Dienstag, 30. August 2011

Keine Angst vor der Schufa? Die Targobank (ehemals Citibank) löscht Schufa-Negativmerkmal - Klage vor dem Landgericht vorzeitig gewonnen

Negative Schufaeinträge belasten den Menschen genauso wie eine böse Schwiegermutter. Die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit wird stark eingeschränkt. Was tun?

Bei den Rechtsanwälten meldete sich Franz M. aus S. Dieser fühlte sich durch die Citibank, nunmehr Targobank, zu Unrecht mit einem sogenannten Schufa-Negativeintrag belastet. In der Schufa wurde Franz M. als schlechter Schuldner geführt, weil die Targobank noch unter dem Namen CitiBank die Kündigung eines Kredites über 34.147,00 Euro eingetragen hat. Franz M. war sich sicher, dass er Kündigungsschreiben bezüglich seiner Kreditlinie nicht erhalten hatte und fühlte sich somit ungerecht behandelt. Deswegen wandte er sich an die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte.

Ein außergerichtliches Anschreiben brachte zunächst keinen Erfolg, so dass Klage beim Landgericht Düsseldorf erhoben wurde. Das Gericht machte hier deutlich, dass durch die Bank zwingend eine Interessenabwägung durchzuführen ist. Das Gericht sah die Bank hierfür auch in der Beweislast und lud die zuständigen Sachbearbeiter der Targobank als Zeugen.

Die Wende:

Zu einer Vernehmung der geladenen Zeugen kam es jedoch nicht mehr. Die Targobank teilte vielmehr in einem Schriftsatz vom 25.07.2011 mit, dass sie sich selbst nicht mehr in der Lage sehe, das Vorliegen einer sogenannten qualifizierten Mahnung zu beweisen. Zudem legte die Targobank ein Schreiben vor, indem sie die Schufa bat, die von der Targobank veranlassten Negativmerkmale zum Konto des Franz M. zu löschen.

Unser Kommentar:

Hierzu meint Rechtsanwalt Sven Tintemann, der die Angelegenheit für die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte bearbeitet hat: „Der Prozess zeigt wieder einmal, dass es wichtig ist, insbesondere beim Eintrag von sogenannten Negativmerkmalen bei der Schufa-Holding AG, darauf zu drängen, dass die interne Abwägungsentscheidung bei der eintragenden Stelle (Bank, Telefonanbieter oder Inkasso-Firma) offen gelegt wird. Hier haben die betreffenden Unternehmen oft Beweisschwierigkeiten und wollen sich nicht die Blöße geben, dass ein Gericht in einem Verhandlungsprotokoll oder im Urteil feststellt, dass die zuständigen Mitarbeiter keine Abwägungsentscheidung vorgenommen haben oder sich an nichts mehr erinnern können. Daher werden die Beweisaufnahmen oft nicht mehr durchgeführt, sondern vielmehr die Ansprüche auf Löschung der Schufa-Einträge anerkannt.“

Der hier vorliegende Prozess zeigt nach Meinung des auf Datenschutzrecht spezialisierten Anwalts wieder einmal, dass es sich lohnt, auch die gerichtliche Konfrontation mit Banken, Telekommunikationsanbietern oder Inkasso-Gesellschaften zu suchen, da oft erst im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung ein Einlenken der Gegenseite stattfindet.

Sven Tintemann, Rechtsanwalt
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

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