(von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann und Rechtsreferendarin Silvie Köhler)
Das Landgericht Duisburg, das Landgericht Berlin und Kammergericht Berlin haben deutliche Urteile gesprochen. Die Gerichte sprachen Bankkunden, die im Rahmen von Darlehensverträgen Zinsleistungen gegenüber ihrem Kreditinstitut erbracht hatten, einen bereicherungsrechtlichen Anspruch zu, da es die Kreditinstitute vertragswidrig unterlassen hatten, den Zinssatz an die jeweilige Marktsituationen anzupassen.
Situation vor dem Landgericht Duisburg
Der Kläger hatte mit seinem Kreditinstitut zwei Darlehensverträge abgeschlossen. Im Rahmen dieser Verträge wurde eine Bearbeitungsgebühr erhoben und ein variabler Zinssatz bestimmt, bei welchem eine Zinsober- und Untergrenze festgelegt wurde. Das Darlehensangebot wies weiter darauf hin, dass die Darlehensgeberin berechtigt sei, die Konditionen insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes zu senken oder zu erhöhen, wobei maßgeblich der jeweils von dem Kreditinstitut festgesetzte Zinssatz sei.
Im Laufe der Geschäftsbeziehung richtete der Bankkunde eine Anfrage an das Kreditinstitut, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, wie sich die Zinssätze der beiden Darlehen gesenkt hätten und anhand welcher Kriterien nunmehr die Zinsanpassung erfolge. Die Darlehensgeberin errechnete außerdem einen Erstattungsbetrag für zuviel erhobene Zinsen, wobei sie jedoch in Bezug auf zuviel geleistete Zinsen in den Anfangsjahren der Vertragsbeziehung die Einrede der Verjährung erhob.
Der daraufhin von dem Darlehensnehmer mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragter Kreditsachverständige errechnete zuviel geleistete Zinsen und Gebühren in Höhe von 242.210,02 EUR.
Mit seiner Klage vor dem LG Duisburg verfolgte der Kläger primär das Ziel wegen unterlassener Zinsanpassung zuviel geleistete Zinsen zurück zu erhalten.
Das Landgericht Duisburg hat in seinem Urteil vom 01.12.2011 der Klage weitgehend stattgegeben. Das Gericht sprach dem Kläger bereicherungsrechtliche Ansprüche zu, da der Kreditgeber entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht die konkreten Voraussetzungen angegeben habe, nach denen im Rahmen des variablen Zinssatzes Änderungen vorgenommen werden sollten. In den Verträgen werde nicht deutlich, welche Änderungen des Geld- und Kapitalmarktes überhaupt relevant seien, um Änderungen zu Gunsten oder zu Lasten des Bankkunden vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei es für einen Bankkunden nicht mehr möglich vorherzusehen, wann überhaupt eine Anpassung der Konditionen erfolge und auf welche Art und Weise diese Anpassung durch das Kreditinstitut vollzogen werde.
Als Rechtsfolge dieser Verstöße, setzte der Richter den Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4% herab. Ein schutzwürdiges Interesse der Kreditinstitute an der Erhaltung der Mindestzinssätze bestehe nicht, solange diese die Erwartung des Bankkunden missachten, dass das Kreditinstitut sich bei einer Änderung der Konditionen an sachgerechten Bestimmungskriterien wie z.B. dem Fibor oder dem Euribor orientieren werde.
Allerdings solle der gesetzliche Zinssatz nur dann gelten, wenn sich aufgrund sachgerechter Kriterien kein noch darunter liegender Zinssatz ergibt. Der Bank durch den Hinweis auf den gesetzlichen Zinssatz Zinseinnahmen zu ermöglichen, die aufgrund der konkreten vertraglichen Situation gerade nicht erzielt werden können, würde andernfalls die gesetzgeberische Intention den Verbraucher zu schützen in das Gegenteil verkehren.
Auch der Einwand der Verjährung eines Teils der geforderten Zinsrückzahlungsansprüche von Seiten des Kreditinstituts wurde von dem LG Duisburg nicht geteilt. Durch die bloße Nachfrage des Bankkunden nach den aktuell geltenden Zinssätzen, ließe sich nicht ableiten, dass ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass das Kreditinstitut Zinsnachteile für den Bankkunden verursacht hat. Folglich fehle es bereits an einer die Verjährungsfrist in Gang setzenden Kenntnis des Klägers. Dass es aufgrund der unterlassenen Zinsanpassung für den Bankkunden zu zuviel geleisteten Zinsen in sechsstelliger Höhe kam, konnte dieser erst durch die Beauftragung eines Sachverständigen erkennen.
Auch die Kosten die dem Kläger durch die Beauftragung des Sachverständigen entstanden sind, sowie auf dem Kontokorrentkonto angefallene Überziehungszinsen und die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den zuviel gezahlten Zinsbeträgen sprach das Gericht dem Kläger auch zu.
Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht
Das Landgericht Berlin und das Kammergericht Berlin wurden mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt befasst.
Hier wurden einem Bankkunden im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage gegen die von der beklagten Bank betriebene Zwangsvollstreckung mit Urteil vom 07.10.2010 und in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 12.12.2011 Regressforderungen wegen zuviel berechneter Zinsen zugesprochen. Auch in diesem Fall hatte die Bank es versäumt, die Zinsforderungen auf Grundlage sachgerechter Kriterien den Umständen am Markt anzupassen, so dass sich die Gerichte dazu veranlasst sahen, den Zinssatz herabzusetzen.
Damit wurde die Rechtsprechung des LG Duisburg bestätigt und es zeigt sich, dass es sich selbst im Rahmen von Vertragsbeziehungen zu seriösen Kreditinstituten auszahlt, regelmäßig zu kontrollieren, ob es tatsächlich zu der vertraglich vereinbarten Zinsanpassung gekommen ist. Hierbei kann auch die Einschaltung eines Sachverständigen lohnen, da das Kammergericht ebenfalls die Kosten für die Einschaltung des Gutachters als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung ansah, die ersatzfähig sind. Die Kanzlei arbeitet in den entsprechenden Fragestellungen mit dem Sachverständigen Eibl zusammen.
V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
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