Das Geldwäschegesetz verfolgt vordergründig zwei Ziele: Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die der Terrorismusfinanzierung. Hierzu gibt das Geldwäschegesetz umfangreiche Sorgfaltspflichten vor, die im täglichen Geschäftsbetrieb einzuhalten sind. Doch wer ist eigentlich „Verpflichteter“ im Sinne des Gesetzes? Das heisst, wer muss sich an das Gesetz halten?
Wer sich einmal das Geldwäschegesetz (GwG) zur Hand nimmt wird ziemlich schnell beim § 2 GwG landen und feststellen, dass der Kreis der Verpflichteten sehr umfangreich und vor allem unverständlich ist. Neben unbestimmten Begriffen wie Finanzdienstleistungs- und Finanzunternehmen lassen vor allem die diversen Querverweise auf solch unbekannte Gesetze wie das Kreditwesengesetz, das Versicherungsvertragsgesetzes, das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder die EU-Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments die Norm für juristische Laien zu einem „Gesetzesmonster“ werden.
Welche Verpflichteten verstecken sich also wirklich alles im § 2 GwG?
Ohne hier eine abschließende Aufzählung vornehmen zu können, sind dies insbesondere die Banken nach Absatz 1 Nr. 1 und Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 4, die nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind. Des weiteren sind ausdrücklich die Immobilienmakler nach Absatz 1 Nr. 10, Spielbanken nach Absatz 1 Nr. 11, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nach Absatz 1 Nr. 8 und Rechtsanwälte, Notare und andere registrierte Personen im Sinne des § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz. Zu letzteren zählen etwa auch Inkasso-Unternehmen.
Fast völlig geht am Ende des Absatzes 1 die Nr. 12 unter, in der es heißt: „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“. Mit dieser letzten Nummer ist jedoch ein Großteil der im Handel und in der Herstellung tätigen Unternehmen plötzlich doch noch mit umfasst. Gewerbliches Handeln ist dabei als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen.
Besonders betroffen sind dabei die Branchen, in denen traditionell mit großen Barbeträgen gezahlt wird, wie beispielsweise die Gebrauchtwagenbranche, Edelmetallbranche und Juweliere, bei Kunst- und Antiquitätenhändler und bei Anbietern von Waren des Luxussegments.
Somit wird deutlich, dass stets individuell anhand der konkret ausgeübten Geschäftstätigkeit zu beurteilen ist, ob das Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet ist. Welche Sorgfaltspflichten sodann das verpflichtete Unternehmen treffen, bestimmt sich ebenfalls anhand der konkreten Umstände, da für die Einordnung der entsprechenden Sorgfaltspflichten stets ein risikobezogener Ansatz heranzuziehen ist, d.h. in welchem Umfang das Unternehmen Sorgfaltspflichten treffen, richtet sich größtenteils danach, wie oft und in welchem Umfang im täglichen Geschäft des Unternehmen Geschäfte oder andere Umstände sich ereignen, die ein erhöhtes Risiko von Geldwäschestraftaten aufweisen.
Das Gesetz ist aber klar und deutlich: Personen oder Firmen, die gewerblich mit Gütern handeln, unterliegen dem Geldwäscherecht. Wer nichts unternimmt oder seine Organisation nicht darauf einstellt, riskiert hohe Bußgelder und andere Strafen, unter anderem können Gelder eingezogen werden.
Zum Thema „Geldwäscheprävention in der Praxis“ fand am 07.11.2011 ein von der IHK Berlin organisierter Vortragabend statt, an dem neben Vertretern der Kanzlei Dr. Schulte und Partner und dem Landeskriminalamtes Berlin auch Vertreter der Aufsichtsbehörde zur Geldwäscheprävention der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie vertreten waren. Im Rahmen der Veranstaltung wurde zunehmend deutlich, dass die verpflichteten Unternehmen leider oftmals nicht genau wissen, ob sie überhaupt verpflichtet sind und welche Sorgfaltspflichten sie treffen.
Aus diesem Grund veranstaltet die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte zukünftig einige Seminare, in denen den interessierten Unternehmen das Geldwäscherecht und die daraus konkret folgenden Sorgfaltspflicht näher gebracht werden soll.
Bei Teilnahmeinteresse, informieren Sie sich bitte auf unserer Homepage unter www.dr-schulte.de oder schreiben dem für das Geldwäscherecht zuständigen Rechtsanwalt Christian M. Schulter eine E-Mail schulter@dr-schulte.de.
Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt
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Dienstag, 29. November 2011
Montag, 28. November 2011
Neues Vermögensanlagegesetz bringt § 34f Abs. 4 Gewerbeordnung - Vermögensanlagen müssen vermittelt werden von qualifizierten Marktteilnehmer
- Der Gesetzgeber versucht durch neues Recht Tippgeber und Mitarbeiter bei Vertrieben zu bändigen -
Von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Bankkaufmann (IHK)
Das Vermögensanlagegesetz verändert die Rechtsanlage in Bezug auf die Vermittlung von Kapitalanlagen und versucht mit einer Unsitte Schluss zu machen. Der Vertrieb von Kapitalanlagen über Tippgeber und unqualifizierte Personen wird erschwert. Dieses ist Teil des Konzepts, den Kapitalmarkt von unsauberen Produkten und Vertrieben zu reinigen.
Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung eines neuen Gesetzes über Vermögensanlagen (Vermögensanlagegesetz – VermAnlG) sowie die Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes vor. Darüber hinaus ergeben sich Änderungen in weiteren Gesetzen und Verordnungen. Damit soll der sogenannte Graue Kapitalmarkt in teilweiser Anlehnung an die Bestimmungen für den Wertpapiermarkt strenger als bisher reguliert werden, um Anleger besser vor finanziellen Schäden zu schützen.
Darüber hinaus entstehen für die gewerblichen Finanzanlagenvermittler laufende jährliche Kosten in Höhe von ca. 800 bis 1 200 Euro durch die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Vermögensschäden, die aus der fehlerhaften Vermittlung oder Beratung entstehen.
Der Schutz vor unseriösen oder schlecht qualifizierten Vermittlern und Beratern im Bereich der Finanzanlagen wird im Gesetzentwurf durch eine Neuregelung der gewerberechtlichen Erlaubnis verbessert, indem
– ein Sachkundenachweis und
– der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer entsprechenden Kapitalausstattung
Prüfungsschema ist nach der neuen Gewerbeordnung:
1. § 34f Abs. 1
Definition des Finanzanlagevermittlers, der die Finanzanlagen vermittelt. Erlaubnis erforderlich.
2. § 34f Abs. 2
Die Erlaubnis ist zu versagen, bei
a. negativer strafrechtlicher Belastung und
b. ungeordneten Vermögensverhältnissen oder
c. Berufshaftpflichtversicherung sowie bei
d. Nichterfüllung einer inhaltlichen Prüfung.
Nicht nur die Person des Gewerbetreibenden muss diese Kriterien erfüllen, sondern folgendes gilt nach dem neuen Recht auch für den in den Vertrieb eingeschaltete Personen (§ 34f Abs. 4 Gewerbeordnung):
Finanzanlagevermittler dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Nach der Intention des Gesetzes dürfte die Klausel umfassend auszulegen sein, dahingehend, dass jeder der mit dem Finanzanleger Kontakt hat, sei der Gewerbetreibende selber oder der in den Vertrieb einschaltete Dritte sowohl die notwendige Prüfung bestanden hat als auch zuverlässig ist.
Erstaunlicherweise gilt diese sinnvolle Regelung im Sinne des Finanzanlegerschutzes nicht für Banken und auch nicht für die Vermittlung von Versicherungen. Die neue Norm des § 34f Abs. 4 Gewerbeordnung soll sicherstellen, dass nicht unqualifizierte Personen in den Vertrieb eingeschaltet werden, die dann an z.B. Bekannte und Verwandte Finanzanlagen vermitteln. Nur Profis sollen in Zukunft beraten oder vermitteln. Laien- und Strukturvertriebe werden es daher in Zukunft schwerer haben.
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Das Vermögensanlagegesetz verändert die Rechtsanlage in Bezug auf die Vermittlung von Kapitalanlagen und versucht mit einer Unsitte Schluss zu machen. Der Vertrieb von Kapitalanlagen über Tippgeber und unqualifizierte Personen wird erschwert. Dieses ist Teil des Konzepts, den Kapitalmarkt von unsauberen Produkten und Vertrieben zu reinigen.
Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung eines neuen Gesetzes über Vermögensanlagen (Vermögensanlagegesetz – VermAnlG) sowie die Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes vor. Darüber hinaus ergeben sich Änderungen in weiteren Gesetzen und Verordnungen. Damit soll der sogenannte Graue Kapitalmarkt in teilweiser Anlehnung an die Bestimmungen für den Wertpapiermarkt strenger als bisher reguliert werden, um Anleger besser vor finanziellen Schäden zu schützen.
Darüber hinaus entstehen für die gewerblichen Finanzanlagenvermittler laufende jährliche Kosten in Höhe von ca. 800 bis 1 200 Euro durch die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Vermögensschäden, die aus der fehlerhaften Vermittlung oder Beratung entstehen.
Der Schutz vor unseriösen oder schlecht qualifizierten Vermittlern und Beratern im Bereich der Finanzanlagen wird im Gesetzentwurf durch eine Neuregelung der gewerberechtlichen Erlaubnis verbessert, indem
– ein Sachkundenachweis und
– der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer entsprechenden Kapitalausstattung
Prüfungsschema ist nach der neuen Gewerbeordnung:
1. § 34f Abs. 1
Definition des Finanzanlagevermittlers, der die Finanzanlagen vermittelt. Erlaubnis erforderlich.
2. § 34f Abs. 2
Die Erlaubnis ist zu versagen, bei
a. negativer strafrechtlicher Belastung und
b. ungeordneten Vermögensverhältnissen oder
c. Berufshaftpflichtversicherung sowie bei
d. Nichterfüllung einer inhaltlichen Prüfung.
Nicht nur die Person des Gewerbetreibenden muss diese Kriterien erfüllen, sondern folgendes gilt nach dem neuen Recht auch für den in den Vertrieb eingeschaltete Personen (§ 34f Abs. 4 Gewerbeordnung):
Finanzanlagevermittler dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Nach der Intention des Gesetzes dürfte die Klausel umfassend auszulegen sein, dahingehend, dass jeder der mit dem Finanzanleger Kontakt hat, sei der Gewerbetreibende selber oder der in den Vertrieb einschaltete Dritte sowohl die notwendige Prüfung bestanden hat als auch zuverlässig ist.
Erstaunlicherweise gilt diese sinnvolle Regelung im Sinne des Finanzanlegerschutzes nicht für Banken und auch nicht für die Vermittlung von Versicherungen. Die neue Norm des § 34f Abs. 4 Gewerbeordnung soll sicherstellen, dass nicht unqualifizierte Personen in den Vertrieb eingeschaltet werden, die dann an z.B. Bekannte und Verwandte Finanzanlagen vermitteln. Nur Profis sollen in Zukunft beraten oder vermitteln. Laien- und Strukturvertriebe werden es daher in Zukunft schwerer haben.
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Alte Hasen Regel bei der Finanzanlagenvermittlung beschlossen
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts schützt bisher Tätige durch Übergangsregelungen
von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann (IHK)
Der Kapitalmarkt für Produkte, die ausserhalb von Banken und Versicherungen vertrieben werden, wird reformiert. Dazu gehört auch, dass die Gewerbeordnung geändert wird und freie Finanzanlagenvermittler jetzt erhebliche Berufspflichten haben.
Im Bereich Vermittler wird der Berufszugang erschwert. Finanzanlagenvermittler benötigen einen Sachkundenachweis (müssen also eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer machen). Eine Berufshaftpflichtversicherung muss abgeschlossen werden. Damit könnte die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen möglich werden. Es wird ein Register eingeführt wie bereits für die Versicherungsvermittler bei den Industrie- und Handelskammern.
Lange umstritten war, ob bereits berufstätige Vermittler durch eine Übergangsregelung geschützt werden sollen. Bei diesen soll auf die Prüfung verzichtet werden. Dagegen regte sich erheblicher Widerstand. Grund des Gesetzesvorhabens waren u.a. dunkle Gestalten, die zwar wenig Wissen aber sehr viel Vertriebskraft hatten. Rechtsanwalt Tintemann, Fachanwalt in Berlin hierzu: "Ein Bademeister sollte schwimmen können, um die kleinen Mädchen notfalls zu retten! Diese Idee hat sich nicht durchgesetzt."
Gesetzesinhalt ist der Bestandsschutzregelung für Finanzanlagenvermittler (sog. Alte-Hasen-Regelung), wonach der Gewerbetreibende bzw. der Angestellte keiner Sachkundeprüfung bedarf, wenn er seit 01. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder Analgeberater tätig war. Nach den neuen Regeln müssen aber auch unmittelbare Angestellte oder Mitarbeiter, die beraten, entsprechend qualifiziert sein.
Für die Prüfung gelten lange Fristen:
"Für Gewerbetreibende sieht § 157 Absatz 3 Gewerbeordnung eine Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes (Mitte 2012) für den Nachweis der Sachkunde vor. Da auch Mitarbeiter von Gewerbetreibenden, die unmittelbar bei der Anlageberatung und –vermittlung mit- wirken, gemäß § 34f Absatz 4 über einen Sachkundenachweis verfügen müssen, muss auch Ihnen eine zweijährige Übergangsfrist gewährt werden, innerhalb derer sie sich qualifizieren und den Sachkundenachweis erwerben können."
Für alte Hasen gilt die Schonklausel:
Auch hier ein Zitat aus der Begründung und Erläuterung des Gesetzes: "Für Gewerbetreibende und Angestellte im Sinne des § 34f Absatz 4 der Gewerbeordnung, die langjährig und ununterbrochen als selbständige Anlagevermittler oder Anlageberater mit einer Erlaubnis gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung oder als unselbständige Anlagevermittler oder –berater tätig waren, wird eine Bestandsschutzregelung eingeführt. Die erforderliche Sachkunde wird vermutet, sofern der Gewerbetreibende oder der Angestellte eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 1. Januar 2006 nachweisen kann. Bei selbständig tätigen Anlagevermittlern und/oder –beratern ist die ununterbrochene Tätigkeit durch die Vorlage der Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung nachzuweisen. Bei unselbständigen Anlagevermittlern und/ oder –beratern ist der Nachweis durch Vorlage eines Arbeitsvertrages, von Arbeitszeugnissen oder einer Be- stätigung des Arbeitgebers zu erbringen. Der Stichtag 1. Januar 2006 entspricht dem in § 4 Satz 2 des Entwurfs der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) gewählten Stichtag."
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte hierzu: "Die Alte-Hasen-Regelung ist ein zweischneidiges Schwert. Natürlich macht es Sinn, Bestandsschutzregeln einzuführen, um den Aufwand nicht zu übertreiben. Zusammen mit dem sonstigen Instrumentarium des Anlegerschutzes durch das neue Recht ist ein extrem kompliziertes und formales Recht entstanden. Das dürfte ausreichend sein, um die Anleger zu schützen".
Dr. Thomas Schulte
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Der Kapitalmarkt für Produkte, die ausserhalb von Banken und Versicherungen vertrieben werden, wird reformiert. Dazu gehört auch, dass die Gewerbeordnung geändert wird und freie Finanzanlagenvermittler jetzt erhebliche Berufspflichten haben.
Im Bereich Vermittler wird der Berufszugang erschwert. Finanzanlagenvermittler benötigen einen Sachkundenachweis (müssen also eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer machen). Eine Berufshaftpflichtversicherung muss abgeschlossen werden. Damit könnte die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen möglich werden. Es wird ein Register eingeführt wie bereits für die Versicherungsvermittler bei den Industrie- und Handelskammern.
Lange umstritten war, ob bereits berufstätige Vermittler durch eine Übergangsregelung geschützt werden sollen. Bei diesen soll auf die Prüfung verzichtet werden. Dagegen regte sich erheblicher Widerstand. Grund des Gesetzesvorhabens waren u.a. dunkle Gestalten, die zwar wenig Wissen aber sehr viel Vertriebskraft hatten. Rechtsanwalt Tintemann, Fachanwalt in Berlin hierzu: "Ein Bademeister sollte schwimmen können, um die kleinen Mädchen notfalls zu retten! Diese Idee hat sich nicht durchgesetzt."
Gesetzesinhalt ist der Bestandsschutzregelung für Finanzanlagenvermittler (sog. Alte-Hasen-Regelung), wonach der Gewerbetreibende bzw. der Angestellte keiner Sachkundeprüfung bedarf, wenn er seit 01. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder Analgeberater tätig war. Nach den neuen Regeln müssen aber auch unmittelbare Angestellte oder Mitarbeiter, die beraten, entsprechend qualifiziert sein.
Für die Prüfung gelten lange Fristen:
"Für Gewerbetreibende sieht § 157 Absatz 3 Gewerbeordnung eine Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes (Mitte 2012) für den Nachweis der Sachkunde vor. Da auch Mitarbeiter von Gewerbetreibenden, die unmittelbar bei der Anlageberatung und –vermittlung mit- wirken, gemäß § 34f Absatz 4 über einen Sachkundenachweis verfügen müssen, muss auch Ihnen eine zweijährige Übergangsfrist gewährt werden, innerhalb derer sie sich qualifizieren und den Sachkundenachweis erwerben können."
Für alte Hasen gilt die Schonklausel:
Auch hier ein Zitat aus der Begründung und Erläuterung des Gesetzes: "Für Gewerbetreibende und Angestellte im Sinne des § 34f Absatz 4 der Gewerbeordnung, die langjährig und ununterbrochen als selbständige Anlagevermittler oder Anlageberater mit einer Erlaubnis gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung oder als unselbständige Anlagevermittler oder –berater tätig waren, wird eine Bestandsschutzregelung eingeführt. Die erforderliche Sachkunde wird vermutet, sofern der Gewerbetreibende oder der Angestellte eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 1. Januar 2006 nachweisen kann. Bei selbständig tätigen Anlagevermittlern und/oder –beratern ist die ununterbrochene Tätigkeit durch die Vorlage der Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung nachzuweisen. Bei unselbständigen Anlagevermittlern und/ oder –beratern ist der Nachweis durch Vorlage eines Arbeitsvertrages, von Arbeitszeugnissen oder einer Be- stätigung des Arbeitgebers zu erbringen. Der Stichtag 1. Januar 2006 entspricht dem in § 4 Satz 2 des Entwurfs der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) gewählten Stichtag."
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte hierzu: "Die Alte-Hasen-Regelung ist ein zweischneidiges Schwert. Natürlich macht es Sinn, Bestandsschutzregeln einzuführen, um den Aufwand nicht zu übertreiben. Zusammen mit dem sonstigen Instrumentarium des Anlegerschutzes durch das neue Recht ist ein extrem kompliziertes und formales Recht entstanden. Das dürfte ausreichend sein, um die Anleger zu schützen".
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FINANZANLAGENVERMITTLERGESETZ beschlossen - Rechtsänderungen zum Jahre 2012/2013
von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann (IHK)
Die Rechtszersplitterung im Bereich Kapitalanlagen- und Versicherungsrecht wird seitens der Bundesregierung konsequent weiter betrieben und nunmehr ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts verkündet. Diese Normen sollen alle Fragen rund um den sogenannten grauen Kapitalmarkt neu regeln. Grauer Kapitalmarkt - im Unterschied zum weißen Kapitalmarkt deshalb, weil die freien Kräfte der Wirtschaft hier regierten, während früher der Bereich der Versicherungen und Banken staatlich stark überwacht war. Hier wurde aufgrund des Europarechts erst Marktfreiheit eingeführt Anfang der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts (Deregulierung des Versicherungsmarktes).
Aktuell erfährt der "graue" Kapitalmarkt also eine Regulierungswelle. So ist durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ein Produktinformationsblatt (PID) und durch das OGAW Umsetzungsgesetz ein wesentliche Anlegerinformation vorgeschrieben worden.
Hintergrund sind die Skandale und Vermögensverluste für weite Teile der Anleger in den letzten Jahren sowie das Europarecht. Bisher galt: Produktanbieter und Vermittler auf dem grauen Kapitalmarkt bedurften schon immer einer Gewerbeerlaubnis und unterliegen den allgemeinen Anforderungen der Gewerbeordnung. In der Praxis war aber der Vertrauensgrundsatz sowie Vollzugsdefizite zu beobachten. Zudem bringen Regelungslücken immer Richterrecht hervor, welches häufig zu Rechtsunklarheit und schleichenden Entwicklungen führte.
Bisher galt schon:
- umfassende Prospektpflicht.
- Haustürgeschäfte als Widerrufsrecht.
- verbundene Darlehen.
Der graue Kapitalmarkt war und ist Geldumverteilungsmaschine und Modebranche, wobei große Player sich vom Markt verabschieden mussten (Pleiten wie z.B. bei der Göttinger Gruppe, Eurogruppe).
Das neue Recht erhöht die Anforderungen an freie Vermittler und an die Produkte des Graumarkts. Der Unterschied zum Wertpapierrecht ergibt sich wie folgt: Wertpapiere sind standardisiert und liquide, Vermögensanlagen sehr verschieden und oft illiquide Finanzprodukte (Treuhand-KGs, Atypisch stille Beteiligungen). Deshalb und wegen der Frage der Organisation erfolgt keine Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, sondern durch die Gewerbeaufsicht vor Ort. Politisch nicht durchsetzen konnten sich Stimmen, die diese Art der Aufteilung der Aufsicht für widersinnig halten.
Ansatzpunkte des neuen Rechts sind:
- Gewerbeaufsicht wie bei der Versicherungsvermittlung
- Produktregulierung ähnlich wie bei Wertpapieren
- Haftungsregelungen und Vertriebsregeln wie bei dem Wertpapierrecht
Zuerst zum Bereich Produkte: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht obliegt es nunmehr die Verkaufsprospekte auf Verständlichkeit zu überprüfen (wie bei Wertpapierverkaufsprospekten). Es wird zukünftig auch die innere Widerspruchsfreiheit der zwingenden Prospektangaben überprüfen.
Im Bereich Vermittler wird der Berufszugang erschwert. Finanzanlagenvermittler benötigen einen Sachkundenachweis. Eine Berufshaftpflichtversicherung muss abgeschlossen werden. Damit könnte die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen möglich werden. Es wird ein Verzeichnis eingeführt wie bereits für Versicherungsvermittler bei den Industrie- und Handelskammern geführte Verzeichnis um die Finanzanlagenvermittler. Beschlossen ist der Bestandsschutzregelung für Finanzanlagenvermittler (sog. Alte-Hasen-Regelung), wonach der Gewerbetreibende bzw. der Angestellte keiner Sachkundeprüfung bedarf, wenn er seit 01. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder Analgeberater tätig war. Nach den neuen Regeln müssen aber auch unmittelbare Angestellte oder Mitarbeiter, die beraten, entsprechend qualifiziert sein.
Abgerundet wird das Gesetz durch eine systematisierende Angleichung bei der Prospekthaftung. Durch die Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes und die Streichung der Vorschriften über die Prospekthaftung aus dem Börsengesetz wird die bisherige künstliche Trennung aufgehoben. Inhaltlich finden sich die Vorschriften dann in Form einer Regelung im Wertpapierprospektgesetz wieder. Endlich wird dann auch die Verjährung der Haftung einheitlicher aussehen und vor allem verlängert. Künftig werden Banken und Sparkassen auch bei der Vermittlung von Finanzprodukten des Grauen Kapitalmarktes, bspw. Anteile an geschlossenen Fonds, die anlegerschützenden Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zu erfüllen haben. Die Anforderungen an Inhalt und Prüfung von Verkaufsprospekten für Vermögensanlagen werden erhöht und Anbieter verpflichtet, Anlegerinnen und Anleger mittels eines Kurzinformationsblattes zu informieren.
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Telefax: (030) 71520678
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Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin.
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Die Rechtszersplitterung im Bereich Kapitalanlagen- und Versicherungsrecht wird seitens der Bundesregierung konsequent weiter betrieben und nunmehr ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts verkündet. Diese Normen sollen alle Fragen rund um den sogenannten grauen Kapitalmarkt neu regeln. Grauer Kapitalmarkt - im Unterschied zum weißen Kapitalmarkt deshalb, weil die freien Kräfte der Wirtschaft hier regierten, während früher der Bereich der Versicherungen und Banken staatlich stark überwacht war. Hier wurde aufgrund des Europarechts erst Marktfreiheit eingeführt Anfang der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts (Deregulierung des Versicherungsmarktes).
Aktuell erfährt der "graue" Kapitalmarkt also eine Regulierungswelle. So ist durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ein Produktinformationsblatt (PID) und durch das OGAW Umsetzungsgesetz ein wesentliche Anlegerinformation vorgeschrieben worden.
Hintergrund sind die Skandale und Vermögensverluste für weite Teile der Anleger in den letzten Jahren sowie das Europarecht. Bisher galt: Produktanbieter und Vermittler auf dem grauen Kapitalmarkt bedurften schon immer einer Gewerbeerlaubnis und unterliegen den allgemeinen Anforderungen der Gewerbeordnung. In der Praxis war aber der Vertrauensgrundsatz sowie Vollzugsdefizite zu beobachten. Zudem bringen Regelungslücken immer Richterrecht hervor, welches häufig zu Rechtsunklarheit und schleichenden Entwicklungen führte.
Bisher galt schon:
- umfassende Prospektpflicht.
- Haustürgeschäfte als Widerrufsrecht.
- verbundene Darlehen.
Der graue Kapitalmarkt war und ist Geldumverteilungsmaschine und Modebranche, wobei große Player sich vom Markt verabschieden mussten (Pleiten wie z.B. bei der Göttinger Gruppe, Eurogruppe).
Das neue Recht erhöht die Anforderungen an freie Vermittler und an die Produkte des Graumarkts. Der Unterschied zum Wertpapierrecht ergibt sich wie folgt: Wertpapiere sind standardisiert und liquide, Vermögensanlagen sehr verschieden und oft illiquide Finanzprodukte (Treuhand-KGs, Atypisch stille Beteiligungen). Deshalb und wegen der Frage der Organisation erfolgt keine Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, sondern durch die Gewerbeaufsicht vor Ort. Politisch nicht durchsetzen konnten sich Stimmen, die diese Art der Aufteilung der Aufsicht für widersinnig halten.
Ansatzpunkte des neuen Rechts sind:
- Gewerbeaufsicht wie bei der Versicherungsvermittlung
- Produktregulierung ähnlich wie bei Wertpapieren
- Haftungsregelungen und Vertriebsregeln wie bei dem Wertpapierrecht
Zuerst zum Bereich Produkte: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht obliegt es nunmehr die Verkaufsprospekte auf Verständlichkeit zu überprüfen (wie bei Wertpapierverkaufsprospekten). Es wird zukünftig auch die innere Widerspruchsfreiheit der zwingenden Prospektangaben überprüfen.
Im Bereich Vermittler wird der Berufszugang erschwert. Finanzanlagenvermittler benötigen einen Sachkundenachweis. Eine Berufshaftpflichtversicherung muss abgeschlossen werden. Damit könnte die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen möglich werden. Es wird ein Verzeichnis eingeführt wie bereits für Versicherungsvermittler bei den Industrie- und Handelskammern geführte Verzeichnis um die Finanzanlagenvermittler. Beschlossen ist der Bestandsschutzregelung für Finanzanlagenvermittler (sog. Alte-Hasen-Regelung), wonach der Gewerbetreibende bzw. der Angestellte keiner Sachkundeprüfung bedarf, wenn er seit 01. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder Analgeberater tätig war. Nach den neuen Regeln müssen aber auch unmittelbare Angestellte oder Mitarbeiter, die beraten, entsprechend qualifiziert sein.
Abgerundet wird das Gesetz durch eine systematisierende Angleichung bei der Prospekthaftung. Durch die Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes und die Streichung der Vorschriften über die Prospekthaftung aus dem Börsengesetz wird die bisherige künstliche Trennung aufgehoben. Inhaltlich finden sich die Vorschriften dann in Form einer Regelung im Wertpapierprospektgesetz wieder. Endlich wird dann auch die Verjährung der Haftung einheitlicher aussehen und vor allem verlängert. Künftig werden Banken und Sparkassen auch bei der Vermittlung von Finanzprodukten des Grauen Kapitalmarktes, bspw. Anteile an geschlossenen Fonds, die anlegerschützenden Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zu erfüllen haben. Die Anforderungen an Inhalt und Prüfung von Verkaufsprospekten für Vermögensanlagen werden erhöht und Anbieter verpflichtet, Anlegerinnen und Anleger mittels eines Kurzinformationsblattes zu informieren.
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Samstag, 26. November 2011
Das Ende des E-Gelds? - Änderungen im Geldwäscherecht
Hat die Anonymität im Internet bald ein Ende? Die Bezahlmöglichkeiten im Internet durch den Gebrauch von sogenanntem E-Geld sollen deutlich eingeengt und verschärft werden.
Der Begriff des E-Gelds ist weitestgehend unbekannt, die Möglichkeit anonym im Internet zu bezahlen haben dagegen schon viele genutzt. Bevorzugt werden dabei Prepaid-Bezahlkarten wie etwa Paysafecard oder Ukash. Aus Sicht der Geldwäscheprävention ist das E-Geld dem Gesetzgeber dabei schon länger ein Dorn im Auge. Während die Geldwäscheprävention gerade auf größtmögliche Transparenz ausgerichtet ist, um das „Waschen“ von Geldern aus Straftaten zu verhindern, ist gerade die Anonymität des E-Geldes ein begehrter Vorteil. Den Tätern einer Geldwäschestraftat, bei der illegale Gelder durch Verschleiern, mehrfache Transaktionen und Investitionen in z.B. Scheinunternehmen zu legalem Geld „gewaschen“ werden sollen, stehen durch den anonymen Erwerb solcher E-Geld-Karten und der sich daran anschließenden Möglichkeit der Investition oder erneuten Auszahlung des Geldes alle Türen offen. Genau dies soll zukünftig nicht mehr so einfach möglich sein.
Aber was ist eigentlich E-Geld genau? Das E-Geld ist eine relativ neue Form des Geldes. Definiert ist dieses in der EG-Richtlinie 2000/46 EG, worin in Artikel 1 E-Geld bezeichnet wird als:
„b) ...ein monetärer Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der
(I) auf einem Datenträger gespeichert ist,
(II) gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert,
(III) von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.“
Dabei ist der Umsatz der E-Geld-Branche in den letzten Jahren geradezu unbemerkt enorm angewachsen. Nach bei Handelsblatt Online veröffentlichten Angaben von Hugo Godschalk, dem Koordinator des neu gegründeten Prepaid Forum Deutschland (PFD), welche als Zusammenschluss von 15 Anbietern die Interessen der Branche vertritt, gibt es deutschlandweit bereits etwa 40.000 Verkaufsstellen für Prepaid-Bezahlkarten. Der Umsatz soll sich im Jahr 2010 auf über 500 Millionen Euro belaufen haben.
Das E-Geld an sich existiert dabei in zwei verschiedenen Formen, dem Kartengeld und dem Softwaregeld. Der Vorteil bei der Bezahlung mit E-Geld ist, dass man nicht seine persönliche Kreditkartennummer oder sonstige persönliche Daten angeben muss, sondern anonym bleiben kann. Genau dies ist jedoch auch der Grund, warum diese Bezahlform oftmals für kriminelle Handlungen, insbesondere Geldwäsche genutzt wird.
Aufsehen erregte hier etwa der Fall der E-Gold Ltd. Hierbei handelte es sich um eine auf der Karibikinsel Nevis beheimatetes E-Geld-Unternehmen, welches den Kunden versprach, dass all ihr im Umlauf befindliches E-Geld von Edelmetallen wie Gold, Silber, Platin etc. gedeckt sei. 2008 wurden die geständigen Betreiber der E-Gold Ltd. wegen Geldwäsche im großen Stil von einem US-amerikanischen Gericht verurteilt.
Aus Gründen und Erfahrungen wie diesem, beabsichtigt die Bundesregierung im Wege der Neuerungen im Geldwäscherecht auch den Bereich „E-Geld“ verstärkt unter die Lupe zu nehmen und das anonyme Zahlen zukünftig zu erschweren.
War es bislang problemlos möglich sich an Tankstellen, Kiosken usw. besagte E-Geld-Karten zu kaufen, ohne dabei seine Identität feststellen zu lassen, soll dies nach den Plänen der Regierung nicht mehr möglich sein. Der bisherige Entwurf des neuen "Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention" sah bislang vor, dass jeder Kunde beim Kauf einer E-Geld-Karte seine Identität preisgeben muss, egal ob er E-Geld für 50.000 € oder für 1 € kauft. Damit wäre die Branche quasi am Ende, da es dem Kiosk an der Ecke oder der viel besuchten Tankstelle nicht möglich wäre, bei jedem dieser Kunden die persönlichen Daten abzufragen.
Allerdings ist hierbei noch nichts entschieden. Die geplante Abstimmung des Bundestags am 10.11.2011 über das "Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention" wurde unter anderem deshalb kurzfristig verschoben, weil über den Themenbereich des E-Geldes noch Änderungsanträge eingereicht wurden, über die noch zu verhandeln war. Nach Angaben des Handelsblatt Online, soll dieser Antrag eine dahingehende Änderung vorsehen, dass die Identifizierungsgrenze beim Kauf von E-Geld-Karten auf 100 € angehoben werden soll. Damit wird der Branche zumindest das Überleben zugestanden. Ob dieser Vorschlag letztendlich umgesetzt und in das neue Geldwäschegesetz aufgenommen wird, bleibt indes abzuwarten.
Genau diese Schwebelage führt jedoch bei den nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmern zunehmend zu Unmut. Niemand weiß genau, ob und in welchem Umfang er zukünftig Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen hat und welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen.
Aus diesem Grunde veranstaltete die IHK Berlin am 07.11.2011 ein Seminar zum Thema Geldwäsche, zu dem neben dem Leiter der Geldwäschebekämpfung des Landeskriminalamtes Berlin und dem Leiter der Aufsichtsbehörde zur Geldwäscheprävention auch Vertreter der Kanzlei Dr. Schulte und Partner als Referenten geladen waren. Dabei wurde im Laufe des Abends deutlich, dass die verpflichteten Unternehmen sich in der Praxis vom Gesetzgeber allein gelassen fühlen und teilweise nicht wissen, wie sie die gesetzlich vorgegebenen Sorgfaltspflichten tatsächlich umsetzen sollen. Auch von offizieller Seite könne den Unternehmern bei bestimmten Fragen nicht geholfen werden, so die Erfahrungen der Unternehmer. Der erste Kriminalhauptkommissar des Kommissariats für verfahrensunabhängige Finanzermittlungen und Geldwäschebekämpfung erklärte den Teilnehmern hierzu, dass die Zusammenarbeit mit den verpflichteten Unternehmen wichtig für die Ermittlungsbehörden sei. Dabei käme es konkret darauf an, dass die Unternehmen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten eine sog. „Papierspur“ legten, die es den staatlichen Behörden bei späteren Ermittlungen erleichtern würde.
Den Anbietern und Verkäufern besagter E-Geld-Karten, aber auch allen anderen verpflichteten Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz ist unbedingt zu raten, die Entwicklungen im Geldwäscherecht zu beachten und sich gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um nicht gegen die neuen Vorgaben des Geldwäschegesetzes zu verstoßen und damit erhebliche Geldbußen zu riskieren.
Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.
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http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/geldwaschepravention-praktisch---darf-der-ausweis-nach-dem-personalausweisgesetz-nicht-kopiert-werden.html"Geldwäscheprävention - Darf der Ausweis nach dem Personalausweisgesetz nicht kopiert werden?
http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/geldwascherecht--sorgfaltspflichten-gibt-es-viele.html"Geldwäscherecht - Sorgfaltspflichten gibt es viele
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Der Begriff des E-Gelds ist weitestgehend unbekannt, die Möglichkeit anonym im Internet zu bezahlen haben dagegen schon viele genutzt. Bevorzugt werden dabei Prepaid-Bezahlkarten wie etwa Paysafecard oder Ukash. Aus Sicht der Geldwäscheprävention ist das E-Geld dem Gesetzgeber dabei schon länger ein Dorn im Auge. Während die Geldwäscheprävention gerade auf größtmögliche Transparenz ausgerichtet ist, um das „Waschen“ von Geldern aus Straftaten zu verhindern, ist gerade die Anonymität des E-Geldes ein begehrter Vorteil. Den Tätern einer Geldwäschestraftat, bei der illegale Gelder durch Verschleiern, mehrfache Transaktionen und Investitionen in z.B. Scheinunternehmen zu legalem Geld „gewaschen“ werden sollen, stehen durch den anonymen Erwerb solcher E-Geld-Karten und der sich daran anschließenden Möglichkeit der Investition oder erneuten Auszahlung des Geldes alle Türen offen. Genau dies soll zukünftig nicht mehr so einfach möglich sein.
Aber was ist eigentlich E-Geld genau? Das E-Geld ist eine relativ neue Form des Geldes. Definiert ist dieses in der EG-Richtlinie 2000/46 EG, worin in Artikel 1 E-Geld bezeichnet wird als:
„b) ...ein monetärer Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der
(I) auf einem Datenträger gespeichert ist,
(II) gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert,
(III) von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.“
Dabei ist der Umsatz der E-Geld-Branche in den letzten Jahren geradezu unbemerkt enorm angewachsen. Nach bei Handelsblatt Online veröffentlichten Angaben von Hugo Godschalk, dem Koordinator des neu gegründeten Prepaid Forum Deutschland (PFD), welche als Zusammenschluss von 15 Anbietern die Interessen der Branche vertritt, gibt es deutschlandweit bereits etwa 40.000 Verkaufsstellen für Prepaid-Bezahlkarten. Der Umsatz soll sich im Jahr 2010 auf über 500 Millionen Euro belaufen haben.
Das E-Geld an sich existiert dabei in zwei verschiedenen Formen, dem Kartengeld und dem Softwaregeld. Der Vorteil bei der Bezahlung mit E-Geld ist, dass man nicht seine persönliche Kreditkartennummer oder sonstige persönliche Daten angeben muss, sondern anonym bleiben kann. Genau dies ist jedoch auch der Grund, warum diese Bezahlform oftmals für kriminelle Handlungen, insbesondere Geldwäsche genutzt wird.
Aufsehen erregte hier etwa der Fall der E-Gold Ltd. Hierbei handelte es sich um eine auf der Karibikinsel Nevis beheimatetes E-Geld-Unternehmen, welches den Kunden versprach, dass all ihr im Umlauf befindliches E-Geld von Edelmetallen wie Gold, Silber, Platin etc. gedeckt sei. 2008 wurden die geständigen Betreiber der E-Gold Ltd. wegen Geldwäsche im großen Stil von einem US-amerikanischen Gericht verurteilt.
Aus Gründen und Erfahrungen wie diesem, beabsichtigt die Bundesregierung im Wege der Neuerungen im Geldwäscherecht auch den Bereich „E-Geld“ verstärkt unter die Lupe zu nehmen und das anonyme Zahlen zukünftig zu erschweren.
War es bislang problemlos möglich sich an Tankstellen, Kiosken usw. besagte E-Geld-Karten zu kaufen, ohne dabei seine Identität feststellen zu lassen, soll dies nach den Plänen der Regierung nicht mehr möglich sein. Der bisherige Entwurf des neuen "Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention" sah bislang vor, dass jeder Kunde beim Kauf einer E-Geld-Karte seine Identität preisgeben muss, egal ob er E-Geld für 50.000 € oder für 1 € kauft. Damit wäre die Branche quasi am Ende, da es dem Kiosk an der Ecke oder der viel besuchten Tankstelle nicht möglich wäre, bei jedem dieser Kunden die persönlichen Daten abzufragen.
Allerdings ist hierbei noch nichts entschieden. Die geplante Abstimmung des Bundestags am 10.11.2011 über das "Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention" wurde unter anderem deshalb kurzfristig verschoben, weil über den Themenbereich des E-Geldes noch Änderungsanträge eingereicht wurden, über die noch zu verhandeln war. Nach Angaben des Handelsblatt Online, soll dieser Antrag eine dahingehende Änderung vorsehen, dass die Identifizierungsgrenze beim Kauf von E-Geld-Karten auf 100 € angehoben werden soll. Damit wird der Branche zumindest das Überleben zugestanden. Ob dieser Vorschlag letztendlich umgesetzt und in das neue Geldwäschegesetz aufgenommen wird, bleibt indes abzuwarten.
Genau diese Schwebelage führt jedoch bei den nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmern zunehmend zu Unmut. Niemand weiß genau, ob und in welchem Umfang er zukünftig Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen hat und welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen.
Aus diesem Grunde veranstaltete die IHK Berlin am 07.11.2011 ein Seminar zum Thema Geldwäsche, zu dem neben dem Leiter der Geldwäschebekämpfung des Landeskriminalamtes Berlin und dem Leiter der Aufsichtsbehörde zur Geldwäscheprävention auch Vertreter der Kanzlei Dr. Schulte und Partner als Referenten geladen waren. Dabei wurde im Laufe des Abends deutlich, dass die verpflichteten Unternehmen sich in der Praxis vom Gesetzgeber allein gelassen fühlen und teilweise nicht wissen, wie sie die gesetzlich vorgegebenen Sorgfaltspflichten tatsächlich umsetzen sollen. Auch von offizieller Seite könne den Unternehmern bei bestimmten Fragen nicht geholfen werden, so die Erfahrungen der Unternehmer. Der erste Kriminalhauptkommissar des Kommissariats für verfahrensunabhängige Finanzermittlungen und Geldwäschebekämpfung erklärte den Teilnehmern hierzu, dass die Zusammenarbeit mit den verpflichteten Unternehmen wichtig für die Ermittlungsbehörden sei. Dabei käme es konkret darauf an, dass die Unternehmen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten eine sog. „Papierspur“ legten, die es den staatlichen Behörden bei späteren Ermittlungen erleichtern würde.
Den Anbietern und Verkäufern besagter E-Geld-Karten, aber auch allen anderen verpflichteten Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz ist unbedingt zu raten, die Entwicklungen im Geldwäscherecht zu beachten und sich gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um nicht gegen die neuen Vorgaben des Geldwäschegesetzes zu verstoßen und damit erhebliche Geldbußen zu riskieren.
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Mittwoch, 23. November 2011
Oberlandesgericht (OLG) München - Rechtsschutz muss auch geschädigten Anlegern helfen
von Rechtsanwältin Danuta Wiest und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann
Gerichtsurteil erklärt negative Versicherungsbedingungen für unwirksam
Berlin/München
Viele Verbraucher haben in den letzten Jahren Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen oder die alten Versicherungen modifiziert. Im Schadensfall ist die Überraschung groß, wenn die Versicherung mit Verweis auf die Ausschlussgründe die Hilfe verweigert. Teure und schwierige Rechtsstreite versucht die Versicherung so zu vermeiden und Kosten zu sparen.
Gerade Rechtsschutzverträge der neueren Generation enthalten Ausschlussgründe, wonach der Versicherungsnehmer keinen Leistungseintritt seines Rechtsschutzversicherers fordern kann.
Das OLG München hatte sich mit folgender Klausel in einem Rechtsschutzvertrag zu befassen und zu klären, ob diese Klausel wirksam ist. Die Klausel lautet wie folgt:
„Rechtschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).“
Das OLG München sah in seiner Entscheidung vom 22.09.2011 zum Az.: 29 U 589/11 diese Klausel als unwirksam an. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Versicherer als Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten ist, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen.
Die hier streitgegenständliche Klausel werde diesen Anforderungen aber nicht gerecht. Bereits die Verwendung des Wortes „Effekten“ mache dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich, welche Reichweite der Ausschluss hat. Aus diesem Grund kann der Versicherungsnehmer die wirtschaftliche Tragweite eines Versicherungsvertragsabschlusses nicht ausreichend einschätzen.
Das OLG führt zur Begründung aus, dass der Versicherungsnehmer bei Konsultation allgemein zugänglicher Quellen, keine eindeutige Antwort zur Erklärung des Begriffs „Effekten“ erhält. Dies ist jedoch gerade wichtig, da der Versicherungsnehmer nur so erkennen kann, wie weit die Tragweite des Ausschlusses wirkt.
Mit der gleichen Begründung sah das OLG München auch den Ausschlussgrund „auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind“ als unwirksam an. Auch in diesem Fall handelt es sich nach Auffassung des OLG München um keine klare und eindeutige Umschreibung.
Zur Begründung führt das OLG München wie folgt aus:
„Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist die Reichweite des Nebensatzes „auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind“ und der hiervon abhängende Umfang des Versicherungsschutzes nicht hinreichend verständlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klausel den durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Unklaren lässt, ob sich der Ausschluss nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen erstreckt, die konkret auf Prospekthaftung als Grundlage gestützt werden (z.B. § 13, § 13a VerkProspG), oder auch auf die Geltendmachung anderer, z.B. deliktischer Ansprüche, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen stehen, auf welche – abstrakt – die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind.“
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte aus Berlin hierzu: "Die Entscheidung des OLG München hat weitreichende Konsequenzen für die Rechtsschutzversicherer. Findet sich eine Formulierung der Klausel, wie vom OLG München zu entscheidenden Fall, im Rechtsschutzvertrag, kann der Rechtsschutzversicherer nicht mehr so einfach seinen Leistungseintritt ablehnen.“
„Da diese Klausel insgesamt unwirksam ist, entfällt sie vollständig, so dass dieser Ausschlussgrund kein Vertragsgegenstand mehr ist. Der Versicherer ist damit eintrittspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer sich zum Beispiel an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hat und der der Beteiligung zugrunde liegende Emissionsprospekt fehlerhaft ist. Ebenso ist der Rechtsschutzversicherer zum Leistungseintritt verpflichtet, wenn Aktien oder Zertifikate erworben wurden und die Beratung vor dem Erwerb fehlerhaft war“, teilt Rechtsanwalt Tintemann mit.
Rechtsanwältin Wiest hierzu: „Es lohnt sich also, auch bereits abgeschriebene Sachverhalte noch einmal bei der Rechtsschutzversicherung einzureichen. Diese muss dann eine Deckungsschutzzusage geben. Weigert sich die Versicherung hilft nur die Klage auf Erteilung des Deckungsschutzes. Droht die Verjährung muss man ggf. die Rechtsschutzversicherung und den eigentlichen Prozessgegner zunächst auf eigene Kosten verklagen, um seine Ansprüche zu sichern.
Danuta Wiest, Rechtsanwältin
Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.
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Gerichtsurteil erklärt negative Versicherungsbedingungen für unwirksam
Berlin/München
Viele Verbraucher haben in den letzten Jahren Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen oder die alten Versicherungen modifiziert. Im Schadensfall ist die Überraschung groß, wenn die Versicherung mit Verweis auf die Ausschlussgründe die Hilfe verweigert. Teure und schwierige Rechtsstreite versucht die Versicherung so zu vermeiden und Kosten zu sparen.
Gerade Rechtsschutzverträge der neueren Generation enthalten Ausschlussgründe, wonach der Versicherungsnehmer keinen Leistungseintritt seines Rechtsschutzversicherers fordern kann.
Das OLG München hatte sich mit folgender Klausel in einem Rechtsschutzvertrag zu befassen und zu klären, ob diese Klausel wirksam ist. Die Klausel lautet wie folgt:
„Rechtschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).“
Das OLG München sah in seiner Entscheidung vom 22.09.2011 zum Az.: 29 U 589/11 diese Klausel als unwirksam an. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Versicherer als Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten ist, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen.
Die hier streitgegenständliche Klausel werde diesen Anforderungen aber nicht gerecht. Bereits die Verwendung des Wortes „Effekten“ mache dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich, welche Reichweite der Ausschluss hat. Aus diesem Grund kann der Versicherungsnehmer die wirtschaftliche Tragweite eines Versicherungsvertragsabschlusses nicht ausreichend einschätzen.
Das OLG führt zur Begründung aus, dass der Versicherungsnehmer bei Konsultation allgemein zugänglicher Quellen, keine eindeutige Antwort zur Erklärung des Begriffs „Effekten“ erhält. Dies ist jedoch gerade wichtig, da der Versicherungsnehmer nur so erkennen kann, wie weit die Tragweite des Ausschlusses wirkt.
Mit der gleichen Begründung sah das OLG München auch den Ausschlussgrund „auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind“ als unwirksam an. Auch in diesem Fall handelt es sich nach Auffassung des OLG München um keine klare und eindeutige Umschreibung.
Zur Begründung führt das OLG München wie folgt aus:
„Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist die Reichweite des Nebensatzes „auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind“ und der hiervon abhängende Umfang des Versicherungsschutzes nicht hinreichend verständlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klausel den durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Unklaren lässt, ob sich der Ausschluss nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen erstreckt, die konkret auf Prospekthaftung als Grundlage gestützt werden (z.B. § 13, § 13a VerkProspG), oder auch auf die Geltendmachung anderer, z.B. deliktischer Ansprüche, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen stehen, auf welche – abstrakt – die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind.“
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte aus Berlin hierzu: "Die Entscheidung des OLG München hat weitreichende Konsequenzen für die Rechtsschutzversicherer. Findet sich eine Formulierung der Klausel, wie vom OLG München zu entscheidenden Fall, im Rechtsschutzvertrag, kann der Rechtsschutzversicherer nicht mehr so einfach seinen Leistungseintritt ablehnen.“
„Da diese Klausel insgesamt unwirksam ist, entfällt sie vollständig, so dass dieser Ausschlussgrund kein Vertragsgegenstand mehr ist. Der Versicherer ist damit eintrittspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer sich zum Beispiel an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hat und der der Beteiligung zugrunde liegende Emissionsprospekt fehlerhaft ist. Ebenso ist der Rechtsschutzversicherer zum Leistungseintritt verpflichtet, wenn Aktien oder Zertifikate erworben wurden und die Beratung vor dem Erwerb fehlerhaft war“, teilt Rechtsanwalt Tintemann mit.
Rechtsanwältin Wiest hierzu: „Es lohnt sich also, auch bereits abgeschriebene Sachverhalte noch einmal bei der Rechtsschutzversicherung einzureichen. Diese muss dann eine Deckungsschutzzusage geben. Weigert sich die Versicherung hilft nur die Klage auf Erteilung des Deckungsschutzes. Droht die Verjährung muss man ggf. die Rechtsschutzversicherung und den eigentlichen Prozessgegner zunächst auf eigene Kosten verklagen, um seine Ansprüche zu sichern.
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Geldwäscheprävention praktisch - darf der Ausweis nach dem Personalausweisgesetz nicht kopiert werden?
Das deutsche Geldwäschegesetz hält für die verpflichteten Unternehmen viele Sorgfaltspflichten bereit, bei deren Umsetzung viele Fragen offen bleiben.
Wir berichteten hierüber ausführlich:
Geldwäscherecht - Sorgfaltspflichten gibt es viele
http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/geldwascherecht--sorgfaltspflichten-gibt-es-viele.html
Geldwäsche - Gefahr für Ihr Unternehmen und die Gesamtwirtschaft
http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/geldwasche--gefahr-fur-ihr-unternehmen-und-die-gesamtwirtschaft---hohe-busgelder-und-kontokundigungen-drohen.html
So sind die Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, für die Ermittlungsbehörden eine sog. „Papierspur“ zu legen, damit im Verdachtsfall der eigentliche Täter festgestellt werden kann. Hierbei ist unter anderem die Identität des Vertragspartners festzustellen. In der Praxis erfolgt dies oftmals durch Kopieren des Personalausweises oder Reisepass. Doch stellt sich dabei die Frage: Darf man das?
Insbesondere beim neuen Personalausweis herrscht hierzu eine besondere Verunsicherung. Das einschlägige Personalausweisgesetz (PauswG) regelt hierzu:
§ 14 PauswG
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
- 1. zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
- 2. öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.
Was genau darunter zu verstehen ist, wird unterschiedlich ausgelegt. So schrieb die Stiftung Warentest in ihrem Bericht vom 21.03.2011 zum neuen Personalausweis, dass es zukünftig verboten sei, den Personalausweis zu kopieren. Eine eindeutige gesetzliche Regelung konnte darin jedoch nicht genannt werden.
Dabei ist es zumindest für den Bereich der Geldwäscheprävention relativ eindeutig. Selbst wenn ein generelles Kopieren des Personalausweises und Verwenden der so gespeicherten Daten eine Ordnungswidrigkeit darstellt, so ist es den nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Geldwäschegesetz (GwG) genehmigt Fotokopien anzufertigen. Im Gesetzestext heißt es:
„Die Anfertigung einer Kopie des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments nach §4 "http://dejure.org/gesetze/GwG/4.html"
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und die Anfertigung einer Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgelegten oder herangezogenen Unterlagen nach §4 "http://dejure.org/gesetze/GwG/4.html" Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 gelten als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben...“
Damit wird deutlich, ein Kopieren des Personalausweises zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz ist auch zukünftig erlaubt.
Bei Seminarveranstaltung in den Räumen der IHK Berlin am 07.11.2011 wurden den Referenten Dr. Schulte, Andreas Ertel (LKA Berlin) und Jörg Lehnert (Berliner Senat) durch die Fülle der Fragen deutlich, dass erhebliche Verständnisprobleme und Umsetzungsprobleme seitens der betroffenen Unternehmen bestehen. Unter anderem kam die Frage auf: Widerspricht nicht das Personalausweisgesetz dem Geldwäscherecht.
Dr. Thomas Schulte
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Wir berichteten hierüber ausführlich:
Geldwäscherecht - Sorgfaltspflichten gibt es viele
http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/geldwascherecht--sorgfaltspflichten-gibt-es-viele.html
Geldwäsche - Gefahr für Ihr Unternehmen und die Gesamtwirtschaft
http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/geldwasche--gefahr-fur-ihr-unternehmen-und-die-gesamtwirtschaft---hohe-busgelder-und-kontokundigungen-drohen.html
So sind die Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, für die Ermittlungsbehörden eine sog. „Papierspur“ zu legen, damit im Verdachtsfall der eigentliche Täter festgestellt werden kann. Hierbei ist unter anderem die Identität des Vertragspartners festzustellen. In der Praxis erfolgt dies oftmals durch Kopieren des Personalausweises oder Reisepass. Doch stellt sich dabei die Frage: Darf man das?
Insbesondere beim neuen Personalausweis herrscht hierzu eine besondere Verunsicherung. Das einschlägige Personalausweisgesetz (PauswG) regelt hierzu:
§ 14 PauswG
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
- 1. zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
- 2. öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.
Was genau darunter zu verstehen ist, wird unterschiedlich ausgelegt. So schrieb die Stiftung Warentest in ihrem Bericht vom 21.03.2011 zum neuen Personalausweis, dass es zukünftig verboten sei, den Personalausweis zu kopieren. Eine eindeutige gesetzliche Regelung konnte darin jedoch nicht genannt werden.
Dabei ist es zumindest für den Bereich der Geldwäscheprävention relativ eindeutig. Selbst wenn ein generelles Kopieren des Personalausweises und Verwenden der so gespeicherten Daten eine Ordnungswidrigkeit darstellt, so ist es den nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Geldwäschegesetz (GwG) genehmigt Fotokopien anzufertigen. Im Gesetzestext heißt es:
„Die Anfertigung einer Kopie des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments nach §4 "http://dejure.org/gesetze/GwG/4.html"
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und die Anfertigung einer Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgelegten oder herangezogenen Unterlagen nach §4 "http://dejure.org/gesetze/GwG/4.html" Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 gelten als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben...“
Damit wird deutlich, ein Kopieren des Personalausweises zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz ist auch zukünftig erlaubt.
Bei Seminarveranstaltung in den Räumen der IHK Berlin am 07.11.2011 wurden den Referenten Dr. Schulte, Andreas Ertel (LKA Berlin) und Jörg Lehnert (Berliner Senat) durch die Fülle der Fragen deutlich, dass erhebliche Verständnisprobleme und Umsetzungsprobleme seitens der betroffenen Unternehmen bestehen. Unter anderem kam die Frage auf: Widerspricht nicht das Personalausweisgesetz dem Geldwäscherecht.
Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt
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