Dienstag, 6. März 2012

Probleme mit Negativeinträgen bei der Schufa? - Lieber nicht selbst Klage einreichen!



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Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte beschäftigt sich seit Jahren mit den Lösungen von Schufa-Negativeinträgen. Hierbei sind bereits viele Prozesserfolge erzielt worden. Die Erfahrung der Rechtsanwälte zeigt jedoch auch, dass die Betroffenen oftmals nicht so handeln, wie es rechtlich für sie von Vorteil wäre. Zwei wichtige Fehlverhalten sollen daher im Rahmen dieses Artikels kurz dargestellt werden, um den Betroffenen weiterzuhelfen.

1. Versuchen Sie es lieber nicht auf eigene Faust

Viele Betroffene versuchen zunächst, die Probleme bezüglich des Schufa-Negativeintrages auf eigene Faust zu lösen. Meist wenden sie sich diesbezüglich an die Schufa, welche die Betroffenen jedoch meist zu Recht darauf hinweist, dass nicht sie der richtige Ansprechpartner sei, sondern vielmehr das Unternehmen, welches den negativen Schufaeintrag lanciert hat.

Wendet sich der Betroffene dann noch an das entsprechende Unternehmen, ist bis zu einer Rückantwort meist sehr viel Zeit verstrichen. Diese Zeit hätte genutzt werden können, um zum Beispiel eine einstweilige Verfügung gegen das eintragende Unternehmen auf Löschung des Schufa-Negativeintrages zu beantragen. Die Gerichte sehen hier die sehr kurze Frist von einem Monat vor, in der der Betroffene reagieren muss, um noch schnelle Hilfe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu erlangen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Sven Tintemann erteilt folgenden Praxistipp: ,,Sollten Sie von einem negativen Schufaeintrag Kenntnis erlangen, müssen Sie schnell handeln. Ab dem Tag, an dem Sie ihre Schufa-Selbstauskunft in den Händen halten, läuft ihre Reaktionsfrist von einem Monat ab. Danach ist eine einstweilige Verfügung auf vorzeitige Löschung des Eintrages nicht mehr möglich. Wenn Sie nur über Dritte, zum Beispiel eine Bank oder einen anderen Vertragspartner vom Negativeintrag Kenntnis erlangt haben, müssen sie in jedem Fall zunächst einmal ihre Schufa-Selbstauskunft anfordern. Wenn diese Schufa-Selbstauskunft bei ihnen eingetroffen ist, sollten sie sich hierzu an einen spezialisierten Anwalt wenden. Die Zeit kann auch genutzt werden, um eine Deckungsschutzanfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung zu stellen, da diese in der Regel eine etwas längere Reaktionszeit benötigt, um Deckungsschutz zu erteilen.''

2. Versuchen Sie es auf keinen Fall auf eigene Faust beim Gericht

Die Praxis zeigt, dass einige Betroffene nicht nur viele Schriftwechsel mit der Schufa oder der eintragenden Gesellschaft führen, sondern tatsächlich auch noch selbst klagen oder einstweilige Verfügungen bei den Gerichten einreichen. Den Rechtsanwälten sind mehrere Beispiele bekannt, in denen sich Betroffene selbst vor Gericht vertreten und auf eigene Faust Klagen eingereicht haben.

Eine einstweilige Verfügung, die durch einen Unternehmer beantragt wurde, scheiterte, da diese nicht gegen die Schufa selbst sondern gegen das eintragende Unternehmen hätte beantragt werden müssen. Auch andere Gerichtsprozesse führten nicht zu Erfolgen, da oftmals falsche Anträge gestellt oder die falschen Rechtsmittel gewählt wurden. Sollte der Betroffene bereits verklagt worden sein, zum Beispiel auf Zahlung eines gewissen Schuldbetrages, ist es ebenfalls wichtig, sich hier kompetenten Rechtsrat zu holen und nicht auf eigene Faust eine Verteidigung aufzubauen.

Hierzu erteilt Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte folgenden Praxistipp: ,,Als Betroffener ist man oft in der Versuchung, die Angelegenheit alleine zu klären. Man ist auch überzeugt davon, dass man die Sache vor dem Gericht schon richtig darstellen kann, da man ja im Recht ist. Hier lassen sich viele Betroffene schnell in die Falle locken und auch von den Gerichten zu prozesstaktischen Fehlern hinreißen. Es macht in jedem Fall keinen Sinn, den Rechtsstreit auf eigene Faust zu führen. Bitte wenden sie sich an einen kompetenten Anwalt, der sich insbesondere im Bereich des Datenschutzrechts und mit der Berichtigung von Negativeinträgen in Auskunfteien auskennt.''

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte hat bereits vielen Betroffenen geholfen, negative Einträge in Auskunfteien, insbesondere solche bei der Schufa Holding AG zur Löschung zu bringen. Wir verweisen, diesbezüglich auf unsere bisher im Internet veröffentlichen Pressemitteilungen, welche Sie im weiteren Text finden und anklicken können.


V.i.S.d.P.

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Schufa Holding AG löst Negativeintrag der Targobank nach Intervention der Rechtsanwälte



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Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte hat einer weiteren Betroffenen im Kampf gegen negative Schufa-Einträge Hilfe leisten können. Die Targobank hatte für die hier vertretene Mandantin einen Negativeintrag bei der Schufa lanciert. Die Mandantin hatte jedoch bereits selbst bestritten, einen Betrag von 3.995,00 EUR zu schulden. Angeblich waren die Schulden durch Einkäufe mit der Kreditkarte entstanden. Diese hatte die Mandantin jedoch niemals selbst vorgenommen. Die Kosten für den Fremdeinkauf wurden aber der Kreditkarte belastet und sollten jetzt zurückgezahlt werden. Zudem wandte die Targobank-Kundin ein, dass die Ansprüche außerdem längst verjährt seien.

Ein Anschreiben an die Targobank, welches die Rechtsanwälte fertigten, führte zu keiner Rückmeldung. Allerdings wurde das Anschreiben an die Targobank auch an die Schufa Holding AG weitergeleitet. Diese prüfte den Vorgang bei der Targobank nach, nachdem sich dieser höchstwahrscheinlich in der Abstimmung mit der Targobank nicht bestätigen ließ.

Zu der Angelegenheit meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Sven Tintemann: „Der Fall war hier eigentlich sonnenklar. Die Forderung stammte aus dem Jahr 2003 und war bereits verjährt. Warum die Targobank diese dennoch in der Schufa als Negativeintrag belassen hat, ist nicht erklärbar. Die Lösung des Schufa-Negativeintrages war die logische Konsequenz.“


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Landgericht Bad Kreuznach verurteilt Vermittler zu Schadensersatz wegen Vermittlung einer ALAG-Beteiligung



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Das Landgericht Bad Kreuznach hat in einem durch die Kanzlei Dr. Schute und Partner Rechtsanwälte geführten Prozess einen Anlagevermittler dazu verurteilt, an eine Anlegerin der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG eine Summe von 10.336,00 € als Schadensersatz zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Zudem wurde der Vermittler dazu verurteilt, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der am 05.12.2003 geschlossenen Beteiligung an der ALAG resultieren.

Das Gericht urteilte, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertragsverhältnis entstanden sei. Die Pflichten aus dem Beratungsvertragsverhältnis habe der damals eingesetzte Untervermittler verletzt, da er sich nicht hinreichend über die Ziele der Anlegerin erkundigt habe. Die Beratung sei daher bereits nicht anlegergerecht gewesen. Der Klägerin ging es nach der Überzeugung des Gerichts und der Auswertung von Zeugenaussagen im Rahmen einer Beweisaufnahme vornehmlich um die Altersvorsorge. Die Klägerin hatte nämlich mit dem eingesetzen Berater, der als Untervermittler auftrat, in dem Beratungsgespräch vor Abschluss der ALAG-Beteiligung vornehmlich über das Thema betriebliche Altersvorsorge gesprochen. Erst danach war die ALAG-Beteiligung vorgeschlagen worden.

Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass eine Beteiligung an der ALAG wegen des bestehenden Risikos des Totalverlustes für die Altersvorsorge ungeeignet gewesen sei. Die Anlage durfte daher nicht als sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge eingeordnet und der Klägerin angeboten werden, so das Gericht.

Die Klage auf Schadensersatz hatte daher Erfolg. Die Klägerin musste sich auch Steuervorteile nicht anrechnen lassen. Das Gericht sah auch einen Verjährungseinwand der Gegenseite als nicht gegeben an. Eine grobe fahrlässige Pflichtverletzung konnte das Gericht in dem vorliegenden Fall nicht erkennen. Das Gericht urteile, der Umstand, dass die Klägerin den ihr überlassenen Emissionsprospekt nach der Beratung nicht noch einmal gelesen habe, reiche nicht dafür aus, um den Vorwurf einer groben fahrlässigen Unkenntnis zu begründen und verwies insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die Kosten des Verfahrens hat ebenfalls der verurteilte Anlagevermittler zu tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung ist möglich.

Zu dem Urteil meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Sven Tintemann, der dieses für die Klägerin erstritten hat: „Das Urteil zeigt in erfreulicher Klarheit, dass eine geschlossene Beteiligung an einem Leasingfonds nicht zu Altersvorsorgezwecken dienen kann. Anleger, denen eine Beteiligung an der ALAG zu diesem Zweck verkauft worden ist, haben somit die Möglichkeit, diese wegen Falschberatung auf ihren Anlagevermittler zurück zu übertragen und Schadensersatz zu verlangen. Interessant an dem Urteil sind auch die Randbemerkungen des Gerichts. Das Gericht wies hier in überraschender Deutlichkeit darauf hin, dass der eingesetzte Untervermittler nach seiner Sicht wohl kaum in der Lage gewesen sei, die Anlage überhaupt richtig mit allen Chancen und Risiken darzustellen. Da es in dem Rechtsstreit hierauf aber nicht mehr ankam, bezog das Gericht diese Überlegungen nicht mehr in die Entscheidungsfindung mit ein. Das Urteil macht aber deutlich, dass die Schulungen des in dem konkreten Fall eingesetzten Anlagevermittlers wohl nicht besonders gut gewesen sein können."

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Samstag, 25. Februar 2012

Erste Beteiligungsgesellschaft CPO Produktentanker mbH & Co. KG - Fehler in Widerrufsbelehrung eröffnet Ausstiegsmöglichkeit



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Im Rahmen der Weltwirtschaftskrise haben sich verschiedene Anlagenformen, die früher als sicher und renditeträchtig galten, zu Sorgenkindern vieler Anleger entwickelt. So melden sich nunmehr auch Anleger der Firma Erste Beteiligungsgesellschaft CPO Produktentanker mbH & Co. KG bei der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte und fragen nach, ob ein Ausstieg aus ihrer Beteiligung möglich ist. Diese wurde von der bekannten Gesellschaft MPC Münchmeyer Petersen Capital aufgelegt und oftmals durch Banken oder freie Finanzberater vertrieben.

Eine Prüfung der Zeichnungsunterlagen durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte hat hierbei ergeben, dass die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung der Erste Beteiligungsgesellschaft CPO Produktentanker mbH & Co. KG inhaltliche Fehler aufweist. Dies führt dazu, dass Anleger, die die Beteiligung in einer so genannten Haustürsituation gezeichnet haben, diese frei widerrufen und aus der Gesellschaft ausscheiden können.

Hierzu rät Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Die Kapitalanlage in eine Schiffsbeteiligung ist ein langfristige Angelegenheit. Anleger können in der Regel erst nach vielen Jahren aus der Beteiligung ausscheiden. Das Geld ist bis dahin in der Beteiligung festgelegt. Ob sich die Anlage zu einem Erfolg oder einem Totalverlust entwickelt, ist in schwierigen Zeiten nicht sicher abzuschätzen. Da die Anlagegesellschaft in ihrer Widerrufsbelehrung eine irreführende Formulierung verwendet hat, kann die Beteiligung auch heute noch durch Anleger widerrufen werden, die diese in einer so genannten Haustürsituation gezeichnet haben. Dies hat bereits mehrfach der Bundesgerichtshof bei Widerrufsbelehrungen mit einem ähnlichen Wortlaut so entschieden. Auch unsere Kanzlei hat bereits mehrere Urteile gegen Beteiligungsgesellschaften erstritten, die Widerrufsbelehrungen mit einem ähnlichen Wortlaut verwendet hatten.“

Anleger, die ihre rechtlichen Möglichkeiten für einen Ausstieg aus der Beteiligung in einen Schiffsfonds prüfen lassen möchten, sollten sich in jedem Fall an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner sind bereits seit mehreren Jahren auf dem Gebiet dem Bank- und Kapitalmarkrechts tätig. Eine Erstberatung ist meist für eine überschaubare Erstberatungsgebühr von 100,00 bis 190,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer möglich.

V.i.S.d.P.

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Postbank durch Landgericht Frankfurt (Main) zur Lösung von Schufa-Einträgen verurteilt



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Die Deutsche Postbank AG nimmt bekanntermaßen viele Schufa-Negativeinträge vor. Diese erfolgen nicht immer zu Recht. Dies zeigt auch ein weiterer Fall, der zunächst das Landgericht Berlin und danach das Landgericht Frankfurt (Main) beschäftigte.

Bei den Rechtsanwälten meldete sich ein jungverheiratetes Ehepaar, welches bei der Postbank über dubiose externe Kreditvermittler ein Darlehen von 10.000,00 Euro aufgenommen hatte. Wie sich im Rahmen der rechtsanwaltlichen Untersuchung herausstellte, waren die Eheleute hierbei Betrügern aufgesessen. Diese hatten ihnen zwar den Kredit vermittelt, jedoch nur circa die Hälfte des Kredits an die Eheleute zur Auszahlung gebracht. Die restliche Kreditsumme wurde als angebliche „Vermittlungsgebühr“ einbehalten. Zudem waren die Kreditvertragsanträge gar nicht von den Eheleuten selbst unterzeichnet worden. Die Unterschriften waren vielmehr gefälscht. Etliche Angaben in den Kreditverträgen waren durch die betrügerischen Kreditvermittler frei erfunden und entsprachen nicht der Wahrheit. Alles, was dort stand, entstammte mehr der Fantasie der Kreditvermittlungsbetrüger, als dem wahren Leben.

Die Deutsche Postbank reagierte hier sehr gereizt und stellte Strafanzeige gegen die Eheleute. Es kam zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und zu einer Anklage vor dem Amtsgericht Duisburg (Az. 19 Ds-148 Js 147/10-369/10). Das Verfahren gegen die Eheleute wurde jedoch am 20.01.2011 nach § 153 StPO eingestellt.

Neben der Strafanzeige lancierte die Postbank auch Negativeinträge bezüglich der Eheleute und der von ihnen angeblich beantragten Darlehensverträge bei der Schufa. Hiergegen wandten sich die Eheleute mit Hilfe der Kanzlei Dr. Schulte und Partner mit einer Klage. Die Postbank reagiert hierauf nicht mehr, wahrscheinlich deswegen, weil die Eheleute den Kreditvertrag gar nicht selbst unterschrieben und den Kredit nur teilweise erhalten hatten. Es erging daher nunmehr vor dem Landgericht Frankfurt (Main) zum Az. 2-07 O 249/11 ein Versäumnisurteil gegen die Postbank, in dem diese dazu verurteilt wurde, die Negativeinträge über die Eheleute zu widerrufen. Zudem wurde der Postbank aufgegeben, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass diese die Scorewerte so wiederherstellen sollte, als habe es die Schufa-Negativeinträge nicht gegeben.

Gegen das Versäumnisurteil ist das Rechtsmittel des Einspruches zulässig. Es bleibt abzuwarten, ob die Postbank dieses Rechtsmittel einlegen wird.

Zu dem Verfahren meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Sven Tintemann: „Das Verfahren ist in seiner Form sicherlich eher ungewöhnlich und atypisch verlaufen. Es zeigt jedoch, dass auch dann, wenn die entsprechenden Stellen hier mit einer Strafanzeige drohen, eine Schufa-Negativeintragung nicht gerechtfertigt werden kann. Keinesfalls sollten Anleger den Kopf in den Sand stecken, sondern sich in jedem Fall bei fragwürdigen Schufa-Negativeinträgen an einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt wenden.“

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Konsul Inkasso widerruft Schufa-Negativeintrag für Deutsche Bank

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte hatte kürzlich vor dem Landgericht Gießen für einen Arzt und Unternehmer aus Gießen gegen die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG eine einstweilige Verfügung erstritten (wir berichteten). Mit der einstweiligen Verfügung hatte das Landgericht Gießen der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG aufgegeben, einen negativen Schufa-Eintrag zu widerrufen und solche Einträge zukünftig zu unterlassen.

Die einstweilige Verfügung wurde über die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte an die Deutsche Bank zugestellt. Nunmehr meldete sich für diese die Konsul Inkasso GmbH und erklärte gegenüber der Schufa Holding AG den Widerruf des Negativeintrages. Zugleich wurde die Schufa auch ersucht, den Scorewert so wieder herzustellen, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann erklärt hierzu: „Die Deutsche Bank war dazu verpflichtet, sich so zu verhalten, wie das Landgericht Gießen es in der einstweiligen Verfügung ausgeurteilt hatte. Dieser Verpflichtung ist die Deutsche Bank jetzt über die Konsul Inkasso GmbH nachgekommen. Für den hier vertretenen Mandanten konnte somit der Schufa-Negativeintrag zur Löschung gebracht werden. Dies war für unseren Mandanten extrem wichtig, da er auch unternehmerisch tätig ist und viele Geschäftspartner mittlerweile die Schufa untersuchen, bevor Waren geliefert oder Kredite vergeben werden.“

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner haben nunmehr der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG eine so genannte Abschlusserklärung geschickt. Mit dieser soll sichergestellt werden, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien beendet wird und dass die Deutsche Bank die einstweilige Verfügung als bindend anerkennt. Erst hiernach besteht die Sicherheit, dass der Prozess nicht in weitere Runden gehen wird.

Anlegern, die einen Negativeintrag in ihrer Schufa-Selbstauskunft finden, wird geraten, sich möglichst schnell an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Eine einstweilige Verfügung kann nur dann erreicht werden, wenn der Betroffene unverzüglich handelt. Die Gerichte sehen hier sehr kurze Fristen zur Reaktion vor. Bereits nach einem Monat kann es zu spät sein, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Dieser würde dann bereits deswegen scheitern, weil die Beantragung zu lange auf sich warten ließ.

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte beschäftigt sich bereits seit Jahren mit der juristischen Bewertung von Eintragungen in Auskunfteien und ist hier bereits für viele Mandanten sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich mit Erfolg tätig geworden.

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Mittwoch, 22. Februar 2012

Garbe Logimac Fonds Nr. 2 - Anleger werden aufgefordert, Ratenzahlungen wieder aufzunehmen



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Die Verunsicherung bei den Anlegern der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG (kurz: Garbe 2) ist nun perfekt. Ursprünglich hatten sich viele Anleger bei der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 beteiligt, da sie sich von dem Konzept einer Investition in die florierende Logistikbranche überzeugt zeigten. Wie die Anleger nun aus eigener Erfahrung feststellen müssen, konnte die tatsächliche Entwicklung nicht die prognostizierten Gewinne erzielen. Vorläufiger Höhepunkt der schlechten Nachrichten war ein Schreiben der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 vom 28.03.2011. Darin teilte die Garbe 2 den Anlegern mit, dass aufgrund von verschiedenen Faktoren es zum damaligen Zeitpunkt noch nicht absehbar sei, ob die Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG auf längere Sicht überhaupt weiterbestehen könne. Gleichzeitig teilte man den Anlegern mit, dass im Sommer 2011 darüber entschieden werde, ob sich die Fondsgesellschaft auflösen wird oder nicht. Verunsichert durch diese Aussagen, suchten viele Anleger Rechtsrat bei der Kanzlei Dr. Schulte und Partner aus Berlin oder anderen Rechtsanwälten.

Die Verwirrung bei den Anlegern nahm jedoch noch einmal zu, als einige Zeit später die Garbe Logimac Fonds Nr. 2 bei allen Sprint-Anlegern, die ihre Beteiligung an der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 in monatlichen Raten einzahlen, den Einzug dieser monatlichen Raten aussetzte. Dies geschah ohne Vorankündigung oder sonstige Erklärungen. Viele Anleger erkannten darin ein Zeichen, dass sich die Garbe Logimac Fonds Nr. 2, so wie angekündigt, zeitnah liquidieren werde.

Zu Beginn des Jahres 2012 erreicht nun die Ratenanleger ein Schreiben der Garbe Logimac Fonds Nr. 2, worin diese mitteilt, dass zukünftig wieder mit dem Einzug der monatlichen Raten begonnen werde. Ohne jede Begründung für die Aussetzung, entschuldigt sich die Garbe 2 für diese Vorgehensweise, teilt den Sprint-Anlegern aber gleichzeitig mit, dass zum Ausgleich des aufgelaufenen Rückstandes die Anleger über mehrere Monate hinweg nun die doppelte Höhe der vereinbarten Ratenzahlungen vornehmen sollen.

Aus finanzieller Sicht ist es vielen Anlegern nicht möglich, die doppelte Höhe der Ratenzahlung aufzubringen. Zudem hat sich die Garbe Logimac Fonds Nr. 2 seit dem besagten Schreiben aus dem Frühjahr 2011 bis heute nicht zur Frage geäußert, ob die Gesellschaft weitergeführt werden kann oder nicht. Es erfolgte keinerlei Stellungnahme oder auch nur irgendwelche anders gearteten Informationen darüber, ob hier über den Fortbestand der Fondsgesellschaft eine Entscheidung getroffen wurde. Auch aus diesem Grund sind sich viele Anleger nicht sicher, ob die Fondsgesellschaft, an die sie nun wieder Ratenzahlungen leisten sollen, auf lange Sicht überhaupt weiter bestehen wird oder nicht.

Insgesamt ist allen Anlegern der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG zu raten, ihre Beteiligung von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen. Hierdurch ergibt sich oft die Möglichkeit, eine Loslösung von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft und damit auch von der Zahlungsverpflichtung der monatlichen Raten zu erreichen.

Christian M. Schulter
Rechtsanwalt – Associate

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