Seminar bei der IHK Berlin am 07.11.2011 mit dem Autor Dr. Thomas Schulte
http://www.ihk-berlin.de/System/VstTermine/1566908/tg_07_11_2011_42895.html
Einige Unternehmen, wie Banken und Versicherungen, haben ihn schon länger, viele, auch kleinere Unternehmen müssen ihn spätestens mit In-Kraft-treten des neuen Geldwäschegesetzes vorweisen können:
Den sog. „Geldwäschebeauftragten“.
Dabei stellt sich die Frage, ob man auf die internen Mitarbeiter zurückgreift oder diesen Bereich outscourct und professionelle externe Hilfe in Anspruch nimmt.
Sowohl die Einrichtung eines internen Geldwäschebeauftragten, wie auch die Beauftragung externer Anbieter bringen jeweils Vor- und Nachteile mit sich. Es kommt zunächst auf die Größe des Unternehmens an und die Frage, ob überhaupt geeignete Mitarbeiter zur Verfügung stehen, die aus dem täglichen Geschäft entbehrt werden können und sich ausreichend qualifiziert der Pflichten eines Geldwäschebeauftragten annehmen können.
Hat das verpflichtete Unternehmen keinen geeigneten Mitarbeiter oder kann es niemanden hierfür entbehren, bleibt nur die Inanspruchnahme externer Hilfe. Es gibt hierbei verschiedene Anbieter, welche diese gesetzlich festgeschriebenen Aufgaben gegen Entgelt wahrnehmen. Dies erhöht zum Einen die Qualität der Geldwäscheprävention, entlastet zum Anderen das Unternehmen, da es sich nicht mehr selbst um die tägliche Kontrolle, das Schulen der Mitarbeiter, die Identifizierung der Geschäftskunden, das Prüfen von Konten, Erstellen von Verdachtsanzeigen etc. kümmern muss. Zudem wird die Haftung des Geldwäschebeauftragten für Pflichtverstöße ebenfalls ausgelagert.
Es kommt daher im Kern darauf an, ob es dem Unternehmen möglich ist, aus dem eigenen Personal einen Geldwäschebeauftragten zu ernennen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Geldwäschegesetz regelmäßig neben dem eigentlichen Geldwäschebeauftragten auch die Ernennung eines Stellvertreters vorsieht. Wer jedoch lediglich aus Kostengründen auf professionelle externe Hilfe verzichtet, sei darauf hingewiesen, dass im Zuge des neuen Geldwäscherechts auch verstärkt die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in den Unternehmen kontrolliert werden soll. Werden hier Beanstandungen festgestellt, drohen zukünftig empfindliche Geldbußen. Des Weiteren reichen zukünftig fahrlässige Pflichtverletzungen aus, um als Ordnungswidrigkeit eingestuft zu werden.
Es gilt also: „Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste.“
Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt
Bankkaufmann IHK
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