Freitag, 11. November 2011

FCT Capital - Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG - Kammergericht bestätigt Fehler in Widerrufsbelehrung

In einem Verfahren, das die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vor dem Landgericht Berlin und nunmehr vor dem Kammergericht geführt hat, hat sich bestätigt, dass die Widerrufsbelehrung der Firma FCT Capital - Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG (vormals Fondax Capital-Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG) fehlerhaft ist. Das Kammergericht bestätigte in seinem Urteil die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Berlin und führte folgendes aus:

„Die auf der Beitrittserklärung abgedruckte Belehrung genügt nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004. Jedenfalls hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist ist die Belehrung nicht ausreichend präzise, da der Leser im Unklaren über den Zeitpunkt bzw. die für seine Bestimmung maßgeblichen Kriterien gelassen wird. Zur Begründung wird auf die Ausführung des Landgerichts, denen nichts hinzu zu fügen ist, Bezug genommen."

Damit hat das Kammergericht bestätigt, dass sich die hier vertretenen Anleger auch noch Jahre nach Unterzeichnung der Kapitalanlage bei der FCT Capital - Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG von dieser lösen können. Dies gilt zumindest dann, wenn die Beteiligung in einer Haustürsituation abgeschlossen wurde. Ein Haustürgeschäft kann die klassische Beratung zu Hause sein, jedoch sind auch Beratungen am Arbeitsplatz und ein offenes Ansprechen auf der Straße von den Regeln im BGB zum Haustürgeschäft erfasst.

Zu dem Urteil meint Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank - und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte: „Das Kammergericht hat hier erneut bestätigt, dass fehlerhafte Widerrufsbelehrungen dazu führen können, dass Anleger auch noch nach Jahren die Möglichkeit haben, sich von einer Beteiligung zu lösen. Die Gesellschaft muss den Anlegern nun ein errechnetes Auseinandersetzungsguthaben auszahlen. Auf das Argument, dass eine Kapitalanlagegesellschaft die Widerrufsbelehrung der BGB-InfoV abgeschrieben habe, kann sich das Unternehmen nur dann berufen, wenn der Text der Verordnung vollständig übertragen wurde. Dies ist oftmals nicht der Fall."

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen führen oft dazu, dass Kapitalanlagen rückabgewickelt werden können oder weitere Einzahlungsverpflichtungen sowie eine Verpflichtung zur Nachhaftung für die Zukunft entfallen. Anlegern, die sich wegen ihrer Widerrufsmöglichkeiten beraten lassen wollen, können sich gerne an die Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte wenden. Eine Erstberatung ist oftmals schon für eine geringe Gebühr möglich.

V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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