Dienstag, 12. Juli 2011

Widerrufsbelehrung der SLR vom Kammergericht für irreführend gehalten

Die SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG wird wohl vor Gericht eine weitere Niederlage hinnehmen müssen. Die Gesellschaft hatte bereits erstinstanzlich vor dem Landgericht Berlin mit Urteil vom 18.05.2010 eine Schlappe einstecken müssen, da das Gericht die Widerrufsbelehrung, die die Gesellschaft verwendet hatte, für irreführend hielt und somit der Klage einer Anlegerin auf Anerkennung ihres Widerrufs stattgab. Hiergegen legte die SLR Berufung ein.
Eine Entscheidung über die Berufung ist noch nicht erfolgt. Allerdings wies das Kammergericht mit Schreiben vom 17.03.2011 darauf hin, dass es wohl an seiner bisher vertretenen Rechtsprechung festhalten werde.

Konkret formulierte das Kammergericht wie folgt:
„Der Beitritt zu einer Vermögensverwaltungsgesellschaft wird nach ständiger Rechtsprechung als entgeltliches Geschäft angesehen. Daher sind die Bestimmungen der §§ 312, 355 Abs. 2 BGB anwendbar. Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Senat die hier verwendete Formulierung bereits in anderer Sache für irreführend gehalten hat. Da der Senat sich hiermit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes befindet, ist nicht zu erwarten, dass in dieser Sache anders entschieden wird."

Anleger der SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG, die Ihre Beteiligung in einer sogenannten Haustürsituation abgeschlossen haben, sollten daher die Möglichkeit eines Widerrufs prüfen lassen. Eine Klage auf Anerkennung eines Widerrufsrechts hat zumindest hohe Erfolgsaussichten, urteilt Rechtsanwalt Sven Tintemann, der das erstinstanzliche Urteil vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 2 O 428/09 erstritten hat.

V. i. S. d. P.
Rechtsanwalt Sven Tintemann

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