Donnerstag, 10. November 2011

Geldwäscherecht – Verunsicherung der Unternehmen nimmt zu - Gesetzesänderung droht zum 01.01.2012

Das Geldwäscherecht ist mit dem Geldwäschegesetz und seinen Nebengesetzen zum Gesetzesmonster geworden. In der Praxis wissen viele, insbesondere aus dem Nichtfinanzsektor, nicht, welche Pflichten sie genau treffen und wie sie diese umzusetzen haben.

Als wäre dies nicht genug, plant die Bundesregierung umfangreiche Neuerungen im Geldwäscherecht, die voraussichtlich zu 01.01.2012 in Kraft treten werden. Besonders betroffen werden hiervon die „normalen“ Unternehmer sein.

Agieren die Banken und Versicherungen bereits seit Jahren professionell mit ganzen Abteilungen zur Geldwäscheprävention, ist dieses Thema bei den übrigen Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, wie etwa Immobilienmakler, Edelmetallhändler, Autohäusern usw. eher vernachlässigt worden.

Dass sich etwas ändern muss und wird, steht fest. Die FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering), ein international geltendes Institut zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat 2009 die Bundesrepublik Deutschland geprüft und festgestellt, dass Deutschland ein “Geldwäscheparadies” ist. Um diese Schmach auszuwetzen zieht die Bundesregierung nun die Zügel an und verschärft nicht nur die Pflichten, sondern kündigt verstärkte Kontrollen und Bußgeldverhängungen an. In Berlin etwa hat der Senat gleich eine neue Behörde gegründet.

Um ihre Mitglieder bestmöglich auf die zukünftigen Änderungen vorzubereiten, hat die IHK Berlin am 07.11.2011 einen Themenabend veranstaltet, zu dem neben einem Vertreter des Landeskriminalamtes Berlin und dem Behördenleiter der Aufsichtsbehörde zur Geldwäscheprävention auch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner als Referenten eingeladen wurde. Dabei hat sich gezeigt, dass die Verunsicherung bei den Unternehmer immens ist. Nur die wenigsten wissen, welche Pflichten sie konkret treffen und wie sie diese in die Praxis umzusetzen haben. Ganz zu schweigen von den zukünftig neu hinzutretenden Verpflichtungen. Dies ist jedoch nicht verwunderlich. Das Geldwäschegesetz legt dem verpflichteten, deren Bestimmung schwierig genug ist, auf, im Rahmen der internen Sicherungsmethoden eine Gefährdungsanalyse des Geschäftsalltags mit entsprechender Risikoeinschätzung vorzunehmen. Das hört sich im Gesetzestext gut an, erklärt jedoch niemandem genau, wie dies zu erfolgen hat und an welchen Kriterien diese Analyse zu messen ist.

Insbesondere, da Verstöße gegen das Geldwäscherecht neben Reputationsverlusten und möglichen strafrechtlichen Konsequenzen auch Bußgelder von bis zu 100.000 € nach sich ziehen, sollte das Thema Geldwäsche zukünftig stärker beachtet werden. Viele Unternehmen werden gezwungen sein, sich Hilfe von Dritten ins Haus zu holen und ggf. einzelne Pflichten an Dritte „outzusourcen“.

Die Kanzlei Dr. Schulter und Partner werden hierbei neben den bestehenden Vortragsangeboten auch weiterhin einzelne Unternehmen beraten und Lösungen aufzeigen.

Haben Sie zum Thema Geldwäscheprävention Fragen, wenden Sie sich gerne an den für das Geldwäscherecht zuständigen Kollegen Rechtsanwalt Christian M. Schulter oder schreiben Ihre Anfrage direkt per L-Mail an: schulter@dr-schulte.de




Referenten:
Andreas Ertel, Leiter der Abteilung beim Landeskriminalamt Berlin
Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Bankkaufmann und Lehrbeauftragter
Jörg Lehnert, Leiter der Überwachungsabteilung des Landes Berlin


Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt
Bankkaufmann IHK

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