Samstag, 25. Februar 2012

Erste Beteiligungsgesellschaft CPO Produktentanker mbH & Co. KG - Fehler in Widerrufsbelehrung eröffnet Ausstiegsmöglichkeit



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Im Rahmen der Weltwirtschaftskrise haben sich verschiedene Anlagenformen, die früher als sicher und renditeträchtig galten, zu Sorgenkindern vieler Anleger entwickelt. So melden sich nunmehr auch Anleger der Firma Erste Beteiligungsgesellschaft CPO Produktentanker mbH & Co. KG bei der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte und fragen nach, ob ein Ausstieg aus ihrer Beteiligung möglich ist. Diese wurde von der bekannten Gesellschaft MPC Münchmeyer Petersen Capital aufgelegt und oftmals durch Banken oder freie Finanzberater vertrieben.

Eine Prüfung der Zeichnungsunterlagen durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte hat hierbei ergeben, dass die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung der Erste Beteiligungsgesellschaft CPO Produktentanker mbH & Co. KG inhaltliche Fehler aufweist. Dies führt dazu, dass Anleger, die die Beteiligung in einer so genannten Haustürsituation gezeichnet haben, diese frei widerrufen und aus der Gesellschaft ausscheiden können.

Hierzu rät Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Die Kapitalanlage in eine Schiffsbeteiligung ist ein langfristige Angelegenheit. Anleger können in der Regel erst nach vielen Jahren aus der Beteiligung ausscheiden. Das Geld ist bis dahin in der Beteiligung festgelegt. Ob sich die Anlage zu einem Erfolg oder einem Totalverlust entwickelt, ist in schwierigen Zeiten nicht sicher abzuschätzen. Da die Anlagegesellschaft in ihrer Widerrufsbelehrung eine irreführende Formulierung verwendet hat, kann die Beteiligung auch heute noch durch Anleger widerrufen werden, die diese in einer so genannten Haustürsituation gezeichnet haben. Dies hat bereits mehrfach der Bundesgerichtshof bei Widerrufsbelehrungen mit einem ähnlichen Wortlaut so entschieden. Auch unsere Kanzlei hat bereits mehrere Urteile gegen Beteiligungsgesellschaften erstritten, die Widerrufsbelehrungen mit einem ähnlichen Wortlaut verwendet hatten.“

Anleger, die ihre rechtlichen Möglichkeiten für einen Ausstieg aus der Beteiligung in einen Schiffsfonds prüfen lassen möchten, sollten sich in jedem Fall an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner sind bereits seit mehreren Jahren auf dem Gebiet dem Bank- und Kapitalmarkrechts tätig. Eine Erstberatung ist meist für eine überschaubare Erstberatungsgebühr von 100,00 bis 190,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer möglich.

V.i.S.d.P.

Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Postbank durch Landgericht Frankfurt (Main) zur Lösung von Schufa-Einträgen verurteilt



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Die Deutsche Postbank AG nimmt bekanntermaßen viele Schufa-Negativeinträge vor. Diese erfolgen nicht immer zu Recht. Dies zeigt auch ein weiterer Fall, der zunächst das Landgericht Berlin und danach das Landgericht Frankfurt (Main) beschäftigte.

Bei den Rechtsanwälten meldete sich ein jungverheiratetes Ehepaar, welches bei der Postbank über dubiose externe Kreditvermittler ein Darlehen von 10.000,00 Euro aufgenommen hatte. Wie sich im Rahmen der rechtsanwaltlichen Untersuchung herausstellte, waren die Eheleute hierbei Betrügern aufgesessen. Diese hatten ihnen zwar den Kredit vermittelt, jedoch nur circa die Hälfte des Kredits an die Eheleute zur Auszahlung gebracht. Die restliche Kreditsumme wurde als angebliche „Vermittlungsgebühr“ einbehalten. Zudem waren die Kreditvertragsanträge gar nicht von den Eheleuten selbst unterzeichnet worden. Die Unterschriften waren vielmehr gefälscht. Etliche Angaben in den Kreditverträgen waren durch die betrügerischen Kreditvermittler frei erfunden und entsprachen nicht der Wahrheit. Alles, was dort stand, entstammte mehr der Fantasie der Kreditvermittlungsbetrüger, als dem wahren Leben.

Die Deutsche Postbank reagierte hier sehr gereizt und stellte Strafanzeige gegen die Eheleute. Es kam zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und zu einer Anklage vor dem Amtsgericht Duisburg (Az. 19 Ds-148 Js 147/10-369/10). Das Verfahren gegen die Eheleute wurde jedoch am 20.01.2011 nach § 153 StPO eingestellt.

Neben der Strafanzeige lancierte die Postbank auch Negativeinträge bezüglich der Eheleute und der von ihnen angeblich beantragten Darlehensverträge bei der Schufa. Hiergegen wandten sich die Eheleute mit Hilfe der Kanzlei Dr. Schulte und Partner mit einer Klage. Die Postbank reagiert hierauf nicht mehr, wahrscheinlich deswegen, weil die Eheleute den Kreditvertrag gar nicht selbst unterschrieben und den Kredit nur teilweise erhalten hatten. Es erging daher nunmehr vor dem Landgericht Frankfurt (Main) zum Az. 2-07 O 249/11 ein Versäumnisurteil gegen die Postbank, in dem diese dazu verurteilt wurde, die Negativeinträge über die Eheleute zu widerrufen. Zudem wurde der Postbank aufgegeben, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass diese die Scorewerte so wiederherstellen sollte, als habe es die Schufa-Negativeinträge nicht gegeben.

Gegen das Versäumnisurteil ist das Rechtsmittel des Einspruches zulässig. Es bleibt abzuwarten, ob die Postbank dieses Rechtsmittel einlegen wird.

Zu dem Verfahren meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Sven Tintemann: „Das Verfahren ist in seiner Form sicherlich eher ungewöhnlich und atypisch verlaufen. Es zeigt jedoch, dass auch dann, wenn die entsprechenden Stellen hier mit einer Strafanzeige drohen, eine Schufa-Negativeintragung nicht gerechtfertigt werden kann. Keinesfalls sollten Anleger den Kopf in den Sand stecken, sondern sich in jedem Fall bei fragwürdigen Schufa-Negativeinträgen an einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt wenden.“

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Konsul Inkasso widerruft Schufa-Negativeintrag für Deutsche Bank

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte hatte kürzlich vor dem Landgericht Gießen für einen Arzt und Unternehmer aus Gießen gegen die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG eine einstweilige Verfügung erstritten (wir berichteten). Mit der einstweiligen Verfügung hatte das Landgericht Gießen der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG aufgegeben, einen negativen Schufa-Eintrag zu widerrufen und solche Einträge zukünftig zu unterlassen.

Die einstweilige Verfügung wurde über die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte an die Deutsche Bank zugestellt. Nunmehr meldete sich für diese die Konsul Inkasso GmbH und erklärte gegenüber der Schufa Holding AG den Widerruf des Negativeintrages. Zugleich wurde die Schufa auch ersucht, den Scorewert so wieder herzustellen, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann erklärt hierzu: „Die Deutsche Bank war dazu verpflichtet, sich so zu verhalten, wie das Landgericht Gießen es in der einstweiligen Verfügung ausgeurteilt hatte. Dieser Verpflichtung ist die Deutsche Bank jetzt über die Konsul Inkasso GmbH nachgekommen. Für den hier vertretenen Mandanten konnte somit der Schufa-Negativeintrag zur Löschung gebracht werden. Dies war für unseren Mandanten extrem wichtig, da er auch unternehmerisch tätig ist und viele Geschäftspartner mittlerweile die Schufa untersuchen, bevor Waren geliefert oder Kredite vergeben werden.“

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner haben nunmehr der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG eine so genannte Abschlusserklärung geschickt. Mit dieser soll sichergestellt werden, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien beendet wird und dass die Deutsche Bank die einstweilige Verfügung als bindend anerkennt. Erst hiernach besteht die Sicherheit, dass der Prozess nicht in weitere Runden gehen wird.

Anlegern, die einen Negativeintrag in ihrer Schufa-Selbstauskunft finden, wird geraten, sich möglichst schnell an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Eine einstweilige Verfügung kann nur dann erreicht werden, wenn der Betroffene unverzüglich handelt. Die Gerichte sehen hier sehr kurze Fristen zur Reaktion vor. Bereits nach einem Monat kann es zu spät sein, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Dieser würde dann bereits deswegen scheitern, weil die Beantragung zu lange auf sich warten ließ.

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte beschäftigt sich bereits seit Jahren mit der juristischen Bewertung von Eintragungen in Auskunfteien und ist hier bereits für viele Mandanten sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich mit Erfolg tätig geworden.

V.i.S.d.P.

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Mittwoch, 22. Februar 2012

Garbe Logimac Fonds Nr. 2 - Anleger werden aufgefordert, Ratenzahlungen wieder aufzunehmen



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Die Verunsicherung bei den Anlegern der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG (kurz: Garbe 2) ist nun perfekt. Ursprünglich hatten sich viele Anleger bei der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 beteiligt, da sie sich von dem Konzept einer Investition in die florierende Logistikbranche überzeugt zeigten. Wie die Anleger nun aus eigener Erfahrung feststellen müssen, konnte die tatsächliche Entwicklung nicht die prognostizierten Gewinne erzielen. Vorläufiger Höhepunkt der schlechten Nachrichten war ein Schreiben der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 vom 28.03.2011. Darin teilte die Garbe 2 den Anlegern mit, dass aufgrund von verschiedenen Faktoren es zum damaligen Zeitpunkt noch nicht absehbar sei, ob die Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG auf längere Sicht überhaupt weiterbestehen könne. Gleichzeitig teilte man den Anlegern mit, dass im Sommer 2011 darüber entschieden werde, ob sich die Fondsgesellschaft auflösen wird oder nicht. Verunsichert durch diese Aussagen, suchten viele Anleger Rechtsrat bei der Kanzlei Dr. Schulte und Partner aus Berlin oder anderen Rechtsanwälten.

Die Verwirrung bei den Anlegern nahm jedoch noch einmal zu, als einige Zeit später die Garbe Logimac Fonds Nr. 2 bei allen Sprint-Anlegern, die ihre Beteiligung an der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 in monatlichen Raten einzahlen, den Einzug dieser monatlichen Raten aussetzte. Dies geschah ohne Vorankündigung oder sonstige Erklärungen. Viele Anleger erkannten darin ein Zeichen, dass sich die Garbe Logimac Fonds Nr. 2, so wie angekündigt, zeitnah liquidieren werde.

Zu Beginn des Jahres 2012 erreicht nun die Ratenanleger ein Schreiben der Garbe Logimac Fonds Nr. 2, worin diese mitteilt, dass zukünftig wieder mit dem Einzug der monatlichen Raten begonnen werde. Ohne jede Begründung für die Aussetzung, entschuldigt sich die Garbe 2 für diese Vorgehensweise, teilt den Sprint-Anlegern aber gleichzeitig mit, dass zum Ausgleich des aufgelaufenen Rückstandes die Anleger über mehrere Monate hinweg nun die doppelte Höhe der vereinbarten Ratenzahlungen vornehmen sollen.

Aus finanzieller Sicht ist es vielen Anlegern nicht möglich, die doppelte Höhe der Ratenzahlung aufzubringen. Zudem hat sich die Garbe Logimac Fonds Nr. 2 seit dem besagten Schreiben aus dem Frühjahr 2011 bis heute nicht zur Frage geäußert, ob die Gesellschaft weitergeführt werden kann oder nicht. Es erfolgte keinerlei Stellungnahme oder auch nur irgendwelche anders gearteten Informationen darüber, ob hier über den Fortbestand der Fondsgesellschaft eine Entscheidung getroffen wurde. Auch aus diesem Grund sind sich viele Anleger nicht sicher, ob die Fondsgesellschaft, an die sie nun wieder Ratenzahlungen leisten sollen, auf lange Sicht überhaupt weiter bestehen wird oder nicht.

Insgesamt ist allen Anlegern der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG zu raten, ihre Beteiligung von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen. Hierdurch ergibt sich oft die Möglichkeit, eine Loslösung von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft und damit auch von der Zahlungsverpflichtung der monatlichen Raten zu erreichen.

Christian M. Schulter
Rechtsanwalt – Associate

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Albis Capital – Landgericht Halle: Widerrufsbelehrung falsch - Anleger der Beteiligungsgesellschaft können noch Jahre später aussteigen - Rechtslage genau prüfen



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Aus Gründen des Verbraucherschutzes sieht die Gesetzeslage vor, dass Unternehmen, so auch Fondsgesellschaften wie die Albis Capital AG & Co. KG, die Anleger bei Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehren müssen. Dabei muss dem Verbraucher sein Widerrufsrecht deutlich dargestellt und inhaltlich unmissverständlich erklärt werden. Wichtig ist dabei insbesondere, unter welchen Voraussetzungen und wie lange man die Beteiligung widerrufen kann.

Das Landgericht Halle (Saale) hat am 20.02.2012 in einem Verhandlungstermin deutlich gemacht (nicht rechtskräftig), dass die von der Albis Capital verwendete Widerrufsbelehrung sowohl inhaltlich, wie auch von der Darstellungsform her nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies gelte jedoch nur für Beteiligungen, die auf Grundlage des Emissionsprospekts 2005 geschlossen worden sind.

Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Widerrufsbelehrung der Albis Capital den beitretenden Verbraucher nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist aufkläre. So sei nicht eindeutig erkennbar, ob etwa weitere Umstände hinzutreten müssten, bevor die zweiwöchige Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Damit folgt das Landgericht der ständigen Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte sowie des Bundesgerichtshofes, die bereits vielfach vergleichbare Widerrufsbelehrungen für fehlerhaft gehalten haben.

Das Landgericht Halle hat zudem deutlich gemacht, dass sich die Albis Capital zu Ihrer Rettung nicht auf die damals gültige BGB-Infoverordnung (BGB-InfoV) berufen könne. Diese enthielt als Anlage eine Musterwiderrufsbelehrung, auf deren Schutzwirkung sich die Albis Capital berief. Die besagte Schutzwirkung kann nach Ansicht der Rechtsprechung jedoch ohnehin nur dann eingreifen, wenn das Unternehmen ein Formular verwendet, welches mit der besagten Musterwiderrufsbelehrung vollständig übereinstimmt. Dies ist bei der Albis Capital jedoch nicht der Fall. Auch das Landgericht Halle schloss in dem vorliegenden Fall, in dem ein älteres Ehepaar sich von der Beteiligung an der Albis Capital lösen wollte, eine Schutzwirkung aus. Die von der Albis Capital verwendete Widerrufsbelehrung entspräche gleich in mehrerer Hinsicht nicht dem Muster der BGB-InfoV, so das Landgericht. Eine Abweichung vom Muster, egal welcher Art und welchen Ausmaßes, führe stets dazu, dass die Schutzwirkung entfiele.

Den Anlegern bietet sich jetzt die Möglichkeit, die auch Jahre zurückliegende Beitrittserklärung zur Beteiligung an der Albis Capital AG & Co. KG zu widerrufen und sich von der Gesellschaft zu lösen.

Den Anlegern der Albis Capital AG & Co. KG ist daher zu raten, ihre Beteiligung von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Christian M. Schulter
Rechtsanwalt – Associate

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Montag, 20. Februar 2012

RWI Real Wert Invest - Geschädigtengemeinschaft wird immer stärker

Die Geschädigtengemeinschaft RWI, die durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte bereits Anfang Dezember 2011 gegründet wurde, wächst immer weiter. Erst kürzlich konnte der hundertste Teilnehmer der Geschädigtengemeinschaft RWI begrüßt werden.

Lange Zeit sind die geschädigten Anleger der RWI Real Wert Invest insbesondere in Bezug auf die wichtigste Information, dem Standort der eigentlichen KWK-Anlage, in Unkenntnis gelassen worden. So mussten die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner zu Beginn feststellen, dass viele Anleger, die sich hilfesuchend an die Kanzlei wandten, nicht einmal wussten, wo sich das konkrete Blockheizkraftwerk befand, an welchem sie beteiligt sein sollten, geschweige denn, mit welchen Mitgesellschaftern sie sich an diesem beteiligt hatten. Vielfach wussten die Anleger nicht einmal, ob die Blockheizkraftwerke überhaupt existieren.

Seit Beginn ihrer Tätigkeit hat die Geschädigtengemeinschaft viele Informationen gesammelt, diese ausgewertet und dadurch bereits viel Licht ins Dunkel gebracht. Zur Bündelung der Interessenvertretung und zum besseren Informationsfluss haben sich mittlerweile über 100 Anleger der RWI an der Geschädigtengemeinschaft beteiligt. Hierdurch wurde gewährleistet, dass alle Beteiligten der Geschädigtengemeinschaft aus den umfangreichen Erkenntnissen der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte profitieren und neuen Entwicklungen nicht hinterherlaufen.

Erst kürzlich ist es Rechtsanwalt Christian Schulter gelungen, durch zahlreiche Telefonate zwei konkrete Anlagegesellschaften und deren Standorte zu ermitteln. Konkret konnten die Standorte der 1. und 2. KG, die durch die RWI gegründet wurden, ermittelt und auch Informationen über am Standort vorhandene Anlagen erlangt werden. Die Eigentumssituation ist allerdings weiterhin klärungsbedürftig.

Die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des zu erwartenden Insolvenzverfahrens der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH kann für die von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner vertretenen Anleger deutlich vereinfacht und gebündelt umgesetzt werden.

Es ist daher allen Geschädigten der RWI Real Wert Invest zu raten, zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die RWI oder sonstige Dritte, sich von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Christian M. Schulter
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Montag, 13. Februar 2012

Schrottimmobilien in der Rechtspraxis - Marktbericht 2012



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Rechtliche Möglichkeiten für Käufer von Immobilien zu Kapitalanlagezwecken wieder auszusteigen

Interview mit Rechtsanwalt und Immobilienexperte Kim Oliver Klevenhagen, Berlin – München









RA Klevenhagen










Dr. Schulte: "Wie läuft das mit den Immobilien?"

Rechtsanwalt Klevenhagen:
"Es beginnt immer auf dieselbe Art und Weise. Die Opfer wollen für das Alter vorsorgen, Geld anlegen oder „einfach nur“ Steuern sparen. Mit viel Glück erreichen Sie einfach keines dieser Ziele, andernfalls droht der finanzielle Ruin."

Dr. Schulte:
"Immer?"

Rechtsanwalt Klevenhagen:
"Nein, es geht nur um extrem überteuerte Wohnungen. Denn die Vermittler solcher Eigentumswohnungen preisen ihre Immobilien in der Regel als einmalige Gelegenheit zum Steuersparen an. Gleichzeitig suggerieren die Vermittler, dass es sich um eine hervorragende Möglichkeit handelt, für das Alter vorzusorgen, weil, wie jeder weiß, eine Immobilie eine hervorragende Geldanlage darstellt. Als wirksamste Verkaufsargumente gelten in der Regel der scheinbar günstige Preis, der sich durch die Einnahmen aus Vermietung und durch Steuerrückerstattungen ohne weiteres amortisiert, sowie die Wertsteigerung der Immobilie."

Rechtsanwalt Klevenhagen weiter:
"Unter diesen Begriff fallen kombinierte Verträge, in denen Anlegern durch einen Strukturvertrieb vermietete Eigentumswohnungen angeboten werden. Durch die Einschaltung eines Strukturvertriebs erhöht sich der Kaufpreis zudem erheblich durch eine Vielzahl von Innenprovisionen gegenüber dem tatsächlich angemessenen Kaufpreis. Die Anlage als Altersvorsorge ist mithin kaum haltbar. Nicht selten vergessen die Vermittler auch über die weiteren Pflichten aus dem Eigentum aufzuklären und realistische Finanzierungen in ihre Überlegungen mit einzubeziehen."

Dr. Schulte: "Schildern Sie doch mal einen typischen Fall!"

Klevenhagen: "Dazu kommt, dass potentielle Anleger durch die Vermittler des Strukturvertriebes in eine überrumpelungsähnliche Situation gebracht werden. Denn entweder kontaktieren die Vermittler potentielle Anleger aus heiterem Himmel, zum Beispiel nach dem Einkauf im Einkaufscenter oder durch einen blinden Telefonanruf, einen so genannten „cold call“. Die psychologisch geschulten Vermittler fragen zunächst, ob man nicht Interesse habe, langfristig Steuern zu sparen und dass der hiesige Anrufer der Firma XY Experte in Steuerfragen sei. Da diese Frage im Regelfall mit Ja beantwortet werden kann, ist das Gespräch eröffnet und dem Vermittler Tür und Tor geöffnet, um seine Argumente zu platzieren.
Sodann wird ein reelles Treffen in der Wohnung des Anlegers oder den Beratungsräumen des Vermittlers vereinbart. Dabei erscheint der Vermittler bestenfalls gleich mit Berechnungsbeispielen und Hochglanzprospekten und hat auch schon eine Immobilie für die potentiellen Anleger in Aussicht. Diese ist häufig, so stellen die Vermittler meist dar, so stark nachgefragt, dass sie nur noch für wenige Tage für sie reserviert ist."

Dr. Schulte:
"Üble Tricks, oder?"

Klevenhagen:
"Ja, üble Tricks! Jetzt geht es weiter! Aber da ja nun feststeht, dass der potentielle Anleger Steuern sparen will und der Wohnungseigentumserwerb, wie sich anhand des Berechnungsbeispiels zeigte, hervorragend dafür geeignet ist, weil man quasi ohne Kosten eine Altersvorsorge erhält, könne man auch gleich zum Notar fahren. In der Praxis bearbeiten solche Fälle in der Regel immer dieselben Notare. Nicht ohne Grund! Denn eigentlich gebietet die Warnfunktion der notariellen Beurkundung, dass hier nochmals über das Rechtsgeschäft aufgeklärt wird. Die Betonung liegt auf nochmals. In der Regel erfahren potentielle Anleger hierbei jedoch zum ersten Mal Einzelheiten über den geplanten Kauf, nicht zuletzt eingekleidet in einen Wulst von Rechtsnormen. So bleibt beim Anleger nur Unverständnis. In der Hoffnung, dass alles schon mit rechten Dingen zugehen wird, unterzeichnet er das notarielle Kaufangebot und bindet sich für vier Wochen oder mehr.

An diesem Punkt kann jedem betroffenen Anleger nur dringendst empfohlen werden, anwaltlichen Rat oder zumindest die Hilfe eines seriösen, wirklich unabhängigen Anlegerschutzvereins zu suchen. Denn die Möglichkeit für Anleger, denen Schrottimmobilien verkauft wurden und die nun die Rückabwicklung suchen, hat sich stetig verbessert. Zu warnen ist aber insbesondere vor übereilten Reaktionen geprellter Anleger. Nur eine genaue Analyse des Einzelfalls hält letzten Endes vor Gericht stand."

Dr. Schulte:
"Wie helfen Sie betroffenen Familien?"

Klevenhagen:
"Rechtlich haben sich folgende Angriffsoptionen in der Praxis heraus geprägt:

1. Der Angriff des eigentlichen Vermittlers/des Strukturvertriebs

2. Der Angriff auf den Verkäufer

3. Der Angriff auf die darlehensgebende Bank

Zum Fall 1:

Die Anlageberater, die Vermittler, die Herren des Strukturvertriebs schulden dem potentiellen Anleger eine richtige Rentabilitäts- und Liquiditätsberechnung, aus denen der Käufer die wirtschaftlichen Folgen des Eigentumserwerbes ersehen kann. Hierbei finden die Experten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner häufig Defizite. Der Vertrieb erfolgt unter einseitiger Betrachtung und berücksichtigt lediglich nicht erreichbare Gewinnmöglichkeiten. Die errechnete monatliche Zuzahlung fällt höher aus als erwartet oder der Weiterverkauf will nicht gelingen. Alles Folgen einer falschen Aufklärung über den Wert der Immobilie, die steuerlichen Auswirkungen, die monatliche Zuzahlung, den Kreditvertrag, über Innenprovisionen, die zu erzielenden Mieterträge, das Darlehen verbunden mit den verschieden Kosten usw.

Zum Fall 2:

Eine in Bezug auf Fall 1 nachgewiesene Falschberatung, Täuschung oder sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung kann der Verkäuferin zugerechnet werden, wenn sie die Vermittler zum Vertrieb ihrer Immobilien genutzt hat.

Zum Fall 3:

Die neuere Rechtsprechung lässt die Tendenz erkennen, dass oben genannte Falschberatungen auch der Bank zugerechnet werden können. Dies erfolgt durch die Gerichte bisher jedoch nur sehr zögerlich, auch wenn sich die Experten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner darüber einig sind, dass sich die finanzierenden Banken nicht mit Unkenntnis der einschlägigen Praxis herausreden können sollten.
Einen neuen großen Erfolg bedeutet in diesem Bereich der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5.7.2011 (Az.: XI ZR 342/10). Die Bank wurde wegen arglistiger Täuschung in Bezug auf zu erzielende Mieteinnahmen zum Schadenersatz verurteilt."

Dr. Schulte:
Vielen Dank für die Ausführungen!

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt
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(von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann)

Das Landgericht Gießen hat es der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgegeben, einen Negativeintrag über einen durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertretenen Arzt und Unternehmer zu widerrufen. Zudem wurde der Bank aufgegeben, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass der Scorewert wieder hergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben.

Was war der Hintergrund des Verfahrens?

Bei den Rechtsanwälten meldete sich ein Arzt und Unternehmer und teilte mit, dass die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG (nachfolgend Deutsche Bank) einen Negativeintrag bei der Schufa Holding AG veranlasst habe. Ungewöhnlicherweise hatte der hier vertrete Mandant sich bereits selbst darum bemüht, den Schufa-Negativeintrag bei der Schufa zur Löschung zu bringen. Dies war jedoch leider nicht von Erfolg gekrönt gewesen, weshalb der Mandant nunmehr anwaltliche Hilfe zu Rate zog.

Ein außergerichtliches Anschreiben an die Deutsche Bank blieb erfolglos. Die Rechtsanwälte beantragten daher nach Fristablauf bei dem Landgericht Gießen den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Deutsche Bank.

Die einstweilige Verfügung wurde mit Beschluss vom 26.01.2012 durch das Landgericht Gießen in der Form, wie von den Anwälten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte beantragt, erlassen. Der Beschluss wird der Deutschen Bank nunmehr durch den Gerichtsvollzieher im Parteiverfahren zugestellt. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung ist die Deutsche Bank dazu verpflichtet, der einstweiligen Verfügung Folge zu leisten, auch wenn sie gegen diese das Rechtsmittel des Einspruchs einlegen kann.

„Der hier vertretene Mandant war neben seiner Tätigkeit als Arzt auch unternehmerisch tätig und führte verschiedene Vertragsverhandlungen mit einem hohen Umsatzvolumen durch. Der Schufaeintrag stellte daher eine besondere Gefährdung dieser Vertragsverhandlungen dar, weshalb hier schnell gehandelt und Abhilfe geschaffen werden musste", führt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann zu dem Sachverhalt aus. „Es war daher für den Mandanten von existenzieller Bedeutung, dass der Schufaeintrag schnell zur Löschung gebracht wird. Es zeigt sich wieder einmal, dass die Einschaltung von Experten auf diesem Gebiet binnen kurzer Frist zu guten Ergebnissen führen kann. Wichtig ist es jedoch, dass man schnell handelt, um die kurzen Fristen, die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung vorgesehen sind, nicht zu versäumen", ergänzt Anwalt Tintemann.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob die Deutsche Bank die Entscheidung bestehen lassen oder Einspruch einlegen wird. Die Entscheidung des Landgerichts reiht sich in eine ganze Reihe von Erfolgen der Rechtsanwälte ein, die für Betroffene und ihre Familien im Bereich der finanziellen Reputation erreicht werden konnten.

Nähere Informationen über Hilfe bei negativen Einträgen und Datenschutzrecht hier:

http://tintemann.de/wer-hilft-beim-thema-datenschutzrecht-und-bei-einem-negativeintrag-in-einer-auskunftei-z-b-schufa-creditreform-burgel-%e2%80%a6.html


V.i.S.d.P.

Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht



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RWI - Real Wert Invest insolvent - Betroffene Anleger und Vermittler erneut bei Dr. Schulte & Partner Rechtsanwälte zu Gast

Das gescheiterte Beteiligungskonzept der RWI - Real Wert Invest verursacht bei den Geldanlegern und ihren Familien große Sorgen um ihr Vermögen. Durch die Aufklärungsarbeit der Rechtsanwälte Dr. Schulte & Partner sowie die Informationen des vorläufigen Insolvenzverwalters zeigt sich nun immer mehr, dass die Probleme der RWI größer sind als befürchtet.

Auf Einladung der Kanzlei Dr. Schulte und Partner fand am 27.01.2012 in Berlin die zweite Geschädigtenversammlung in Sachen RWI - Real Wert Invest statt. Hierzu hatte sich neben etwa fünfzig Teilnehmern auch der vorläufige Insolvenzverwalter der RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH angekündigt.





RA Schulter





Sachstand Insolvenzverfahren

Nach einer kurzen Begrüßung durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner ergriff der Insolvenzverwalter das Wort und informierte die Anwesenden über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens. Dieses sei zwar noch nicht offiziell eröffnet, man könne jedoch von einem baldigen Eröffnungsbeschluss ausgehen. An dieser Stelle sei nochmals deutlich gemacht, dass nur die RWI – Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH, deren Geschäftsführer Herr Matthias Schmidt ist, Insolvenz angemeldet hat. Die andere „RWI-Gesellschaft“ namens RWI – Real Wert Invest Verwaltungsgesellschaft für innovative Investitionen mbH, mit dem Geschäftsführer Herrn Andreas Schmidt, hat bislang keinen Insolvenzantrag gestellt.

Die Informations- und Unterlagensituation bei der RWI Managementgesellschaft wurde als unübersichtlich und unvollständig durch den Insolvenzverwalter dargestellt. Es wurde deutlich, dass noch viele Fragen offen seien.

Nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden auf den Konten der RWI Managementgesellschaft etwa 130.000 € gefunden. Zudem stünden noch mehrere Generatoren (nach Informationen des Autors etwa 20 bis 30 Stück) im Hamburger Freihafen. Dabei handelt es sich offenbar um in China gekaufte und nachgemachte Deutz-Motoren. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um chinesische Imitate handelt, werden diese in Deutschland voraussichtlich keine Zulassung erhalten. Die RWI Management hat diese Motoren für etwa 250.000 € in China gekauft. Zudem sind diese Motoren bislang nicht verzollt. Da diese Motoren keine Zulassung haben, sind sie höchstwahrscheinlich nur zum Schrottwert von ca. 10.000 € zu verwerten. Im besten Fall sei aber auch kein höherer Erlös als etwa 50.000 € zu erwarten. Weiteres Problem ist die monatliche Miete. Die Motoren sind in einer Halle untergestellt, für die eine monatliche Miete von 17.500 € anfällt. Bislang ist nicht konkret bekannt, über welchen Zeitraum diese Motoren schon im Freihafen lagern. Nach Informationen, die der Kanzlei Dr. Schulte und Partner aus informierten Vermittlerkreisen zugespielt wurden, soll dies jedoch seit fast einem Jahr der Fall sein.

Insgesamt machte der Insolvenzverwalter deutlich, dass sich die Situation bei der RWI – Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH als schwierig darstellt und keine großen Zahlungen an die Gläubiger erwarten lässt.

Informationen zu einzelnen Standorten

Weiterhin informierte die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte über die bisherigen Erkenntnisse rund um die RWI und die einzelnen BHKW-Standorte, an denen die Anleger beteiligt sind. Hierbei gab es für die Anleger sowohl gute, als auch schlechte Nachrichten. So haben die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner herausgearbeitet, dass einige Blockheizkraftwerke, denen auch bereits Anleger zugewiesen wurden, nicht im Eigentum der RWI stehen. Teilweise gab es hier lediglich vage Gespräche zwischen den Vertretern der RWI und den bisherigen Eigentümern / Betreibern, um diese Anlagen zukünftig zu erwerben oder zu betreiben. An anderen Standorten gibt es zwar Kaufverträge, diese sind jedoch nicht vollständig umgesetzt worden, da die Kaufpreiszahlungen seitens der RWI nicht vollständig erbracht worden sind. Die dritte „Gruppe“ von Standorten sind die, für welche ein Vertrag existiert und bei denen auf die angeschafften Anlagen auch Zahlungen in voller Höhe geleistet worden sind. Hier bestehen hier die besten Chancen, die Anlagen zukünftig weiter zu betreiben.

Eigentumsverhältnisse schwierig

Allerdings gilt für alle BHKW-Standorte, dass nicht abschließend bekannt ist, wer innerhalb des RWI-Gesellschaftsgeflecht Eigentümer der Anlagen geworden bzw. geblieben ist. Dies ist momentan noch Gegenstand der Recherchen der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte. Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist es bislang trotz Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nicht abschließend möglich gewesen, gesicherte Erkenntnisse über die Eigentumssituation zu erhalten.

Insgesamt zeigt sich, dass das „Chaos“ bei der RWI weit größer ist, als dies zunächst befürchtet wurde. Vor der abschließenden Beurteilung der rechtlichen Verhältnisse ist es daher notwendig, die tatsächliche Situation weiter zu „durchleuchten“ und Fakten zu schaffen. Hierzu meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Seit der letzten Anlegerversammlung ist es unserer Kanzlei durch mühevolle Kleinarbeit und viele Telefonate gelungen, Informationen über viele Standorte zu gewinnen. Das bringt viel Licht ins Dunkel der hier vertretenen Anleger. Die Arbeit lohnt sich, da nur auf diesem Wege sichergestellt werden kann, dass jeder Anleger den auf seine spezielle Situation passenden Rechtsrat erhält.“

Geschädigten der RWI - Real Wert Invest, die ebenfalls Ihr Geld in vermeintliche Beteiligungen an Blockheizkraftwerken investiert haben, ist zu raten, sich dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten und prüfen zu lassen, welche Ansprüche ihnen gegen welche Beteiligten zustehen. Ein gemeinsames Vorgehen ist im Interesse aller angezeigt, um die Informationen zu sammeln und zu bündeln.




V.i.S.d.P.
Christian M. Schulter
Rechtsanwalt – Associate

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Weitere Pressemitteilungen zum Thema RWI - Real Wert Invest:

RWI Real Wert Invest - zweite Geschädigtenversammlung findet am 27.01.2012 gemeinsam mit Insolvenzverwalter Krompaß statt:

http://www.dr-schulte.de/2012-pressemitteilungen/rwi-real-wert-invest---zweite-geschadigtenversammlung-findet-am-27022012-gemeinsam-mit-insolvenzverwalter-krompas-statt.html


RWI - Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner führt Geschädigtenversammlung durch:

http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/rwi--real-wert-invest---kanzlei-dr-schulte-und-partner--fuhrt-geschadigtenversammlung-durch.html


RWI Real Wert Invest - Insolvenzantrag gestellt - Anleger erhalten Schreiben von der Polizei:

http://www.dr-schulte.de/2012-pressemitteilungen/rwi-real-wert-invest---insolvenzantrag-gestellt---anleger-erhalten-schreiben-von-der-polizei.html


Auch grüne Wiesen locken schwarze Schafe an - RWI Real Wert Invest GmbH - Der nächste Betrug mit Blockheizkraftwerken?:

http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/auch-grune-wiesen-locken-schwarze-schafe-an-----rwi--real-wert-invest-gmbh---der-nachste-betrug-mit-blockheizkraftwerken.html


RWI - Real Wert Invest - weitere Mitgesellschafter identifiziert:

http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/rwi---real-wert-invest---weitere-mitgesellschafter-identifiziert.html


RWI - Real Wert Invest - Geschäftsführer aus Untersuchungshaft entlassen:

http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/rwi---real-wert-invest--geschaftsfuhrer-aus-untersuchungshaft--entlassen.html


RWI - Real Wert Invest - Rechtsanwälte bringen immer mehr Licht ins Dunkel:

http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/rwi---real-wert-invest---rechtsanwalte-bringen-immer-mehr-licht--ins-dunkel.html

Mittwoch, 1. Februar 2012

Kreditinstitute wegen unterbliebener Zinsanpassung bei Darlehen zur Zahlung verurteilt

(von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann und Rechtsreferendarin Silvie Köhler)

Das Landgericht Duisburg, das Landgericht Berlin und Kammergericht Berlin haben deutliche Urteile gesprochen. Die Gerichte sprachen Bankkunden, die im Rahmen von Darlehensverträgen Zinsleistungen gegenüber ihrem Kreditinstitut erbracht hatten, einen bereicherungsrechtlichen Anspruch zu, da es die Kreditinstitute vertragswidrig unterlassen hatten, den Zinssatz an die jeweilige Marktsituationen anzupassen.
Situation vor dem Landgericht Duisburg
Der Kläger hatte mit seinem Kreditinstitut zwei Darlehensverträge abgeschlossen. Im Rahmen dieser Verträge wurde eine Bearbeitungsgebühr erhoben und ein variabler Zinssatz bestimmt, bei welchem eine Zinsober- und Untergrenze festgelegt wurde. Das Darlehensangebot wies weiter darauf hin, dass die Darlehensgeberin berechtigt sei, die Konditionen insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes zu senken oder zu erhöhen, wobei maßgeblich der jeweils von dem Kreditinstitut festgesetzte Zinssatz sei.
Im Laufe der Geschäftsbeziehung richtete der Bankkunde eine Anfrage an das Kreditinstitut, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, wie sich die Zinssätze der beiden Darlehen gesenkt hätten und anhand welcher Kriterien nunmehr die Zinsanpassung erfolge. Die Darlehensgeberin errechnete außerdem einen Erstattungsbetrag für zuviel erhobene Zinsen, wobei sie jedoch in Bezug auf zuviel geleistete Zinsen in den Anfangsjahren der Vertragsbeziehung die Einrede der Verjährung erhob.
Der daraufhin von dem Darlehensnehmer mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragter Kreditsachverständige errechnete zuviel geleistete Zinsen und Gebühren in Höhe von 242.210,02 EUR.
Mit seiner Klage vor dem LG Duisburg verfolgte der Kläger primär das Ziel wegen unterlassener Zinsanpassung zuviel geleistete Zinsen zurück zu erhalten.
Das Landgericht Duisburg hat in seinem Urteil vom 01.12.2011 der Klage weitgehend stattgegeben. Das Gericht sprach dem Kläger bereicherungsrechtliche Ansprüche zu, da der Kreditgeber entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht die konkreten Voraussetzungen angegeben habe, nach denen im Rahmen des variablen Zinssatzes Änderungen vorgenommen werden sollten. In den Verträgen werde nicht deutlich, welche Änderungen des Geld- und Kapitalmarktes überhaupt relevant seien, um Änderungen zu Gunsten oder zu Lasten des Bankkunden vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei es für einen Bankkunden nicht mehr möglich vorherzusehen, wann überhaupt eine Anpassung der Konditionen erfolge und auf welche Art und Weise diese Anpassung durch das Kreditinstitut vollzogen werde.
Als Rechtsfolge dieser Verstöße, setzte der Richter den Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4% herab. Ein schutzwürdiges Interesse der Kreditinstitute an der Erhaltung der Mindestzinssätze bestehe nicht, solange diese die Erwartung des Bankkunden missachten, dass das Kreditinstitut sich bei einer Änderung der Konditionen an sachgerechten Bestimmungskriterien wie z.B. dem Fibor oder dem Euribor orientieren werde.
Allerdings solle der gesetzliche Zinssatz nur dann gelten, wenn sich aufgrund sachgerechter Kriterien kein noch darunter liegender Zinssatz ergibt. Der Bank durch den Hinweis auf den gesetzlichen Zinssatz Zinseinnahmen zu ermöglichen, die aufgrund der konkreten vertraglichen Situation gerade nicht erzielt werden können, würde andernfalls die gesetzgeberische Intention den Verbraucher zu schützen in das Gegenteil verkehren.
Auch der Einwand der Verjährung eines Teils der geforderten Zinsrückzahlungsansprüche von Seiten des Kreditinstituts wurde von dem LG Duisburg nicht geteilt. Durch die bloße Nachfrage des Bankkunden nach den aktuell geltenden Zinssätzen, ließe sich nicht ableiten, dass ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass das Kreditinstitut Zinsnachteile für den Bankkunden verursacht hat. Folglich fehle es bereits an einer die Verjährungsfrist in Gang setzenden Kenntnis des Klägers. Dass es aufgrund der unterlassenen Zinsanpassung für den Bankkunden zu zuviel geleisteten Zinsen in sechsstelliger Höhe kam, konnte dieser erst durch die Beauftragung eines Sachverständigen erkennen.
Auch die Kosten die dem Kläger durch die Beauftragung des Sachverständigen entstanden sind, sowie auf dem Kontokorrentkonto angefallene Überziehungszinsen und die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den zuviel gezahlten Zinsbeträgen sprach das Gericht dem Kläger auch zu.
Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht
Das Landgericht Berlin und das Kammergericht Berlin wurden mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt befasst.
Hier wurden einem Bankkunden im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage gegen die von der beklagten Bank betriebene Zwangsvollstreckung mit Urteil vom 07.10.2010 und in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 12.12.2011 Regressforderungen wegen zuviel berechneter Zinsen zugesprochen. Auch in diesem Fall hatte die Bank es versäumt, die Zinsforderungen auf Grundlage sachgerechter Kriterien den Umständen am Markt anzupassen, so dass sich die Gerichte dazu veranlasst sahen, den Zinssatz herabzusetzen.
Damit wurde die Rechtsprechung des LG Duisburg bestätigt und es zeigt sich, dass es sich selbst im Rahmen von Vertragsbeziehungen zu seriösen Kreditinstituten auszahlt, regelmäßig zu kontrollieren, ob es tatsächlich zu der vertraglich vereinbarten Zinsanpassung gekommen ist. Hierbei kann auch die Einschaltung eines Sachverständigen lohnen, da das Kammergericht ebenfalls die Kosten für die Einschaltung des Gutachters als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung ansah, die ersatzfähig sind. Die Kanzlei arbeitet in den entsprechenden Fragestellungen mit dem Sachverständigen Eibl zusammen.

V.i.S.d.P.

Sven Tintemann
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