Die schlechte und verbraucherfeindliche Einstellung der Banken zur Beratung der Bankkunden hatte nach den schlimmen Auswüchsen (Lehman-Zertifikate) fehlerhafter Beratung dazu geführt, dass der Gesetzgeber zaghafte Gesetzesänderungen vorgenommen hat. Durch das Wertpapierhandelsgesetz wurde festgelegt, dass die Vertragsverhandlungen (also die Beratung) dokumentiert werden musste nach genauen Standards. Viele Finanzhäuser hatte in der letzten Zeit notorisch gegen diese Regeln verstoßen. Endlich macht hier die Finanzaufsichtsbehörde BaFin ernst und hat offenbar Bußgeldverfahren gemäß § 39 Wertpapierhandelsgesetz eingeleitet. Hier drohen Banken Bußgelder bis 50.000 €. Jedenfalls hat die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof wohl nicht geholfen, der hat den Satz formuliert in der wichtigen Urteil des XI. Zivilsenats vom 22.3.2011 - XI ZR 33/10 „Mit dem Beratungsvertrag übernimmt die Bank die Pflicht, eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung abzugeben.“
Auch dieser Satz ist in den Köpfen der Banker noch nicht angekommen. Der Vorteil der staatlichen Aufsicht liegt auf der Hand: gemäß den Vorgaben des Ordnungswidrigkeitengesetzes in Verbindung mit der Strafprozessordnung muss der Sachverhalt von Amts wegen ermittelt werden. Damit kommen wir einem weiteren Meilenstein näher: der alten Forderung, dass die Bank die Richtigkeit einer Beratung beweisen muss…. Die Chancen von Anlegern steigen jedenfalls weiter.
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