Mittwoch, 2. November 2011

Mobbing im Internet – wie wehrt man sich? Zwei brandneue Entscheidungen oberster Gerichte

von Assessor Ralf Hornemann, Rechtsanwälte Dr. Schulte & Partner

Im Internet geht’s manchmal zu wie auf dem Schulhof: Beschimpfungen, Anschuldigungen, falsche Verdächtigungen – und alles natürlich frei erfunden.

Hinnehmen muss man so etwas nicht, genau wie in der analogen Zeit gibt es Grenzen, an die sich jeder halten muss. Wer über die Stränge schlägt, dem wird straf- oder zivilrechtlich „auf die Finger gehauen“.

Schwierig wird die Sache nur dadurch, dass die Hetze im Internet auch über Seiten, Foren oder Blogs erfolgen kann, die nicht in Deutschland beheimatet sind. Hier gelten andere Gesetze. Den Verantwortlichen ausfindig und haftbar zu machen, ist meist sehr schwer.

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) sowie der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben es jetzt in zwei Entscheidungen wesentlich erleichtert, zu seinem Recht zu kommen. Die Europarichter haben entschieden, dass die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden, an dem der Geschädigte den Mittelpunkt seiner Interessen hat. Das Wohnsitzgericht also ist dafür zuständig, über den gesamten Schaden zu entscheiden, der dem Betroffenen im Gebiet der Europäischen Union entstanden ist.

Das ist ein nicht unerheblicher Vorteil: denn der Aufwand, zu seinem Recht zu kommen, ist erheblich geringer, wenn man das vor der Haustür tun kann!

Der deutsche BGH, Aktenzeichen VI ZR 93/10, schlägt in die gleiche Kerbe, bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz mit Auslandsbezug sind deutsche Gerichte zuständig. Und es kommt noch besser: Der Geschädigte kann auch von seinem Recht Gebrauch machen, die Anwendung deutschen Rechts zu wählen!

Im jetzt entschiedenen Fall wollte ein Unternehmer unwahre und ehrenrührige Behauptungen, er habe zweifelhaftes Geschäftgebaren und zahle mit seiner Kreditkarte Sex-Rechnungen, entfernen lassen.

Sozusagen „nebenbei“ haben die Bundesrichter eine Anleitung entworfen, wie der sogenannte Hostprovider – der Speicherplatz für fremde Inhalte bereitstellt - angehalten werden kann, persönlichkeitsrechtswidrige Inhalte zu entfernen, wenn der Verfasser dieser Inhalte nicht zu ermitteln ist. Da die Ausgestaltung dieser Anleitung im Einzelnen jedoch noch nicht vollends geklärt ist, bleibt es weiter notwendig, fachkundigen Rat für schnelle und effektive Rechtsdurchsetzung einzuholen.

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Dienstag, 1. November 2011

Wer einmal eine Reise macht.... am besten ohne Bargeld - Geldwäscherecht hat Tücken

von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt

Es sind angespannte Zeiten. Die Finanzkrise erfasst langsam ganz Europa, Daten von Steuersündern werden wie Ware an Behörden verkauft und das Gespenst des internationalen Terrorismus und dessen Finanzierung geistern immer noch herum.

In diesem Zusammenhang werden auch die Grenzkontrollen an den EU-Außengrenzen verschärft. Dabei geht es oft nicht um den banalen Zigarettenschmuggel, sondern um die Mitnahme von Bargeld und der damit verbundene Verdacht der Steuerhinterziehung und der Geldwäsche.

Jeder weiß ungefähr, dass er nicht „zu viel“ Bargeld bei sich führen darf oder es zumindest anmelden muss. Konkretes wissen jedoch die wenigsten.

Nicht anders ging es zwei finnische Staatsbürgern, die in Deutschland einen gebrauchten PKW aus dem Luxus-Segment kaufen wollten. Dazu führten sie mehrere Zehntausend Euro mit sich, um diesen, wie bei Gebrauchtwagen üblich, bar zu zahlen. Da sie den Kauf mit einem Kurzurlaub verbinden wollten und die Übergabe erst für den nächsten Tag geplant war, fuhren beide zu einem Tagesurlaub in die Schweiz und wurden an der Grenze prompt kontrolliert. Die sich hieraus resultierenden rechtlichen Probleme führten zu einem hohen Bußgeld und der Erkenntnis: „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.“

Dabei ist es eigentlich gar nicht schwer zu wissen, was man beim Grenzübertritt darf und was nicht.

Zunächst ist zwischen EU-Außengrenzen und EU-Binnengrenzen zu unterscheiden. An den Außengrenzen der EU, also auch nach Liechtenstein oder der Schweiz, besteht die Pflicht, Bargeld ab 10.000,00 € zuvor unaufgefordert den jeweiligen Behörden schriftlich zu melden.

An Grenzen zwischen EU-Staaten muss Bargeld ab 10.000,00 € dagegen nur mündlich und auf Nachfrage eines zuständigen Beamten angegeben werden. Unaufgefordert muss man hier nichts melden.

Unterschiedlich ist wiederum, was alles angegeben werden muss. So müssen an den Außengrenzen der EU neben Bargeld auch Reiseschecks, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Inhaberaktien, Zinskupons, Sparbücher, Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen angemeldet werden. An den Binnengrenzen der EU dagegen müssen auf Nachfrage neben Bargeld auch Wertpapiere (Aktien, Tafelpapiere, Zinskupons usw.), Schecks, Wechsel, Sparbücher und elektronisches Geld genannt werden.
Zudem sind auch Edelmetalle (Gold- und Silberbarren) und Edelsteine anzugeben.

Hält man sich nicht an diese Pflichten, droht einem in beiden Fällen ein empfindliches Bußgeld von bis zu einer Million Euro. Besteht der Verdacht der Steuerhinterziehung, wird zudem eine Meldung an das zuständige Finanzamt gemacht. Beim Verdacht der Geldwäsche wird sogar ein Strafverfahren eingeleitet und das gesamte Geld darf mehrere Tage beschlagnahmt werden.

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass zwar „jeder“ unangemeldet bis zu 10.000,00 € mit sich führen darf. Es kommt jedoch auf die „tatsächliche Sachherrschaft“ an. Fahren etwa vier Personen mit einem PKW von Deutschland in die Schweiz und der Fahrer hat in seiner Jackentasche 40.000,00 €, so werden diese nicht automatisch auf die vier Insassen aufgeteilt, was sodann ausreichen würde. Vielmehr wird dieses Geld ausschließlich dem Fahrer zugeordnet, da es sich bei diesem befand.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass es sich durchaus lohnt, sich vor einer Reise mit größeren Geldbeträgen genau zu erkundigen, um spätere Probleme zu vermeiden.

Ist man dagegen beim unerlaubten „Geldtransport“ erwischt worden, sollte man sofort Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, da es insbesondere mit Hinblick auf die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige teilweise um Tage oder sogar Stunden geht.

Seminar bei der IHK Berlin am 07.11.2011 mit dem Autor Dr. Thomas Schulte
http://www.ihk-
berlin.de/System/VstTermine/1566908/tg_07_11_2011_42895.html

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Geldwäschebeauftragte - externe Hilfe oder Eigenverantwortung, neue Pflichten drohen Unternehmen

Seminar bei der IHK Berlin am 07.11.2011 mit dem Autor Dr. Thomas Schulte

http://www.ihk-berlin.de/System/VstTermine/1566908/tg_07_11_2011_42895.html

Einige Unternehmen, wie Banken und Versicherungen, haben ihn schon länger, viele, auch kleinere Unternehmen müssen ihn spätestens mit In-Kraft-treten des neuen Geldwäschegesetzes vorweisen können:
Den sog. „Geldwäschebeauftragten“.

Dabei stellt sich die Frage, ob man auf die internen Mitarbeiter zurückgreift oder diesen Bereich outscourct und professionelle externe Hilfe in Anspruch nimmt.

Sowohl die Einrichtung eines internen Geldwäschebeauftragten, wie auch die Beauftragung externer Anbieter bringen jeweils Vor- und Nachteile mit sich. Es kommt zunächst auf die Größe des Unternehmens an und die Frage, ob überhaupt geeignete Mitarbeiter zur Verfügung stehen, die aus dem täglichen Geschäft entbehrt werden können und sich ausreichend qualifiziert der Pflichten eines Geldwäschebeauftragten annehmen können.

Hat das verpflichtete Unternehmen keinen geeigneten Mitarbeiter oder kann es niemanden hierfür entbehren, bleibt nur die Inanspruchnahme externer Hilfe. Es gibt hierbei verschiedene Anbieter, welche diese gesetzlich festgeschriebenen Aufgaben gegen Entgelt wahrnehmen. Dies erhöht zum Einen die Qualität der Geldwäscheprävention, entlastet zum Anderen das Unternehmen, da es sich nicht mehr selbst um die tägliche Kontrolle, das Schulen der Mitarbeiter, die Identifizierung der Geschäftskunden, das Prüfen von Konten, Erstellen von Verdachtsanzeigen etc. kümmern muss. Zudem wird die Haftung des Geldwäschebeauftragten für Pflichtverstöße ebenfalls ausgelagert.

Es kommt daher im Kern darauf an, ob es dem Unternehmen möglich ist, aus dem eigenen Personal einen Geldwäschebeauftragten zu ernennen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Geldwäschegesetz regelmäßig neben dem eigentlichen Geldwäschebeauftragten auch die Ernennung eines Stellvertreters vorsieht. Wer jedoch lediglich aus Kostengründen auf professionelle externe Hilfe verzichtet, sei darauf hingewiesen, dass im Zuge des neuen Geldwäscherechts auch verstärkt die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in den Unternehmen kontrolliert werden soll. Werden hier Beanstandungen festgestellt, drohen zukünftig empfindliche Geldbußen. Des Weiteren reichen zukünftig fahrlässige Pflichtverletzungen aus, um als Ordnungswidrigkeit eingestuft zu werden.

Es gilt also: „Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste.“

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt
Bankkaufmann IHK

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Deckungsschutzklage gegen Advocard erfolgreich

Viele Rechtsschutzversicherungen reagieren in der letzten Zeit auf Deckungsschutzanfragen ihrer Kunden und Versicherungsnehmer schnell mit ablehnenden Antworten. Die Kunden sind verunsichert und wollen dann oft nichts mehr unternehmen, da sie sich sowohl davor fürchten, eine Klage auf eigene Kosten gegen den eigentlichen Schädiger einzureichen als auch davor, ihre eigene Rechtsschutzversicherung zu verklagen.

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte aus Berlin zeigt, dass in begründeten Fällen durchaus ein Vorgehen gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer sinnvoll sein kann. So wurde hier ein Verfahren gegen die Rechtsschutzversicherung Advocard (nach eigenen Angaben Anwalts Liebling) vor dem Amtsgericht Hamburg St. Georg anhängig gemacht, mit dem Antrag, festzustellen, dass die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, Rechtsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung zu gewähren.

Dem Fall zu Grunde lag eine Deckungsschutzanfrage der Rechtsanwälte, welche die Rechtsschutzversicherung mit der Begründung abgelehnt hatte, dass der Erwerb der Anlage im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie stehe. Hiergegen wandte sich der Versicherungsnehmer und wies darauf hin, dass ein Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung gerade nicht vorliege. Zwar hätten sich die Eheleute damals beim Finanzberater dahingehend geäußert, dass sie an einer Immobilienfinanzierung interessiert seien. Diese sei jedoch nicht Beratungsinhalt gewesen sein. Vielmehr hätte der Anlageberater gesagt, man solle doch zuvor eine gewinnbringende Anlage tätigen, um die Finanzierung dann besser absichern zu können. Einen Zusammenhang sahen die Eheleute hier nicht.

Nach Klageeinreichung durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte wurde die Angelegenheit durch die Rechtsschutzversicherung gar nicht erst weiter verfolgt. Es wurde sofort eine Deckungsschutzzusage für das außergerichtliche und auch das gerichtliche Verfahren gegen den eigentlichen Schädiger erteilt. Die Rechtsschutzversicherung erklärte sich darüber hinaus bereit, sämtliche Kosten für die eingereichte Deckungsschutzklage ebenfalls zu übernehmen.

Hierzu mein Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der nunmehr Deckungsschutz für seine Mandantschaft erstritten hat: „Die Rechtsschutzversicherungen verweigern oftmals den Deckungsschutz unter Bezugnahme auf pauschale Ausschlussgründe. Diese sind jedoch oftmals derartig weit gefasst, dass konkret überprüft werden muss, ob der Ausschlussgrund auch wirklich eingreift. In dem hier vorliegenden Fall war es aus unserer Sicht offensichtlich, dass die Angelegenheit nicht unter den Ausschlussgrund fiel. Daher haben wir Klage eingereicht. Nunmehr hat die Rechtsschutzversicherung eingelenkt. Als Rechtsschutzversicherungskunde sollte man daher vor einer Klage gegen die eigene Rechtsschutzversicherung auf Erteilung des Deckungsschutzes nicht zurückschrecken."

Gerade in Bezug auf Bauausschlussklauseln oder auch Ausschlussklauseln, die rund um den Erwerb von Kapitalanlagen gestaltet sind, werden die Versicherungsbedingungen oftmals durch den Rechtsschutzversicherer sehr extensiv ausgelegt. Dies bedarf in jedem Fall einer Überprüfung. Der Anwalt rät hier: "Lassen Sie sich so leicht nicht die Butter vom Brot nehmen."

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte ist auf Angelegenheiten aus dem Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisiert und hier seit vielen Jahren erfolgreich für die hier vertretene Mandantschaft tätig. Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung zur Verfügung.

V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt

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Mittwoch, 19. Oktober 2011

Wer hilft beim Thema Datenschutzrecht und bei einem Negativeintrag in einer Auskunftei (z.B. Schufa, Creditreform, Bürgel …)?

Das Datenschutzrecht ist ein Rechtsgebiet, das sich in Deutschland, aber auch weltweit nicht gerade besonderer Beliebtheit erfreut. Gerade zum Umgang mit Negativeinträgen bei Auskunfteien, wie der Schufa Holding AG, der Creditreform oder Bürgel gibt es im Internet verschiedene Informationen von mal mehr, mal wieder seriösen Anbietern. Bisher hatten sich auch nur wenige Rechtsanwälte auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert. Allerdings scheint mit der Anzahl der Betroffenen Kunden / Verbraucher, die Probleme mit Banken, Versicherungen, Telefonanbietern, Vermietern oder sogar ihrem Arbeitgeber bekommen, auch die Anzahl der Anbieter anzusteigen.

Die Rechtsanwälte aus der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte beschäftigen sich bereits seit mehreren Jahren mit dem Rechtsgebiet des Datenschutzrechts und insbesondere mit der Problematik der Löschung von Negativeinträgen in Auskunfteien.

Vielen Betroffenen konnte bereits außergerichtlich geholfen werden. Hierzu reicht meist ein juristisch anspruchsvolles und gut durchrecherchiertes Anschreiben an die entsprechende Stelle, die für den Negativeintrag verantwortlich ist. Hier konnten in der Vergangenheit bereits Negativeinträge durch folgende Firmen zur Löschung gebracht werden.

- Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG
- H&M Hennes und Mauritz B.V. & Co. KG
- Bayerischer Inkasso Dienst AG
- Telekom Deutschland GmbH
- Lindorff Inkasso GmbH
- Commerzbank AG
- Universum Inkasso GmbH
- Schufa-Holding AG (nach Löschung des Eintrags durch eintragende Stelle)
- MLP Finanzdienstleistungen AG
- Deutsche Postbank AG
- Santander Consumer Bank AG
- EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH

Auch gerichtlich waren die Rechtsanwälte in verschiedenen Verfahren erfolgreich. Unter anderem wurden Urteile gegen folgende Gesellschaften erstritten:

- Landesbank Berlin AG (LBB)
- Telekom Deutschland GmbH (einstweilige Verfügung)
- Deutsche Postbank AG (Urteil Landgericht Berlin)
- Deutsche Postbank AG (Urteil Landgericht Verden - http://tintemann.de/wp-content/uploads/2011/08/VuR-05-2011-191-193.pdf)
- Bayerischer Inkasso Dienst (Urteil Landgericht Berlin – http://tintemann.de/wp-content/uploads/2011/08/VuR_7_2011.pdf)

Nach einer durch die Rechtsanwälte eingereichten Klage kam es im Wege eines Vergleichs oder während des Rechtsstreits zu einer Löschung von Einträgen folgender Gesellschaften:

- Targobank (Eintrag während des Verfahrens gelöscht)
- UniCredit Bank AG (ehemals HypoVereinsbank)
- Readybank AG (Eintrag vor Urteil erledigt)
- Commerzbank AG (Eintrag vor Urteil erledigt)
- Santander Consumer Bank AG

Weitere Informationen zu Negativeinträgen in Auskunfteien finden Sie in unserem Fachartikel (http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/informationen-zur-vorzeitigen-loschung-eines-schufa-negativeintrages.html)
oder in einem Fernsehbeitrag des Senders NTV (https://www.youtube.com/watch?v=Hhht2annlvU&feature=player_embedded).

Informieren Sie sich daher bitte besonders sorgfältig, bevor Sie einen Rechtsanwalt oder ggf. sogar einen Dienstleister, der keine Anwaltszulassung hat, mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragen.

In unserer Kanzlei stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

Sven Tintemann
Rechtsanwalt

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt
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Freitag, 14. Oktober 2011

Das System „Steuersparmodell Eigentumswohnung“: Ein Marktbericht Oktober 2011

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte aus Berlin haben wiederholt über die Methodik im „Steuersparmodell Eigentumswohnung“ berichtet.

Das zugrunde liegende System ist immer gleich. Mittels unangekündigter Telefonanrufe, Ansprachen in Einkaufszentren mit stattfindenden Gewinnspielen oder durch Tippgeber im Bekanntenkreis werden friedliche Steuerbürger darüber informiert, dass es Möglichkeiten gäbe, Steuern zu sparen. Ob man sich das einmal anhören wolle. Wer will das nicht?

Nach einem freundlichen Hausbesuch eines Mitarbeiters des ansprechenden Vertriebsunternehmens, in dem die Vermögenslage des Haushaltes geklärt wird und gleichzeitig auch entsprechend Unterlagen durch den Besuchenden eingesammelt werden, folgt ein bis zwei Wochen später der Rückruf: Ja, die Angesprochenen seien in der Lage, hier ihre steuerliche Veranlagung wesentlich zu verbessern.

Es folgt ein Besuch in einem luxuriös ausgestattetem Büro eines Vertriebsunternehmens, in dem dann die Katze aus dem Sack gelassen wird: Der Erwerb einer fremdfinanzierten Eigentumswohnung soll die Lösung sein. Dabei brauche man sich als Erwerber um nichts kümmern: Die Beschaffung einer passenden Wohnung, die entsprechende Finanzierung sowie die Vor- und Nachbereitung des Kaufes würden einem abgenommen werden. Der Erwerb einer Eigentumswohnung sei das Beste, was den Angesprochenen passieren könne, da Immobilien ja vermeintlich im Wert ständig steigen und dann später (meist wird ein Zeitraum von zehn Jahren genannt) wieder mit Gewinn verkauft werden können. Die monatlich zu zahlenden Raten an die Bank zur Finanzierung des Kaufes seien zwar erheblich, diese würden jedoch aufgefangen werden durch die Mieteinnahmen und die steuerlichen Vorteile.

Immer öfter wird auch die Übernahme der so genannten Kaufnebenkosten (Grunderwerbssteuer, Notarkosten, Grundbuchkosten, usw.) versprochen.
Recht zügig wird dann der Notartermin vorgenommen, bei dem dann die Immobilie notariell beurkundet gekauft wird. Es folgt der Abschluss des Darlehensvertrages, der in der Zwischenzeit vom Vertriebsunternehmen vorbereitet wurde.

Danach dauert es meist nicht lange, bis sich die hoffnungsvollen Erwerber der Immobilie geschädigt fühlen. Meist ist die tatsächliche monatliche Belastung wesentlich höher als versprochen. Darüber hinaus hat man ja, was meist nicht vorher mitgeteilt wird, als Eigentümer einer Immobilie neben Rechten auch erhebliche Pflichten, beispielsweise wenn die Eigentümergemeinschaft, bei der man nun plötzlich Mitglied ist, Nachzahlungen beschließt, weil dringend notwendige Reparaturen anstehen.

Wenn die finanzielle Lage dann für die Erwerber immer prekärer wird, bleibt vielfach nur der Weg in die Privatinsolvenz oder der Weg zu einem Anwalt, der versucht, die rechtlichen Möglichkeiten der Erwerber zur Rückabwicklung des fehlgeschlagenen Geschäftes zu nutzen.

Den Rechtsanwälten von Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte ist dieser Lauf der Dinge gut bekannt. Allerdings ist seit geraumer Zeit auf dem lukrativen Gebiet der so genannten „Steuerspar-Immobilien“ eine Veränderung des Marktes zu erkennen. Langjährig als so genannte Bauträger tätige Firmen verschwinden, neue tauchen auf. Die handelnden Personen sind jedoch dieselben.
Hintergrund ist, dass sich die Bauträger im Falle des Verlierens eines Prozesses vor Gericht, den sie selbstverständlich bis in die letzte Instanz geführt haben, weigern, die nunmehr rechtskräftig gegen sie ergangenen Entscheidungen in die Tat umzusetzen. Vielmehr ist zu beobachten, dass Bauträger der erheblich gegen sie erhobenen Ansprüche lieber den Weg der Insolvenz gehen, um sich den berechtigten Forderungen der beteiligten Erwerber zu entziehen.

So ist beispielsweise der langjährig auf dem ostdeutschen Immobilienmarkt tätige Leipziger Bauträger LIMAG Grundbesitz- und Verwaltungsgesellschaft mbH seit Mitte August 2011 insolvent. Kurz vorher hatte er noch seinen Geschäftssitz in die beschauliche Kleinstadt 37136 Seulingen verlegt und sich in „Ground-Immobilien-Handelsgesellschaft mbH“ umbenannt. Es steht zu vermuten, dass Hintergrund dieser Entwicklung rechtskräftige Entscheidungen auf Rückabwicklung von Eigentumswohnungen waren, die sich geschädigt fühlende Erwerber gegen die LIMAG angestrengt hatten. Diese müssen sich nunmehr mit einem Insolvenzverwalter auseinandersetzen und andere Möglichkeiten prüfen, die erworbenen Immobilien abzustoßen.
Jedoch ist auch an den in diesem Segment tätigen Vertrieben die letzte Zeit nicht spurlos vorübergegangen.
So sind ebenfalls die diversen Vertriebe verschwunden bzw. nur noch als „leere Hülle“ im Handelsregister eingetragen. Dagegen wurden von den gleichen Beteiligten neue Firmen gegründet
Wie sich herausstellt, findet zwar einerseits eine Art von „Marktbereinigung“ statt, diese ist jedoch nicht nachhaltig. Ebenso werden neue Firmen gegründet, um das lukrative System „Steuersparmodell Eigentumswohnung“ weiterzuführen.

Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte werden den Markt weiter beobachten und ihre Mandanten entsprechend beraten.

Kim Oliver Klevenhagen, Rechtsanwalt
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Ground-Immobilien Handelsgesellschaft mbH (ehemals LIMAG Grundbesitz- und Verwaltungsgesellschaft mbH) ist insolvent!

Der durch den Verkauf von so genannten „Steuerspar-Immobilien“ bekannt gewordene Leipziger Bauträger LIMAG Grundbesitz- und Verwaltungsgesellschaft mbH, der sich erst kürzlich noch in „Ground-Immobilien-Handelsgesellschaft mbH“ umbenannt hatte und seinen Geschäftssitz in die beschauliche Kleinstadt 37136 Seulingen verlegt hatte, ist nunmehr insolvent.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen (Geschäftsnummer: 74 IN 141/11) vom 04.08.2011 wurde über das verbliebene Vermögen der ehemaligen LIMAG nunmehr das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, der die verbliebenen Vermögenswerte feststellen soll und diese gegebenenfalls an Gläubiger der Gesellschaft auszahlen muss.

Gläubiger der ehemaligen LIMAG Grundbesitz- und Verwaltungsgesellschaft mbH wird es nach Ansicht der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner viele geben. Schließlich war der Leipziger Bauträger LIMAG Grundbesitz- und Verwaltungsgesellschaft mbH im großen Stil auf dem ostdeutschen Immobilienmarkt als Bauträger aufgetreten und hatte die so genannte „Steuerspar-Immobilie“ meist an gutgläubige Kleinanleger verkauft und mit dem Vertrieb Firmen beauftragt, die ihrerseits wegen der zu verdienenden hohen Provisionen reihenweise falsche Versprechungen gemacht haben. Allein die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte hat gegen die LIMAG diverse Rechtsstreite geführt und diese sowohl erstinstanzlich als auch letztinstanzlich gewonnen. Viele weitere Fälle sind den Rechtsanwälten bekannt. Doch hinter jedem Fall stehen auch Menschen, die durch die falschen Versprechungen und die darauf getätigte Investition in ausweglose Situationen getrieben worden sind und keinen Ausweg mehr sahen.

„Sich geschädigt fühlende Erwerber von so genannten Steuersparimmobilien sollte jedoch durch die nunmehr eingetretene Situation nicht aufgeben, sondern vielmehr ihre verbleibenden Ansprüche durch qualifizierte Rechtsanwälte prüfen lassen.“, sagt Rechtsanwalt Klevenhagen, Partner der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte in Berlin.

Die Rechtsanwälte haben in diversen Verfahren erfolgreich für ihre Mandanten Rechtsstreite geführt.


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