Dienstag, 29. November 2011

Geldwäscheabwehr – Alle gewerblichen Händler müssen die Vorgaben des Geldwäscherechts beachten

Das Geldwäschegesetz verfolgt vordergründig zwei Ziele: Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die der Terrorismusfinanzierung. Hierzu gibt das Geldwäschegesetz umfangreiche Sorgfaltspflichten vor, die im täglichen Geschäftsbetrieb einzuhalten sind. Doch wer ist eigentlich „Verpflichteter“ im Sinne des Gesetzes? Das heisst, wer muss sich an das Gesetz halten?

Wer sich einmal das Geldwäschegesetz (GwG) zur Hand nimmt wird ziemlich schnell beim § 2 GwG landen und feststellen, dass der Kreis der Verpflichteten sehr umfangreich und vor allem unverständlich ist. Neben unbestimmten Begriffen wie Finanzdienstleistungs- und Finanzunternehmen lassen vor allem die diversen Querverweise auf solch unbekannte Gesetze wie das Kreditwesengesetz, das Versicherungsvertragsgesetzes, das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder die EU-Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments die Norm für juristische Laien zu einem „Gesetzesmonster“ werden.

Welche Verpflichteten verstecken sich also wirklich alles im § 2 GwG?

Ohne hier eine abschließende Aufzählung vornehmen zu können, sind dies insbesondere die Banken nach Absatz 1 Nr. 1 und Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 4, die nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind. Des weiteren sind ausdrücklich die Immobilienmakler nach Absatz 1 Nr. 10, Spielbanken nach Absatz 1 Nr. 11, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nach Absatz 1 Nr. 8 und Rechtsanwälte, Notare und andere registrierte Personen im Sinne des § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz. Zu letzteren zählen etwa auch Inkasso-Unternehmen.

Fast völlig geht am Ende des Absatzes 1 die Nr. 12 unter, in der es heißt: „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“. Mit dieser letzten Nummer ist jedoch ein Großteil der im Handel und in der Herstellung tätigen Unternehmen plötzlich doch noch mit umfasst. Gewerbliches Handeln ist dabei als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen.

Besonders betroffen sind dabei die Branchen, in denen traditionell mit großen Barbeträgen gezahlt wird, wie beispielsweise die Gebrauchtwagenbranche, Edelmetallbranche und Juweliere, bei Kunst- und Antiquitätenhändler und bei Anbietern von Waren des Luxussegments.

Somit wird deutlich, dass stets individuell anhand der konkret ausgeübten Geschäftstätigkeit zu beurteilen ist, ob das Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet ist. Welche Sorgfaltspflichten sodann das verpflichtete Unternehmen treffen, bestimmt sich ebenfalls anhand der konkreten Umstände, da für die Einordnung der entsprechenden Sorgfaltspflichten stets ein risikobezogener Ansatz heranzuziehen ist, d.h. in welchem Umfang das Unternehmen Sorgfaltspflichten treffen, richtet sich größtenteils danach, wie oft und in welchem Umfang im täglichen Geschäft des Unternehmen Geschäfte oder andere Umstände sich ereignen, die ein erhöhtes Risiko von Geldwäschestraftaten aufweisen.

Das Gesetz ist aber klar und deutlich: Personen oder Firmen, die gewerblich mit Gütern handeln, unterliegen dem Geldwäscherecht. Wer nichts unternimmt oder seine Organisation nicht darauf einstellt, riskiert hohe Bußgelder und andere Strafen, unter anderem können Gelder eingezogen werden.

Zum Thema „Geldwäscheprävention in der Praxis“ fand am 07.11.2011 ein von der IHK Berlin organisierter Vortragabend statt, an dem neben Vertretern der Kanzlei Dr. Schulte und Partner und dem Landeskriminalamtes Berlin auch Vertreter der Aufsichtsbehörde zur Geldwäscheprävention der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie vertreten waren. Im Rahmen der Veranstaltung wurde zunehmend deutlich, dass die verpflichteten Unternehmen leider oftmals nicht genau wissen, ob sie überhaupt verpflichtet sind und welche Sorgfaltspflichten sie treffen.

Aus diesem Grund veranstaltet die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte zukünftig einige Seminare, in denen den interessierten Unternehmen das Geldwäscherecht und die daraus konkret folgenden Sorgfaltspflicht näher gebracht werden soll.

Bei Teilnahmeinteresse, informieren Sie sich bitte auf unserer Homepage unter www.dr-schulte.de oder schreiben dem für das Geldwäscherecht zuständigen Rechtsanwalt Christian M. Schulter eine E-Mail schulter@dr-schulte.de.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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Montag, 28. November 2011

Neues Vermögensanlagegesetz bringt § 34f Abs. 4 Gewerbeordnung - Vermögensanlagen müssen vermittelt werden von qualifizierten Marktteilnehmer

- Der Gesetzgeber versucht durch neues Recht Tippgeber und Mitarbeiter bei Vertrieben zu bändigen -

Von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Bankkaufmann (IHK)

Das Vermögensanlagegesetz verändert die Rechtsanlage in Bezug auf die Vermittlung von Kapitalanlagen und versucht mit einer Unsitte Schluss zu machen. Der Vertrieb von Kapitalanlagen über Tippgeber und unqualifizierte Personen wird erschwert. Dieses ist Teil des Konzepts, den Kapitalmarkt von unsauberen Produkten und Vertrieben zu reinigen.

Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung eines neuen Gesetzes über Vermögensanlagen (Vermögensanlagegesetz – VermAnlG) sowie die Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes vor. Darüber hinaus ergeben sich Änderungen in weiteren Gesetzen und Verordnungen. Damit soll der sogenannte Graue Kapitalmarkt in teilweiser Anlehnung an die Bestimmungen für den Wertpapiermarkt strenger als bisher reguliert werden, um Anleger besser vor finanziellen Schäden zu schützen.

Darüber hinaus entstehen für die gewerblichen Finanzanlagenvermittler laufende jährliche Kosten in Höhe von ca. 800 bis 1 200 Euro durch die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Vermögensschäden, die aus der fehlerhaften Vermittlung oder Beratung entstehen.

Der Schutz vor unseriösen oder schlecht qualifizierten Vermittlern und Beratern im Bereich der Finanzanlagen wird im Gesetzentwurf durch eine Neuregelung der gewerberechtlichen Erlaubnis verbessert, indem

– ein Sachkundenachweis und
– der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer entsprechenden Kapitalausstattung

Prüfungsschema ist nach der neuen Gewerbeordnung:

1. § 34f Abs. 1
Definition des Finanzanlagevermittlers, der die Finanzanlagen vermittelt. Erlaubnis erforderlich.
2. § 34f Abs. 2
Die Erlaubnis ist zu versagen, bei

a. negativer strafrechtlicher Belastung und
b. ungeordneten Vermögensverhältnissen oder
c. Berufshaftpflichtversicherung sowie bei
d. Nichterfüllung einer inhaltlichen Prüfung.

Nicht nur die Person des Gewerbetreibenden muss diese Kriterien erfüllen, sondern folgendes gilt nach dem neuen Recht auch für den in den Vertrieb eingeschaltete Personen (§ 34f Abs. 4 Gewerbeordnung):

Finanzanlagevermittler dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Nach der Intention des Gesetzes dürfte die Klausel umfassend auszulegen sein, dahingehend, dass jeder der mit dem Finanzanleger Kontakt hat, sei der Gewerbetreibende selber oder der in den Vertrieb einschaltete Dritte sowohl die notwendige Prüfung bestanden hat als auch zuverlässig ist.

Erstaunlicherweise gilt diese sinnvolle Regelung im Sinne des Finanzanlegerschutzes nicht für Banken und auch nicht für die Vermittlung von Versicherungen. Die neue Norm des § 34f Abs. 4 Gewerbeordnung soll sicherstellen, dass nicht unqualifizierte Personen in den Vertrieb eingeschaltet werden, die dann an z.B. Bekannte und Verwandte Finanzanlagen vermitteln. Nur Profis sollen in Zukunft beraten oder vermitteln. Laien- und Strukturvertriebe werden es daher in Zukunft schwerer haben.

Dr. Thomas Schulte
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Alte Hasen Regel bei der Finanzanlagenvermittlung beschlossen

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts schützt bisher Tätige durch Übergangsregelungen

von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann (IHK)


Der Kapitalmarkt für Produkte, die ausserhalb von Banken und Versicherungen vertrieben werden, wird reformiert. Dazu gehört auch, dass die Gewerbeordnung geändert wird und freie Finanzanlagenvermittler jetzt erhebliche Berufspflichten haben.

Im Bereich Vermittler wird der Berufszugang erschwert. Finanzanlagenvermittler benötigen einen Sachkundenachweis (müssen also eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer machen). Eine Berufshaftpflichtversicherung muss abgeschlossen werden. Damit könnte die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen möglich werden. Es wird ein Register eingeführt wie bereits für die Versicherungsvermittler bei den Industrie- und Handelskammern.

Lange umstritten war, ob bereits berufstätige Vermittler durch eine Übergangsregelung geschützt werden sollen. Bei diesen soll auf die Prüfung verzichtet werden. Dagegen regte sich erheblicher Widerstand. Grund des Gesetzesvorhabens waren u.a. dunkle Gestalten, die zwar wenig Wissen aber sehr viel Vertriebskraft hatten. Rechtsanwalt Tintemann, Fachanwalt in Berlin hierzu: "Ein Bademeister sollte schwimmen können, um die kleinen Mädchen notfalls zu retten! Diese Idee hat sich nicht durchgesetzt."

Gesetzesinhalt ist der Bestandsschutzregelung für Finanzanlagenvermittler (sog. Alte-Hasen-Regelung), wonach der Gewerbetreibende bzw. der Angestellte keiner Sachkundeprüfung bedarf, wenn er seit 01. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder Analgeberater tätig war. Nach den neuen Regeln müssen aber auch unmittelbare Angestellte oder Mitarbeiter, die beraten, entsprechend qualifiziert sein.

Für die Prüfung gelten lange Fristen:

"Für Gewerbetreibende sieht § 157 Absatz 3 Gewerbeordnung eine Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes (Mitte 2012) für den Nachweis der Sachkunde vor. Da auch Mitarbeiter von Gewerbetreibenden, die unmittelbar bei der Anlageberatung und –vermittlung mit- wirken, gemäß § 34f Absatz 4 über einen Sachkundenachweis verfügen müssen, muss auch Ihnen eine zweijährige Übergangsfrist gewährt werden, innerhalb derer sie sich qualifizieren und den Sachkundenachweis erwerben können."

Für alte Hasen gilt die Schonklausel:

Auch hier ein Zitat aus der Begründung und Erläuterung des Gesetzes: "Für Gewerbetreibende und Angestellte im Sinne des § 34f Absatz 4 der Gewerbeordnung, die langjährig und ununterbrochen als selbständige Anlagevermittler oder Anlageberater mit einer Erlaubnis gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung oder als unselbständige Anlagevermittler oder –berater tätig waren, wird eine Bestandsschutzregelung eingeführt. Die erforderliche Sachkunde wird vermutet, sofern der Gewerbetreibende oder der Angestellte eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 1. Januar 2006 nachweisen kann. Bei selbständig tätigen Anlagevermittlern und/oder –beratern ist die ununterbrochene Tätigkeit durch die Vorlage der Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung nachzuweisen. Bei unselbständigen Anlagevermittlern und/ oder –beratern ist der Nachweis durch Vorlage eines Arbeitsvertrages, von Arbeitszeugnissen oder einer Be- stätigung des Arbeitgebers zu erbringen. Der Stichtag 1. Januar 2006 entspricht dem in § 4 Satz 2 des Entwurfs der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) gewählten Stichtag."

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte hierzu: "Die Alte-Hasen-Regelung ist ein zweischneidiges Schwert. Natürlich macht es Sinn, Bestandsschutzregeln einzuführen, um den Aufwand nicht zu übertreiben. Zusammen mit dem sonstigen Instrumentarium des Anlegerschutzes durch das neue Recht ist ein extrem kompliziertes und formales Recht entstanden. Das dürfte ausreichend sein, um die Anleger zu schützen".

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FINANZANLAGENVERMITTLERGESETZ beschlossen - Rechtsänderungen zum Jahre 2012/2013

von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann (IHK)

Die Rechtszersplitterung im Bereich Kapitalanlagen- und Versicherungsrecht wird seitens der Bundesregierung konsequent weiter betrieben und nunmehr ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts verkündet. Diese Normen sollen alle Fragen rund um den sogenannten grauen Kapitalmarkt neu regeln. Grauer Kapitalmarkt - im Unterschied zum weißen Kapitalmarkt deshalb, weil die freien Kräfte der Wirtschaft hier regierten, während früher der Bereich der Versicherungen und Banken staatlich stark überwacht war. Hier wurde aufgrund des Europarechts erst Marktfreiheit eingeführt Anfang der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts (Deregulierung des Versicherungsmarktes).

Aktuell erfährt der "graue" Kapitalmarkt also eine Regulierungswelle. So ist durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ein Produktinformationsblatt (PID) und durch das OGAW Umsetzungsgesetz ein wesentliche Anlegerinformation vorgeschrieben worden.

Hintergrund sind die Skandale und Vermögensverluste für weite Teile der Anleger in den letzten Jahren sowie das Europarecht. Bisher galt: Produktanbieter und Vermittler auf dem grauen Kapitalmarkt bedurften schon immer einer Gewerbeerlaubnis und unterliegen den allgemeinen Anforderungen der Gewerbeordnung. In der Praxis war aber der Vertrauensgrundsatz sowie Vollzugsdefizite zu beobachten. Zudem bringen Regelungslücken immer Richterrecht hervor, welches häufig zu Rechtsunklarheit und schleichenden Entwicklungen führte.

Bisher galt schon:

- umfassende Prospektpflicht.
- Haustürgeschäfte als Widerrufsrecht.
- verbundene Darlehen.

Der graue Kapitalmarkt war und ist Geldumverteilungsmaschine und Modebranche, wobei große Player sich vom Markt verabschieden mussten (Pleiten wie z.B. bei der Göttinger Gruppe, Eurogruppe).

Das neue Recht erhöht die Anforderungen an freie Vermittler und an die Produkte des Graumarkts. Der Unterschied zum Wertpapierrecht ergibt sich wie folgt: Wertpapiere sind standardisiert und liquide, Vermögensanlagen sehr verschieden und oft illiquide Finanzprodukte (Treuhand-KGs, Atypisch stille Beteiligungen). Deshalb und wegen der Frage der Organisation erfolgt keine Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, sondern durch die Gewerbeaufsicht vor Ort. Politisch nicht durchsetzen konnten sich Stimmen, die diese Art der Aufteilung der Aufsicht für widersinnig halten.

Ansatzpunkte des neuen Rechts sind:

- Gewerbeaufsicht wie bei der Versicherungsvermittlung
- Produktregulierung ähnlich wie bei Wertpapieren
- Haftungsregelungen und Vertriebsregeln wie bei dem Wertpapierrecht

Zuerst zum Bereich Produkte: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht obliegt es nunmehr die Verkaufsprospekte auf Verständlichkeit zu überprüfen (wie bei Wertpapierverkaufsprospekten). Es wird zukünftig auch die innere Widerspruchsfreiheit der zwingenden Prospektangaben überprüfen.

Im Bereich Vermittler wird der Berufszugang erschwert. Finanzanlagenvermittler benötigen einen Sachkundenachweis. Eine Berufshaftpflichtversicherung muss abgeschlossen werden. Damit könnte die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen möglich werden. Es wird ein Verzeichnis eingeführt wie bereits für Versicherungsvermittler bei den Industrie- und Handelskammern geführte Verzeichnis um die Finanzanlagenvermittler. Beschlossen ist der Bestandsschutzregelung für Finanzanlagenvermittler (sog. Alte-Hasen-Regelung), wonach der Gewerbetreibende bzw. der Angestellte keiner Sachkundeprüfung bedarf, wenn er seit 01. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder Analgeberater tätig war. Nach den neuen Regeln müssen aber auch unmittelbare Angestellte oder Mitarbeiter, die beraten, entsprechend qualifiziert sein.

Abgerundet wird das Gesetz durch eine systematisierende Angleichung bei der Prospekthaftung. Durch die Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes und die Streichung der Vorschriften über die Prospekthaftung aus dem Börsengesetz wird die bisherige künstliche Trennung aufgehoben. Inhaltlich finden sich die Vorschriften dann in Form einer Regelung im Wertpapierprospektgesetz wieder. Endlich wird dann auch die Verjährung der Haftung einheitlicher aussehen und vor allem verlängert. Künftig werden Banken und Sparkassen auch bei der Vermittlung von Finanzprodukten des Grauen Kapitalmarktes, bspw. Anteile an geschlossenen Fonds, die anlegerschützenden Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zu erfüllen haben. Die Anforderungen an Inhalt und Prüfung von Verkaufsprospekten für Vermögensanlagen werden erhöht und Anbieter verpflichtet, Anlegerinnen und Anleger mittels eines Kurzinformationsblattes zu informieren.


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Samstag, 26. November 2011

Das Ende des E-Gelds? - Änderungen im Geldwäscherecht

Hat die Anonymität im Internet bald ein Ende? Die Bezahlmöglichkeiten im Internet durch den Gebrauch von sogenanntem E-Geld sollen deutlich eingeengt und verschärft werden.


Der Begriff des E-Gelds ist weitestgehend unbekannt, die Möglichkeit anonym im Internet zu bezahlen haben dagegen schon viele genutzt. Bevorzugt werden dabei Prepaid-Bezahlkarten wie etwa Paysafecard oder Ukash. Aus Sicht der Geldwäscheprävention ist das E-Geld dem Gesetzgeber dabei schon länger ein Dorn im Auge. Während die Geldwäscheprävention gerade auf größtmögliche Transparenz ausgerichtet ist, um das „Waschen“ von Geldern aus Straftaten zu verhindern, ist gerade die Anonymität des E-Geldes ein begehrter Vorteil. Den Tätern einer Geldwäschestraftat, bei der illegale Gelder durch Verschleiern, mehrfache Transaktionen und Investitionen in z.B. Scheinunternehmen zu legalem Geld „gewaschen“ werden sollen, stehen durch den anonymen Erwerb solcher E-Geld-Karten und der sich daran anschließenden Möglichkeit der Investition oder erneuten Auszahlung des Geldes alle Türen offen. Genau dies soll zukünftig nicht mehr so einfach möglich sein.

Aber was ist eigentlich E-Geld genau? Das E-Geld ist eine relativ neue Form des Geldes. Definiert ist dieses in der EG-Richtlinie 2000/46 EG, worin in Artikel 1 E-Geld bezeichnet wird als:

„b) ...ein monetärer Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der
(I) auf einem Datenträger gespeichert ist,
(II) gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert,
(III) von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.“

Dabei ist der Umsatz der E-Geld-Branche in den letzten Jahren geradezu unbemerkt enorm angewachsen. Nach bei Handelsblatt Online veröffentlichten Angaben von Hugo Godschalk, dem Koordinator des neu gegründeten Prepaid Forum Deutschland (PFD), welche als Zusammenschluss von 15 Anbietern die Interessen der Branche vertritt, gibt es deutschlandweit bereits etwa 40.000 Verkaufsstellen für Prepaid-Bezahlkarten. Der Umsatz soll sich im Jahr 2010 auf über 500 Millionen Euro belaufen haben.

Das E-Geld an sich existiert dabei in zwei verschiedenen Formen, dem Kartengeld und dem Softwaregeld. Der Vorteil bei der Bezahlung mit E-Geld ist, dass man nicht seine persönliche Kreditkartennummer oder sonstige persönliche Daten angeben muss, sondern anonym bleiben kann. Genau dies ist jedoch auch der Grund, warum diese Bezahlform oftmals für kriminelle Handlungen, insbesondere Geldwäsche genutzt wird.

Aufsehen erregte hier etwa der Fall der E-Gold Ltd. Hierbei handelte es sich um eine auf der Karibikinsel Nevis beheimatetes E-Geld-Unternehmen, welches den Kunden versprach, dass all ihr im Umlauf befindliches E-Geld von Edelmetallen wie Gold, Silber, Platin etc. gedeckt sei. 2008 wurden die geständigen Betreiber der E-Gold Ltd. wegen Geldwäsche im großen Stil von einem US-amerikanischen Gericht verurteilt.

Aus Gründen und Erfahrungen wie diesem, beabsichtigt die Bundesregierung im Wege der Neuerungen im Geldwäscherecht auch den Bereich „E-Geld“ verstärkt unter die Lupe zu nehmen und das anonyme Zahlen zukünftig zu erschweren.

War es bislang problemlos möglich sich an Tankstellen, Kiosken usw. besagte E-Geld-Karten zu kaufen, ohne dabei seine Identität feststellen zu lassen, soll dies nach den Plänen der Regierung nicht mehr möglich sein. Der bisherige Entwurf des neuen "Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention" sah bislang vor, dass jeder Kunde beim Kauf einer E-Geld-Karte seine Identität preisgeben muss, egal ob er E-Geld für 50.000 € oder für 1 € kauft. Damit wäre die Branche quasi am Ende, da es dem Kiosk an der Ecke oder der viel besuchten Tankstelle nicht möglich wäre, bei jedem dieser Kunden die persönlichen Daten abzufragen.

Allerdings ist hierbei noch nichts entschieden. Die geplante Abstimmung des Bundestags am 10.11.2011 über das "Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention" wurde unter anderem deshalb kurzfristig verschoben, weil über den Themenbereich des E-Geldes noch Änderungsanträge eingereicht wurden, über die noch zu verhandeln war. Nach Angaben des Handelsblatt Online, soll dieser Antrag eine dahingehende Änderung vorsehen, dass die Identifizierungsgrenze beim Kauf von E-Geld-Karten auf 100 € angehoben werden soll. Damit wird der Branche zumindest das Überleben zugestanden. Ob dieser Vorschlag letztendlich umgesetzt und in das neue Geldwäschegesetz aufgenommen wird, bleibt indes abzuwarten.

Genau diese Schwebelage führt jedoch bei den nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmern zunehmend zu Unmut. Niemand weiß genau, ob und in welchem Umfang er zukünftig Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen hat und welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen.


Aus diesem Grunde veranstaltete die IHK Berlin am 07.11.2011 ein Seminar zum Thema Geldwäsche, zu dem neben dem Leiter der Geldwäschebekämpfung des Landeskriminalamtes Berlin und dem Leiter der Aufsichtsbehörde zur Geldwäscheprävention auch Vertreter der Kanzlei Dr. Schulte und Partner als Referenten geladen waren. Dabei wurde im Laufe des Abends deutlich, dass die verpflichteten Unternehmen sich in der Praxis vom Gesetzgeber allein gelassen fühlen und teilweise nicht wissen, wie sie die gesetzlich vorgegebenen Sorgfaltspflichten tatsächlich umsetzen sollen. Auch von offizieller Seite könne den Unternehmern bei bestimmten Fragen nicht geholfen werden, so die Erfahrungen der Unternehmer. Der erste Kriminalhauptkommissar des Kommissariats für verfahrensunabhängige Finanzermittlungen und Geldwäschebekämpfung erklärte den Teilnehmern hierzu, dass die Zusammenarbeit mit den verpflichteten Unternehmen wichtig für die Ermittlungsbehörden sei. Dabei käme es konkret darauf an, dass die Unternehmen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten eine sog. „Papierspur“ legten, die es den staatlichen Behörden bei späteren Ermittlungen erleichtern würde.

Den Anbietern und Verkäufern besagter E-Geld-Karten, aber auch allen anderen verpflichteten Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz ist unbedingt zu raten, die Entwicklungen im Geldwäscherecht zu beachten und sich gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um nicht gegen die neuen Vorgaben des Geldwäschegesetzes zu verstoßen und damit erhebliche Geldbußen zu riskieren.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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Lesen Sie weitere interessante Artikel zu diesem Thema:

http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/geldwaschepravention-praktisch---darf-der-ausweis-nach-dem-personalausweisgesetz-nicht-kopiert-werden.html"Geldwäscheprävention - Darf der Ausweis nach dem Personalausweisgesetz nicht kopiert werden?

http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/geldwascherecht--sorgfaltspflichten-gibt-es-viele.html"Geldwäscherecht - Sorgfaltspflichten gibt es viele


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Mittwoch, 23. November 2011

Oberlandesgericht (OLG) München - Rechtsschutz muss auch geschädigten Anlegern helfen

von Rechtsanwältin Danuta Wiest und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann

Gerichtsurteil erklärt negative Versicherungsbedingungen für unwirksam

Berlin/München
Viele Verbraucher haben in den letzten Jahren Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen oder die alten Versicherungen modifiziert. Im Schadensfall ist die Überraschung groß, wenn die Versicherung mit Verweis auf die Ausschlussgründe die Hilfe verweigert. Teure und schwierige Rechtsstreite versucht die Versicherung so zu vermeiden und Kosten zu sparen.

Gerade Rechtsschutzverträge der neueren Generation enthalten Ausschlussgründe, wonach der Versicherungsnehmer keinen Leistungseintritt seines Rechtsschutzversicherers fordern kann.

Das OLG München hatte sich mit folgender Klausel in einem Rechtsschutzvertrag zu befassen und zu klären, ob diese Klausel wirksam ist. Die Klausel lautet wie folgt:

„Rechtschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).“

Das OLG München sah in seiner Entscheidung vom 22.09.2011 zum Az.: 29 U 589/11 diese Klausel als unwirksam an. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Versicherer als Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten ist, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen.

Die hier streitgegenständliche Klausel werde diesen Anforderungen aber nicht gerecht. Bereits die Verwendung des Wortes „Effekten“ mache dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich, welche Reichweite der Ausschluss hat. Aus diesem Grund kann der Versicherungsnehmer die wirtschaftliche Tragweite eines Versicherungsvertragsabschlusses nicht ausreichend einschätzen.

Das OLG führt zur Begründung aus, dass der Versicherungsnehmer bei Konsultation allgemein zugänglicher Quellen, keine eindeutige Antwort zur Erklärung des Begriffs „Effekten“ erhält. Dies ist jedoch gerade wichtig, da der Versicherungsnehmer nur so erkennen kann, wie weit die Tragweite des Ausschlusses wirkt.

Mit der gleichen Begründung sah das OLG München auch den Ausschlussgrund „auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind“ als unwirksam an. Auch in diesem Fall handelt es sich nach Auffassung des OLG München um keine klare und eindeutige Umschreibung.

Zur Begründung führt das OLG München wie folgt aus:

„Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist die Reichweite des Nebensatzes „auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind“ und der hiervon abhängende Umfang des Versicherungsschutzes nicht hinreichend verständlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klausel den durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Unklaren lässt, ob sich der Ausschluss nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen erstreckt, die konkret auf Prospekthaftung als Grundlage gestützt werden (z.B. § 13, § 13a VerkProspG), oder auch auf die Geltendmachung anderer, z.B. deliktischer Ansprüche, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen stehen, auf welche – abstrakt – die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind.“

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte aus Berlin hierzu: "Die Entscheidung des OLG München hat weitreichende Konsequenzen für die Rechtsschutzversicherer. Findet sich eine Formulierung der Klausel, wie vom OLG München zu entscheidenden Fall, im Rechtsschutzvertrag, kann der Rechtsschutzversicherer nicht mehr so einfach seinen Leistungseintritt ablehnen.“

„Da diese Klausel insgesamt unwirksam ist, entfällt sie vollständig, so dass dieser Ausschlussgrund kein Vertragsgegenstand mehr ist. Der Versicherer ist damit eintrittspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer sich zum Beispiel an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hat und der der Beteiligung zugrunde liegende Emissionsprospekt fehlerhaft ist. Ebenso ist der Rechtsschutzversicherer zum Leistungseintritt verpflichtet, wenn Aktien oder Zertifikate erworben wurden und die Beratung vor dem Erwerb fehlerhaft war“, teilt Rechtsanwalt Tintemann mit.

Rechtsanwältin Wiest hierzu: „Es lohnt sich also, auch bereits abgeschriebene Sachverhalte noch einmal bei der Rechtsschutzversicherung einzureichen. Diese muss dann eine Deckungsschutzzusage geben. Weigert sich die Versicherung hilft nur die Klage auf Erteilung des Deckungsschutzes. Droht die Verjährung muss man ggf. die Rechtsschutzversicherung und den eigentlichen Prozessgegner zunächst auf eigene Kosten verklagen, um seine Ansprüche zu sichern.


Danuta Wiest, Rechtsanwältin
Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Geldwäscheprävention praktisch - darf der Ausweis nach dem Personalausweisgesetz nicht kopiert werden?

Das deutsche Geldwäschegesetz hält für die verpflichteten Unternehmen viele Sorgfaltspflichten bereit, bei deren Umsetzung viele Fragen offen bleiben.

Wir berichteten hierüber ausführlich:

Geldwäscherecht - Sorgfaltspflichten gibt es viele
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Geldwäsche - Gefahr für Ihr Unternehmen und die Gesamtwirtschaft
http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/geldwasche--gefahr-fur-ihr-unternehmen-und-die-gesamtwirtschaft---hohe-busgelder-und-kontokundigungen-drohen.html

So sind die Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, für die Ermittlungsbehörden eine sog. „Papierspur“ zu legen, damit im Verdachtsfall der eigentliche Täter festgestellt werden kann. Hierbei ist unter anderem die Identität des Vertragspartners festzustellen. In der Praxis erfolgt dies oftmals durch Kopieren des Personalausweises oder Reisepass. Doch stellt sich dabei die Frage: Darf man das?

Insbesondere beim neuen Personalausweis herrscht hierzu eine besondere Verunsicherung. Das einschlägige Personalausweisgesetz (PauswG) regelt hierzu:
§ 14 PauswG
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
- 1. zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
- 2. öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.

Was genau darunter zu verstehen ist, wird unterschiedlich ausgelegt. So schrieb die Stiftung Warentest in ihrem Bericht vom 21.03.2011 zum neuen Personalausweis, dass es zukünftig verboten sei, den Personalausweis zu kopieren. Eine eindeutige gesetzliche Regelung konnte darin jedoch nicht genannt werden.
Dabei ist es zumindest für den Bereich der Geldwäscheprävention relativ eindeutig. Selbst wenn ein generelles Kopieren des Personalausweises und Verwenden der so gespeicherten Daten eine Ordnungswidrigkeit darstellt, so ist es den nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Geldwäschegesetz (GwG) genehmigt Fotokopien anzufertigen. Im Gesetzestext heißt es:

„Die Anfertigung einer Kopie des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments nach §4 "http://dejure.org/gesetze/GwG/4.html"
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und die Anfertigung einer Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgelegten oder herangezogenen Unterlagen nach §4 "http://dejure.org/gesetze/GwG/4.html" Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 gelten als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben...“

Damit wird deutlich, ein Kopieren des Personalausweises zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz ist auch zukünftig erlaubt.
Bei Seminarveranstaltung in den Räumen der IHK Berlin am 07.11.2011 wurden den Referenten Dr. Schulte, Andreas Ertel (LKA Berlin) und Jörg Lehnert (Berliner Senat) durch die Fülle der Fragen deutlich, dass erhebliche Verständnisprobleme und Umsetzungsprobleme seitens der betroffenen Unternehmen bestehen. Unter anderem kam die Frage auf: Widerspricht nicht das Personalausweisgesetz dem Geldwäscherecht.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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Montag, 21. November 2011

Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes - Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten

Unternehmen, die nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind, treffen in bestimmten Situationen verschiedene Sorgfaltspflichten. Diese sind zu unterscheiden nach vereinfachte, allgemeine und verstärkte Sorgfaltspflichten. Die Einordnung richtet sich hierbei grundsätzlich nach einem risikobezogenen Ansatz. Konkret bedeutet dies, dass die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und der Kreis der Vertragspartner dafür ausschlaggebend sind, welche Sorgfaltspflichten das Unternehmen treffen.

Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 GwG hat der Verpflichtete unter anderem den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Dies stellt in der Praxis gewisse Schwierigkeiten dar und soll im Folgenden kurz erläutert werden.

Der Grundsatz bei der Geldwäscheprävention heißt: Know your customer

Es soll somit eine größtmögliche Transparenz im geschäftlichen Alltag geschaffen werden. Dabei muss, neben anderen Pflichten, zu den in § 3 Abs. 2 GwG genannten Zeitpunkten auch ein möglicher wirtschaftliche Berechtigter abgeklärt werden.

Es muss zunächst durch einfaches Nachfragen festgestellt werden, ob hinter dem Vertragspartner ein wirtschaftlich Berechtigter steht, für den das Geschäft eigentlich getätigt wird. Ist dies der Fall, muss auch dessen Identität festgestellt werden und diese Angaben verifiziert werden.

Wirtschaftlich Berechtigter kann sein:

- Die natürliche Person, die den Vertragspartner direkt oder indirekt kontrolliert
- Die Person, auf deren Veranlassung das Geschäft letztendlich durchgeführt wird oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird
- Der hauptnützige Begünstigte einer fremdnützigen Gestaltung

Doch was ist konkret zu prüfen?

Schwierig wird es, wenn der Vertragspartner eine juristische Person ist. Es ist sodann zu prüfen, wer genau hinter dieser steht. Dabei ist die Eigentümerstellung ein Indiz dafür, dass dieser sodann auch der eigentliche wirtschaftlich Berechtigte ist. Ab einem Eigentums- bzw. Stimmrechtsanteil von 25 % oder mehr besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass es sich bei dem Inhaber derselben um den wirtschaftlich Berechtigten handelt.

Bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen sind darüber hinaus diejenigen Personen festzustellen, die die dazwischengeschalteten Gesellschaften kontrollieren. Die Stimmrechte an verschiedenen Gesellschaften, die in einer Linie zu einem möglichen wirtschaftlich Berechtigten führen, werden dabei addiert.

Eine Befreiung von der Feststellungspflicht des wirtschaftlich Berechtigten ist in § 5 Abs.2 GwG geregelt, wonach z.B. bei Geschäften mit börsennotierten Gesellschaften oder mit Kredit- bzw. Finanzinstituten.

Insgesamt ist immer auf die im Hintergrund stehende natürliche Person abzustellen.

Aus rechtlicher Sicht ist zu raten, das Unternehmen auf die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten hin zu überprüfen. Sofern das nötige Wissen oder entsprechend geschulte Mitarbeiter fehlen, ist weiter zu raten, die gesetzliche auferlegten Sorgfaltspflichten an professionelle Dritte „outzusourcen“, um Verstöße und Sanktionen zu vermeiden.


Dr. Thomas Schulte
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Freitag, 18. November 2011

Geldwäscherecht – Sorgfaltspflichten gibt es viele

Das Geldwäscherecht ist im Wandel. Zukünftig werden die bestehenden gesetzlichen Regelungen stärker kontrolliert und zusätzliche Pflichten den Unternehmen auferlegt.

Was hierbei zu erfüllen ist und von wem, ist vielen nicht bekannt. Dabei sind die meisten Unternehmen einer Umsetzung nicht abgeneigt, sondern im Gegenteil daran interessiert, dass niemand ihr Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht.

Die Frage lautet somit: Wer muss was wann tun?

Die Antwort hierauf ist eigentlich ganz leicht und doch wieder schwer.

Wer?

Grundsätzlich ergibt sich aus § 2 Geldwäschegesetz (GwG), wer sog. Verpflichteter ist. Neben den Banken und Versicherungen sind dies z.B. auch Immobilienmakler, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare (unter bestimmten Voraussetzungen), Spielbanken und Personen, die mit Gütern handeln (!). Diese als letztes genannte Variante betrifft so gut wie alle gewerblich handelnden Unternehmen.

Was?

Was zu tun ist und wann, regeln dagegen die §§ 3, 5 und 6 GwG. Hierbei ist zunächst anhand einer Risikoanalyse zu prüfen, wie hoch das Geldwäscherisiko im konkreten Unternehmen ist und ob das Unternehmen dann vereinfachte, allgemeine oder verstärkte Sorgfaltspflichten treffen. So sind etwa die allgemeinen Sorgfaltspflichten in § 3 Absatz 2 GwG benannt. Diese sind im wesentlichen:

- Die Identifizierung des Vertragspartners
- Die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung
- Die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt
- Die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und Aktualisierung der Kundendaten

Trifft Sie als Unternehmen etwa eine verstärkte Sorgfaltspflicht, so haben Sie hierneben z.B. auch noch den PEP-Status abzuklären. Bei einem PEP handelt es sich um eine politisch exponierte Person, also z.B. ein ausländischer Staatschef, aber auch deren Frau, Tochter usw.

Wann?

Hiermit ist weniger der reine Zeitfaktor gemeint, sondern vielmehr der Anlass. So sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 Absatz 2 GwG bei folgenden Umständen einzuhalten:

- Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung
- Bei Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15 000 Euro oder mehr
- Bei hinreichendem Verdacht, dass eine Transaktion einer Straftat nach § http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html 261 StGB (Geldwäsche) oder der Terrorismusfinanzierung dient
- Bei Zweifeln, ob die erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind

Kann oder will der Geschäftspartner diese Pflichten nicht erfüllen, so ist der Unternehmer dazu verpflichtet, die Geschäftsbeziehung nicht zu begründen oder bestehende Geschäftsbeziehungen abzubrechen.

Letztlich trifft das Unternehmen, das gesicherte Hinweise auf eine mögliche Geldwäsche hat, die Pflicht, hierüber eine sog. Verdachtsanzeige zu fertigen. Hierzu ist bereits deshalb zu raten, da das Unternehmen sich so vor der seinerseits drohenden “Mithilfe“ zur Geldwäsche befreien kann.

Diese vorangegangenen Ausführungen stellen nur im groben die regelmäßigen Pflichten und Vorgaben dar. Darüber hinaus gibt es etliche weitere Regelungen, die es in der Praxis den Unternehmen schwierig machen, sich völlig gesetzeskonform zu verhalten, ohne dabei die eigene Geschäftstätigkeit zu gefährden.

Um diese Probleme für die Unternehmen zu lösen, hatte zuletzt die IHK Berlin zu einem Seminar eingeladen, bei welchem neben Vertretern des Landeskriminalamtes Berlin und der Senatsverwaltung auch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner als juristische Referenten geladen waren. Da sich jedoch auch in diesem Rahmen erneut gezeigt hat, dass die Unkenntnis und Verunsicherung unter den Unternehmern weiterhin groß ist, wird die Kanzlei Dr. Schulte und Partner auch zukünftig zu diesem Thema Vorträge anbieten und einzelne Unternehmen in Sachen der Geldwäscheprävention beraten zur Seite stehen.

Dr. Thomas Schulte
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ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG verlegt Geschäftssitz nach Köln - Flucht zu einem schöneren Oberlandesgericht?

Die ALAG und deren Verhältnis zu ihren Anlegern, eine lange Geschichte. Viele Anleger lassen sich anwaltlich unterstützen, das Landgericht Hamburg hat viele Verfahren zu bewältigen.

Wie die Rechtsanwälte der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG am 16.11.2011 in einem Gespräch mitteilten, wurde der Geschäftssitz der Gesellschaft nach Köln verlegt.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner gehen davon aus, dass die Sitzverlegung rein prozesstaktische Hintergründe hat. Die ALAG hatte bisher Probleme mit der Rechtsprechung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg). Dieses hatte mehrfach darauf hingewiesen, dass der Prospekt der ALAG Prospektfehler enthalten würde, die zur kompletten Rückabwicklung der Kapitalanlage führen würden.

Daher ergreift die Gesellschaft nun die Flucht zu einem anderen Gerichtsstand. Wegen der Vorschrift des § 32 b ZPO ist nämlich eine Prospekthaftungsklage nur am Sitz der Gesellschaft zu führen. Die Rechtsanwälte gehen davon aus, dass der neue Sitz der Gesellschaft hier für kommende Anlegerklagen gegen die Gesellschaft maßgeblich ist. Somit wären Prozesse in Zukunft nicht mehr in Hamburg sondern in Köln zu führen.

Die Karten bezüglich der Rechtsauslegung werden daher einmal neu gemischt. „Es bleibt abzuwarten, ob das Landgericht Köln und auch das Oberlandesgericht Köln die ALAG Fälle ähnlich behandeln, wie dies das LG Hamburg und das OLG Hamburg bisher getan haben“, meint Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte.

Die Kanzlei plant, in Kürze weitere Anlegerklagen gegen die ALAG, deren ehemalige Gesellschafterin Albis Leasing AG und die Hanseatische Fonds Treuhand GmbH nunmehr vor dem Landgericht Köln einzureichen.


V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Donnerstag, 17. November 2011

Neues Geldwäscherecht - Gesetzgebungsverfahren verzögert sich weiter

Es ist bereits Vieles, und dabei nicht immer Richtiges, berichtet worden über die geplanten Änderungen bei der Geldwäscheprävention. Nun verzögert sich das Gesetzgebungsverfahren des neuen Geldwäschegesetzes weiter. Eigentlich sollte am 10.11.2011 das neue Gesetz im Bundestag verabschiedet werden, sodass es zum 01.01.2012 in Kraft treten kann.

Nun hat der Finanzausschuss am 09.11.2011 sprichwörtlich in letzter Sekunde die Beratung im Bundestag am heutigen 10.11.2011 überraschend von der Tagesordnung genommen. Grund hierfür seien umfangreiche Änderungsanträge, die weiteren Beratungsbedarf nach sich zögen, wie auf der Internetseite des Bundestags zu erfahren ist.

Mit einer abschließenden Beratung und Verabschiedung des Gesetzes zur Verbesserung der Geldwäscheprävention ist nun frühestens Ende November 2011 zu rechnen.

Dies ist ein weiterer Rückschlag für die Unternehmen und Unternehmer, die von den Neuerungen des Geldwäschegesetzes betroffen sind, denn die Ungewissheit hält an. Dabei ist bereits seit längerem zu beobachten, dass viele Unternehmen sich unvorbereitet und allein gelassen fühlen, ob der zukünftigen Änderungen und den gravierenden Geldbußen bei Verstößen.

Diese Verunsicherung aufgreifend, hat zuletzt auch die IHK Berlin das Thema Geldwäscheprävention in einem extra einberufenen Themenabend behandelt und zahlreiche Mitglieder eingeladen. Neben Vertretern des Landeskriminalamtes Berlin und der der Senatsverwaltung unterstellten Aufsichtsbehörde für Geldwäscheprävention war zu diesem Vortrag auch Rechtsanwalt Dr. Schulte von der Kanzlei Dr. Schulte & Partner als Experte und Referent eingeladen.

Dabei hat sich im Laufe des Abends zunehmend gezeigt, dass bei den Unternehmen große Verunsicherung herrscht, was genau sie ab Anfang nächsten Jahres zu erfüllen haben und wie sie sich darauf vorbereiten können.

Die nun bekannt gegebene weitere Verzögerung beseitigt diese Unsicherheit nicht, da weiter nicht feststeht, welche Neuerungen tatsächlich in Kraft treten werden.

Aus juristische Sicht kann daher nur dazu geraten werden, sich als Unternehmer bereits frühzeitig bei einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt über die Neuerungen zu informieren und gegebenenfalls prüfen zu lassen, ob Ihr Unternehmen für die anstehenden Änderungen des Geldwäscherecht vorbereitet ist.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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Dienstag, 15. November 2011

FCT Capital - Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG - Gesellschaft kann ausgeschiedenen Anlegern nur mit extremen Verlust entlassen

Die FCT Capital - Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG (vormals Fondas Capital-Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG) hat schlechte Nachrichten zu vermelden. Die Rechtsanwälte Dr. Schulte hatten bereits im Jahre 2005 vor der Geldanlage gewarnt und die Graumarktanlage als überflüssig, teuer und schlecht konzipiert gebrandmarkt: http://www.dr-schulte.de/2005-pressemitteilungen/beteiligung-an-der-fondax-capital-trust-gmbh--co-kg.html

Nichtsdestotrotz wurde die Geldanlage fröhlich vertrieben und Gelder eingesammelt.

Ein aktuell vertretener Anleger konnte nach einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht aus der Kapitalanlage ausscheiden. Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft. Die Gesellschaft teilte nun 4.467,90 Euro als Auseinandersetzungsguthaben mit, welches zur Auszahlung kommen soll.

Bei einem eingezahlten Kapital vom 10.400,00 € ist dies sicherlich keine erfreuliche Entwicklung. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die berechnete Auseinandersetzungssumme für das Ausscheidensdatum zum 31.12.2009 berechnet wurde.

Anleger, die sich hier wegen der Möglichkeit, aus der Gesellschaft vorzeitig auszuscheiden beraten lassen möchten, insbesondere wegen der Möglichkeit des Widerrufs auf Grund einer verwendeten fehlerhaften Widerrufsbelehrung, sollten sich bitte an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann wenden: "Ein Verlust von ca. 55% der eingezahlten Summe ist alles andere als eine Erfolgsbilanz; besser heute aussteigen, als noch weiterhin festhalten an dieser Art der Geldanlage, da nicht sicher ist, wie und ob die Gesellschaft die bereits eingefahrenen Verluste ausgleichen kann".


V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Deutsche Polizei muss ausländische Straftäter in ihrer Heimatsprache belehren! Strafprozessordnung geändert!

Der fürsorgliche deutsche Gesetzgeber kümmert sich liebevoll um fremdsprachige Straftäter. Diese Tätergruppen sind seit neustem umfassend in ihrer Heimatsprache bei der Festnahme über ihre Rechte aufzuklären. Diese neue Gesetzesvorschrift gilt zwar auch für Deutsche, stellt aber die hartgeprüfte Polizei vor ungeahnte Herausforderungen. Wie weiland der Schriftsteller und Winnetou-Erfinder Karl May muss der deutsche Polizist tausende Sprachen sprechen. Still und heimlich hat der Gesetzgeber eine Belehrungspflicht für festgenommene Straftäter in ihrer Heimatsprache eingeführt. Die Vorschrift ist offenbar unbekannt, obwohl sie seit dem 01. Januar 2010 in Kraft ist.

Die zum 1. Januar 2010 durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts in Kraft getretene Vorschrift des § 114b StPO (Strafprozessordnung) hat u.a. die Bedürfnisse der der deutschen Sprache nicht mächtigen Festgenommenen im Blick. Durch die in dieser Vorschrift eingefügten Belehrungs-, Benachrichtigungs-, und Informationspflichten sind die Rechte eines festgenommenen deutschen wie ausländischen Bürgers gestärkt worden. In beiden Fällen kann der Festgenommene die notwendigen Informationen in Ruhe, da sie schriftlich vorliegen, durchlesen und sich dadurch besser auf die erste Vernehmung, also auf seine Verteidigung, vorbereiten. Dadurch wird dem besonderen Konfliktfeld zwischen kriminalpolitischen Interessen und der Wahrung des bedeutsamen Grundrechts auf Freiheit in der außergewöhnlichen Festnahmesituation für den Bürger Rechnung getragen.

Die umfassenden Belehrungspflichten im Einzelnen - Schweigen, Anwalt, Arzt, "Mutti zu Hause anrufen", kostenlos Dolmetscher

Die durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts neu eingeführten Vorschriften der §§ 114a bis § 114c enthalten eine gegenüber den Vorgängerregelungen umfassende Anordnung von Belehrungs-, Benachrichtigungs-, und Informationspflichten. Dem festgenommenen Beschuldigten sind nicht nur Beschuldigungsgrund (Tatvorwurf) und Haftgrund bzw. Grund der Festnahme unverzüglich mitzuteilen, sondern auch seine weiteren Rechte.
Vor allem die Neuregelung des § 114b bezweckt die Vorverlagerung und Klarstellung der o.g. Pflichten gegenüber verhafteten Beschuldigten und stellt sicher, dass auch alle anderen Verhafteten bundesweit einheitlich so frühzeitig wie möglich über die ihnen zustehenden Rechte belehrt werden.

Zuerst ist die festgenommene bzw. festgehaltene Person gem. § 114b Abs. 2, S. 1, Nr. 1 über den weiteren Ablauf des Verfahrens zu informieren. Sie ist darüber zu belehren, dass sie unverzüglich, spätestens jedoch am Tag nach der Festnahme (also innerhalb von maximal 48 Stunden) dem Gericht gem. §§ 115, 115a vorgeführt wird, das sie zu vernehmen und über die weitere Inhaftierung zu entscheiden hat. Dies zu wissen, kann manche beruhigen, andere aber erschrecken, jedoch wird der Festgenommene dadurch im Klaren sein, was mit ihm demnächst passieren wird.

Ferner ist der Festgenommene über sein Recht zu belehren, sich zur Sache äußern oder schweigen zu dürfen. Diese und die zwei folgenden Belehrungen entsprechen der Belehrung nach § 136 Abs. 1, S. 2 und 3, die nach § 163a Abs. 3, S. 2 bzw. Abs. 4 auch für die Polizei gelten. Sie ergeben sich auch aus Art. 6 EMRK und wiederholen das Gebot der Selbstbelastungsfreiheit - nemo tenetur se ispum accusare. Die Belehrung darüber schon zum Zeitpunkt der Festnahme und nicht erst zum Zeitpunkt der ersten Vernehmung, soll vor allem dem festgenommenen Beschuldigten eine angemessene Vorbereitung auf die erste Vernehmung ermöglichen. Dadurch wird ihm eine gewisse Zeit für die Entscheidung verbleiben, ob er bei der anstehenden Vernehmung aussagen oder schweigen wird, bzw. in den Vorführungsterminen nach §§ 115, 115a, 128 Einwände, und wenn ja, welche, gegen die Inhaftierung vorbringt.

Dazu kommen noch weitere Rechte, über welche der Betroffene zu belehren ist: § 114b Abs. 2, S. 1, Nr. 3 – Beweisantragsrecht; § 114b Abs. 2, S. 1, Nr. 4 - Freie Wahl des Verteidigers; § 114b Abs. 2, S. 1, Nr. 5 - Freie Wahl des Arztes; § 114b Abs. 2, S. 1, Nr. 6 - Benachrichtigung von Angehörigen oder Vertrauten; § 114b Abs. 2, S. 2 - Unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers; § 114b Abs. 2, S. 3 - Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatlandes.

Die Art und Weise der Belehrung: unverzüglich und schriftlich
Entscheidend ist aber die Art und Weise der Belehrung. Entgegen der bisherigen Praxis, wonach man über die prozessualen Rechte erst in der ersten Beschuldigtenvernehmung (diese liegt vor, wenn der Vernehmende dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt) belehrt wurde, soll die verhaftete Person unverzüglich und schriftlich in einer ihr verständlichen Sprache über ihre o.g. Rechte schon bei ihrer Festnahme bzw. Festhalten belehrt werden. Dies kann unter Umständen (zuerst die Festnahme und später die Vernehmung) zeitlich viel früher als nach bisheriger Rechtlage passieren.
All dies soll gewährleisten, dass der Beschuldigte sich bei solch einem gravierenden Eingriff in das Grundrecht auf die Freiheit der Person, sowie aufgrund der Tatsache, dass er von einer Festnahme häufig überrascht ist und sich noch nie zuvor in einer solchen Lage befunden hat, auf seine erste Vernehmung vorbereiten kann.
Zusätzlich muss sich der Verhaftende danach vergewissern, ob die schriftliche Belehrung ausreicht. Ist das nicht der Fall, so muss er ergänzend mündlich belehren. Wie diese dem Verhaftenden auferlegte Pflicht zu erfüllen ist, besagt das Gesetz jedoch nicht.
Um späteren Unsicherheiten vorzubeugen, ob und mit welchem Inhalt der Festgenommene belehrt wurde, schreibt § 114b Abs. 1, S. 4 vor, dass der Festgenommene die Erteilung der Belehrung schriftlich zu bestätigen habe. Wenn die festgenommene Person sich weigert, bzw. wenn sie nicht schreiben kann, ist nach dieser Vorschrift zu Beweiszwecken dies zu dokumentieren.

Konsequenzen des Verstoßes gegen die Belehrungspflichten
Es entsteht ein sehr interessantes Problem, wenn man sich fragt, welche Folgen von einem Verstoß gegen diese Belehrungspflichten zu erwarten sind. Dass es zu solchen Verstößen kommen muss, ist wohl nicht zu verhindern. In der Eile und Hektik des Geschehens wird insbesondere die Polizei entweder vergessen zu belehren oder, ebenso wahrscheinlich wie streitträchtig, dies tatsächlich oder angeblich nicht „unverzüglich“ machen. Über die Rechtsfolgen findet sich im Gesetz nichts. Das hat insbesondere Bedeutung, wenn der vorläufig festgenommene Beschuldigte bzw. verdächtige Zeuge nach der Festnahme Angaben zur Sache macht, ohne dass ihm die Belehrung nach § 114b erteilt worden ist.
Die Wichtigkeit dieser Vorschrift, seine Auslegung und Entstehungsgeschichte sprechen dafür, dass solche Verstöße nicht folgenlos bleiben dürfen.
Berücksichtigt sollte dabei werden, dass die Rechtsprechung im Falle des Verstoßes gegen „gleichlautende Belehrungspflichten“ nach §§ 163a Abs, 3 und 4, 136 Abs. 1 ein Beweisverwertungsverbot annimmt. Meiner Ansicht nach gibt es keine sachlichen Gründe, um einen Verstoß gegen die gleichen Belehrungspflichten des § 114b anders zu beurteilen.

Bis dato gibt es keine Gerichtsentscheidungen zu diesem Problem. Die Literatur tendiert überwiegend zu einem Beweisverwertungsverbot. Man soll aber differenzieren zwischen einer bewussten späten Belehrung, die sog. „Spontanäußerungen“ generieren soll und versehentlichen Versäumnissen. Eine Spontanäußerung wird angenommen, wenn eine Person gegenüber einem Strafverfolgungsorgan, ohne befragt zu werden, Angaben macht. Bei der ersten sollte in der Regel mit einem Beweisverwertungsverbot zu rechnen sein. In dem zweiten Fall sollte dies unschädlich sein.

Selbst wenn ein Beweisverwertungsverbot vorliegen sollte, wird sich dieses Verbot nicht auf solche Erkenntnisse erstrecken, welche von den Ermittlungsbehörden in der Zeit zwischen Verhaftung und Erstbelehrung in rechtmäßiger Weise aufgrund der Aussagen gewonnen wurden. Das Prinzip der amerikanischen „Fruit of the Poisonous Tree Doctrine“ findet hier keine Anwendung.



Bedeutung in der Praxis

Die Berliner Staatsanwaltschaft und die Polizei haben sich durch die Einführung der Musterbelehrungsbögen gut auf die neuen Belehrungspflichten vorbereitet. Im Rahmen von Dienstunterricht haben die Vorgesetzten diese Thematik beleuchtet und die Beamten sensibilisiert. Die Belehrungsbögen, die bei jedem Abschnitt aus dem Internet sowie aus dem Intranet der Berliner Polizei ausgedruckt werden können, sind dann bei jeder Polizeiwache, die mit einem Drucker und Internetzugang ausgestattet ist, zumindest in Online-Form, vorhanden. Zusätzlich hat die Polizei die deutsche Version sowie die gängigsten Sprachen (englisch, französisch) in den Kleintransportern und Streifenfahrzeugen stets in Griffweite. Innerhalb der Abschnitte werden die Formulare sowohl im sog. Vordruckraum als auch beim Wachhabenden gelagert. Bei den Einsatzhundertschaften, den Gefangenensammelstellen, den Dienststellen des Landeskriminalamts und den Referaten für Verbrechensbekämpfung der örtlichen Direktionen gibt es einen Bearbeitungsraum, in dem die Belehrungsbögen zur Verfügung stehen.



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Montag, 14. November 2011

Deutsche Banken haben in der Praxis Probleme bei Umsetzung des neuen Datenschutzrechts

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner hat in der vergangenen Woche einer Kundin der Ikano Bank GmbH und einem Kunden der Commerzbank AG geholfen, Negativeinträge bei der Schufa Holding AG zur Löschung zu bringen. Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann (IHK) fragt nach bei Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der die Entscheidungen gerichtlich erwirkt hatte:

Dr. Schulte: Welchen Erkenntnisgewinn gibt es aus der letzten Woche in Bezug auf das Datenschutzrecht?

RA Tintemann: Das neue Datenschutzrecht gibt es bereits seit dem 01.04.2010. Es scheint allerdings bei den Banken bisher noch nicht angekommen zu sein. Es werden immer wieder Verfahrensfehler sichtbar, die dazu führen, dass die Banken Negativeinträge löschen müssen.

Dr. Schulte: Was hat dazu geführt, dass Sie für die hier vertretenen Mandanten Erfolge erzielt haben?

RA Tintemann: Bei einer Mandantin wurden die Probleme mit dem Schufa-Eintrag durch einen Umzug und nicht durch Zahlungsunwilligkeit verursacht. Hier hätte die Bank besser nachforschen müssen. Bei dem anderen Mandanten wurde irrtümlich von der Bank eine bereits verjährte Forderung bei der Schufa eingetragen. Das geht natürlich nicht.

Dr. Schulte: Können Sie uns typische Fehler nennen, die die Banken immer wieder machen?

RA Tintemann: Nach dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen die Banken die Kunden vor einem Schufa-Negativeintrag in Mahnungen oder Kündigungen warnen. Dies wird oftmals übersehen oder der Eintrag bereits mit Versendung der Schreiben eingetragen. Hier werden oft Formfehler gemacht.

Dr. Schulte: Gibt es noch andere Fehler?

RA Tintemann: Oftmals übersehen die Banken, dass die Forderung, die eingetragen wird, auch fällig sein muss. Gerade beim Vorliegen einer wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung mit Bank oder Inkasso-Unternehmen entfällt aber die Gesamtfälligkeit. Der Negativeintrag ist dann rechtswidrig.

Dr. Schulte: Man liest auch viel von Abwägungsfehlern, was hat es damit auf sich?

RA Tintemann: Die Bank muss prüfen, ob der Kunde zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Diese Prüfung muss die Bank beweisen. Das haben zuletzt das Landgericht Verden, das Landgericht Hannover und das Amtsgericht Mitte bestätigt. Unterlässt die Bank die Prüfung oder kann Sie keinen Mitarbeiter benennen, z.B. weil der Eintrag automatisch erfolgt ist, ist das Vorgehen ebenfalls rechtswidrig.

Dr. Schulte: Schützt denn das neue Datenschutzrecht jetzt besser?

RA Tintemann: Seit dem neuen Recht ist es einfacher, die Formfehler von Banken, Inkasso-Instituten oder auch Telekommunikationsanbietern nachzuweisen. Dadurch sind Erfolge vor den Gerichten leichter zu erzielen. Die Kosten des Verfahrens trägt dann oft derjenige, der einen Negativeintrag zu Unrecht verursacht hat.

Dr. Schulte: Vielen Dank für das Gespräch.

Dr. Thomas Schulte
Sven Tintemann
Rechtsanwalt

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Geldwäsche – Gefahr für Ihr Unternehmen und die Gesamtwirtschaft - hohe Bußgelder und Kontokündigungen drohen

Geldwäsche kennt jeder Unternehmer, doch die wenigsten haben Erfahrungen hiermit gemacht oder gehen auch nur davon aus, dass Geldwäsche in Ihrem Unternehmen möglich wäre. Dies ist jedoch oft ein Irrglaube.

Geldwäsche stellt ein Folgedelikt dar, bei welchem die Gewinne aus strafrechtlich relevanten Vortaten „reingewaschen“ werden sollen. Größtenteils stammt das inkriminierte Geld aus der organisierten Kriminalität. Dabei läuft die Geldwäsche an sich regelmäßig in drei Schritten ab.

Das Einschleusen (sog. „placement“), das Spuren verwischen (sog. „layering“) und das Legalisieren (sog. „integration“).

In der ersten Phase wird das inkriminierte Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Dies geschieht etwa durch Investitionen in Unternehmen mit hohem Bargeldaufkommen, wie z.B. Restaurants, Spielhallen, Bars usw. Hier fällt es nicht auf, wenn täglich Geld in das Unternehmen eingebracht wird.

In der zweiten Phase werden nach dem Unterbringen der Gelder bei Dritten (z.B. Banken) meistens zahlreiche Transaktionen oder komplizierte Auslandsüberweisungen durchgeführt, um die Spur des Geldes zu verwischen.

In der letzten Phase wird sodann das gewaschene Geld in „legale“ Geschäfte oder Unternehmen investiert. Mangels Bewusstsein für diese Investitionen ist die Realwirtschaft ohne Schutz.
Die Gefahren der Geldwäsche sind dabei weitläufig. Ist ein Unternehmen erst einmal betroffen und der Geldwäscheverdacht bekannt geworden, ist der Reputationsschaden enorm und das Vertrauen potentieller Geschäftspartner belastet. Aber die Auswirkungen sind auch ganz konkret. Wer etwa gegen Vorschriften des Geldwäschegesetzes verstößt, dem droht eine Geldbuße bis zu 100.000 €. Zudem drohen auch strafrechtliche Konsequenzen, da nach § 261 Absatz 5 StGB auch derjenige eine Straftat begeht, der leichtfertig nicht erkennt, dass der angenommene Gegenstand oder das Geld aus einer strafbaren Vortat stammt. Zudem kündigen die Banken konsequent die Konten der betroffenen Firmen, auch wenn der deutsche Geschäftspartner nur Opfer der Geldwäsche war.

Aber die Gefahren der Geldwäsche wirken sich auch auf die Gesamtwirtschaft aus. Das Prinzip der Marktwirtschaft zielt stets auf Gewinn und Vermehrung des eingesetzten Kapitals ab. Auch wenn dies nicht immer funktioniert, ist dies doch die grundsätzliche Intention.

Der Täter einer Geldwäschestraftat verfolgt dagegen primär ein anderes Ziel. Das inkriminierte Geld soll „legalisiert“ werden. Daher wird vielfach in Unternehmen, Immobilien oder ganze Branchen investiert, die keinen wirtschaftlichen Erfolg versprechen. Bei dem oben genannten Umfang der Gewinne aus organisierter Kriminalität kann der marktwirtschaftliche Wettbewerb leicht verzerrt oder völlig ad absurdum geführt werden. Auf diese Weise sind beispielsweise in Spanien ganze Neubau-Stadtteile an Schrottimmobilien entstanden, die die gesamte Bau- und Immobilienbranche in die Krise gestürzt haben.

Geldwäscheprävention ist daher ein wichtiger Bestandteil des unternehmerischen Geschäftsalltags und sollte nicht vernachlässigt werden. Aus rechtlicher Sicht ist daher zu raten, von einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt oder einem sonstigen Experten prüfen zu lassen, ob das Unternehmen für die Gefahren der Geldwäsche gewappnet ist.

Folgende Kriterien sprechen für Geldwäsche:

- Der Kunde verlangt Anonymität (man kennt sich kaum und schon beim "Du", der Kunde hat einen unklaren Hintergrund)
- Versuch des Kunden, den persönlichen Kontakt zum Verpflichteten ohne erkennbaren Grund zu vermeiden (große Geschäfte, aber nur gehetzt am Telefon)
- Keine Preisaffinität des Kunden (auf einmal wird etwas zu einem tollen Preis verkauft, was sonst wie Blei in den Regalen liegt)
- Der Klient verweigert notwendige und für das Geschäft übliche Auskünfte oder Unterlagen (was will der Kunde mit der Ware)
- Versuch des Aufbaus eines über das normale Maß hinausgehenden Vertrauensverhältnisses (Einladungen, Events)
- Versuch der Schaffung eines Abhängigkeitsverhältnisses (Hilfestellungen aller Art, Liebe und Glaube)

Das Seminar bei der IHK Berlin am 07.11.2011 erbrachte die Erkenntnis, dass seitens der Zuhörer aus der gewerblichen Wirtschaft erhebliche Verunsicherung über die Pflichten aus dem Geldwäscherecht herrschte und zudem die Gefahren nicht erkannt wurden.

Dabei betonte der Referent Andreas Ertel, Leiter der Abteilung beim Landeskriminalamt Berlin, dass deutsche Unternehmen häufig Opfer von Geldwäscherecht werden und aus allen Wolken fallen. Referent Jörg Lehnert, Leiter der Überwachungsabteilung des Landes Berlin, erläuterte, dass die Pflichten des Geldwäscherechts jetzt seitens der Behörden stärker überwacht werden. Hier geht es nicht darum, hohe Bußgelder zu Lasten der deutschen Wirtschaft zu generieren, sondern den Status Deutschlands als Geldwäscheparadies zu ändern.


Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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Freitag, 11. November 2011

FCT Capital - Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG - Kammergericht bestätigt Fehler in Widerrufsbelehrung

In einem Verfahren, das die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vor dem Landgericht Berlin und nunmehr vor dem Kammergericht geführt hat, hat sich bestätigt, dass die Widerrufsbelehrung der Firma FCT Capital - Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG (vormals Fondax Capital-Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG) fehlerhaft ist. Das Kammergericht bestätigte in seinem Urteil die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Berlin und führte folgendes aus:

„Die auf der Beitrittserklärung abgedruckte Belehrung genügt nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004. Jedenfalls hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist ist die Belehrung nicht ausreichend präzise, da der Leser im Unklaren über den Zeitpunkt bzw. die für seine Bestimmung maßgeblichen Kriterien gelassen wird. Zur Begründung wird auf die Ausführung des Landgerichts, denen nichts hinzu zu fügen ist, Bezug genommen."

Damit hat das Kammergericht bestätigt, dass sich die hier vertretenen Anleger auch noch Jahre nach Unterzeichnung der Kapitalanlage bei der FCT Capital - Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG von dieser lösen können. Dies gilt zumindest dann, wenn die Beteiligung in einer Haustürsituation abgeschlossen wurde. Ein Haustürgeschäft kann die klassische Beratung zu Hause sein, jedoch sind auch Beratungen am Arbeitsplatz und ein offenes Ansprechen auf der Straße von den Regeln im BGB zum Haustürgeschäft erfasst.

Zu dem Urteil meint Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank - und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte: „Das Kammergericht hat hier erneut bestätigt, dass fehlerhafte Widerrufsbelehrungen dazu führen können, dass Anleger auch noch nach Jahren die Möglichkeit haben, sich von einer Beteiligung zu lösen. Die Gesellschaft muss den Anlegern nun ein errechnetes Auseinandersetzungsguthaben auszahlen. Auf das Argument, dass eine Kapitalanlagegesellschaft die Widerrufsbelehrung der BGB-InfoV abgeschrieben habe, kann sich das Unternehmen nur dann berufen, wenn der Text der Verordnung vollständig übertragen wurde. Dies ist oftmals nicht der Fall."

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen führen oft dazu, dass Kapitalanlagen rückabgewickelt werden können oder weitere Einzahlungsverpflichtungen sowie eine Verpflichtung zur Nachhaftung für die Zukunft entfallen. Anlegern, die sich wegen ihrer Widerrufsmöglichkeiten beraten lassen wollen, können sich gerne an die Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte wenden. Eine Erstberatung ist oftmals schon für eine geringe Gebühr möglich.

V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt in der Schufa-Hölle - Betroffener Rechtsanwalt erfolgreich gegen negativen Schufa-Eintrag der Commerzbank AG verteidigt

Die Commerzbank AG hat in einem durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte geführten Verfahren einen angeblich irrtümlich veranlassten Negativeintrag zur Löschung gebracht und sich zur Unterlassung und Kostentragung verpflichtet. Was war Hintergrund des Rechtsstreits?

Bei den Rechtsanwälten Dr. Schulte & Partner meldete sich ein Rechtsanwaltskollege aus Berlin, der eine neue Zweigstelle eröffnen und hierzu einen Mietvertrag abschließen wollte. Hier verlangte die Hausverwaltung eine aktuelle Schufa-Selbstauskunft. Zudem hatte sich der Kollege ein neues Auto bestellt und wollte dieses vollständig über eine Bank finanzieren lassen. Die Bank lehnte die Finanzierung jedoch überraschend ab und verwies auf eine negative Schufa-Auskunft zur Bonität des Rechtsanwalts. Dies konnte sich der Rechtsanwaltskollege nicht erklären und wandte sich zunächst an die Schufa Holding AG. Durch eine Schufa-Selbstauskunft, die er online abrufen konnte, wurde die Commerzbank als Verantwortliche für den Negativeintrag ausgemacht.

Da die eigenen Bemühungen des Kollegen, eine Löschung des Eintrages bei der Schufa oder durch die Commerzbank zu erreichen, ohne Erfolg blieben, meldete er sich bei der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte und bat hier um fachliche Hilfe und Unterstützung. Die Commerzbank hatte hier eine sehr alte und bereits verjährte Forderung, die noch aus Studentenzeiten des Rechtsanwalts herrührte, zur Eintragung gebracht und diesen damit quasi über Nacht für kreditunwürdig erklärt. Dies wollte der Rechtsanwaltskollege nicht auf sich sitzen lassen. Es wurde daher sofort ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Commerzbank vor dem Landgericht Berlin eingereicht.

Ein Termin zur Verhandlung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde auf den 11.11.2011 vom Landgericht Berlin festgesetzt. Noch vor Durchführung des Termins meldete sich jedoch die Commerzbank und teilte über ihre Prozessbevollmächtigte mit, dass der Eintrag irrtümlich erfolgt sei. Erst nach einem weiteren Telefonat von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann mit der Prozessbevollmächtigten Kollegin erklärte sich die Commerzbank dazu bereit, die Schufa Holding AG zur Wiederherstellung des ursprünglichen Scorewertes aufzufordern, der vor dem falschen Eintrag bestand. Zudem gab die Commerzbank für die Zukunft eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und erkannte die ihre Verpflichtung an, die Kosten für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und somit auch die entstandenen Rechtsanwaltskosten in dem Verfahren zu tragen.

Hierzu meint Anwalt Tintemann: „Unsere Rechtsanwaltskanzlei konnte mit den hier vorhandenen Spezialkenntnissen sofort helfen und den Konflikt im Sinne des Mandanten zu einem erfolgreichen Abschluss bringen. Dank des schnellen und entschlossenen Handelns des Kollegen war hier ein Vorgehen im Rahmen eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung möglich. Es zeigt sich wieder einmal, dass derjenige, der einen Schufa-Negativeintrag findet, sofort handeln und einen Spezialisten im Bereich des Datenschutzrechts aufsuchen sollte.“


V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Verwaltungsgericht Frankfurt kippt das Provisionsweitergabeverbot an Kunden - Klage eines Versicherungsvermittlers erfolgreich

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts 9 K 105/11.F kann ein Vermittler Provisionen an den Kunden weiterleiten. Diese Entscheidung hebt damit die Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherungen vom 08.03.1934 auf. Danach ist es Vermittlern von Versicherungsverträgen untersagt, Provisionen an den Kunden weiterzugeben ('Provisionsabgabeverbot'). Bisher hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch Kunden unrechtmäßig erhaltene Provisionsanteile an den Vermittler zurückerstatten müssen (BGH Urteil vom 17.06.2004; AZ III ZR 271/03).

Das Verwaltungsgericht war anderer Meinung, weil es die Vorschrift, die folgenden Wortlaut hat: „Den Versicherungsunternehmen und den Vermittlern von Versicherungsverträgen wird untersagt, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren.“ für zu unbestimmt hielt.

Verstöße gegen das vorgenannte Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat dem Kläger die Einleitung eines Bußgeldverfahrens im Hinblick auf sein Verhalten in Aussicht gestellt. Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass er berechtigt ist die ihm von Versicherungsunternehmen gewährten Provisionen an die Endkunden teilweise weiterzugeben.
Die für versicherungsaufsichtsrechtliche Verfahren zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt
Bankkaufmann IHK

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Donnerstag, 10. November 2011

Geldwäscherecht – Verunsicherung der Unternehmen nimmt zu - Gesetzesänderung droht zum 01.01.2012

Das Geldwäscherecht ist mit dem Geldwäschegesetz und seinen Nebengesetzen zum Gesetzesmonster geworden. In der Praxis wissen viele, insbesondere aus dem Nichtfinanzsektor, nicht, welche Pflichten sie genau treffen und wie sie diese umzusetzen haben.

Als wäre dies nicht genug, plant die Bundesregierung umfangreiche Neuerungen im Geldwäscherecht, die voraussichtlich zu 01.01.2012 in Kraft treten werden. Besonders betroffen werden hiervon die „normalen“ Unternehmer sein.

Agieren die Banken und Versicherungen bereits seit Jahren professionell mit ganzen Abteilungen zur Geldwäscheprävention, ist dieses Thema bei den übrigen Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, wie etwa Immobilienmakler, Edelmetallhändler, Autohäusern usw. eher vernachlässigt worden.

Dass sich etwas ändern muss und wird, steht fest. Die FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering), ein international geltendes Institut zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat 2009 die Bundesrepublik Deutschland geprüft und festgestellt, dass Deutschland ein “Geldwäscheparadies” ist. Um diese Schmach auszuwetzen zieht die Bundesregierung nun die Zügel an und verschärft nicht nur die Pflichten, sondern kündigt verstärkte Kontrollen und Bußgeldverhängungen an. In Berlin etwa hat der Senat gleich eine neue Behörde gegründet.

Um ihre Mitglieder bestmöglich auf die zukünftigen Änderungen vorzubereiten, hat die IHK Berlin am 07.11.2011 einen Themenabend veranstaltet, zu dem neben einem Vertreter des Landeskriminalamtes Berlin und dem Behördenleiter der Aufsichtsbehörde zur Geldwäscheprävention auch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner als Referenten eingeladen wurde. Dabei hat sich gezeigt, dass die Verunsicherung bei den Unternehmer immens ist. Nur die wenigsten wissen, welche Pflichten sie konkret treffen und wie sie diese in die Praxis umzusetzen haben. Ganz zu schweigen von den zukünftig neu hinzutretenden Verpflichtungen. Dies ist jedoch nicht verwunderlich. Das Geldwäschegesetz legt dem verpflichteten, deren Bestimmung schwierig genug ist, auf, im Rahmen der internen Sicherungsmethoden eine Gefährdungsanalyse des Geschäftsalltags mit entsprechender Risikoeinschätzung vorzunehmen. Das hört sich im Gesetzestext gut an, erklärt jedoch niemandem genau, wie dies zu erfolgen hat und an welchen Kriterien diese Analyse zu messen ist.

Insbesondere, da Verstöße gegen das Geldwäscherecht neben Reputationsverlusten und möglichen strafrechtlichen Konsequenzen auch Bußgelder von bis zu 100.000 € nach sich ziehen, sollte das Thema Geldwäsche zukünftig stärker beachtet werden. Viele Unternehmen werden gezwungen sein, sich Hilfe von Dritten ins Haus zu holen und ggf. einzelne Pflichten an Dritte „outzusourcen“.

Die Kanzlei Dr. Schulter und Partner werden hierbei neben den bestehenden Vortragsangeboten auch weiterhin einzelne Unternehmen beraten und Lösungen aufzeigen.

Haben Sie zum Thema Geldwäscheprävention Fragen, wenden Sie sich gerne an den für das Geldwäscherecht zuständigen Kollegen Rechtsanwalt Christian M. Schulter oder schreiben Ihre Anfrage direkt per L-Mail an: schulter@dr-schulte.de




Referenten:
Andreas Ertel, Leiter der Abteilung beim Landeskriminalamt Berlin
Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Bankkaufmann und Lehrbeauftragter
Jörg Lehnert, Leiter der Überwachungsabteilung des Landes Berlin


Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt
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Bundesgerichtshof lehnt Beschwerde von Lone Star Funds ab - Überhöhte Zinsen konnten zurückgefordert werden

von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt

Ein Kläger konnte erfolgreich 155.109,91 Euro Zinsen zurückfordern.

Rechtsanwalt Dr. Schulte im Gespräch mit dem Sachverständigen für Kontenprüfung, Hans Joachim Eibl aus Laufen, der die Kläger unterstützt hatte.

Dr. Schulte: Herr Eibl, was waren die Hintergründe?

Sachverständiger Eibl: Ich habe berechnet, dass die Inkasso-Firma von Lone Star Hudson Advisors Germany GmbH aus Frankfurt dem Käufer eines Grundstücks genau 155.109,91 Euro zuviel an Zinsen und an verschwundenen Guthaben bei der Ablöse seines Kredites berechnet und abverlangt. Dieses Geld muss Lone Star Funds, in den vor allem amerikanische Pensionskassen investierten, nun mit Zinsen seit dem Jahre 2006 zurückzahlen. Der Käufer des Grundstücks bekam das Grundstück damals nur, wenn die Lone Star Zweckgesellschaft aus dem Grundbuch verschwindet. Lone Star saß am längeren Hebel und ließ sich das Kaufansinnen von dem Vermögensverwalter teuer bezahlen.

Dr. Schulte: Warum waren die Zinsen falsch berechnet?

Sachverständiger Eibl: Der Inkassodienst Hudson Advisors verdoppelte im Auftrag von Lone Star einfach bei der Abrechnung den Zinssatz auf 9 Prozent. Das schien zunächst möglich, da die zehnjährige Zinsbindung von rund 4,25 Prozent bei der HypoReal Estate Bank AG (HRE) bereits 2004 ausgelaufen war.

Dr. Schulte: Juristisch hat der Kläger also alles richtig gemacht; er hat unter Vorbehalt gezahlt und dann die Zahlungen überprüfen lassen.

Sachverständiger Eibl: Ja, der Rückforderungsvorbehalt ist nach § 814 BGB sehr wichtig. ach dem bisherigen Zinssatz und getätigten Tilgungen hätte die Ablösesumme 2.002.739,97 Millionen Euro betragen müssen. Hudson Advisors verlangte aber 2.157.849,88 Euro. Der Vermögensverwalter zahlte den Wucherpreis, um sein Grundstücksgeschäft nicht zu gefährden. Doch zum Glück hatte er vorher angekündigt, dass er die Summe nur unter dem Vorbehalt zahle, dass er die Rechtmäßigkeit der Erhöhung von 4,25 auf 9 Prozent Zinsen sowie eine Unterschlagung von Überweisungsraten überprüfen lassen werde.

Dr. Schulte: § 814 BGB formuliert den Rechtsgedanken, dass eine freiwillige Zahlung zurückgefordert werden kann, wenn man sich dieses vorbehält. Wer zahlt, obgleich er weiß, dass er hierzu nicht verpflichtet ist, soll auch nicht zurückfordern dürfen. Zudem hat das Gericht formuliert, dass Lone Star nicht berechtigt war, einfach die Zinsen so zu erhöhen. Das sei rechtsmißbräuchlich. Das Urteil des Landgericht Frankfurt 2-25010/08 ist rechtskräftig, nachdem Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof dieses bestätigt haben.

Wir danken Ihnen für das Gespräch.




Der Finanznachrichtendienst Gomopa fasst die Hintergründe wie folgt zusammen:

"HRE hatte als bad bank alle Schrottimmobilienkredite der Bayerischen Mutter HVB Real Estate Bank AG übernehmen müssen. Als im Jahre 2003 der HVB-Konzern von der italienischen Uni Credito Gruppe gekauft wurde, wurde die HRE Bank AG ausgegliedert und war auf sich gestellt. Infolge dessen war sie so stark insolvenzgefährdet, dass sie sich nur noch über den Verkauf ihrer immobiliengesicherten Kredite an die Lone Star Gruppe retten konnte. Die Amis kauften am 1. Juli 2004 das HRE-Imobilien-Kreditpaket für 3,6 Milliarden Euro.
Was für die Bank gut war, war für die Kunden eine Katastrophe. Denn der Geschäftszweck von Lone Star Funds besteht im schnellen Verwerten der Grundstücke und der darauf liegenden Forderungen. Das wollte man innerhalb von 5 Jahren schaffen. Man vereinnahmte entweder die freiwillig angebotenen Ablösebeträge oder die Erlöse aus den zwangsweise durchgeführten Grundstücksverwertungen.
Allein von Dezember 2004 bis Juli 2006 nahm Lone Star Funds etwa 900 Millionen Euro ein. Das Geld ging an die extra für den HRE-Kreditpaket-Kauf eingerichtete Mantelgesellschaft LSF 5 Olympic LLC in Hamilton auf den Bermudas, eine Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Mitarbeiter. Lone Star schickte zum Geldeintreiben ihre beiden Inkassofirmen Hudson Advisors GmbH und Westend Olympic GmbH in Deutschland vor. Für Westend Olympic GmbH fungiert übrigens als Treuhänder die Deutsche Bank Finance Limited auf Jersey (Kanalinsel der Queen).
Diesem Heuschrecken-Inkasso sah sich nun im Jahre 2006 der deutsche Vermögensverwalter ausgesetzt, der nun ein Grundstück abbekam, bei dem nicht mehr die HRE, sondern Hudson Advisors im Grundbuch festsaß. Und er bekam das Grundstück nur, wenn er den alten Kredit ablöste."

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt

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IKANO Bank GmbH widerruft Schufa-Eintrag nach Prozess vor Landgericht Wiesbaden - offensichtlich helfen nur Klagen, Klagen, Klagen gegen den Schufa-Irrsinn

von Rechtsanwalt Sven Tintemann, Fachanwalt für Kapitalanlagenrecht

Die IKANO Bank GmbH ist deutschlandweit bekannt, da sie für ein großes Möbelhaus mit gelbem und blauem Logo sogenannte Family-Bezahlkarten ausgibt. Die Möbelhauskarte führte direkt zum negativen Schufaeintrag einer Kundin, die dann von den Rechtsanwälten erfolgreich vertreten wurde; warum? Eine Betroffene aus München hatte nach ihrem Umzug offenbar ein Schreiben der IKANO Bank GmbH nicht erhalten. Angebliche Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis im Rahmen der Bezahlkarte wurden dann sofort bei der Schufa Holding AG als sogenannten Negativeintrag eingemeldet. Die Betroffene, die das Missverständnis und den Postverlust ohne weiteres erklären konnte, versuchte erst einmal auf eigene Faust das Problem zu lösen. Dann wurden Rechtsanwälte eingeschaltet. Auch ein außergerichtliches Anschreiben der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte ließ die IKANO Bank GmbH zunächst unbeantwortet. Ein Schreiben der inzwischen eingeschalteten Real Inkasso GmbH & Co. KG kam erst nach der gesetzten Frist an.

Nur einstweilige Verfügung vor dem Landgericht hilft offenbar.

Die Rechtsanwälte beantragten daher beim Landgericht Wiesbaden den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die IKANO Bank GmbH. Das Gericht setzte den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 09.11.2011 fest. Mit Schreiben vom 04.11.2011 meldete sich die IKANO Bank GmbH über ihre Prozessbevollmächtigten und teilte mit, sie habe in der Zwischenzeit die Löschung des streitgegenständlichen Schufa Eintrages veranlasst. Darüber hinaus erklärte sich die IKANO Bank GmbH dazu bereit, die Kosten des Rechtsstreites zu übernehmen.

Eine Nachfrage der Rechtsanwälte bei der Mandantin erbrachte, dass tatsächlich der Schufa-Negativeintrag in der Zwischenzeit gelöscht worden war. Der Scorewert der Mandantin hatte sich auch schon wieder erholt.

Zu der Angelegenheit meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der die Mandantin hier vertreten hatte: „Für die Mandantin stellte die Negativeintragung bei der Schufa Holding AG eine erhebliche wirtschaftliche Bedrohung dar. Eine andere Bank hatte bereits den Dispositionskredit der Mandantin gekündigt und mit Fälligstellung der offenen Forderungen gedroht. Eine Hausfinanzierung wackelte ebenfalls. Es war hier daher schnelle Hilfe nötig, um schlimmen Folgeschaden zu verhindern. Dies ist nun gelungen."

V.i.S.d.P.
Rechtsanwalt Sven Tintemann

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