Montag, 21. November 2011

Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes - Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten

Unternehmen, die nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind, treffen in bestimmten Situationen verschiedene Sorgfaltspflichten. Diese sind zu unterscheiden nach vereinfachte, allgemeine und verstärkte Sorgfaltspflichten. Die Einordnung richtet sich hierbei grundsätzlich nach einem risikobezogenen Ansatz. Konkret bedeutet dies, dass die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und der Kreis der Vertragspartner dafür ausschlaggebend sind, welche Sorgfaltspflichten das Unternehmen treffen.

Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 GwG hat der Verpflichtete unter anderem den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Dies stellt in der Praxis gewisse Schwierigkeiten dar und soll im Folgenden kurz erläutert werden.

Der Grundsatz bei der Geldwäscheprävention heißt: Know your customer

Es soll somit eine größtmögliche Transparenz im geschäftlichen Alltag geschaffen werden. Dabei muss, neben anderen Pflichten, zu den in § 3 Abs. 2 GwG genannten Zeitpunkten auch ein möglicher wirtschaftliche Berechtigter abgeklärt werden.

Es muss zunächst durch einfaches Nachfragen festgestellt werden, ob hinter dem Vertragspartner ein wirtschaftlich Berechtigter steht, für den das Geschäft eigentlich getätigt wird. Ist dies der Fall, muss auch dessen Identität festgestellt werden und diese Angaben verifiziert werden.

Wirtschaftlich Berechtigter kann sein:

- Die natürliche Person, die den Vertragspartner direkt oder indirekt kontrolliert
- Die Person, auf deren Veranlassung das Geschäft letztendlich durchgeführt wird oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird
- Der hauptnützige Begünstigte einer fremdnützigen Gestaltung

Doch was ist konkret zu prüfen?

Schwierig wird es, wenn der Vertragspartner eine juristische Person ist. Es ist sodann zu prüfen, wer genau hinter dieser steht. Dabei ist die Eigentümerstellung ein Indiz dafür, dass dieser sodann auch der eigentliche wirtschaftlich Berechtigte ist. Ab einem Eigentums- bzw. Stimmrechtsanteil von 25 % oder mehr besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass es sich bei dem Inhaber derselben um den wirtschaftlich Berechtigten handelt.

Bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen sind darüber hinaus diejenigen Personen festzustellen, die die dazwischengeschalteten Gesellschaften kontrollieren. Die Stimmrechte an verschiedenen Gesellschaften, die in einer Linie zu einem möglichen wirtschaftlich Berechtigten führen, werden dabei addiert.

Eine Befreiung von der Feststellungspflicht des wirtschaftlich Berechtigten ist in § 5 Abs.2 GwG geregelt, wonach z.B. bei Geschäften mit börsennotierten Gesellschaften oder mit Kredit- bzw. Finanzinstituten.

Insgesamt ist immer auf die im Hintergrund stehende natürliche Person abzustellen.

Aus rechtlicher Sicht ist zu raten, das Unternehmen auf die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten hin zu überprüfen. Sofern das nötige Wissen oder entsprechend geschulte Mitarbeiter fehlen, ist weiter zu raten, die gesetzliche auferlegten Sorgfaltspflichten an professionelle Dritte „outzusourcen“, um Verstöße und Sanktionen zu vermeiden.


Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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