichtigte Regelung, dass zukünftig viele Unternehmen ab einer Mitarbeiterzahl von über 9 Mitarbeitern einen Geldwäschebeauftragten stellen müssen, stieß auf erheblichen Widerstand in der Wirtschaft. Von dieser Regelung wären nämlich nicht die großen Unternehmen und Kreditinstitute betroffen, die in der Regel bereits professionelle Complianceabteilungen beschäftigen, sondern das kleine bis mittelständische Unternehmen, welches vielfach weder einen hinreichend geschulten Mitarbeiter für diese Position aufweist, noch einen vollzeit-beschäftigten Mitarbeiter hierfür entbehren kann.

Nun stehen die konkreten Regelungen, wie sie 2012 in Kraft treten werden, fest. Danach ist die in vielen Unternehmen, welche nach § 2 Absatz 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet wären, als Schreckgespenst gesehene Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten für Unternehmen mit mehr als 9 Mitarbeitern erst einmal „vom Tisch.“ Nunmehr soll nach dem zukünftig neu eingefügten Absatz 4 in § 9 GwG geregelt sein, dass die nach § 16 Absatz 2 GwG zuständige Behörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen kann, wenn sie dies für angemessen erachtet. Welche die zuständige Behörde ist, richtet sich nach der Branche und deren Aufsichtsbehörde, etwa für Rechtsanwälte die Bundesrechtsanwaltskammer oder für Banken die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Offen bleibt dabei, was unter der Formulierung „kann anordnen, wenn sie dies für angemessen erachtet“ zu verstehen ist und wie dies in der Praxis umgesetzt werden wird.

Weiter heißt es in dem neu gefassten Absatz 4 des § 9 GwG:

„Die in Satz 1 genannte Behörde soll für Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 (= Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, Anm. des Verfassers) die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. Hochwertige Güter im Sinne von Satz 2 sind Gegenstände, die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder auf Grund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.“

Was hierunter zu verstehen ist, liefert das Gesetz gleich nach:

„Hierzu zählen in der Regel Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.“


Dies wird erhebliche Auswirkungen auf das tägliche Geschäft von Edelmetallhändlern, Juwelieren oder Auktionshäusern haben, die insgesamt noch nicht abzusehen sind. Insbesondere wird es sich nach der Umsetzung des neuen Gesetzes zeigen, inwieweit die Beauftragung Dritter als Geldwäschebeauftragte in der Praxis möglich und sinnvoll sein wird.


Allen Unternehmen, die von den geldwäscherechtlichen Neuregelungen betroffen sind, ist daher zu raten, ihre Geschäftstätigkeit von einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um für die neuen Anforderungen gewappnet zu sein.


Dr. Thomas Schulte
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Lesen Sie weitere Artikel zum Thema Geldwäscherecht:

http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/geldwascheabwehr--alle-gewerblichen-handler-mussen-die-vorgaben-des-geldwascherechts-beachten.html

http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/das-ende-des-e-gelds---anderungen-im-geldwascherecht.html


http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/geldwaschepravention-praktisch---darf-der-ausweis-nach-dem-personalausweisgesetz-nicht-kopiert-werden.html"


http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/neues-geldwascherecht---gesetzgebungsverfahren-verzogert-sich-weiter.html

http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/geldwasche--gefahr-fur-ihr-unternehmen-und-die-gesamtwirtschaft---hohe-busgelder-und-kontokundigungen-drohen.html


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Mittwoch, 21. Dezember 2011

RWI - Real Wert Invest - weitere Mitgesellschafter identifiziert

Der Nebel rund um die Frage, welche Gesellschafter zusammengehören, lichtet sich.

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, die bereits seit mehreren Monaten diverse Anleger der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH (kurz RWI) anwaltlich vertritt, erhält immer mehr Informationen aus dem Umfeld der RWI und weiteren Quellen der Kanzlei.

So war es den Rechtsanwälten möglich, bereits mehrere 'Standortgesellschaften'' hinsichtlich der Mitgesellschafter zu identifizieren und gesellschaftsrechtliche Mehrheitsverhältnisse zu den konkreten Standorten in der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner ins Leben gerufenen Geschädigtengemeinschaft RWI zu bündeln. In einigen Standort-Gesellschaften wird bereits der Großteil der Gesellschafter von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertreten. In der Gesellschaft Berkheim 2 vertritt die Kanzlei mittlerweile 75 % der hier
investierten Anleger.

Neben der rechtlichen Prüfung der Vertragskonzeption wird die Möglichkeit von Abstimmungen im schriftlichen Verfahren geprüft und ein solches Verfahren vorbereitet. Die Bündelung von Anlegerinteressen in einer Geschädigtengemeinschaft erleichtert es insbesondere, ein tragfähiges und für alle Parteien zufriedenstellendes Konzept zur Fortführung der Standorte auf die Beine zu stellen.

Allen Anlegern der RWI -Real Wert Invest, die ebenfalls der Geschädigtengemeinschaft RWI beitreten wollen, wird daher geraten, sich an den hier sachbearbeitenden Kollegen Rechtsanwalt Christian M. Schulter zu wenden oder diesem eine E-Mail unter schulter@dr-schulte.de zu senden.

Weitere Pressemitteilungen zum Thema RWI - Real Wert Invest:

RWI – Geschäftsführer aus Untersuchungshaft entlassen


RWI - Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner führt Geschädigtenversammlung durch

Auch grüne Wiesen locken schwarze Schafe an - RWI Real Wert Invest GmbH - Der nächste Betrug mit Blockheizkraftwerken?

Christian M. Schulter
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RWI - Real Wert Invest- Geschäftsführer aus Untersuchungshaft entlassen

Berlin – 20.12.2011

Matthias Schmidt und Andreas Schmidt sind wieder da, wie informierte Kreise nunmehr bestätigt haben.

Der Schock für die Anleger der RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH (kurz RWI) war groß, als vor ca. zwei Wochen bekannt wurde, dass der Geschäftsführer der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative
Investitionen mbH, Herr Matthias Schmidt sowie dessen Bruder Herr Andreas Schmidt, seines Zeichens Geschäftsführer der RWI - Real Wert Invest Verwaltungsgesellschaft mbH von der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft genommen wurde. Wie der Kanzlei Dr. Schulte
und Partner Rechtsanwälte nun bekannt wurde, sind sowohl Herr Andreas Schmidt als auch sein Bruder Matthias Schmidt unter strengen Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden und befinden sich wieder auf freiem Fuß. Dies ist mittlerweile auch von Seiten der Staatsanwaltschaft Dresden, wie auch von Seiten der beiden Strafverteidiger der Herren Schmidt gegenüber der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte bestätigt worden.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner haben bereits über deren Strafverteidiger zu den Herren Matthias und Andreas Schmidt Kontakt aufgenommen, um die Interessen der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner vertretenden Geschädigten und Teilnehmern der Geschädigtengemeinschaft RWI wahrzunehmen.

In einem am 20.12.2011 geführten Telefonat mit Rechtsanwalt Christian M. Schulter hat der zuständige Staatsanwalt zudem bestätigt, dass die strafrechtlichen Ermittlungen derzeit noch laufen und eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakten momentan noch niemandem gewährt wird. Sobald der Stand der Ermittlungen eine Akteneinsicht jedoch zuließe, wird diese den Vertretern der Geschädigtengemeinschaft RWI umgehend erteilt. Darüber hinaus machte der Staatsanwalt gegenüber Anwalt Schulter deutlich, dass von Seiten der Ermittlungsbehörde grundsätzlich keine Bedenken dagegen bestünden, dass die Herren Andreas und Matthias
Schmidt im Rahmen ihrer strafprozessualen Auflagen in zivilrechtlicher Hinsicht mit der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte als Vertreter der Geschädigtengemeinschaft RWI zusammenarbeiten, um die Umsetzung der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner bereits mit
Anlegern und Vermittlern entwickelten Zukunftskonzepte für die einzelnen Standorte nicht zu gefährden.

„Die Tatsache, dass die beiden Beschuldigten schon wieder aus der Haft entlassen sind, stellt keinen Freispruch dar. Allerdings hält das zuständige Gericht die U-Haft wohl nicht mehr für nötig. Das ist immer dann der Fall, wenn aus Sicht der Behörde keine Verdunklungsgefahr oder Fluchtgefahr besteht,“ erläutert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann.

Zum Verbleib von Rainer Maria Friedrich, der den Anlegern der RWI ebenfalls bekannt ist und der nach Angaben eines Strafverteidigers wohl einer der Hauptgesellschafter der RWI Management ist, wollte sich die Staatsanwaltschaft nicht äußern. Es ist daher anzunehmen, dass sich Herr Friedrich noch in U-Haft befindet.

Allen Geschädigten der RWI Real Wert Invest ist daher zuraten, sich in dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten zu lassen. Betroffene, die der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner ins Leben gerufene Geschädigtengemeinschaft RWI beitreten wollen, wenden sich bitte an den hier sachbearbeitenden Kollegen Rechtsanwalt Christian M. Schulter oder schreiben diesem eine E-Mail unter schulter@dr-schulte.de.

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RWI - Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner führt Geschädigtenversammlung durch

Auch grüne Wiesen locken schwarze Schafe an - RWI Real Wert Invest GmbH - Der nächste Betrug mit Blockheizkraftwerken?

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