Freitag, 18. November 2011

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG verlegt Geschäftssitz nach Köln - Flucht zu einem schöneren Oberlandesgericht?

Die ALAG und deren Verhältnis zu ihren Anlegern, eine lange Geschichte. Viele Anleger lassen sich anwaltlich unterstützen, das Landgericht Hamburg hat viele Verfahren zu bewältigen.

Wie die Rechtsanwälte der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG am 16.11.2011 in einem Gespräch mitteilten, wurde der Geschäftssitz der Gesellschaft nach Köln verlegt.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner gehen davon aus, dass die Sitzverlegung rein prozesstaktische Hintergründe hat. Die ALAG hatte bisher Probleme mit der Rechtsprechung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg). Dieses hatte mehrfach darauf hingewiesen, dass der Prospekt der ALAG Prospektfehler enthalten würde, die zur kompletten Rückabwicklung der Kapitalanlage führen würden.

Daher ergreift die Gesellschaft nun die Flucht zu einem anderen Gerichtsstand. Wegen der Vorschrift des § 32 b ZPO ist nämlich eine Prospekthaftungsklage nur am Sitz der Gesellschaft zu führen. Die Rechtsanwälte gehen davon aus, dass der neue Sitz der Gesellschaft hier für kommende Anlegerklagen gegen die Gesellschaft maßgeblich ist. Somit wären Prozesse in Zukunft nicht mehr in Hamburg sondern in Köln zu führen.

Die Karten bezüglich der Rechtsauslegung werden daher einmal neu gemischt. „Es bleibt abzuwarten, ob das Landgericht Köln und auch das Oberlandesgericht Köln die ALAG Fälle ähnlich behandeln, wie dies das LG Hamburg und das OLG Hamburg bisher getan haben“, meint Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte.

Die Kanzlei plant, in Kürze weitere Anlegerklagen gegen die ALAG, deren ehemalige Gesellschafterin Albis Leasing AG und die Hanseatische Fonds Treuhand GmbH nunmehr vor dem Landgericht Köln einzureichen.


V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Donnerstag, 17. November 2011

Neues Geldwäscherecht - Gesetzgebungsverfahren verzögert sich weiter

Es ist bereits Vieles, und dabei nicht immer Richtiges, berichtet worden über die geplanten Änderungen bei der Geldwäscheprävention. Nun verzögert sich das Gesetzgebungsverfahren des neuen Geldwäschegesetzes weiter. Eigentlich sollte am 10.11.2011 das neue Gesetz im Bundestag verabschiedet werden, sodass es zum 01.01.2012 in Kraft treten kann.

Nun hat der Finanzausschuss am 09.11.2011 sprichwörtlich in letzter Sekunde die Beratung im Bundestag am heutigen 10.11.2011 überraschend von der Tagesordnung genommen. Grund hierfür seien umfangreiche Änderungsanträge, die weiteren Beratungsbedarf nach sich zögen, wie auf der Internetseite des Bundestags zu erfahren ist.

Mit einer abschließenden Beratung und Verabschiedung des Gesetzes zur Verbesserung der Geldwäscheprävention ist nun frühestens Ende November 2011 zu rechnen.

Dies ist ein weiterer Rückschlag für die Unternehmen und Unternehmer, die von den Neuerungen des Geldwäschegesetzes betroffen sind, denn die Ungewissheit hält an. Dabei ist bereits seit längerem zu beobachten, dass viele Unternehmen sich unvorbereitet und allein gelassen fühlen, ob der zukünftigen Änderungen und den gravierenden Geldbußen bei Verstößen.

Diese Verunsicherung aufgreifend, hat zuletzt auch die IHK Berlin das Thema Geldwäscheprävention in einem extra einberufenen Themenabend behandelt und zahlreiche Mitglieder eingeladen. Neben Vertretern des Landeskriminalamtes Berlin und der der Senatsverwaltung unterstellten Aufsichtsbehörde für Geldwäscheprävention war zu diesem Vortrag auch Rechtsanwalt Dr. Schulte von der Kanzlei Dr. Schulte & Partner als Experte und Referent eingeladen.

Dabei hat sich im Laufe des Abends zunehmend gezeigt, dass bei den Unternehmen große Verunsicherung herrscht, was genau sie ab Anfang nächsten Jahres zu erfüllen haben und wie sie sich darauf vorbereiten können.

Die nun bekannt gegebene weitere Verzögerung beseitigt diese Unsicherheit nicht, da weiter nicht feststeht, welche Neuerungen tatsächlich in Kraft treten werden.

Aus juristische Sicht kann daher nur dazu geraten werden, sich als Unternehmer bereits frühzeitig bei einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt über die Neuerungen zu informieren und gegebenenfalls prüfen zu lassen, ob Ihr Unternehmen für die anstehenden Änderungen des Geldwäscherecht vorbereitet ist.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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Dienstag, 15. November 2011

FCT Capital - Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG - Gesellschaft kann ausgeschiedenen Anlegern nur mit extremen Verlust entlassen

Die FCT Capital - Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG (vormals Fondas Capital-Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG) hat schlechte Nachrichten zu vermelden. Die Rechtsanwälte Dr. Schulte hatten bereits im Jahre 2005 vor der Geldanlage gewarnt und die Graumarktanlage als überflüssig, teuer und schlecht konzipiert gebrandmarkt: http://www.dr-schulte.de/2005-pressemitteilungen/beteiligung-an-der-fondax-capital-trust-gmbh--co-kg.html

Nichtsdestotrotz wurde die Geldanlage fröhlich vertrieben und Gelder eingesammelt.

Ein aktuell vertretener Anleger konnte nach einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht aus der Kapitalanlage ausscheiden. Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft. Die Gesellschaft teilte nun 4.467,90 Euro als Auseinandersetzungsguthaben mit, welches zur Auszahlung kommen soll.

Bei einem eingezahlten Kapital vom 10.400,00 € ist dies sicherlich keine erfreuliche Entwicklung. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die berechnete Auseinandersetzungssumme für das Ausscheidensdatum zum 31.12.2009 berechnet wurde.

Anleger, die sich hier wegen der Möglichkeit, aus der Gesellschaft vorzeitig auszuscheiden beraten lassen möchten, insbesondere wegen der Möglichkeit des Widerrufs auf Grund einer verwendeten fehlerhaften Widerrufsbelehrung, sollten sich bitte an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann wenden: "Ein Verlust von ca. 55% der eingezahlten Summe ist alles andere als eine Erfolgsbilanz; besser heute aussteigen, als noch weiterhin festhalten an dieser Art der Geldanlage, da nicht sicher ist, wie und ob die Gesellschaft die bereits eingefahrenen Verluste ausgleichen kann".


V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Deutsche Polizei muss ausländische Straftäter in ihrer Heimatsprache belehren! Strafprozessordnung geändert!

Der fürsorgliche deutsche Gesetzgeber kümmert sich liebevoll um fremdsprachige Straftäter. Diese Tätergruppen sind seit neustem umfassend in ihrer Heimatsprache bei der Festnahme über ihre Rechte aufzuklären. Diese neue Gesetzesvorschrift gilt zwar auch für Deutsche, stellt aber die hartgeprüfte Polizei vor ungeahnte Herausforderungen. Wie weiland der Schriftsteller und Winnetou-Erfinder Karl May muss der deutsche Polizist tausende Sprachen sprechen. Still und heimlich hat der Gesetzgeber eine Belehrungspflicht für festgenommene Straftäter in ihrer Heimatsprache eingeführt. Die Vorschrift ist offenbar unbekannt, obwohl sie seit dem 01. Januar 2010 in Kraft ist.

Die zum 1. Januar 2010 durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts in Kraft getretene Vorschrift des § 114b StPO (Strafprozessordnung) hat u.a. die Bedürfnisse der der deutschen Sprache nicht mächtigen Festgenommenen im Blick. Durch die in dieser Vorschrift eingefügten Belehrungs-, Benachrichtigungs-, und Informationspflichten sind die Rechte eines festgenommenen deutschen wie ausländischen Bürgers gestärkt worden. In beiden Fällen kann der Festgenommene die notwendigen Informationen in Ruhe, da sie schriftlich vorliegen, durchlesen und sich dadurch besser auf die erste Vernehmung, also auf seine Verteidigung, vorbereiten. Dadurch wird dem besonderen Konfliktfeld zwischen kriminalpolitischen Interessen und der Wahrung des bedeutsamen Grundrechts auf Freiheit in der außergewöhnlichen Festnahmesituation für den Bürger Rechnung getragen.

Die umfassenden Belehrungspflichten im Einzelnen - Schweigen, Anwalt, Arzt, "Mutti zu Hause anrufen", kostenlos Dolmetscher

Die durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts neu eingeführten Vorschriften der §§ 114a bis § 114c enthalten eine gegenüber den Vorgängerregelungen umfassende Anordnung von Belehrungs-, Benachrichtigungs-, und Informationspflichten. Dem festgenommenen Beschuldigten sind nicht nur Beschuldigungsgrund (Tatvorwurf) und Haftgrund bzw. Grund der Festnahme unverzüglich mitzuteilen, sondern auch seine weiteren Rechte.
Vor allem die Neuregelung des § 114b bezweckt die Vorverlagerung und Klarstellung der o.g. Pflichten gegenüber verhafteten Beschuldigten und stellt sicher, dass auch alle anderen Verhafteten bundesweit einheitlich so frühzeitig wie möglich über die ihnen zustehenden Rechte belehrt werden.

Zuerst ist die festgenommene bzw. festgehaltene Person gem. § 114b Abs. 2, S. 1, Nr. 1 über den weiteren Ablauf des Verfahrens zu informieren. Sie ist darüber zu belehren, dass sie unverzüglich, spätestens jedoch am Tag nach der Festnahme (also innerhalb von maximal 48 Stunden) dem Gericht gem. §§ 115, 115a vorgeführt wird, das sie zu vernehmen und über die weitere Inhaftierung zu entscheiden hat. Dies zu wissen, kann manche beruhigen, andere aber erschrecken, jedoch wird der Festgenommene dadurch im Klaren sein, was mit ihm demnächst passieren wird.

Ferner ist der Festgenommene über sein Recht zu belehren, sich zur Sache äußern oder schweigen zu dürfen. Diese und die zwei folgenden Belehrungen entsprechen der Belehrung nach § 136 Abs. 1, S. 2 und 3, die nach § 163a Abs. 3, S. 2 bzw. Abs. 4 auch für die Polizei gelten. Sie ergeben sich auch aus Art. 6 EMRK und wiederholen das Gebot der Selbstbelastungsfreiheit - nemo tenetur se ispum accusare. Die Belehrung darüber schon zum Zeitpunkt der Festnahme und nicht erst zum Zeitpunkt der ersten Vernehmung, soll vor allem dem festgenommenen Beschuldigten eine angemessene Vorbereitung auf die erste Vernehmung ermöglichen. Dadurch wird ihm eine gewisse Zeit für die Entscheidung verbleiben, ob er bei der anstehenden Vernehmung aussagen oder schweigen wird, bzw. in den Vorführungsterminen nach §§ 115, 115a, 128 Einwände, und wenn ja, welche, gegen die Inhaftierung vorbringt.

Dazu kommen noch weitere Rechte, über welche der Betroffene zu belehren ist: § 114b Abs. 2, S. 1, Nr. 3 – Beweisantragsrecht; § 114b Abs. 2, S. 1, Nr. 4 - Freie Wahl des Verteidigers; § 114b Abs. 2, S. 1, Nr. 5 - Freie Wahl des Arztes; § 114b Abs. 2, S. 1, Nr. 6 - Benachrichtigung von Angehörigen oder Vertrauten; § 114b Abs. 2, S. 2 - Unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers; § 114b Abs. 2, S. 3 - Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatlandes.

Die Art und Weise der Belehrung: unverzüglich und schriftlich
Entscheidend ist aber die Art und Weise der Belehrung. Entgegen der bisherigen Praxis, wonach man über die prozessualen Rechte erst in der ersten Beschuldigtenvernehmung (diese liegt vor, wenn der Vernehmende dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt) belehrt wurde, soll die verhaftete Person unverzüglich und schriftlich in einer ihr verständlichen Sprache über ihre o.g. Rechte schon bei ihrer Festnahme bzw. Festhalten belehrt werden. Dies kann unter Umständen (zuerst die Festnahme und später die Vernehmung) zeitlich viel früher als nach bisheriger Rechtlage passieren.
All dies soll gewährleisten, dass der Beschuldigte sich bei solch einem gravierenden Eingriff in das Grundrecht auf die Freiheit der Person, sowie aufgrund der Tatsache, dass er von einer Festnahme häufig überrascht ist und sich noch nie zuvor in einer solchen Lage befunden hat, auf seine erste Vernehmung vorbereiten kann.
Zusätzlich muss sich der Verhaftende danach vergewissern, ob die schriftliche Belehrung ausreicht. Ist das nicht der Fall, so muss er ergänzend mündlich belehren. Wie diese dem Verhaftenden auferlegte Pflicht zu erfüllen ist, besagt das Gesetz jedoch nicht.
Um späteren Unsicherheiten vorzubeugen, ob und mit welchem Inhalt der Festgenommene belehrt wurde, schreibt § 114b Abs. 1, S. 4 vor, dass der Festgenommene die Erteilung der Belehrung schriftlich zu bestätigen habe. Wenn die festgenommene Person sich weigert, bzw. wenn sie nicht schreiben kann, ist nach dieser Vorschrift zu Beweiszwecken dies zu dokumentieren.

Konsequenzen des Verstoßes gegen die Belehrungspflichten
Es entsteht ein sehr interessantes Problem, wenn man sich fragt, welche Folgen von einem Verstoß gegen diese Belehrungspflichten zu erwarten sind. Dass es zu solchen Verstößen kommen muss, ist wohl nicht zu verhindern. In der Eile und Hektik des Geschehens wird insbesondere die Polizei entweder vergessen zu belehren oder, ebenso wahrscheinlich wie streitträchtig, dies tatsächlich oder angeblich nicht „unverzüglich“ machen. Über die Rechtsfolgen findet sich im Gesetz nichts. Das hat insbesondere Bedeutung, wenn der vorläufig festgenommene Beschuldigte bzw. verdächtige Zeuge nach der Festnahme Angaben zur Sache macht, ohne dass ihm die Belehrung nach § 114b erteilt worden ist.
Die Wichtigkeit dieser Vorschrift, seine Auslegung und Entstehungsgeschichte sprechen dafür, dass solche Verstöße nicht folgenlos bleiben dürfen.
Berücksichtigt sollte dabei werden, dass die Rechtsprechung im Falle des Verstoßes gegen „gleichlautende Belehrungspflichten“ nach §§ 163a Abs, 3 und 4, 136 Abs. 1 ein Beweisverwertungsverbot annimmt. Meiner Ansicht nach gibt es keine sachlichen Gründe, um einen Verstoß gegen die gleichen Belehrungspflichten des § 114b anders zu beurteilen.

Bis dato gibt es keine Gerichtsentscheidungen zu diesem Problem. Die Literatur tendiert überwiegend zu einem Beweisverwertungsverbot. Man soll aber differenzieren zwischen einer bewussten späten Belehrung, die sog. „Spontanäußerungen“ generieren soll und versehentlichen Versäumnissen. Eine Spontanäußerung wird angenommen, wenn eine Person gegenüber einem Strafverfolgungsorgan, ohne befragt zu werden, Angaben macht. Bei der ersten sollte in der Regel mit einem Beweisverwertungsverbot zu rechnen sein. In dem zweiten Fall sollte dies unschädlich sein.

Selbst wenn ein Beweisverwertungsverbot vorliegen sollte, wird sich dieses Verbot nicht auf solche Erkenntnisse erstrecken, welche von den Ermittlungsbehörden in der Zeit zwischen Verhaftung und Erstbelehrung in rechtmäßiger Weise aufgrund der Aussagen gewonnen wurden. Das Prinzip der amerikanischen „Fruit of the Poisonous Tree Doctrine“ findet hier keine Anwendung.



Bedeutung in der Praxis

Die Berliner Staatsanwaltschaft und die Polizei haben sich durch die Einführung der Musterbelehrungsbögen gut auf die neuen Belehrungspflichten vorbereitet. Im Rahmen von Dienstunterricht haben die Vorgesetzten diese Thematik beleuchtet und die Beamten sensibilisiert. Die Belehrungsbögen, die bei jedem Abschnitt aus dem Internet sowie aus dem Intranet der Berliner Polizei ausgedruckt werden können, sind dann bei jeder Polizeiwache, die mit einem Drucker und Internetzugang ausgestattet ist, zumindest in Online-Form, vorhanden. Zusätzlich hat die Polizei die deutsche Version sowie die gängigsten Sprachen (englisch, französisch) in den Kleintransportern und Streifenfahrzeugen stets in Griffweite. Innerhalb der Abschnitte werden die Formulare sowohl im sog. Vordruckraum als auch beim Wachhabenden gelagert. Bei den Einsatzhundertschaften, den Gefangenensammelstellen, den Dienststellen des Landeskriminalamts und den Referaten für Verbrechensbekämpfung der örtlichen Direktionen gibt es einen Bearbeitungsraum, in dem die Belehrungsbögen zur Verfügung stehen.



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Montag, 14. November 2011

Deutsche Banken haben in der Praxis Probleme bei Umsetzung des neuen Datenschutzrechts

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner hat in der vergangenen Woche einer Kundin der Ikano Bank GmbH und einem Kunden der Commerzbank AG geholfen, Negativeinträge bei der Schufa Holding AG zur Löschung zu bringen. Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann (IHK) fragt nach bei Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der die Entscheidungen gerichtlich erwirkt hatte:

Dr. Schulte: Welchen Erkenntnisgewinn gibt es aus der letzten Woche in Bezug auf das Datenschutzrecht?

RA Tintemann: Das neue Datenschutzrecht gibt es bereits seit dem 01.04.2010. Es scheint allerdings bei den Banken bisher noch nicht angekommen zu sein. Es werden immer wieder Verfahrensfehler sichtbar, die dazu führen, dass die Banken Negativeinträge löschen müssen.

Dr. Schulte: Was hat dazu geführt, dass Sie für die hier vertretenen Mandanten Erfolge erzielt haben?

RA Tintemann: Bei einer Mandantin wurden die Probleme mit dem Schufa-Eintrag durch einen Umzug und nicht durch Zahlungsunwilligkeit verursacht. Hier hätte die Bank besser nachforschen müssen. Bei dem anderen Mandanten wurde irrtümlich von der Bank eine bereits verjährte Forderung bei der Schufa eingetragen. Das geht natürlich nicht.

Dr. Schulte: Können Sie uns typische Fehler nennen, die die Banken immer wieder machen?

RA Tintemann: Nach dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen die Banken die Kunden vor einem Schufa-Negativeintrag in Mahnungen oder Kündigungen warnen. Dies wird oftmals übersehen oder der Eintrag bereits mit Versendung der Schreiben eingetragen. Hier werden oft Formfehler gemacht.

Dr. Schulte: Gibt es noch andere Fehler?

RA Tintemann: Oftmals übersehen die Banken, dass die Forderung, die eingetragen wird, auch fällig sein muss. Gerade beim Vorliegen einer wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung mit Bank oder Inkasso-Unternehmen entfällt aber die Gesamtfälligkeit. Der Negativeintrag ist dann rechtswidrig.

Dr. Schulte: Man liest auch viel von Abwägungsfehlern, was hat es damit auf sich?

RA Tintemann: Die Bank muss prüfen, ob der Kunde zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Diese Prüfung muss die Bank beweisen. Das haben zuletzt das Landgericht Verden, das Landgericht Hannover und das Amtsgericht Mitte bestätigt. Unterlässt die Bank die Prüfung oder kann Sie keinen Mitarbeiter benennen, z.B. weil der Eintrag automatisch erfolgt ist, ist das Vorgehen ebenfalls rechtswidrig.

Dr. Schulte: Schützt denn das neue Datenschutzrecht jetzt besser?

RA Tintemann: Seit dem neuen Recht ist es einfacher, die Formfehler von Banken, Inkasso-Instituten oder auch Telekommunikationsanbietern nachzuweisen. Dadurch sind Erfolge vor den Gerichten leichter zu erzielen. Die Kosten des Verfahrens trägt dann oft derjenige, der einen Negativeintrag zu Unrecht verursacht hat.

Dr. Schulte: Vielen Dank für das Gespräch.

Dr. Thomas Schulte
Sven Tintemann
Rechtsanwalt

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Geldwäsche – Gefahr für Ihr Unternehmen und die Gesamtwirtschaft - hohe Bußgelder und Kontokündigungen drohen

Geldwäsche kennt jeder Unternehmer, doch die wenigsten haben Erfahrungen hiermit gemacht oder gehen auch nur davon aus, dass Geldwäsche in Ihrem Unternehmen möglich wäre. Dies ist jedoch oft ein Irrglaube.

Geldwäsche stellt ein Folgedelikt dar, bei welchem die Gewinne aus strafrechtlich relevanten Vortaten „reingewaschen“ werden sollen. Größtenteils stammt das inkriminierte Geld aus der organisierten Kriminalität. Dabei läuft die Geldwäsche an sich regelmäßig in drei Schritten ab.

Das Einschleusen (sog. „placement“), das Spuren verwischen (sog. „layering“) und das Legalisieren (sog. „integration“).

In der ersten Phase wird das inkriminierte Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Dies geschieht etwa durch Investitionen in Unternehmen mit hohem Bargeldaufkommen, wie z.B. Restaurants, Spielhallen, Bars usw. Hier fällt es nicht auf, wenn täglich Geld in das Unternehmen eingebracht wird.

In der zweiten Phase werden nach dem Unterbringen der Gelder bei Dritten (z.B. Banken) meistens zahlreiche Transaktionen oder komplizierte Auslandsüberweisungen durchgeführt, um die Spur des Geldes zu verwischen.

In der letzten Phase wird sodann das gewaschene Geld in „legale“ Geschäfte oder Unternehmen investiert. Mangels Bewusstsein für diese Investitionen ist die Realwirtschaft ohne Schutz.
Die Gefahren der Geldwäsche sind dabei weitläufig. Ist ein Unternehmen erst einmal betroffen und der Geldwäscheverdacht bekannt geworden, ist der Reputationsschaden enorm und das Vertrauen potentieller Geschäftspartner belastet. Aber die Auswirkungen sind auch ganz konkret. Wer etwa gegen Vorschriften des Geldwäschegesetzes verstößt, dem droht eine Geldbuße bis zu 100.000 €. Zudem drohen auch strafrechtliche Konsequenzen, da nach § 261 Absatz 5 StGB auch derjenige eine Straftat begeht, der leichtfertig nicht erkennt, dass der angenommene Gegenstand oder das Geld aus einer strafbaren Vortat stammt. Zudem kündigen die Banken konsequent die Konten der betroffenen Firmen, auch wenn der deutsche Geschäftspartner nur Opfer der Geldwäsche war.

Aber die Gefahren der Geldwäsche wirken sich auch auf die Gesamtwirtschaft aus. Das Prinzip der Marktwirtschaft zielt stets auf Gewinn und Vermehrung des eingesetzten Kapitals ab. Auch wenn dies nicht immer funktioniert, ist dies doch die grundsätzliche Intention.

Der Täter einer Geldwäschestraftat verfolgt dagegen primär ein anderes Ziel. Das inkriminierte Geld soll „legalisiert“ werden. Daher wird vielfach in Unternehmen, Immobilien oder ganze Branchen investiert, die keinen wirtschaftlichen Erfolg versprechen. Bei dem oben genannten Umfang der Gewinne aus organisierter Kriminalität kann der marktwirtschaftliche Wettbewerb leicht verzerrt oder völlig ad absurdum geführt werden. Auf diese Weise sind beispielsweise in Spanien ganze Neubau-Stadtteile an Schrottimmobilien entstanden, die die gesamte Bau- und Immobilienbranche in die Krise gestürzt haben.

Geldwäscheprävention ist daher ein wichtiger Bestandteil des unternehmerischen Geschäftsalltags und sollte nicht vernachlässigt werden. Aus rechtlicher Sicht ist daher zu raten, von einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt oder einem sonstigen Experten prüfen zu lassen, ob das Unternehmen für die Gefahren der Geldwäsche gewappnet ist.

Folgende Kriterien sprechen für Geldwäsche:

- Der Kunde verlangt Anonymität (man kennt sich kaum und schon beim "Du", der Kunde hat einen unklaren Hintergrund)
- Versuch des Kunden, den persönlichen Kontakt zum Verpflichteten ohne erkennbaren Grund zu vermeiden (große Geschäfte, aber nur gehetzt am Telefon)
- Keine Preisaffinität des Kunden (auf einmal wird etwas zu einem tollen Preis verkauft, was sonst wie Blei in den Regalen liegt)
- Der Klient verweigert notwendige und für das Geschäft übliche Auskünfte oder Unterlagen (was will der Kunde mit der Ware)
- Versuch des Aufbaus eines über das normale Maß hinausgehenden Vertrauensverhältnisses (Einladungen, Events)
- Versuch der Schaffung eines Abhängigkeitsverhältnisses (Hilfestellungen aller Art, Liebe und Glaube)

Das Seminar bei der IHK Berlin am 07.11.2011 erbrachte die Erkenntnis, dass seitens der Zuhörer aus der gewerblichen Wirtschaft erhebliche Verunsicherung über die Pflichten aus dem Geldwäscherecht herrschte und zudem die Gefahren nicht erkannt wurden.

Dabei betonte der Referent Andreas Ertel, Leiter der Abteilung beim Landeskriminalamt Berlin, dass deutsche Unternehmen häufig Opfer von Geldwäscherecht werden und aus allen Wolken fallen. Referent Jörg Lehnert, Leiter der Überwachungsabteilung des Landes Berlin, erläuterte, dass die Pflichten des Geldwäscherechts jetzt seitens der Behörden stärker überwacht werden. Hier geht es nicht darum, hohe Bußgelder zu Lasten der deutschen Wirtschaft zu generieren, sondern den Status Deutschlands als Geldwäscheparadies zu ändern.


Dr. Thomas Schulte
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Freitag, 11. November 2011

FCT Capital - Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG - Kammergericht bestätigt Fehler in Widerrufsbelehrung

In einem Verfahren, das die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vor dem Landgericht Berlin und nunmehr vor dem Kammergericht geführt hat, hat sich bestätigt, dass die Widerrufsbelehrung der Firma FCT Capital - Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG (vormals Fondax Capital-Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG) fehlerhaft ist. Das Kammergericht bestätigte in seinem Urteil die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Berlin und führte folgendes aus:

„Die auf der Beitrittserklärung abgedruckte Belehrung genügt nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004. Jedenfalls hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist ist die Belehrung nicht ausreichend präzise, da der Leser im Unklaren über den Zeitpunkt bzw. die für seine Bestimmung maßgeblichen Kriterien gelassen wird. Zur Begründung wird auf die Ausführung des Landgerichts, denen nichts hinzu zu fügen ist, Bezug genommen."

Damit hat das Kammergericht bestätigt, dass sich die hier vertretenen Anleger auch noch Jahre nach Unterzeichnung der Kapitalanlage bei der FCT Capital - Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG von dieser lösen können. Dies gilt zumindest dann, wenn die Beteiligung in einer Haustürsituation abgeschlossen wurde. Ein Haustürgeschäft kann die klassische Beratung zu Hause sein, jedoch sind auch Beratungen am Arbeitsplatz und ein offenes Ansprechen auf der Straße von den Regeln im BGB zum Haustürgeschäft erfasst.

Zu dem Urteil meint Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank - und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte: „Das Kammergericht hat hier erneut bestätigt, dass fehlerhafte Widerrufsbelehrungen dazu führen können, dass Anleger auch noch nach Jahren die Möglichkeit haben, sich von einer Beteiligung zu lösen. Die Gesellschaft muss den Anlegern nun ein errechnetes Auseinandersetzungsguthaben auszahlen. Auf das Argument, dass eine Kapitalanlagegesellschaft die Widerrufsbelehrung der BGB-InfoV abgeschrieben habe, kann sich das Unternehmen nur dann berufen, wenn der Text der Verordnung vollständig übertragen wurde. Dies ist oftmals nicht der Fall."

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen führen oft dazu, dass Kapitalanlagen rückabgewickelt werden können oder weitere Einzahlungsverpflichtungen sowie eine Verpflichtung zur Nachhaftung für die Zukunft entfallen. Anlegern, die sich wegen ihrer Widerrufsmöglichkeiten beraten lassen wollen, können sich gerne an die Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte wenden. Eine Erstberatung ist oftmals schon für eine geringe Gebühr möglich.

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