(von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann und Rechtsreferendarin Silvie Köhler)
Das Landgericht Duisburg, das Landgericht Berlin und Kammergericht Berlin haben deutliche Urteile gesprochen. Die Gerichte sprachen Bankkunden, die im Rahmen von Darlehensverträgen Zinsleistungen gegenüber ihrem Kreditinstitut erbracht hatten, einen bereicherungsrechtlichen Anspruch zu, da es die Kreditinstitute vertragswidrig unterlassen hatten, den Zinssatz an die jeweilige Marktsituationen anzupassen.
Situation vor dem Landgericht Duisburg
Der Kläger hatte mit seinem Kreditinstitut zwei Darlehensverträge abgeschlossen. Im Rahmen dieser Verträge wurde eine Bearbeitungsgebühr erhoben und ein variabler Zinssatz bestimmt, bei welchem eine Zinsober- und Untergrenze festgelegt wurde. Das Darlehensangebot wies weiter darauf hin, dass die Darlehensgeberin berechtigt sei, die Konditionen insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes zu senken oder zu erhöhen, wobei maßgeblich der jeweils von dem Kreditinstitut festgesetzte Zinssatz sei.
Im Laufe der Geschäftsbeziehung richtete der Bankkunde eine Anfrage an das Kreditinstitut, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, wie sich die Zinssätze der beiden Darlehen gesenkt hätten und anhand welcher Kriterien nunmehr die Zinsanpassung erfolge. Die Darlehensgeberin errechnete außerdem einen Erstattungsbetrag für zuviel erhobene Zinsen, wobei sie jedoch in Bezug auf zuviel geleistete Zinsen in den Anfangsjahren der Vertragsbeziehung die Einrede der Verjährung erhob.
Der daraufhin von dem Darlehensnehmer mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragter Kreditsachverständige errechnete zuviel geleistete Zinsen und Gebühren in Höhe von 242.210,02 EUR.
Mit seiner Klage vor dem LG Duisburg verfolgte der Kläger primär das Ziel wegen unterlassener Zinsanpassung zuviel geleistete Zinsen zurück zu erhalten.
Das Landgericht Duisburg hat in seinem Urteil vom 01.12.2011 der Klage weitgehend stattgegeben. Das Gericht sprach dem Kläger bereicherungsrechtliche Ansprüche zu, da der Kreditgeber entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht die konkreten Voraussetzungen angegeben habe, nach denen im Rahmen des variablen Zinssatzes Änderungen vorgenommen werden sollten. In den Verträgen werde nicht deutlich, welche Änderungen des Geld- und Kapitalmarktes überhaupt relevant seien, um Änderungen zu Gunsten oder zu Lasten des Bankkunden vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei es für einen Bankkunden nicht mehr möglich vorherzusehen, wann überhaupt eine Anpassung der Konditionen erfolge und auf welche Art und Weise diese Anpassung durch das Kreditinstitut vollzogen werde.
Als Rechtsfolge dieser Verstöße, setzte der Richter den Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4% herab. Ein schutzwürdiges Interesse der Kreditinstitute an der Erhaltung der Mindestzinssätze bestehe nicht, solange diese die Erwartung des Bankkunden missachten, dass das Kreditinstitut sich bei einer Änderung der Konditionen an sachgerechten Bestimmungskriterien wie z.B. dem Fibor oder dem Euribor orientieren werde.
Allerdings solle der gesetzliche Zinssatz nur dann gelten, wenn sich aufgrund sachgerechter Kriterien kein noch darunter liegender Zinssatz ergibt. Der Bank durch den Hinweis auf den gesetzlichen Zinssatz Zinseinnahmen zu ermöglichen, die aufgrund der konkreten vertraglichen Situation gerade nicht erzielt werden können, würde andernfalls die gesetzgeberische Intention den Verbraucher zu schützen in das Gegenteil verkehren.
Auch der Einwand der Verjährung eines Teils der geforderten Zinsrückzahlungsansprüche von Seiten des Kreditinstituts wurde von dem LG Duisburg nicht geteilt. Durch die bloße Nachfrage des Bankkunden nach den aktuell geltenden Zinssätzen, ließe sich nicht ableiten, dass ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass das Kreditinstitut Zinsnachteile für den Bankkunden verursacht hat. Folglich fehle es bereits an einer die Verjährungsfrist in Gang setzenden Kenntnis des Klägers. Dass es aufgrund der unterlassenen Zinsanpassung für den Bankkunden zu zuviel geleisteten Zinsen in sechsstelliger Höhe kam, konnte dieser erst durch die Beauftragung eines Sachverständigen erkennen.
Auch die Kosten die dem Kläger durch die Beauftragung des Sachverständigen entstanden sind, sowie auf dem Kontokorrentkonto angefallene Überziehungszinsen und die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den zuviel gezahlten Zinsbeträgen sprach das Gericht dem Kläger auch zu.
Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht
Das Landgericht Berlin und das Kammergericht Berlin wurden mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt befasst.
Hier wurden einem Bankkunden im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage gegen die von der beklagten Bank betriebene Zwangsvollstreckung mit Urteil vom 07.10.2010 und in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 12.12.2011 Regressforderungen wegen zuviel berechneter Zinsen zugesprochen. Auch in diesem Fall hatte die Bank es versäumt, die Zinsforderungen auf Grundlage sachgerechter Kriterien den Umständen am Markt anzupassen, so dass sich die Gerichte dazu veranlasst sahen, den Zinssatz herabzusetzen.
Damit wurde die Rechtsprechung des LG Duisburg bestätigt und es zeigt sich, dass es sich selbst im Rahmen von Vertragsbeziehungen zu seriösen Kreditinstituten auszahlt, regelmäßig zu kontrollieren, ob es tatsächlich zu der vertraglich vereinbarten Zinsanpassung gekommen ist. Hierbei kann auch die Einschaltung eines Sachverständigen lohnen, da das Kammergericht ebenfalls die Kosten für die Einschaltung des Gutachters als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung ansah, die ersatzfähig sind. Die Kanzlei arbeitet in den entsprechenden Fragestellungen mit dem Sachverständigen Eibl zusammen.
V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
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Mittwoch, 1. Februar 2012
Donnerstag, 26. Januar 2012
Südfinanz AG stellt Insolvenzantrag - Anleger bleiben auf Schadensersatzansprüchen sitzen
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(von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann)
Die Südfinanz AG aus Regensburg, welche zahlreichen Anlegern Kapitalanlagen vermittelt hat, ist insolvent. Dies teilte der Prozessbevollmächtigte der Südfinanz AG gegenüber dem Landgericht Darmstadt mit.
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte hatte für einen Anleger gegen die Gesellschaft auf Schadensersatz aufgrund der Vermittlung einer geschlossenen Beteiligung als Kapitalanlage geklagt. Die betroffenen Anleger hatten in diese bereits mehrere tausend Euro investiert und konnten nur mit einem hohen Verlust aus der Anlage ausscheiden. Nun klagten die Eheleute auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens.
In der mündlichen Hauptverhandlung gegen die Südfinanz AG, der am 24.01.2012 vor dem Landgericht Darmstadt stattfand, trat für die Südfinanz AG bereits niemand mehr auf, da deren Prozessbevollmächtigter sein Mandant zuvor niedergelegt hatte. Es erging gegen die Gesellschaft ein Versäumnisurteil.
In dem Gespräch mit dem zuständigen Richter teilte der Prozessbevollmächtigte der Südfinanz AG diesem mit, dass er nicht mit einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechne, da keine hierzu ausreichende Masse bei der Gesellschaft vorhanden sei.
Zu der Angelegenheit meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Die Pleite der Südfinanz AG zeigt wieder einmal deutlich, dass Anleger ihrer Beratungsgesellschaft nur soweit trauen können, wie deren Haftungskapital auch ausreicht, um später mögliche Schadensersatzansprüche auch bezahlen zu können. Wer mit einer GmbH oder einer AG einen Vertrag abschließt, muss sich dies immer wieder vor Augen führen. Dies gilt gerade dann, wenn die Beratungsgesellschaft nicht eine deutschlandweit tätige große Gesellschaft ist, sondern nur lokal agiert. Treten mehrfach Schadensersatzansprüche verschiedener geschädigter Anleger auf, ist eine Beratungsgesellschaft schnell insolvent und der Anleger hat das Nachsehen, da er mögliche Schadensersatzansprüche nicht mehr durchsetzen kann."
Anlegern, die eine Kapitalanlage bei der Südfinanz AG gezeichnet haben und die sich fehlerhaft beraten fühlen, bleibt nunmehr nur noch die Möglichkeit, ihre Schadensersatzforderung bei dem eingesetzten Insolvenzverwalter anmelden zu lassen oder diese selbst anzumelden. Für eine Anmeldung von Forderungen in einem möglichen Insolvenzverfahren stehen die Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.
Anleger, die sich von einer unliebsamen oder defizitären Kapitalanlage lösen wollen, sollten sich im jedem Fall von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen. Oftmals ist nicht nur ein Vorgehen gegen die Beratungsgesellschaft selbst denkbar. Da es auch Fehler bei Widerrufsbelehrungen oder in der Vertragsanbahnung gegeben haben kann, müssen auch Ansprüche gegen Prospektverantwortliche, die Anlagegesellschaft oder deren Hintermännern sowie ggf. die Treuhandgesellschaft geprüft werden.
V.i.S.d.P.
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Akestor AG - Zustellungsfähige Anschrift im Internet in Schweden?
Die Akestor AG, ehemals auch firmierend unter BALZ Finanzservice AG und später unter BAF AG sorgt für neuen Wirbel im Internet. Die Gesellschaft gibt nunmehr auf der Internetseite www.akestor.com an, dass der Geschäftssitz der Gesellschaft sich in 57084 Moerlunda (Schweden) befinden soll. Der Finanznachrichtendienst Gomopa.net hat bereits zahlreiche Rückfragen an den Vorstandsvorsitzenden Gerhard Trautmann übersandt und um Stellungnahme gebeten.
Zu dem Vorgang meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Wenn eine Gesellschaft ihren Geschäftssitz im Ausland angibt, so wirft dies viele Fragen auf. Die Gesellschaft kann nämlich nach deutschem Recht nicht einfach aus Deutschland verschwinden. Ist sie noch im Handelsregister eingetragen, was scheinbar der Fall ist, muss sie auch eine deutsche Adresse für Zustellungen vorhalten. Eine Sitzverlegung ohne entsprechende Angabe eines Geschäftssitzes im Inland ist nur dann möglich, wenn bei der Gesellschaft keine Verbindlichkeiten bestehen. Hiervon ist nicht auszugehen. Anleger, die bei der Akestor AG einen Vertrag haben, sollten sich nunmehr dringend von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, da Ansprüche gegen die Gesellschaft auf Grund der jüngsten Mitteilungen äußerst gefährdet zu sein scheinen. Einige Anleger zahlen dort immer noch ein, ohne zu wissen, ob jemals Rückzahlungen erfolgen werden."
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte ist bereits seit Jahren mit der BALZ Finanzservice AG und den Nachfolgefirmen BAF AG und Akestor AG beschäftigt und hat zahlreiche Anleger in Angelegenheiten gegen die Akestor AG vertreten.
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Akestor AG von LG Berlin zum Schadensersatz verurteilt
Zu dem Vorgang meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Wenn eine Gesellschaft ihren Geschäftssitz im Ausland angibt, so wirft dies viele Fragen auf. Die Gesellschaft kann nämlich nach deutschem Recht nicht einfach aus Deutschland verschwinden. Ist sie noch im Handelsregister eingetragen, was scheinbar der Fall ist, muss sie auch eine deutsche Adresse für Zustellungen vorhalten. Eine Sitzverlegung ohne entsprechende Angabe eines Geschäftssitzes im Inland ist nur dann möglich, wenn bei der Gesellschaft keine Verbindlichkeiten bestehen. Hiervon ist nicht auszugehen. Anleger, die bei der Akestor AG einen Vertrag haben, sollten sich nunmehr dringend von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, da Ansprüche gegen die Gesellschaft auf Grund der jüngsten Mitteilungen äußerst gefährdet zu sein scheinen. Einige Anleger zahlen dort immer noch ein, ohne zu wissen, ob jemals Rückzahlungen erfolgen werden."
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Weitere Pressemitteilungen:
Akestor AG von LG Berlin zum Schadensersatz verurteilt
RWI Real Wert Invest - zweite Geschädigtenversammlung findet am 27.01.2012 gemeinsam mit Insolvenzverwalter Krompaß statt
(von Rechtsanwalt Christian M. Schulter und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann)
2. Geschädigtenversammlung in Sachen RWI am 27.01.2012 findet mit Insolvenzverwalter der RWI Management GmbH statt. Auch Staatsanwaltschaft zur Teilnahme eingeladen.
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte aus Berlin ist seit mehreren Monaten von verschiedenen Anlegern der RWI beauftragt und vertritt mittlerweile etwa 80 der insgesamt rund 200 Anleger der RWI. Am 27.01.2012 findet hierzu die 2. Geschädigtenversammlung statt, an der Geschädigte der RWI und sonstige Betroffene teilnehmen können.
Standorte vielfach identifiziert
Im Rahmen der Beauftragung hat die Kanzlei Dr. Schulte und Partner bereits frühzeitig damit begonnen, neben möglichen Ansprüchen auf Schadensersatz und Rückgewinnungsansprüchen zu von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Geldern, auch Konzepte zu entwickeln, die eine wirtschaftlich sinnvolle Weiterführung der einzelnen Blockheizkraftwerke (BHKW) an den Standorten für die Anleger gewährleisten. Hierzu sind bereits zahlreiche Gespräche mit verschiedenen Energieunternehmen, BHKW-Herstellern und Sachverständigen geführt worden. Mittlerweile konnten die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner viele Standorte identifizieren und die rechtliche und technische Situation der Blockheizkraftwerke vor Ort klären. Im Rahmen der anstehenden Geschädigtenversammlung am 27.01.2012 werden die Teilnehmer über den momentanen Ermittlungsstand informiert werden.
Insolvenzverwalter nimmt an Versammlung teil
Die RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH hat Anfang Januar 2012 Insolvenz angemeldet. Wir berichteten hierüber. Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner steht seitdem in engem Kontakt mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH. Der Insolvenzverwalter hat bereits seine Teilnahme an der Geschädigtenversammlung am 27.01.2012 zugesagt und wird die Teilnehmer über den derzeitigen Stand des Insolvenzverfahrens der RWI informieren und Fragen der Anleger beantworten. Vom Insolvenzverwalter wurde bestätigt, dass die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte bisher mit Abstand die meisten Anleger in Sachen RWI vertritt.
Gebündelte Forderungsanmeldung über Kanzlei Dr. Schulte und Partner
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Krompaß hat auch eine zukünftige Zusammenarbeit dahingehend angeregt, dass die Gläubiger der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH ihre Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens gebündelt über die Kanzlei Dr. Schulte und Partner anmelden sollen. So kann das Verfahren nach Auffassung des Insolvenzverwalters insgesamt vereinfacht und beschleunigt werden. Näheres hierzu wird im Rahmen der Geschädigtenversammlung am 27.01.2012 mitgeteilt werden.
Staatsanwalt zu Versammlung eingeladen
Neben dem Insolvenzverwalter Krompaß hat die Kanzlei Dr. Schulte und Partner auch den ermittelnden Staatsanwalt in Sachen RWI zu der Geschädigtenversammlung am 27.01.2012 eingeladen, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden zu dem Verfahren gegenüber den Anlegern Stellung zu nehmen. Eine Zusage steht bisher noch aus.
Insgesamt ist den betroffenen Geschädigten der RWI zu raten, sich dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten zu lassen, um ihre Rechte wirksam zu sichern und durchzusetzen und nicht letztendlich neue Erkenntnisse und Entwicklungen zu verpassen.
V.i.S.d.P.
Christian M. Schulter
Rechtsanwalt – Associate
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Gebündelte Forderungsanmeldung über Kanzlei Dr. Schulte und Partner
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Neben dem Insolvenzverwalter Krompaß hat die Kanzlei Dr. Schulte und Partner auch den ermittelnden Staatsanwalt in Sachen RWI zu der Geschädigtenversammlung am 27.01.2012 eingeladen, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden zu dem Verfahren gegenüber den Anlegern Stellung zu nehmen. Eine Zusage steht bisher noch aus.
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Samstag, 21. Januar 2012
RWI - Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner lädt zur nächsten Geschädigtenversammlung am 27.01.2012
Der Fall RWI zieht immer weitere Kreise. Täglich melden sich weitere Anleger bei den Rechtsanwälten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner mit den Worten: „Ich gehöre anscheinend auch zu den Betrogenen.“
Um die Interessen der vielen Anleger der RWI gebündelt vertreten zu können, hat die Kanzlei Dr. Schulte und Partner bereits Anfang Dezember 2011 die „Geschädigtengemeinschaft RWI“ gegründet und eine Geschädigtenversammlung am 12.12.2011 abgehalten, zu der ca. 70 Teilnehmer erschienen waren.
Seit dem ist viel passiert. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner haben viele Informationen sammeln können und diverse Standorte und deren Gesellschafter bereits identifiziert. Viele Gespräche mit verschiedenen Unternehmen mit dem Ziel der Fortführung des Betriebs der Blockheizkraftwerke (BHKW) sind erfolgt.
Nun laden die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner zur nächsten Geschädigtenversammlung am 27.01.2012, um 18.30 Uhr in Berlin ein, um über den Sachstand und die konkrete Situation an den einzelnen BHKW-Standorten zu informieren. Denn weiterhin besteht bei vielen Anlegern die Frage: „Gibt es meine Anlage eigentlich?“
Bei vielen Standorten können wir diese Frage und vieles weitere bereits beantworten und werden am 27.01.2012 über die bereits eindeutig bekannten bestehenden und nicht bestehenden Standorte informieren.
Zu der Versammlung wurde auch der vorläufige Insolvenzverwalter der RWI Management GmbH eingeladen, der eine Teilnahme bereits zugesagt hat. Zudem sollen auf der Versammlung erste Wege für bereits identifizierte Standortgesellschaften vorgestellt werden, die diese gemeinsam gehen können.
Da es sich hierbei um eine geschlossene Veranstaltung handelt, die für die Mitglieder der „Geschädigtengemeinschaft RWI“ erfolgt, ist ein Einlass nur nach vorhergehender Anmeldung möglich. Teilnahmeinteressierte melden sich bitte telefonisch unter 030 / 715 206 70 oder schreiben dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt Christian M. Schulter direkt eine E-Mail an schulter@dr-schulte.de
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Um die Interessen der vielen Anleger der RWI gebündelt vertreten zu können, hat die Kanzlei Dr. Schulte und Partner bereits Anfang Dezember 2011 die „Geschädigtengemeinschaft RWI“ gegründet und eine Geschädigtenversammlung am 12.12.2011 abgehalten, zu der ca. 70 Teilnehmer erschienen waren.
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Bei vielen Standorten können wir diese Frage und vieles weitere bereits beantworten und werden am 27.01.2012 über die bereits eindeutig bekannten bestehenden und nicht bestehenden Standorte informieren.
Zu der Versammlung wurde auch der vorläufige Insolvenzverwalter der RWI Management GmbH eingeladen, der eine Teilnahme bereits zugesagt hat. Zudem sollen auf der Versammlung erste Wege für bereits identifizierte Standortgesellschaften vorgestellt werden, die diese gemeinsam gehen können.
Da es sich hierbei um eine geschlossene Veranstaltung handelt, die für die Mitglieder der „Geschädigtengemeinschaft RWI“ erfolgt, ist ein Einlass nur nach vorhergehender Anmeldung möglich. Teilnahmeinteressierte melden sich bitte telefonisch unter 030 / 715 206 70 oder schreiben dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt Christian M. Schulter direkt eine E-Mail an schulter@dr-schulte.de
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Christian M. Schulter
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RWI Real Wert Invest - Insolvenzantrag gestellt - Anleger erhalten Schreiben von der Polizei
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(von Rechtsanwalt Christian M. Schulter und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann)
RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH stellt Eigeninsolvenzantrag – zeitgleich schickt die Polizei an die geschädigten Anleger Fragebögen, welche für Verwirrung sorgen – die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte sorgt für Klarheit.
Die Spekulationen standen bereits länger im Raum: „Wird die RWI Insolvenz anmelden?“
Diese Frage stellte Rechtsanwalt Tintemann bereits in der 1. Geschädigtenversammlung in Berlin im Dezember 2011. Seit dem 02.01.2012 herrscht nun Gewissheit. Die RWI – Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH hat durch deren Geschäftsführer Herrn Matthias Schmidt Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht München gestellt.
An dieser Stelle muss jedoch erklärt werden, dass sich die RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH damit noch nicht in der Insolvenz befindet. Das Insolvenzgericht hat bisher nur die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und einen Rechtsanwalt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das eigentliche Insolvenzverfahren ist noch nicht eröffnet.
Insolvenzantrag der RWI Managementgesellschaft
Gleich nach Bekanntwerden des Insolvenzantrags hat die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte umgehend mit dem Insolvenzverwalter Kontakt aufgenommen und damit begonnen, in Sinne der Anleger der RWI eine Zusammenarbeit anzubieten. Dabei konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH nur noch über relativ wenig Vermögenswerte verfügt. Diese reichen bei Weitem nicht aus, um die Vielzahl von Anlegern zu befriedigen, die der Gesellschaft Gelder zu Anlagezwecken zur Verfügung gestellt haben. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist wahrscheinlich nur mit geringen Zahlungen an die Gläubiger zu rechnen.
In mehreren Gesprächen wurde mit dem Insolvenzverwalter die von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner angestrebte Lösung einer Fortführung der Blockheizkraftwerke besprochen. Dieser hat deutlich gemacht, dass auch im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dem grundsätzlich nichts entgegensteht und dass entsprechende Bemühungen vom Insolvenzverwalter unterstützt werden würden.
Insolvenzverwalter nimmt an Geschädigtenversammlung teil
In diesem Zusammenhang ist vereinbart worden, dass der vorläufige Insolvenzverwalter der RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH an der Geschädigtenversammlung der Kanzlei Dr. Schulte und Partner am 27.01.2012 teilnimmt und die Anleger dort über den Sachstand des Insolvenzverfahrens und dessen Fortführung informiert. Interessiert Anleger und Vermittler können an der geschlossenen Veranstaltung gerne teilnehmen. Eine Anmeldung bei Rechtsanwalt Christian Schulter ist aber vorher unter schulter@dr-schulte.de vorzunehmen.
Unbekannt ist dagegen bislang geblieben, über welche Vermögenswerte die Schwestergesellschaft RWI - Real Wert Invest Verwaltungsgesellschaft mbH noch verfügt. Ein Insolvenzantrag ist hier für diese Gesellschaft, die Komplementärin der KGs ist, bislang nicht gestellt worden.
Anleger erhalten Schreiben der Polizei
Das Landeskriminalamt (LKA) Sachsen hat zuletzt alle Anleger der RWI angeschrieben und diese zu einer schriftlichen Zeugenaussage aufgefordert. Hiermit soll ermittelt werden, worin ein möglicher Betrug gesehen werden kann und von wem dieser begannen worden sein könnte. Den Anlegern ist schlicht dazu zu raten, den Fragebogen des LKA Sachsen wahrheitsgemäß auszufüllen und die geforderten Unterlagen zu übersenden.
Hierzu gibt Anwalt Tintemann folgende Hinweise: „Eine Zeugenaussage bei der Polizei ist nicht verpflichtend. Sie hilft aber der Polizei, weitere Erkenntnisse zu dem Verfahren zu gewinnen. Fristen, die die Polizei gesetzt hat, müssen aber nicht zwingend eingehalten werden.“
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner hilft den hier vertretenen Mandanten gerne, die Fragebogen auszufüllen und reicht diese ggf. gesammelt an die Ermittlungsbehörden weiter.
Hinweis auf Rückgewinnungshilfeverfahren
Das Schreiben der Polizei enthält jedoch eine weitere Aussage, die viele Anleger verunsichert hat. Das LKA Sachsen hat die Geschädigten nämlich darüber informiert, dass die Anleger ihre Ansprüche gegen die RWI titulieren lassen müssen, um im Wege des Rückgewinnungshilfeverfahren die von der Staatsanwaltschaft arrestierten Gelder erhalten zu können.
Viele Anleger sind seitdem verunsichert, dass die von der Staatsanwaltschaft arrestierten Gelder nun nach dem „Windhundprinzip“ verteilt werden, d.h. „wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Um jedoch überhaupt etwas von den arrestierten Geldern zu erhalten, müssen die Anleger diese zivilgerichtlich einklagen und zudem im Rahmen des Rückgewinnungshilfeverfahrens geltend machen.
Rückgewinnungshilfeverfahren überhaupt erfolgversprechend?
Es gibt hierbei jedoch mehrere Probleme. So ist zur Zeit nicht klar, ob und in welcher Höhe überhaupt Gelder der RWI von der Staatsanwaltschaft Dresden arrestiert wurden. Es kann durchaus sein, dass schlussendlich nur wenige Vermögenswerte vorhanden sind.
Zudem hat die RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH, wie oben erklärt, Insolvenz angemeldet. Damit stehen sich das „Windhundprinzip“ des Rückgewinnungshilfeverfahrens und das „Gießkannenprinzip“ eines Insolvenzverfahrens gegenüber.
Nach Ansicht der Kanzlei Dr. Schulte und Partner und des Insolvenzverwalters, wird das verbliebene Vermögen der RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH damit jedoch ausschließlich im Wege des zu erwartenden Insolvenzverfahrens verwertet. Das hat zur Folge, dass diejenigen Anleger, die aufgrund des Hinweises des LKA Sachsen und des Rechtsrats verschiedener anderer Rechtsanwälte ihre Ansprüche einklagen und titulieren lassen wollen, wahrscheinlich hiermit nur weitere Kosten verursachen, da die Gelder der RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH letztendlich sowieso in die Insolvenzmasse gelangen.
Hierzu rat Rechtsanwalt Tintemann: „Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, wovon auszugehen ist, ist eine Klage gegen die RWI Management sinnlos. Die Ansprüche der Anleger müssen dann beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Wer nach Insolvenzeröffnung noch die RWI verklagt, erwischt die falsche Partei auf Beklagtenseite.“
Rechtsanwalt Schulter ergänzt: „Insoweit sind teilweise im Internet zu findende Ratschläge, wonach die Anleger unbedingt im Klagewege tätig werden müssen, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren, mit Vorsicht zu genießen.“
Obwohl die Kanzlei Dr. Schulte und Partner bereits viel Licht in die Angelegenheit RWI gebracht hat, zeigen die obigen Ausführungen, dass es noch immer viele Fragen und Unsicherheiten zu diesem Thema gibt. Betroffenen Anlegern bzw. Geschädigten ist daher weiter zu raten, sich von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
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Montag, 16. Januar 2012
Akestor AG verurteilt - Landgericht Berlin erlässt Versäumnisurteil
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(von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann)
Akestor AG durch Landgericht Berlin zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt - Kanzlei Dr. Schulte und Partner erstreitet Versäumnisurteil
Die Akestor AG, die Anlegern seit Jahren bekannt ist und vormals unter Balz Finanzservice AG und auch als BAF AG firmierte, wurde am 16.01.2012 durch das Landgericht Berlin zur Zahlung von Schadensersatz und zur Freistellung der durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertretenen Mandanten von weiteren Zahlungen verurteilt. Das Urteil erging als Versäumnisurteil, da die Beklagte sich in dem Gerichtstermin nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ließ. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Akestor AG die Möglichkeit des Einspruchs gegeben ist.
Hintergrund des Rechtsstreits war eine Kapitalanlage eines vietnamesischen Ehepaars bei der Akestor. Die Anleger hatten die Rückabwicklung der Kapitalanlage verlangt, da sie sich schlecht beraten fühlten und ihr Geld eigentlich sicher anlegen wollten. Auch wurden in dem Prozess zahlreiche Formfehler bei der Beteiligung gerügt.
Es kam zunächst zu einer Mediationsverhandlung, in der jedoch zwischen den Parteien des Rechtsstreits keine Einigung erzielt werden konnte. Der Prozess wurde daher vor der 9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin fortgesetzt. Kurz vor der mündlichen Hauptverhandlung kündigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten an, dass Mandat niedergelegt zu haben und den Termin nicht wahrzunehmen. Bereits zuvor war einen Abtretung von Kostenersatzansprüchen der Akestor auf die vertretende Rechtsanwaltskanzlei offengelegt worden.
Zu dem Verfahren meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der das Versäumnisurteil für die hier vertretene Mandantschaft erstritten hat: „Die Akestor AG, die früher von Dieter Balz als Vorstand geleitet wurde, ist seit Jahren bekannt und wurde bereits von zahlreichen Anlegern auf Rückabwicklung ihrer Kapitalanlagen in Anspruch genommen. Bisher hatte sich die Gesellschaft stets verteidigt, mit unterschiedlichem Erfolg. Die Tatsache, dass nunmehr kein Rechtsanwalt mehr zum Prozess erscheint, gibt erneut Anlass zur Sorge. Wenn eine Gesellschaft schon ihre Rechtsanwälte nicht mehr bezahlt und Forderungen an sie abtritt, kann dies auf eine knappe Finanzsituation hindeuten und stellt einen wesentlichen Indikator für eine Insolvenzgefahr dar. Es wird sich daher zeigen, ob die hier vertretenen Anleger aus dem Versäumnisurteil noch erfolgreich gegen die Gesellschaft im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorgehen können, wenn diese nicht freiwillig zahlen sollte."
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertritt schon seit Jahren Anleger gegen die Balz Finanzservice AG, BAF AG und auch nunmehr Akestor AG. Bereits in einem Artikel aus dem Jahr 2004 wurde durch Anwalt Tintemann von einer Investition in die Gesellschaft abgeraten. Die Beteiligung wurde damals als Produkt, welches die Welt nicht braucht, bewertet.
V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
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