Donnerstag, 2. Februar 2012

Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG muss Schufa-Negativeintrag widerrufen - Landgericht Gießen verurteilt die Bank durch einstweilige Verfügung



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(von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann)

Das Landgericht Gießen hat es der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgegeben, einen Negativeintrag über einen durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertretenen Arzt und Unternehmer zu widerrufen. Zudem wurde der Bank aufgegeben, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass der Scorewert wieder hergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben.

Was war der Hintergrund des Verfahrens?

Bei den Rechtsanwälten meldete sich ein Arzt und Unternehmer und teilte mit, dass die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG (nachfolgend Deutsche Bank) einen Negativeintrag bei der Schufa Holding AG veranlasst habe. Ungewöhnlicherweise hatte der hier vertrete Mandant sich bereits selbst darum bemüht, den Schufa-Negativeintrag bei der Schufa zur Löschung zu bringen. Dies war jedoch leider nicht von Erfolg gekrönt gewesen, weshalb der Mandant nunmehr anwaltliche Hilfe zu Rate zog.

Ein außergerichtliches Anschreiben an die Deutsche Bank blieb erfolglos. Die Rechtsanwälte beantragten daher nach Fristablauf bei dem Landgericht Gießen den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Deutsche Bank.

Die einstweilige Verfügung wurde mit Beschluss vom 26.01.2012 durch das Landgericht Gießen in der Form, wie von den Anwälten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte beantragt, erlassen. Der Beschluss wird der Deutschen Bank nunmehr durch den Gerichtsvollzieher im Parteiverfahren zugestellt. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung ist die Deutsche Bank dazu verpflichtet, der einstweiligen Verfügung Folge zu leisten, auch wenn sie gegen diese das Rechtsmittel des Einspruchs einlegen kann.

„Der hier vertretene Mandant war neben seiner Tätigkeit als Arzt auch unternehmerisch tätig und führte verschiedene Vertragsverhandlungen mit einem hohen Umsatzvolumen durch. Der Schufaeintrag stellte daher eine besondere Gefährdung dieser Vertragsverhandlungen dar, weshalb hier schnell gehandelt und Abhilfe geschaffen werden musste", führt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann zu dem Sachverhalt aus. „Es war daher für den Mandanten von existenzieller Bedeutung, dass der Schufaeintrag schnell zur Löschung gebracht wird. Es zeigt sich wieder einmal, dass die Einschaltung von Experten auf diesem Gebiet binnen kurzer Frist zu guten Ergebnissen führen kann. Wichtig ist es jedoch, dass man schnell handelt, um die kurzen Fristen, die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung vorgesehen sind, nicht zu versäumen", ergänzt Anwalt Tintemann.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob die Deutsche Bank die Entscheidung bestehen lassen oder Einspruch einlegen wird. Die Entscheidung des Landgerichts reiht sich in eine ganze Reihe von Erfolgen der Rechtsanwälte ein, die für Betroffene und ihre Familien im Bereich der finanziellen Reputation erreicht werden konnten.

Nähere Informationen über Hilfe bei negativen Einträgen und Datenschutzrecht hier:

http://tintemann.de/wer-hilft-beim-thema-datenschutzrecht-und-bei-einem-negativeintrag-in-einer-auskunftei-z-b-schufa-creditreform-burgel-%e2%80%a6.html


V.i.S.d.P.

Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht



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RWI - Real Wert Invest insolvent - Betroffene Anleger und Vermittler erneut bei Dr. Schulte & Partner Rechtsanwälte zu Gast

Das gescheiterte Beteiligungskonzept der RWI - Real Wert Invest verursacht bei den Geldanlegern und ihren Familien große Sorgen um ihr Vermögen. Durch die Aufklärungsarbeit der Rechtsanwälte Dr. Schulte & Partner sowie die Informationen des vorläufigen Insolvenzverwalters zeigt sich nun immer mehr, dass die Probleme der RWI größer sind als befürchtet.

Auf Einladung der Kanzlei Dr. Schulte und Partner fand am 27.01.2012 in Berlin die zweite Geschädigtenversammlung in Sachen RWI - Real Wert Invest statt. Hierzu hatte sich neben etwa fünfzig Teilnehmern auch der vorläufige Insolvenzverwalter der RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH angekündigt.





RA Schulter





Sachstand Insolvenzverfahren

Nach einer kurzen Begrüßung durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner ergriff der Insolvenzverwalter das Wort und informierte die Anwesenden über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens. Dieses sei zwar noch nicht offiziell eröffnet, man könne jedoch von einem baldigen Eröffnungsbeschluss ausgehen. An dieser Stelle sei nochmals deutlich gemacht, dass nur die RWI – Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH, deren Geschäftsführer Herr Matthias Schmidt ist, Insolvenz angemeldet hat. Die andere „RWI-Gesellschaft“ namens RWI – Real Wert Invest Verwaltungsgesellschaft für innovative Investitionen mbH, mit dem Geschäftsführer Herrn Andreas Schmidt, hat bislang keinen Insolvenzantrag gestellt.

Die Informations- und Unterlagensituation bei der RWI Managementgesellschaft wurde als unübersichtlich und unvollständig durch den Insolvenzverwalter dargestellt. Es wurde deutlich, dass noch viele Fragen offen seien.

Nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden auf den Konten der RWI Managementgesellschaft etwa 130.000 € gefunden. Zudem stünden noch mehrere Generatoren (nach Informationen des Autors etwa 20 bis 30 Stück) im Hamburger Freihafen. Dabei handelt es sich offenbar um in China gekaufte und nachgemachte Deutz-Motoren. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um chinesische Imitate handelt, werden diese in Deutschland voraussichtlich keine Zulassung erhalten. Die RWI Management hat diese Motoren für etwa 250.000 € in China gekauft. Zudem sind diese Motoren bislang nicht verzollt. Da diese Motoren keine Zulassung haben, sind sie höchstwahrscheinlich nur zum Schrottwert von ca. 10.000 € zu verwerten. Im besten Fall sei aber auch kein höherer Erlös als etwa 50.000 € zu erwarten. Weiteres Problem ist die monatliche Miete. Die Motoren sind in einer Halle untergestellt, für die eine monatliche Miete von 17.500 € anfällt. Bislang ist nicht konkret bekannt, über welchen Zeitraum diese Motoren schon im Freihafen lagern. Nach Informationen, die der Kanzlei Dr. Schulte und Partner aus informierten Vermittlerkreisen zugespielt wurden, soll dies jedoch seit fast einem Jahr der Fall sein.

Insgesamt machte der Insolvenzverwalter deutlich, dass sich die Situation bei der RWI – Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH als schwierig darstellt und keine großen Zahlungen an die Gläubiger erwarten lässt.

Informationen zu einzelnen Standorten

Weiterhin informierte die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte über die bisherigen Erkenntnisse rund um die RWI und die einzelnen BHKW-Standorte, an denen die Anleger beteiligt sind. Hierbei gab es für die Anleger sowohl gute, als auch schlechte Nachrichten. So haben die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner herausgearbeitet, dass einige Blockheizkraftwerke, denen auch bereits Anleger zugewiesen wurden, nicht im Eigentum der RWI stehen. Teilweise gab es hier lediglich vage Gespräche zwischen den Vertretern der RWI und den bisherigen Eigentümern / Betreibern, um diese Anlagen zukünftig zu erwerben oder zu betreiben. An anderen Standorten gibt es zwar Kaufverträge, diese sind jedoch nicht vollständig umgesetzt worden, da die Kaufpreiszahlungen seitens der RWI nicht vollständig erbracht worden sind. Die dritte „Gruppe“ von Standorten sind die, für welche ein Vertrag existiert und bei denen auf die angeschafften Anlagen auch Zahlungen in voller Höhe geleistet worden sind. Hier bestehen hier die besten Chancen, die Anlagen zukünftig weiter zu betreiben.

Eigentumsverhältnisse schwierig

Allerdings gilt für alle BHKW-Standorte, dass nicht abschließend bekannt ist, wer innerhalb des RWI-Gesellschaftsgeflecht Eigentümer der Anlagen geworden bzw. geblieben ist. Dies ist momentan noch Gegenstand der Recherchen der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte. Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist es bislang trotz Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nicht abschließend möglich gewesen, gesicherte Erkenntnisse über die Eigentumssituation zu erhalten.

Insgesamt zeigt sich, dass das „Chaos“ bei der RWI weit größer ist, als dies zunächst befürchtet wurde. Vor der abschließenden Beurteilung der rechtlichen Verhältnisse ist es daher notwendig, die tatsächliche Situation weiter zu „durchleuchten“ und Fakten zu schaffen. Hierzu meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Seit der letzten Anlegerversammlung ist es unserer Kanzlei durch mühevolle Kleinarbeit und viele Telefonate gelungen, Informationen über viele Standorte zu gewinnen. Das bringt viel Licht ins Dunkel der hier vertretenen Anleger. Die Arbeit lohnt sich, da nur auf diesem Wege sichergestellt werden kann, dass jeder Anleger den auf seine spezielle Situation passenden Rechtsrat erhält.“

Geschädigten der RWI - Real Wert Invest, die ebenfalls Ihr Geld in vermeintliche Beteiligungen an Blockheizkraftwerken investiert haben, ist zu raten, sich dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten und prüfen zu lassen, welche Ansprüche ihnen gegen welche Beteiligten zustehen. Ein gemeinsames Vorgehen ist im Interesse aller angezeigt, um die Informationen zu sammeln und zu bündeln.




V.i.S.d.P.
Christian M. Schulter
Rechtsanwalt – Associate

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Weitere Pressemitteilungen zum Thema RWI - Real Wert Invest:

RWI Real Wert Invest - zweite Geschädigtenversammlung findet am 27.01.2012 gemeinsam mit Insolvenzverwalter Krompaß statt:

http://www.dr-schulte.de/2012-pressemitteilungen/rwi-real-wert-invest---zweite-geschadigtenversammlung-findet-am-27022012-gemeinsam-mit-insolvenzverwalter-krompas-statt.html


RWI - Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner führt Geschädigtenversammlung durch:

http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/rwi--real-wert-invest---kanzlei-dr-schulte-und-partner--fuhrt-geschadigtenversammlung-durch.html


RWI Real Wert Invest - Insolvenzantrag gestellt - Anleger erhalten Schreiben von der Polizei:

http://www.dr-schulte.de/2012-pressemitteilungen/rwi-real-wert-invest---insolvenzantrag-gestellt---anleger-erhalten-schreiben-von-der-polizei.html


Auch grüne Wiesen locken schwarze Schafe an - RWI Real Wert Invest GmbH - Der nächste Betrug mit Blockheizkraftwerken?:

http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/auch-grune-wiesen-locken-schwarze-schafe-an-----rwi--real-wert-invest-gmbh---der-nachste-betrug-mit-blockheizkraftwerken.html


RWI - Real Wert Invest - weitere Mitgesellschafter identifiziert:

http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/rwi---real-wert-invest---weitere-mitgesellschafter-identifiziert.html


RWI - Real Wert Invest - Geschäftsführer aus Untersuchungshaft entlassen:

http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/rwi---real-wert-invest--geschaftsfuhrer-aus-untersuchungshaft--entlassen.html


RWI - Real Wert Invest - Rechtsanwälte bringen immer mehr Licht ins Dunkel:

http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/rwi---real-wert-invest---rechtsanwalte-bringen-immer-mehr-licht--ins-dunkel.html

Mittwoch, 1. Februar 2012

Kreditinstitute wegen unterbliebener Zinsanpassung bei Darlehen zur Zahlung verurteilt

(von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann und Rechtsreferendarin Silvie Köhler)

Das Landgericht Duisburg, das Landgericht Berlin und Kammergericht Berlin haben deutliche Urteile gesprochen. Die Gerichte sprachen Bankkunden, die im Rahmen von Darlehensverträgen Zinsleistungen gegenüber ihrem Kreditinstitut erbracht hatten, einen bereicherungsrechtlichen Anspruch zu, da es die Kreditinstitute vertragswidrig unterlassen hatten, den Zinssatz an die jeweilige Marktsituationen anzupassen.
Situation vor dem Landgericht Duisburg
Der Kläger hatte mit seinem Kreditinstitut zwei Darlehensverträge abgeschlossen. Im Rahmen dieser Verträge wurde eine Bearbeitungsgebühr erhoben und ein variabler Zinssatz bestimmt, bei welchem eine Zinsober- und Untergrenze festgelegt wurde. Das Darlehensangebot wies weiter darauf hin, dass die Darlehensgeberin berechtigt sei, die Konditionen insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes zu senken oder zu erhöhen, wobei maßgeblich der jeweils von dem Kreditinstitut festgesetzte Zinssatz sei.
Im Laufe der Geschäftsbeziehung richtete der Bankkunde eine Anfrage an das Kreditinstitut, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, wie sich die Zinssätze der beiden Darlehen gesenkt hätten und anhand welcher Kriterien nunmehr die Zinsanpassung erfolge. Die Darlehensgeberin errechnete außerdem einen Erstattungsbetrag für zuviel erhobene Zinsen, wobei sie jedoch in Bezug auf zuviel geleistete Zinsen in den Anfangsjahren der Vertragsbeziehung die Einrede der Verjährung erhob.
Der daraufhin von dem Darlehensnehmer mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragter Kreditsachverständige errechnete zuviel geleistete Zinsen und Gebühren in Höhe von 242.210,02 EUR.
Mit seiner Klage vor dem LG Duisburg verfolgte der Kläger primär das Ziel wegen unterlassener Zinsanpassung zuviel geleistete Zinsen zurück zu erhalten.
Das Landgericht Duisburg hat in seinem Urteil vom 01.12.2011 der Klage weitgehend stattgegeben. Das Gericht sprach dem Kläger bereicherungsrechtliche Ansprüche zu, da der Kreditgeber entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht die konkreten Voraussetzungen angegeben habe, nach denen im Rahmen des variablen Zinssatzes Änderungen vorgenommen werden sollten. In den Verträgen werde nicht deutlich, welche Änderungen des Geld- und Kapitalmarktes überhaupt relevant seien, um Änderungen zu Gunsten oder zu Lasten des Bankkunden vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei es für einen Bankkunden nicht mehr möglich vorherzusehen, wann überhaupt eine Anpassung der Konditionen erfolge und auf welche Art und Weise diese Anpassung durch das Kreditinstitut vollzogen werde.
Als Rechtsfolge dieser Verstöße, setzte der Richter den Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4% herab. Ein schutzwürdiges Interesse der Kreditinstitute an der Erhaltung der Mindestzinssätze bestehe nicht, solange diese die Erwartung des Bankkunden missachten, dass das Kreditinstitut sich bei einer Änderung der Konditionen an sachgerechten Bestimmungskriterien wie z.B. dem Fibor oder dem Euribor orientieren werde.
Allerdings solle der gesetzliche Zinssatz nur dann gelten, wenn sich aufgrund sachgerechter Kriterien kein noch darunter liegender Zinssatz ergibt. Der Bank durch den Hinweis auf den gesetzlichen Zinssatz Zinseinnahmen zu ermöglichen, die aufgrund der konkreten vertraglichen Situation gerade nicht erzielt werden können, würde andernfalls die gesetzgeberische Intention den Verbraucher zu schützen in das Gegenteil verkehren.
Auch der Einwand der Verjährung eines Teils der geforderten Zinsrückzahlungsansprüche von Seiten des Kreditinstituts wurde von dem LG Duisburg nicht geteilt. Durch die bloße Nachfrage des Bankkunden nach den aktuell geltenden Zinssätzen, ließe sich nicht ableiten, dass ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass das Kreditinstitut Zinsnachteile für den Bankkunden verursacht hat. Folglich fehle es bereits an einer die Verjährungsfrist in Gang setzenden Kenntnis des Klägers. Dass es aufgrund der unterlassenen Zinsanpassung für den Bankkunden zu zuviel geleisteten Zinsen in sechsstelliger Höhe kam, konnte dieser erst durch die Beauftragung eines Sachverständigen erkennen.
Auch die Kosten die dem Kläger durch die Beauftragung des Sachverständigen entstanden sind, sowie auf dem Kontokorrentkonto angefallene Überziehungszinsen und die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den zuviel gezahlten Zinsbeträgen sprach das Gericht dem Kläger auch zu.
Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht
Das Landgericht Berlin und das Kammergericht Berlin wurden mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt befasst.
Hier wurden einem Bankkunden im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage gegen die von der beklagten Bank betriebene Zwangsvollstreckung mit Urteil vom 07.10.2010 und in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 12.12.2011 Regressforderungen wegen zuviel berechneter Zinsen zugesprochen. Auch in diesem Fall hatte die Bank es versäumt, die Zinsforderungen auf Grundlage sachgerechter Kriterien den Umständen am Markt anzupassen, so dass sich die Gerichte dazu veranlasst sahen, den Zinssatz herabzusetzen.
Damit wurde die Rechtsprechung des LG Duisburg bestätigt und es zeigt sich, dass es sich selbst im Rahmen von Vertragsbeziehungen zu seriösen Kreditinstituten auszahlt, regelmäßig zu kontrollieren, ob es tatsächlich zu der vertraglich vereinbarten Zinsanpassung gekommen ist. Hierbei kann auch die Einschaltung eines Sachverständigen lohnen, da das Kammergericht ebenfalls die Kosten für die Einschaltung des Gutachters als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung ansah, die ersatzfähig sind. Die Kanzlei arbeitet in den entsprechenden Fragestellungen mit dem Sachverständigen Eibl zusammen.

V.i.S.d.P.

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Donnerstag, 26. Januar 2012

Südfinanz AG stellt Insolvenzantrag - Anleger bleiben auf Schadensersatzansprüchen sitzen



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(von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann)

Die Südfinanz AG aus Regensburg, welche zahlreichen Anlegern Kapitalanlagen vermittelt hat, ist insolvent. Dies teilte der Prozessbevollmächtigte der Südfinanz AG gegenüber dem Landgericht Darmstadt mit.

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte hatte für einen Anleger gegen die Gesellschaft auf Schadensersatz aufgrund der Vermittlung einer geschlossenen Beteiligung als Kapitalanlage geklagt. Die betroffenen Anleger hatten in diese bereits mehrere tausend Euro investiert und konnten nur mit einem hohen Verlust aus der Anlage ausscheiden. Nun klagten die Eheleute auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens.

In der mündlichen Hauptverhandlung gegen die Südfinanz AG, der am 24.01.2012 vor dem Landgericht Darmstadt stattfand, trat für die Südfinanz AG bereits niemand mehr auf, da deren Prozessbevollmächtigter sein Mandant zuvor niedergelegt hatte. Es erging gegen die Gesellschaft ein Versäumnisurteil.

In dem Gespräch mit dem zuständigen Richter teilte der Prozessbevollmächtigte der Südfinanz AG diesem mit, dass er nicht mit einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechne, da keine hierzu ausreichende Masse bei der Gesellschaft vorhanden sei.

Zu der Angelegenheit meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Die Pleite der Südfinanz AG zeigt wieder einmal deutlich, dass Anleger ihrer Beratungsgesellschaft nur soweit trauen können, wie deren Haftungskapital auch ausreicht, um später mögliche Schadensersatzansprüche auch bezahlen zu können. Wer mit einer GmbH oder einer AG einen Vertrag abschließt, muss sich dies immer wieder vor Augen führen. Dies gilt gerade dann, wenn die Beratungsgesellschaft nicht eine deutschlandweit tätige große Gesellschaft ist, sondern nur lokal agiert. Treten mehrfach Schadensersatzansprüche verschiedener geschädigter Anleger auf, ist eine Beratungsgesellschaft schnell insolvent und der Anleger hat das Nachsehen, da er mögliche Schadensersatzansprüche nicht mehr durchsetzen kann."

Anlegern, die eine Kapitalanlage bei der Südfinanz AG gezeichnet haben und die sich fehlerhaft beraten fühlen, bleibt nunmehr nur noch die Möglichkeit, ihre Schadensersatzforderung bei dem eingesetzten Insolvenzverwalter anmelden zu lassen oder diese selbst anzumelden. Für eine Anmeldung von Forderungen in einem möglichen Insolvenzverfahren stehen die Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

Anleger, die sich von einer unliebsamen oder defizitären Kapitalanlage lösen wollen, sollten sich im jedem Fall von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen. Oftmals ist nicht nur ein Vorgehen gegen die Beratungsgesellschaft selbst denkbar. Da es auch Fehler bei Widerrufsbelehrungen oder in der Vertragsanbahnung gegeben haben kann, müssen auch Ansprüche gegen Prospektverantwortliche, die Anlagegesellschaft oder deren Hintermännern sowie ggf. die Treuhandgesellschaft geprüft werden.

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Akestor AG - Zustellungsfähige Anschrift im Internet in Schweden?

Die Akestor AG, ehemals auch firmierend unter BALZ Finanzservice AG und später unter BAF AG sorgt für neuen Wirbel im Internet. Die Gesellschaft gibt nunmehr auf der Internetseite www.akestor.com an, dass der Geschäftssitz der Gesellschaft sich in 57084 Moerlunda (Schweden) befinden soll. Der Finanznachrichtendienst Gomopa.net hat bereits zahlreiche Rückfragen an den Vorstandsvorsitzenden Gerhard Trautmann übersandt und um Stellungnahme gebeten.

Zu dem Vorgang meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Wenn eine Gesellschaft ihren Geschäftssitz im Ausland angibt, so wirft dies viele Fragen auf. Die Gesellschaft kann nämlich nach deutschem Recht nicht einfach aus Deutschland verschwinden. Ist sie noch im Handelsregister eingetragen, was scheinbar der Fall ist, muss sie auch eine deutsche Adresse für Zustellungen vorhalten. Eine Sitzverlegung ohne entsprechende Angabe eines Geschäftssitzes im Inland ist nur dann möglich, wenn bei der Gesellschaft keine Verbindlichkeiten bestehen. Hiervon ist nicht auszugehen. Anleger, die bei der Akestor AG einen Vertrag haben, sollten sich nunmehr dringend von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, da Ansprüche gegen die Gesellschaft auf Grund der jüngsten Mitteilungen äußerst gefährdet zu sein scheinen. Einige Anleger zahlen dort immer noch ein, ohne zu wissen, ob jemals Rückzahlungen erfolgen werden."

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte ist bereits seit Jahren mit der BALZ Finanzservice AG und den Nachfolgefirmen BAF AG und Akestor AG beschäftigt und hat zahlreiche Anleger in Angelegenheiten gegen die Akestor AG vertreten.

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Weitere Pressemitteilungen:

Akestor AG von LG Berlin zum Schadensersatz verurteilt

RWI Real Wert Invest - zweite Geschädigtenversammlung findet am 27.01.2012 gemeinsam mit Insolvenzverwalter Krompaß statt

(von Rechtsanwalt Christian M. Schulter und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann)

2. Geschädigtenversammlung in Sachen RWI am 27.01.2012 findet mit Insolvenzverwalter der RWI Management GmbH statt. Auch Staatsanwaltschaft zur Teilnahme eingeladen.

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte aus Berlin ist seit mehreren Monaten von verschiedenen Anlegern der RWI beauftragt und vertritt mittlerweile etwa 80 der insgesamt rund 200 Anleger der RWI. Am 27.01.2012 findet hierzu die 2. Geschädigtenversammlung statt, an der Geschädigte der RWI und sonstige Betroffene teilnehmen können.

Standorte vielfach identifiziert

Im Rahmen der Beauftragung hat die Kanzlei Dr. Schulte und Partner bereits frühzeitig damit begonnen, neben möglichen Ansprüchen auf Schadensersatz und Rückgewinnungsansprüchen zu von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Geldern, auch Konzepte zu entwickeln, die eine wirtschaftlich sinnvolle Weiterführung der einzelnen Blockheizkraftwerke (BHKW) an den Standorten für die Anleger gewährleisten. Hierzu sind bereits zahlreiche Gespräche mit verschiedenen Energieunternehmen, BHKW-Herstellern und Sachverständigen geführt worden. Mittlerweile konnten die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner viele Standorte identifizieren und die rechtliche und technische Situation der Blockheizkraftwerke vor Ort klären. Im Rahmen der anstehenden Geschädigtenversammlung am 27.01.2012 werden die Teilnehmer über den momentanen Ermittlungsstand informiert werden.

Insolvenzverwalter nimmt an Versammlung teil


Die RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH hat Anfang Januar 2012 Insolvenz angemeldet. Wir berichteten hierüber. Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner steht seitdem in engem Kontakt mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH. Der Insolvenzverwalter hat bereits seine Teilnahme an der Geschädigtenversammlung am 27.01.2012 zugesagt und wird die Teilnehmer über den derzeitigen Stand des Insolvenzverfahrens der RWI informieren und Fragen der Anleger beantworten. Vom Insolvenzverwalter wurde bestätigt, dass die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte bisher mit Abstand die meisten Anleger in Sachen RWI vertritt.

Gebündelte Forderungsanmeldung über Kanzlei Dr. Schulte und Partner


Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Krompaß hat auch eine zukünftige Zusammenarbeit dahingehend angeregt, dass die Gläubiger der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH ihre Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens gebündelt über die Kanzlei Dr. Schulte und Partner anmelden sollen. So kann das Verfahren nach Auffassung des Insolvenzverwalters insgesamt vereinfacht und beschleunigt werden. Näheres hierzu wird im Rahmen der Geschädigtenversammlung am 27.01.2012 mitgeteilt werden.

Staatsanwalt zu Versammlung eingeladen


Neben dem Insolvenzverwalter Krompaß hat die Kanzlei Dr. Schulte und Partner auch den ermittelnden Staatsanwalt in Sachen RWI zu der Geschädigtenversammlung am 27.01.2012 eingeladen, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden zu dem Verfahren gegenüber den Anlegern Stellung zu nehmen. Eine Zusage steht bisher noch aus.

Insgesamt ist den betroffenen Geschädigten der RWI zu raten, sich dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten zu lassen, um ihre Rechte wirksam zu sichern und durchzusetzen und nicht letztendlich neue Erkenntnisse und Entwicklungen zu verpassen.

V.i.S.d.P.
Christian M. Schulter
Rechtsanwalt – Associate

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RWI - Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner lädt zur nächsten Geschädigtenversammlung am 27.01.2012


RWI - Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner führt Geschädigtenversammlung durch



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Samstag, 21. Januar 2012

RWI - Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner lädt zur nächsten Geschädigtenversammlung am 27.01.2012

Der Fall RWI zieht immer weitere Kreise. Täglich melden sich weitere Anleger bei den Rechtsanwälten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner mit den Worten: „Ich gehöre anscheinend auch zu den Betrogenen.“

Um die Interessen der vielen Anleger der RWI gebündelt vertreten zu können, hat die Kanzlei Dr. Schulte und Partner bereits Anfang Dezember 2011 die „Geschädigtengemeinschaft RWI“ gegründet und eine Geschädigtenversammlung am 12.12.2011 abgehalten, zu der ca. 70 Teilnehmer erschienen waren.

Seit dem ist viel passiert. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner haben viele Informationen sammeln können und diverse Standorte und deren Gesellschafter bereits identifiziert. Viele Gespräche mit verschiedenen Unternehmen mit dem Ziel der Fortführung des Betriebs der Blockheizkraftwerke (BHKW) sind erfolgt.

Nun laden die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner zur nächsten Geschädigtenversammlung am 27.01.2012, um 18.30 Uhr in Berlin ein, um über den Sachstand und die konkrete Situation an den einzelnen BHKW-Standorten zu informieren. Denn weiterhin besteht bei vielen Anlegern die Frage: „Gibt es meine Anlage eigentlich?“

Bei vielen Standorten können wir diese Frage und vieles weitere bereits beantworten und werden am 27.01.2012 über die bereits eindeutig bekannten bestehenden und nicht bestehenden Standorte informieren.

Zu der Versammlung wurde auch der vorläufige Insolvenzverwalter der RWI Management GmbH eingeladen, der eine Teilnahme bereits zugesagt hat. Zudem sollen auf der Versammlung erste Wege für bereits identifizierte Standortgesellschaften vorgestellt werden, die diese gemeinsam gehen können.

Da es sich hierbei um eine geschlossene Veranstaltung handelt, die für die Mitglieder der „Geschädigtengemeinschaft RWI“ erfolgt, ist ein Einlass nur nach vorhergehender Anmeldung möglich. Teilnahmeinteressierte melden sich bitte telefonisch unter 030 / 715 206 70 oder schreiben dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt Christian M. Schulter direkt eine E-Mail an schulter@dr-schulte.de

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Christian M. Schulter
Rechtsanwalt - Associate

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