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Samstag, 21. Januar 2012
RWI - Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner lädt zur nächsten Geschädigtenversammlung am 27.01.2012
Um die Interessen der vielen Anleger der RWI gebündelt vertreten zu können, hat die Kanzlei Dr. Schulte und Partner bereits Anfang Dezember 2011 die „Geschädigtengemeinschaft RWI“ gegründet und eine Geschädigtenversammlung am 12.12.2011 abgehalten, zu der ca. 70 Teilnehmer erschienen waren.
Seit dem ist viel passiert. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner haben viele Informationen sammeln können und diverse Standorte und deren Gesellschafter bereits identifiziert. Viele Gespräche mit verschiedenen Unternehmen mit dem Ziel der Fortführung des Betriebs der Blockheizkraftwerke (BHKW) sind erfolgt.
Nun laden die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner zur nächsten Geschädigtenversammlung am 27.01.2012, um 18.30 Uhr in Berlin ein, um über den Sachstand und die konkrete Situation an den einzelnen BHKW-Standorten zu informieren. Denn weiterhin besteht bei vielen Anlegern die Frage: „Gibt es meine Anlage eigentlich?“
Bei vielen Standorten können wir diese Frage und vieles weitere bereits beantworten und werden am 27.01.2012 über die bereits eindeutig bekannten bestehenden und nicht bestehenden Standorte informieren.
Zu der Versammlung wurde auch der vorläufige Insolvenzverwalter der RWI Management GmbH eingeladen, der eine Teilnahme bereits zugesagt hat. Zudem sollen auf der Versammlung erste Wege für bereits identifizierte Standortgesellschaften vorgestellt werden, die diese gemeinsam gehen können.
Da es sich hierbei um eine geschlossene Veranstaltung handelt, die für die Mitglieder der „Geschädigtengemeinschaft RWI“ erfolgt, ist ein Einlass nur nach vorhergehender Anmeldung möglich. Teilnahmeinteressierte melden sich bitte telefonisch unter 030 / 715 206 70 oder schreiben dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt Christian M. Schulter direkt eine E-Mail an schulter@dr-schulte.de
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Christian M. Schulter
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RWI Real Wert Invest - Insolvenzantrag gestellt - Anleger erhalten Schreiben von der Polizei
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(von Rechtsanwalt Christian M. Schulter und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann)
RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH stellt Eigeninsolvenzantrag – zeitgleich schickt die Polizei an die geschädigten Anleger Fragebögen, welche für Verwirrung sorgen – die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte sorgt für Klarheit.
Die Spekulationen standen bereits länger im Raum: „Wird die RWI Insolvenz anmelden?“
Diese Frage stellte Rechtsanwalt Tintemann bereits in der 1. Geschädigtenversammlung in Berlin im Dezember 2011. Seit dem 02.01.2012 herrscht nun Gewissheit. Die RWI – Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH hat durch deren Geschäftsführer Herrn Matthias Schmidt Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht München gestellt.
An dieser Stelle muss jedoch erklärt werden, dass sich die RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH damit noch nicht in der Insolvenz befindet. Das Insolvenzgericht hat bisher nur die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und einen Rechtsanwalt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das eigentliche Insolvenzverfahren ist noch nicht eröffnet.
Insolvenzantrag der RWI Managementgesellschaft
Gleich nach Bekanntwerden des Insolvenzantrags hat die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte umgehend mit dem Insolvenzverwalter Kontakt aufgenommen und damit begonnen, in Sinne der Anleger der RWI eine Zusammenarbeit anzubieten. Dabei konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH nur noch über relativ wenig Vermögenswerte verfügt. Diese reichen bei Weitem nicht aus, um die Vielzahl von Anlegern zu befriedigen, die der Gesellschaft Gelder zu Anlagezwecken zur Verfügung gestellt haben. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist wahrscheinlich nur mit geringen Zahlungen an die Gläubiger zu rechnen.
In mehreren Gesprächen wurde mit dem Insolvenzverwalter die von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner angestrebte Lösung einer Fortführung der Blockheizkraftwerke besprochen. Dieser hat deutlich gemacht, dass auch im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dem grundsätzlich nichts entgegensteht und dass entsprechende Bemühungen vom Insolvenzverwalter unterstützt werden würden.
Insolvenzverwalter nimmt an Geschädigtenversammlung teil
In diesem Zusammenhang ist vereinbart worden, dass der vorläufige Insolvenzverwalter der RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH an der Geschädigtenversammlung der Kanzlei Dr. Schulte und Partner am 27.01.2012 teilnimmt und die Anleger dort über den Sachstand des Insolvenzverfahrens und dessen Fortführung informiert. Interessiert Anleger und Vermittler können an der geschlossenen Veranstaltung gerne teilnehmen. Eine Anmeldung bei Rechtsanwalt Christian Schulter ist aber vorher unter schulter@dr-schulte.de vorzunehmen.
Unbekannt ist dagegen bislang geblieben, über welche Vermögenswerte die Schwestergesellschaft RWI - Real Wert Invest Verwaltungsgesellschaft mbH noch verfügt. Ein Insolvenzantrag ist hier für diese Gesellschaft, die Komplementärin der KGs ist, bislang nicht gestellt worden.
Anleger erhalten Schreiben der Polizei
Das Landeskriminalamt (LKA) Sachsen hat zuletzt alle Anleger der RWI angeschrieben und diese zu einer schriftlichen Zeugenaussage aufgefordert. Hiermit soll ermittelt werden, worin ein möglicher Betrug gesehen werden kann und von wem dieser begannen worden sein könnte. Den Anlegern ist schlicht dazu zu raten, den Fragebogen des LKA Sachsen wahrheitsgemäß auszufüllen und die geforderten Unterlagen zu übersenden.
Hierzu gibt Anwalt Tintemann folgende Hinweise: „Eine Zeugenaussage bei der Polizei ist nicht verpflichtend. Sie hilft aber der Polizei, weitere Erkenntnisse zu dem Verfahren zu gewinnen. Fristen, die die Polizei gesetzt hat, müssen aber nicht zwingend eingehalten werden.“
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner hilft den hier vertretenen Mandanten gerne, die Fragebogen auszufüllen und reicht diese ggf. gesammelt an die Ermittlungsbehörden weiter.
Hinweis auf Rückgewinnungshilfeverfahren
Das Schreiben der Polizei enthält jedoch eine weitere Aussage, die viele Anleger verunsichert hat. Das LKA Sachsen hat die Geschädigten nämlich darüber informiert, dass die Anleger ihre Ansprüche gegen die RWI titulieren lassen müssen, um im Wege des Rückgewinnungshilfeverfahren die von der Staatsanwaltschaft arrestierten Gelder erhalten zu können.
Viele Anleger sind seitdem verunsichert, dass die von der Staatsanwaltschaft arrestierten Gelder nun nach dem „Windhundprinzip“ verteilt werden, d.h. „wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Um jedoch überhaupt etwas von den arrestierten Geldern zu erhalten, müssen die Anleger diese zivilgerichtlich einklagen und zudem im Rahmen des Rückgewinnungshilfeverfahrens geltend machen.
Rückgewinnungshilfeverfahren überhaupt erfolgversprechend?
Es gibt hierbei jedoch mehrere Probleme. So ist zur Zeit nicht klar, ob und in welcher Höhe überhaupt Gelder der RWI von der Staatsanwaltschaft Dresden arrestiert wurden. Es kann durchaus sein, dass schlussendlich nur wenige Vermögenswerte vorhanden sind.
Zudem hat die RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH, wie oben erklärt, Insolvenz angemeldet. Damit stehen sich das „Windhundprinzip“ des Rückgewinnungshilfeverfahrens und das „Gießkannenprinzip“ eines Insolvenzverfahrens gegenüber.
Nach Ansicht der Kanzlei Dr. Schulte und Partner und des Insolvenzverwalters, wird das verbliebene Vermögen der RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH damit jedoch ausschließlich im Wege des zu erwartenden Insolvenzverfahrens verwertet. Das hat zur Folge, dass diejenigen Anleger, die aufgrund des Hinweises des LKA Sachsen und des Rechtsrats verschiedener anderer Rechtsanwälte ihre Ansprüche einklagen und titulieren lassen wollen, wahrscheinlich hiermit nur weitere Kosten verursachen, da die Gelder der RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH letztendlich sowieso in die Insolvenzmasse gelangen.
Hierzu rat Rechtsanwalt Tintemann: „Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, wovon auszugehen ist, ist eine Klage gegen die RWI Management sinnlos. Die Ansprüche der Anleger müssen dann beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Wer nach Insolvenzeröffnung noch die RWI verklagt, erwischt die falsche Partei auf Beklagtenseite.“
Rechtsanwalt Schulter ergänzt: „Insoweit sind teilweise im Internet zu findende Ratschläge, wonach die Anleger unbedingt im Klagewege tätig werden müssen, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren, mit Vorsicht zu genießen.“
Obwohl die Kanzlei Dr. Schulte und Partner bereits viel Licht in die Angelegenheit RWI gebracht hat, zeigen die obigen Ausführungen, dass es noch immer viele Fragen und Unsicherheiten zu diesem Thema gibt. Betroffenen Anlegern bzw. Geschädigten ist daher weiter zu raten, sich von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
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Montag, 16. Januar 2012
Akestor AG verurteilt - Landgericht Berlin erlässt Versäumnisurteil
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(von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann)
Akestor AG durch Landgericht Berlin zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt - Kanzlei Dr. Schulte und Partner erstreitet Versäumnisurteil
Die Akestor AG, die Anlegern seit Jahren bekannt ist und vormals unter Balz Finanzservice AG und auch als BAF AG firmierte, wurde am 16.01.2012 durch das Landgericht Berlin zur Zahlung von Schadensersatz und zur Freistellung der durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertretenen Mandanten von weiteren Zahlungen verurteilt. Das Urteil erging als Versäumnisurteil, da die Beklagte sich in dem Gerichtstermin nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ließ. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Akestor AG die Möglichkeit des Einspruchs gegeben ist.
Hintergrund des Rechtsstreits war eine Kapitalanlage eines vietnamesischen Ehepaars bei der Akestor. Die Anleger hatten die Rückabwicklung der Kapitalanlage verlangt, da sie sich schlecht beraten fühlten und ihr Geld eigentlich sicher anlegen wollten. Auch wurden in dem Prozess zahlreiche Formfehler bei der Beteiligung gerügt.
Es kam zunächst zu einer Mediationsverhandlung, in der jedoch zwischen den Parteien des Rechtsstreits keine Einigung erzielt werden konnte. Der Prozess wurde daher vor der 9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin fortgesetzt. Kurz vor der mündlichen Hauptverhandlung kündigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten an, dass Mandat niedergelegt zu haben und den Termin nicht wahrzunehmen. Bereits zuvor war einen Abtretung von Kostenersatzansprüchen der Akestor auf die vertretende Rechtsanwaltskanzlei offengelegt worden.
Zu dem Verfahren meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der das Versäumnisurteil für die hier vertretene Mandantschaft erstritten hat: „Die Akestor AG, die früher von Dieter Balz als Vorstand geleitet wurde, ist seit Jahren bekannt und wurde bereits von zahlreichen Anlegern auf Rückabwicklung ihrer Kapitalanlagen in Anspruch genommen. Bisher hatte sich die Gesellschaft stets verteidigt, mit unterschiedlichem Erfolg. Die Tatsache, dass nunmehr kein Rechtsanwalt mehr zum Prozess erscheint, gibt erneut Anlass zur Sorge. Wenn eine Gesellschaft schon ihre Rechtsanwälte nicht mehr bezahlt und Forderungen an sie abtritt, kann dies auf eine knappe Finanzsituation hindeuten und stellt einen wesentlichen Indikator für eine Insolvenzgefahr dar. Es wird sich daher zeigen, ob die hier vertretenen Anleger aus dem Versäumnisurteil noch erfolgreich gegen die Gesellschaft im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorgehen können, wenn diese nicht freiwillig zahlen sollte."
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertritt schon seit Jahren Anleger gegen die Balz Finanzservice AG, BAF AG und auch nunmehr Akestor AG. Bereits in einem Artikel aus dem Jahr 2004 wurde durch Anwalt Tintemann von einer Investition in die Gesellschaft abgeraten. Die Beteiligung wurde damals als Produkt, welches die Welt nicht braucht, bewertet.
V.i.S.d.P.
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Montag, 9. Januar 2012
Landgericht Berlin verurteilt Targobank zur Zahlung von Schadensersatz
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von Sven Tintemann (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht)
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.12.2011 einem durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertretenen Anleger koreanischer Herkunft gegen die Targobank (ehemals Citibank) einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.400,00 Euro zugesprochen. Zudem wurde die beklagte Targobank verurteilt, außergerichtliche entstandene Gebühren in Höhe von 523,48 Euro zu zahlen.
Die Prozesse rund um die insolvente Lehman Brothers Gruppe beschäftigen weiterhin zahlreiche Gerichte. Zwar lagen schon einige Prozesse dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor, sodass nunmehr zumindest in vielen Teilfragen Rechtssicherheit gegeben ist. Die erstinstanzlichen Gerichte sind aber weiterhin mit dieser Thematik beschäftigt. So hatte nunmehr die 37. Kammer des Landgerichts Berlin darüber zu entscheiden, ob einem Anleger südkoreanischer Herkunft Schadensersatzansprüche gegen die Targobank zustehen. Der Anleger hatte Lehman Brothers Zertifikate erworben und in diese all sein Vermögen investiert. Ein Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann führte dazu, dass dem Anleger ein kompletter Anspruch auf Rückabwicklung der Kapitalanlage zugesprochen worden war. Der Schlichterspruch war jedoch für die Bank nicht bindend, da der Streitwert über 5.000,00 Euro lag. Die Targobank nahm den Schlichtungsspruch daher nicht an und ließ sich vor dem Landgericht Berlin verklagen.
Das Landgericht Berlin kam nunmehr zu der Entscheidung, dass eine Falschberatung durch die Citibank deswegen gegeben sei, weil dem Anleger nicht die Anlage seines gesamten Vermögens in ein einziges Zertifikat von Lehman Brothers hätte empfohlen werden dürfen. Hintergrund der Entscheidung war, dass der Kläger zuvor verschiedene Kapitalanlagen u.a. in Investmentfonds getätigt hatte und somit eine gemischte Anlagestruktur vorlag. In seiner Entscheidung führte das Gericht wie folgt aus:
,,Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung deshalb verletzt, weil die Empfehlung nahezu das ganze Kapital in ein einzelnes Zertifikat zu investieren, dass ein Markt- und Verlustrisiko in sich barg, vor dem Hintergrund der geäußerten Anlageziele des Klägers nicht anlegergerecht und vertretbar war.''
Zu dem Urteil meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der den Anleger vor dem Landgericht Berlin vertreten hat: „Das Landgericht bestätigt in seinem Urteil, dass die Anlage des gesamten Vermögens in lediglich eine Kapitalanlage nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Insbesondere dann, wenn ein Anleger zuvor ein diversifiziertes Depot hatte, ist die Empfehlung einer Investition in lediglich eine Kapitalanlage nicht berechtigt und stellt einen Beratungsfehler dar. Dies gibt Hoffnung für viele Anleger, deren geraten wurde, ihr Portfolio aufzulösen und lediglich noch in Lehman Zertifikate anzulegen.“
Das Urteil des Landgerichts Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Es steht zu vermuten, dass die beklagte Targobank das Rechtsmittel der Berufung einlegen wird. Wir werden daher weiter über die Angelegenheit berichten.
V.i.S.d.P.
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Santander Consumer Bank AG vom Landgericht Hannover zur Löschung eines Schufa-Negativeintrages und zur Kostentragung verurteilt
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von Sven Tintemann (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht)
Das Landgericht Hannover hat am 12.10.2011 die Santander Consumer Bank AG dazu verurteilt, einen Negativeintrag über eine Kreditanfrage zur Bonitätsprüfung bei der Schufa-Holding AG zur Löschung zu bringen. Ferner wurde die Santander Consumer Bank AG dazu verurteilt, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass ein weiterer, in der Zwischenzeit durch die Bank gelöschter Negativeintrag unzulässig war und zurückgenommen werde. Die Bank wurde außerdem verurteilt, zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Was war Hintergrund der Entscheidung?
Die Klägerin hatte am 24.01.2005 mit der Beklagten Santander Consumer Bank AG einen Darlehensvertrag abgeschlossen mit der Maßgabe, dass der Darlehensvertrag in monatlichen Raten zu 43,38 Euro zugezahlt und die Raten im Wege des Lastschrifteinzuges vom Konto der Klägerin abgebucht werden sollten. Aufgrund einer schweren Krankheit konnte die Klägerin nicht fristgerecht zahlen. Die Beklagte erwirkte daraufhin einen Vollstreckungsbescheid gegen die Klägerin. Die Titulierung der Forderung hatte die Beklagte der Schufa mitgeteilt. Die Klägerin beglich am 27.12.2007 die Darlehensforderung vollständig. Auch die Erledigung der Forderung teilte die Beklagte der Schufa-Holding AG zur Eintragung mit.
Mit Schriftsatz vom 26.07.2010 ließ die Klägerin durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte Klage vor dem Landgericht Hannover erheben, und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, den Negativeintrag zu widerrufen. Nachdem der Schufa-Eintrag zwischenzeitlich im Datenbestand der Schufa Holding AG gelöscht worden war, erklärte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt und verfolgte lediglich ihren Anspruch auf Scorewert-Berichtigung sowie Unterlassung eines erneuten Schufa-Eintrages weiter.
Die Klage wurde dann erweitert, da die Beklagte noch im Laufe des Verfahrens eine neue Bonitätsanfrage über die Klägerin bei der Schufa eingetragen hatte. Dieser Bonitätsanfrage lag eine Kreditanfrage bei einem Autohaus in Pasewalk zugrunde. Die Klägerin hatte bei der Kreditanfrage aber keine Schufa-Einwilligungsklausel unterzeichnet.
Das Gericht entschied nun, dass die Klage zum Großteil begründet sei. Die Rücknahme des Eintrages zur Bonitätsanfrage sei bereits deswegen geschuldet, weil die Klägerin nicht direkt bei der Santander Consumer Bank AG eine Kreditanfrage gestellt habe. Dies sei vielmehr ohne Einwilligung der Klägerin durch das Autohaus erfolgt. Da somit eine Einwilligung zur Kreditanfrage bei der Santander Consumer Bank AG nicht vorlag, und diese auch der Schriftform bedurft hätte, welche nicht gegeben war, musste die Bank den Eintrag widerrufen.
Hinsichtlich des wegen Zeitablaufs zwischenzeitig gelöschten Negativ-Eintrages entschied das Gericht, dass dieser Negativ-Eintrag ebenfalls unzulässig war. Das Gericht begründet dies damit, dass eine Einwilligung der Klägerin zur Eintragung bei der Schufa ebenfalls nicht schriftlich vorlag. Auch konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Voraussetzungen des § 28 BDSG in seiner Fassung vor dem 01.04.2010 erfüllt gewesen wären. Die Beklagte hatte in dem Gerichtsprozess nicht dargelegt, wie eine Einzelfallabwägung der Interessen des Klägers gegen die Interessen der angeblich schutzwürdigen Kreditwirtschaft vorgenommen worden war. Auch deswegen sah das Gericht die Klage der Klägerin als begründet an.
Zu der Entscheidung meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der den Prozess für die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte geführt hat: ,,Die Entscheidung des Landgerichts Hannover zeigt wieder einmal, dass bei der Bank eine nachvollziehbare Interessenabwägung vorgenommen werden muss. Kann die Bank im Prozess nicht beweisen, welcher Sachbearbeiter diese Interessenabwägung vorgenommen hat und welche wesentlichen Fakten gegeneinander abgewogen wurden. Insbesondere nach dem alten Bundesdatenschutzgesetz, welches vor dem 01.04.2012 galt, stellt die Interessenabwägung eine unerlässliche Voraussetzung dafür dar, um überhaupt einen ordnungsgemäßen und rechtlich nicht anfechtbaren Eintrag vorzunehmen. Zudem hat das Gericht noch einmal verdeutlicht, dass ohne schriftliche Einwilligungsklausel auch keine Kreditanfragen bei der Schufa eingetragen werden dürfen. Ausufernde Schufa-Einträge durch Bank, Inkassounternehmen oder Telekommunikationsanbieter können daher in der Zukunft besser eingedämmt werden.''
V.i.S.d.P.
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Hiobsbotschaften der DSK-Leasing – Gesellschaft zum 31.12. in Liquidation – Geld der Anleger wahrscheinlich zum Großteil weg
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(von Rechtsanwalt Christian M. Schulter)
Die DSK-Leasing GmbH & Co. KG, eine weitere Fondsgesellschaft des Hamburger Emissionshauses Rothmann & Cie., hatte bereits im Jahr 2011 ihre Liquidation durch beschlossen. Dies ist bereits seit mehreren Monaten bekannt. Nun erreichen die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte von Seiten der Mandantschaft die ersten Hiobsbotschaften, wie viel ihre Beteiligung derzeit noch wert ist.
Als Beispiel sei ein Fall genannt, in dem der Anleger im Jahre 2005 rund 50.000 € in eine Anlage der DSK Leasing des Typs „Classic“ investiert hatte. Nun bekam er nach längerem, hartnäckigem Nachfragen die Antwort, dass seine Beteiligung derzeit noch ca. 8.400 € wert
sei. Hiervon müssten jedoch noch die über die Jahre erfolgten Auszahlungen, die der Anleger in Höhe von ca. 6.000 € erhalten hatte, abgezogen werden.
Klar gesagt: Von der vor 6 Jahren getätigten Geldanlage bei der DSK-Leasing in Höhe von 50.000 € bekäme der Anleger jetzt noch ca. 2.400 € ausbezahlt. Dabei sind Agio-Zahlungen des Anlegers, die ebenfalls noch in Höhe von 6% geleistet wurden, noch unberücksichtigt. Es ergibt sich somit eine Rückzahlungsquote von ca. 17% des eingezahlten Kapitals. Mit anderen Worten – im konkreten Fall sind 83% des angelegten Kapitals vernichtet.
Letztendlich werden die Anleger der DSK-Leasing im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft zum Jahresende 2011 jedoch nicht einmal das angelegte Kapital zurückgezahlt bekommen, sondern lediglich Aktien der österreichischen AutoBank AG in Höhe des momentanen Gegenwerts ihrer der Beteiligung an der DSK-Leasing erhalten. Schaut man sich die
Entwicklung des Aktienkurses der AutoBank AG über die letzten Jahre genauer an, so fällt auf, dass dieser konstant zwischen ca. 2,50 € und 2,00 € pro Aktie pendelt. Schließt man von der vergangenen Entwicklung auf die zuzkünftige, so dürften hier mittelfristig keine großen Kurssprünge zu erwarten sein. Insgesamt also keine guten Aussichten fürs neue Jahr für Anleger der DSK-Leasing.
Bezüglich der Aktien der AutoBank AG gibt es zudem immer noch widersprüchliche Ansichten und Aussagen, ob die Vorzugsaktien der AutoBank AG, die die Anleger der DSK nun erhalten sollen, börslich überhaupt handelbar sind bzw. sein werden, oder nicht. Eine klare, die Anleger beruhigende Stellungnahme von Seiten der DSK-Leasing blieb bislang aus.
Viele Anleger fragen nun auch bei den Rechtsanwälten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner an, ob ein Vorgehen gegen die DSK überhaupt noch sinnvoll sei, wenn die Gesellschaft nun in Liquidation ist. Hierzu rät Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven
Tintemann: „Die Liquidation einer Gesellschaft bedeutet weder, dass diese pleite ist, noch dass diese nicht mehr verklagt werden kann. Die Gesellschaft ändert mit dem Beschluss der eigenen Liquidation nur ihren Gesellschaftszweck und betreibt kein Neugeschäft mehr. Alle Altverträge
müssen im Rahmen der Liquidation abgewickelt und bestehende Forderungen gegen die Gesellschaft ausgeglichen werden. Daher kann eine Liquidation viel Zeit in Anspruch nehmen. In diesem Zeitraum kann die Gesellschaft noch verklagt und eine vom Gericht ausgeurteilte
Forderung auch vollstreckt werden. Es besteht somit kein Klagehindernis.“
Zu den rechtlichen Möglichkeiten der Anleger erklärt Rechtsanwalt Christian M. Schulter: „Viele Anleger, die die Anlage in einer Haustürsituation abgeschlossen haben, können diese auch
heute noch widerrufen. Auch sollte man prüfen lassen, ob möglicherweise eine Falschberatung bei Abschluss der Kapitalanlage vorlag.“
Allen Anlegern der DSK-Leasing GmbH & Co. KG ist daher zu raten, sich über den derzeitigen Wert ihrer Kapitalanlage informieren zu lassen und sich sodann anwaltlichen Rat von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt einzuholen.
Christian M. Schulter
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Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.
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ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG - Ausstieg wegen Fehlern in der Widerrufsbelehrung noch möglich - Informationsveranstaltung am 20.01.2012
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Die ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG hat Widerrufsbelehrung, die Anlegern, die die Kapitalanlage in einer so genannten Haustürsituation abgeschlossen haben, eine vorzeitige Ausstiegsmöglichkeit eröffnet
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann und Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Berlin
Die Beteiligung an der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG, die hauptsächlich Kunden der mittlerweile insolventen Allround Capital Management GmbH & Co. KG vermittelt worden ist, macht den Anlegern Sorgen. Die ACM Renditefonds hat zuletzt ihre haftungstragende Komplementärin gewechselt und ihren Geschäftssitz nach Rehfelde gelegt.
Hierüber hatten wir berichtet (http://anwalt-bankrecht.blogspot.com/2011/12/acm-renditefonds-1-gmbh-co-kg-wechsel.html).
Zufällig wohnen dort auch die Eheleute Melanie und Alexander Welitschkow. Frau Melanie Welitschkow ist gleichzeitig Geschäftsführerin der neuen Komplementärgesellschaft ACM Service Center GmbH und zudem Kommanditistin der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG.
Nachdem betroffene Familien sich hilfesuchend an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte gewandt haben, wurde bei einer Analyse der Widerrufsbelehrung der Gesellschaft festgestellt, dass diese inhaltliche Fehler aufweist. Die inhaltlichen Fehler in der Widerrufsbelehrung führen dazu, dass ein Anleger die Kapitalanlage auch heute noch widerrufen kann, wenn er diese in einer so genannten Haustürsituation (bei sich zuhause, am Arbeitsplatz oder durch Ansprechen in der Öffentlichkeit) vermittelt bekommen hat.
Zu der Widerrufsbelehrung meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: "Die Widerrufsbelehrung ist inhaltlich fehlerhaft. Eine hier verwendete Formulierung, die auch bei der SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG verwendet wurde, ist bereits durch das Landgericht Berlin und auch das Kammergericht Berlin als irreführend bezeichnet worden. Anlegern der SLR wurde daher die Möglichkeit des Ausstiegs aus der Kapitalanlage gewährt. Es ist somit anzunehmen, dass dies auch bei der ACM Renditefonds möglich sein wird. Es handelt sich um inhaltsgleiche Formulierungen.
Unsere Kanzlei vertritt bereits einige Anleger der ACM Renditefonds und wird am 20.01.2012 eine Informationsveranstaltung für Anleger der Gesellschaft durchführen."
Anlegern der Gesellschaft wird nunmehr dringend geraten, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der auf den Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisiert ist und sich hier rechtlich über ihre Möglichkeiten und auch die Risiken der Anlageform beraten zu lassen.
V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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